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Entscheidung

II ZR 104/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324BIIZR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324BIIZR104.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 104/23 vom 12. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2023 wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche nach dem Ausschei- den des Beklagten aus der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 27. Juli 2023 ist der Beklagte zur Zahlung von 16.144 € nebst Zinsen an die Klägerin zum Ausgleich einer Unterdeckung auf seinem Partnerschaftskonto verurteilt und die erstinstanzliche Abweisung seiner Widerklage, mit der er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Schadensersatz wegen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Ge- werbebetrieb, hilfsweise Zahlung einer Abfindung geltend gemacht hat, abge- wiesen worden. Gegen das ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Berufungsurteil hat der Beklagte, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt, am 3. August 2023 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde zuletzt bis zum 4. Januar 2024 verlängert worden. Vor Frist- ablauf hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zur Einsicht überlassene Ge- richtsakte zurückgereicht. Eine Beschwerdebegründung ist seither nicht einge- gangen. Mit am 17. Dezember 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 16. Dezember 2023 hat der Beklagte die Beiordnung eines Not- anwalts sowie mit am 7. Januar 2024 eingegangenem Schreiben die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Nichtzulassungs- beschwerdebegründungsfrist beantragt. 1 2 3 - 4 - II. 1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch An- wälte geboten ist, einer Partei einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Eine Beiordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Be- klagte weiter durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - VI ZR 78/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 5). Dieser Rechtsanwalt hat das Mandat bisher nicht niedergelegt. Auch eine Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt oder durch den Beklagten ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Dagegen macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, in seinem Fall liege eine "faktische Mandatsniederlegung" vor, weil der mandatierte Rechtsanwalt ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zwar erklärt habe, das Mandat nicht niedergelegt zu haben, ihm aber andererseits wegen seiner Ansicht nach fehlender Erfolgsaussicht zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ge- raten habe und auch nach ausführlicher Darlegung von Gegenargumenten auf die Frage, ob er nun dem Begründungserfordernis nachkommen werde, ledig- lich mitgeteilt habe, der Beklagte habe bis zum Ablauf der verlängerten Frist 4 5 6 7 - 5 - ausreichend Zeit, einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren. Selbst wenn man der Ansicht des Beklagten folgen wollte, käme eine Beiordnung nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bestellung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbe- schwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechts- anwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, RuS 2022, 119 Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2022 - IX ZR 95/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZR 201/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 6). b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung des Beklagten auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 mwN; Beschluss 8 9 - 6 - vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Januar 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 7). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechts- verfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzu- lassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Es ist nicht ersicht- lich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 7). 2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde ist unzulässig, weil er entgegen § 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2014 - VI ZR 562/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, juris Rn. 7). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 4. Januar 2024 verlängerten Frist durch einen beim Bundesge- 10 11 12 - 7 - richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2-14 O 375/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2023 - 1 U 244/20 -