Leitsatz
VIII ZR 89/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZR89.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 89/23 vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 252 Satz 2 Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Inanspruchnahme eigener Sachkunde des Gerichts im Rahmen der Schadensschätzung (hier entgangener Gewinn, § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BVerfG, NJW 2003, 1655 unter II 1; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03, juris Rn. 18; BVerfG, NJW 2021, 50 Rn. 20; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584 unter II 3 b cc; Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, NJW 2018, 2730 Rn. 16). BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - VIII ZR 89/23 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 12. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung der Höhe nach angreift. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem vorstehend genannten Urteil zurück- gewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 350.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt nach einem Unternehmenskauf die Beklagte wegen pflichtwidriger Konkurrenztätigkeit zuletzt auf Zahlung entgangenen Gewinns in Anspruch. Die Beklagte war Gründerin, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der K. S. GmbH (im Folgenden: K. S. GmbH), deren Geschäftsgegenstand die Betreuung schwerstkranker Kinder ist. Im April 2015 veräußerte sie ihre Anteile an der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von 2 Mio. € an die Klägerin. Diese ist (als Konzernmutter) mit mehre- ren Gesellschaften ebenfalls im Bereich der Kinderintensivpflege tätig. Der Ge- schäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag der Parteien enthielt ein "Wettbe- werbs- und Abwerbeverbot", wonach sich die Beklagte verpflichtete, für die Dauer von 30 Monaten nach dem Kauf keine Konkurrenztätigkeit auf dem Gebiet der Betreuung schwerstkranker Kinder - auch nicht durch Gründung eines Unter- nehmens - auszuüben und keine Mitarbeiter der K. S. GmbH abzuwer- ben. Die Beklagte blieb zunächst Geschäftsführerin der veräußerten Gesell- schaft. Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, sprach die Klägerin im Februar 2016 zunächst die ordentliche, später auch die außerordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrags mit der Beklagten aus und berief diese als Geschäftsführerin ab. Im März 2016 gründete die Beklagte mittels einer Strohfrau die F. GmbH, welche die Pflege schwerstkranker Kinder im räumlichen Geschäftsgebiet der K. S. GmbH anbot. Bis Ende Mai 2016 kündigten 1 2 3 4 - 4 - mindestens 32 Angestellte der K. S. GmbH dort ihre Arbeitsverhält- nisse und schlossen Arbeitsverträge mit der F. GmbH. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe schon vor dem Verkauf ih- rer Gesellschaftsanteile an sie geplant, eine Konkurrenzgesellschaft zu gründen, Mitarbeiter zu übernehmen und auch bisherige Kunden der K. S. GmbH abzuwerben. Die erstinstanzlich zuletzt auf die Rückzahlung des Kauf- preises, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Stammkapitalanteils gerich- tete Klage der Klägerin hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und nach einem Hinweis des Berufungsge- richts auf eine mögliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten aus dem Unter- nehmenskaufvertrag aufgrund der Konkurrenztätigkeit zuletzt beantragt, die Be- klagte zur Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von 800.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des Rechtsmit- tels und Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 350.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung begehrt. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte hafte der Klägerin auf Schadensersatz, da sie eine Neben- pflicht aus dem Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile verletzt habe (§ 453 5 6 7 8 - 5 - Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB). Auf die Frage der Wirksamkeit des im Unternehmenskaufvertrag der Parteien vereinbarten Wettbewerbs- und Abwer- beverbots komme es nicht an. Denn auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung bestehe für den Verkäufer - hier die Beklagte - ein Verbot des Wettbewerbs mit dem auf den Käufer - hier die Klägerin - übergegangenen Unternehmen. Das Verbot folge als Nebenpflicht aus dem Vertragszweck, dem Käufer die Fortfüh- rung des Unternehmens zu ermöglichen, und reiche daher sachlich, räumlich und zeitlich so weit, wie es erforderlich sei, um diesen Zweck nicht