Leitsatz
XII ZR 41/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224BXIIZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224BXIIZR41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 41/22 vom 21. Februar 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: 74.317 € Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie. Die Beteiligten schlossen im Dezember 2013 die Ehe. Im Oktober 2014 übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin ein ihm gehörendes und mit kre- ditsichernden Grundschulden zugunsten der G. Bank belastetes Hausgrund- stück, das den Beteiligten in der Ehezeit als Familienheim diente. Zugleich wurde dem Antragsteller neben einem lebenslänglichen dinglich gesicherten Wohnrecht auch ein mit einer Rückauflassungsvormerkung gesicherter Widerrufsvorbehalt unter anderem für den Fall eingeräumt, dass die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird. Die G. Bank kündigte mit Schreiben vom 31. Juli 2018 die gesicherten Kredite und leitete als Grundpfandrechtsgläubigerin 1 2 - 3 - im September 2018 die Zwangsvollstreckung ein. Die Antragsgegnerin veräu- ßerte das Hausgrundstück im März 2019 freihändig unter Mitwirkung des Antrag- stellers, der auf seine dinglich gesicherten Rechte verzichtete. Der bei dem Ver- kauf nach Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber der G. Bank erzielte und der Antragsgegnerin gutgeschriebene Resterlös betrug 148.634,74 €. Die Beteiligten trennten sich im Dezember 2019 und sind seit April 2021 rechtskräftig geschie- den. Das Landgericht hat dem im Januar 2020 anhängig gemachten und auf Auskehrung des gesamten Resterlöses gerichteten Zahlungsverlangen des An- tragstellers vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Antragsgeg- nerin (lediglich) zur Zahlung von 38.389,82 € an den Antragsteller verpflichtet wird. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der beim Grundstücksverkauf er- zielte Resterlös beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte (74.317,37 €) zustehe und der Antragsteller wegen einer Forderungspfändung in Höhe von 35.927,55 € nicht mehr aktivlegitimiert sei. Der Antragsteller nimmt die Zurückweisung seines Antrages mangels Aktivlegitimation hin und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht, soweit sein Antrag in Höhe von weiteren 74.317,37 € abgewiesen worden ist. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung 3 4 - 4 - nur gegeben, wenn es - was hier nicht der Fall ist - in dieser Entscheidung zuge- lassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaf- tigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen. 1. Bei dem bisher als Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Fa- miliengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familien- sachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung al- lein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Inte- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkei- ten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zu- sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein 5 6 7 - 5 - inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirt- schaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Au- gust 2018 - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 11 und vom 28. Feb- ruar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 9 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Ge- meinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuschei- den sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sach- fremd erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 13 und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 12). b) Gemessen daran ist hier vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen. Das Verfahren steht nicht nur in einem - hier sogar unmittelbaren - zeitli- chen Zusammenhang mit der kurz vor seiner Einleitung erfolgten Trennung und der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Rechtskraft der Scheidung der Ehe- leute. Auch inhaltlich stellt es sich als Begleiterscheinung der Beendigung der Ehe der Beteiligten dar. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag das Ziel, die während der Ehezeit vorgenommene und aufgrund der Ehe mit der Antragsgeg- nerin erfolgte Übertragung des Eigentums an seinem Hausgrundstück zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht rückgängig zu machen. Diese Streitigkeit über die Rückabwicklung der während der Ehezeit vorgenommenen Vermögensverschie- bung auf die Antragsgegnerin kann vom Scheitern der Ehe und der sich daraus 8 9 - 6 - ergebenden Frage, wie die in Bezug auf die Rechtsverhältnisse an dem ehema- ligen Familienheim bestehende wirtschaftliche Verflechtung der beiden Ehegat- ten aufzulösen ist, nicht getrennt werden. Dies verdeutlicht auch die in § 4 Abs. 1 lit. d des notariellen Grundstückübertragungsvertrages vom 14. Oktober 2014 enthaltene Widerrufsregelung, nach der sich der Antragsteller unter anderem für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung das Recht vorbehalten hatte, die Rück- übertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Der hier verfahrensgegen- ständliche Streit über die Verteilung des Erlöses aus dem freihändigen Verkauf des Hausgrundstückes, der aufgrund des Zwangsversteigungsbegehrens der G. Bank erforderlich geworden war, betrifft damit Fragen der wirtschaftlichen Ent- flechtung der Ehegatten, die sich auch ohne äußere Einflüsse spätestens im Falle einer rechtskräftigen Scheidung gestellt hätten. Für den inhaltlichen Zusammen- hang der verfahrensgegenständlichen Streitigkeit und der gescheiterten Ehe der Beteiligten spricht im Übrigen auch der schon in der Antragsschrift enthaltene Hinweis des Antragstellers auf den notariellen Ehevertrag der Beteiligten vom 11. Dezember 2013 und die darin enthaltenen - und unter anderem das ver- fahrensgegenständliche Grundstück betreffenden - Modifikationen der Zuge- winngemeinschaft, aus denen der Antragsteller ebenfalls herleiten will, dass der Resterlös aus dem Verkauf des Hauses nur ihm allein zustehen könne. 2. Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zuläs- sig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwen- dung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrens- recht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht (vgl. Senatsbeschlüsse 10 - 7 - vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 13 und vom 2. Sep- tember 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 21 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Ver- fahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entschei- dung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Ver- fahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bun- desgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens (hier: wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft wäre. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Ent- scheidung über die Zulassung deshalb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Ent- scheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 14 und vom 2. Septem- ber 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 22 f. mwN). Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statt- haft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Familiengericht durch Beschluss entschieden hätte und in zweiter Instanz ein Senat für Familien- 11 12 - 8 - sachen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Im Beschwerdebe- schluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber ent- scheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zu- lassung wäre aber kein weiteres Rechtsmittel, insbesondere keine Nichtzulas- sungsbeschwerde, gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man dem Be- schwerdeführer ein Rechtsmittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachbehandlung nicht zustünde (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 15). Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entscheidung des zweitin- stanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behandlung als Zivilsache stattgefunden. Das Oberlandesgericht hat sich als Berufungsgericht im Rahmen seines Urteils mit dem Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müssen, wie sie für die Frage der - 9 - Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 16). Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 13.09.2021 - 3 O 35/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2022 - 2 U 233/21 -