zu gefährden. Hiernach hätte es die Beklagte unterlassen müssen, dazu beizutragen, dass so viele Mitarbeiter die K. S. GmbH verlassen, dass die Unter- nehmensfortführung gefährdet werde. Dabei sei unerheblich, ob jeder einzelne Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin "auf Veranlassung der Beklagten" beendet habe. Pflichtwidrig sei es schon gewesen, den Mitarbeitern eine Gele- genheit zum Wechsel zu dem am selben Ort und im selben Marktsegment be- triebenen, neu eingerichteten Unternehmen zu bieten, zu dessen Gründung die Beklagte beigetragen habe. Die Nebenpflicht der Beklagten, eine Konkurrenz zum verkauften Unternehmen zu unterlassen, sei vorliegend zeitlich auf eine Spanne von drei Jahren zu begrenzen. Somit habe die Beklagte den Schaden auszugleichen, welcher der Kläge- rin durch die Errichtung eines Konkurrenzunternehmens entstanden sei. Die Klä- gerin mache einen entgangenen Gewinn geltend, indem sie ihre "Ist-Gewinne" den aus ihrer Sicht erzielbaren hypothetischen Gewinnen, jeweils ab dem Beginn der Konkurrenztätigkeit der Beklagten (März 2016) bis einschließlich April 2018, gegenüberstelle. Dies sei dem Grunde nach berechtigt, so dass die Klägerin so zu stellen sei, wie sie bei Unterlassung der vertragswidrigen Konkurrenz der Be- klagten stünde. Insoweit müsse für jeden angeführten Grund eines Gewinnrück- 9 10 - 6 - gangs erläutert werden, dass er auf dem unlauteren Einfluss der Beklagten be- ruhe und nicht auf anderen Ursachen, etwa eigenen - von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen - unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin. Weder den Darlegungen der Klägerin noch den Einwendungen der Beklagten könne mit dem Anspruch nachgegangen werden, die Auswirkungen der jeweils vorgetragenen Umstände auf den von der Klägerin vorgetragenen Gewinnrück- gang exakt voneinander abzugrenzen und genau festzustellen, was einerseits auf unerlaubter Konkurrenz durch die Beklagte beruhe und andererseits welche davon unabhängigen unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin - etwa die Hinzuziehung von Fremdpersonal - sich ungünstig ausgewirkt hätten. Diese Fragen seien mit Beweismitteln nicht zu beantworten. Ein betriebs- wirtschaftlicher Sachverständiger werde die Motivationslage der Unternehmens- führung der Klägerin nicht präzise aufklären und benennen können. Daher müsse bereits die Beurteilung, ob ein Schaden entstanden sei, mithin ob und in welchem Umfang ein entgangener Gewinn der Klägerin allein auf dem vertragswidrigen Zutun der Beklagten und nicht auf anderen, von ihr nicht verschuldeten Ursachen beruhe, im Wege einer Schätzung ermittelt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis seien die von den Parteien vorgetragenen Gründe bezüglich des (behaupteten) Gewinnrückgangs der Klägerin ungefähr gleichgewichtig. Demzufolge habe die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der Hälfte des ihr in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensübernahme entgangenen Gewinns. Auch die Höhe des Schadens müsse geschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO). Als Schätzgrundlagen kämen die Berechnungen der Klägerin, die einen entgangenen Gewinn in Höhe von 800.000 € geltend mache, und die Einwen- 11 12 13 - 7 - dungen der Beklagten in Betracht, nach denen "einzelne Positionen auf unge- schickte Unternehmensführung ohne Beeinflussung durch die Beklagte oder auf unternehmerisch nicht veranlasste Darstellung eines vermeintlichen Schadens zurückzuführen seien". Der Senat sehe keine Aussicht in dem Versuch, mit sach- verständiger Hilfe festzustellen, ob die von der Beklagten beanstandeten Positi- onen betriebswirtschaftlich gar nicht zur Ermittlung eines tatsächlichen und fikti- ven, ohne schädigendes Ereignis zu erwartenden Gewinns geeignet seien und ob einzelne Rechnungsposten in ihrer Höhe und Entwicklung eher auf der uner- laubten Konkurrenz oder eher auf davon unbeeinflussten unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin beruhten. Der Vortrag der Klägerin zu dem zu er- wartenden Gewinn des von der Beklagten übernommenen Unternehmens stelle sich jedenfalls als plausibel und schlüssig dar, so dass er als Anhaltspunkt einer Schadensschätzung verwendet werden könne. Die geringeren Geschäftsführer- kosten im tatsächlichen Verlauf - durch die Kündigung des Vertrags mit der Be- klagten - müsse sich die Klägerin wie einen Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Von einem hiernach bereinigten Schadensbetrag in Höhe von 700.000 € habe die Beklagte somit die Hälfte zu tragen. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert der Beschwer die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO) und führt zu einer auf die - einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bildenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 334/13, juris Rn. 8; vom 16. November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 11; jeweils 14 - 8 - mwN) - Höhe des Anspruchs beschränkten Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 25; vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 622/21, juris Rn. 5), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Entscheidung des Revisions- gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat zur Höhe des von der Klägerin behaupteten - von der Beklagten bestrittenen - Schadens in Form des entgangenen Gewinns den (angebotenen) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erhoben. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 86, 133, 144; 96, 205, 216; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114/23, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 13; vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW- RR 2021, 1093 Rn. 13; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 19). Der Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht soll sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichti- gung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114/23, aaO; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, aaO). Ferner gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Beweisangebots verstößt ge- gen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, Beschluss 15 16 - 9 - vom 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114/23, aaO; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 4; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 160/21, juris Rn. 15; jeweils mwN). 2. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung des An- spruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schadenshöhe im Wege richterlicher Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB) den angebotenen Sachver- ständigenbeweis nicht erhoben, sondern zur Ermittlung des von der Klägerin be- gehrten entgangenen Gewinns allein auf deren - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag zur tatsächlichen sowie zur hypothetischen Gewinnentwicklung des ge- kauften Unternehmens abgestellt hat. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Aussicht, mit- hilfe eines Sachverständigen festzustellen, ob einzelne von der Klägerin zur Er- mittlung ihres entgangenen Gewinns herangezogene, von der Beklagten bean- standete Positionen, betriebswirtschaftlich überhaupt einen entgangenen Ge- winn begründen können und überdies von der Klägerin der Höhe nach zutreffend berechnet wurden, verletzt die Beklagte in ihrem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat diesbezüglich eine besondere ei- gene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher es diese be- zieht. aa) Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht - auch im Rahmen der grundsätzlich seinem Er- messen unterliegenden Schadensschätzung (§ 287 ZPO) - auf die Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene 17 18 19 - 10 - besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Par- teien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit ge- ben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 50 Rn. 20; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584 unter II 3 b cc; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 262; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32; vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 Rn. 47; Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, NJW 2018, 2730 Rn. 16; vom 25. Oktober 2023 - VII ZR 17/23, NJW-RR 2024, 148 Rn. 17, 20). Überschreitet das Gericht die Grenzen, die seinem Ermessen im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzt sind, weil es nach Vorstehendem eine nicht dargelegte Sachkunde in Anspruch nimmt und lehnt es hiernach einen Beweisantrag ab, stellt dies zugleich eine Ver- letzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655 unter II 1; NJW 2021, 50 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, NJW- RR 2007, 500 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter auf ein Sachver- ständigengutachten verzichten will, weil er es auf Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet zur Erbringung sachdienlicher Erkenntnisse hält (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03, juris Rn. 18; BVerfG, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, aaO). bb) So liegt der Fall hier. Durch die Annahme, ein Sachverständiger könne weder beurteilen, ob die von der Klägerin vorgelegte Gewinnermittlung der Jahre 2016 bis 2018 zutreffend nach bilanziellen und betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen erstellt wurde, noch die Höhe der einzelnen Positionen auf ihre Richtigkeit überprüfen, hat sich das Berufungsgericht eine Sachkunde angemaßt, ohne dar- zulegen, woher es diese nimmt, und versäumt, die Parteien vor Erlass des Urteils hierauf hinzuweisen. 20 - 11 - (1) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, die Be- klagte habe die Gewinnermittlung der Klägerin als zur Schadensdarlegung schon grundsätzlich ungeeignet angesehen und hierzu konkret eingewandt, mehrere von der Klägerin in die Berechnung ihres tatsächlichen und ihres hypothetischen Gewinns eingestellte Positionen hätten bereits dem Grunde nach hierzu nicht herangezogen werden dürfen. So hat die Beklagte etwa vorgebracht, die Klägerin habe für die Gewinner- mittlung des Jahres 2016 eine gewinnmindernde Wertberichtigung in Höhe von 145.790,83 € vorgenommen und periodenfremde Aufwendungen in Höhe von 105.239,55 € eingestellt, welche aus dem Jahresabschluss hätten herausgerech- net werden müssen. Zu letzterem hat die Klägerin darauf hingewiesen, diese Pe- riodenverschiebung habe in 2016 zwar den Gewinn erhöht, jedoch der Sache nach den "zuviel gezahlten Kaufpreis kompensiert." Zudem hat die Beklagte ein- gewandt, mit Blick auf die Konzernstruktur der Klägerin könne nur der Jahresab- schluss im Ganzen Grundlage der Schadensermittlung sein. Es müssten die voll- ständigen Jahresabschlüsse der Jahre 2015 bis 2018 - einschließlich der Be- schlussnachweise -, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Erlöskonten und sämtliche Kontennachweise vorgelegt werden. Diese Unterlagen seien sachver- ständig auszuwerten. Erst hiernach böte sich dem Gericht eine geeignete Schätz- grundlage. Mit seiner gegenteiligen Annahme, ein Sachverständiger könne nicht fest- stellen, ob die seitens der Beklagten beanstandeten Positionen "betriebswirt- schaftlich" zur Gewinnermittlung "geeignet" seien, hat sich das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - ein Fachwissen ange- maßt, ohne anzugeben, woher es dieses bezieht, und ohne zuvor den Parteien einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Bereits die Bewertung, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die hierin enthaltenen Positionen - wie etwa 21 22 23 - 12 - die vorgenannte Wertberichtigung - in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zur Ermitt- lung eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) geeignet sind, setzt eine Sach- kunde voraus. Eine solche - vorliegend nicht dargelegte - zuverlässige Sach- kunde zur Beurteilung einer Gewinnermittlung kann, anders als die Nichtzulas- sungsbeschwerdeerwiderung meint, nicht ohne Weiteres allein deshalb ange- nommen werden, weil sich das Berufungsgericht (ständig) mit handels- und ge- sellschaftsrechtlichen Streitigkeiten befasse (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Okto- ber 2023 - VII ZR 17/23, NJW-RR 2024, 148 Rn. 18 [zu bautechnischem Fach- wissen]). (2) Das Berufungsgericht hat sich ebenso hinsichtlich der Beurteilung der Höhe einzelner in die Gewinnermittlung durch die Klägerin eingestellter Positio- nen eine eigene Sachkunde angemaßt, ohne darzulegen, worauf diese beruht. (a) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, wonach diese aufgrund des Verlusts zahlrei- cher Mitarbeiter auf den - gewinnmindernden - Einsatz von geleastem Fremdper- sonal angewiesen gewesen sei, entgegengehalten habe, diese Maßnahme sei aufgrund gesunkener Patientenzahlen nicht notwendig gewesen. Zudem hat die Beklagte die seitens der Klägerin angegebenen Fremdpersonalkosten in Höhe von 397.938 € bestritten. Die Beklagte hat ferner den von der Klägerin behaup- teten Verlust in Höhe von 355.500 € für das Jahr 2016 unter Hinweis auf Umsatz- zahlen und den Personalaufwand bestritten; ebenso den Anfall von Manage- mentkosten in Höhe von 10.000 €. (b) Den seitens der Beklagten - auch insoweit - angebotenen Sachverstän- digenbeweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es hat vielmehr angenom- men, ein Sachverständiger könne nicht angeben, ob einzelne Rechnungsposten in ihrer Höhe "eher auf die unerlaubte Konkurrenz" durch die Beklagte oder "eher 24 25 26 - 13 - auf davon unbeeinflusste unternehmerische Entscheidungen der Klägerin" zu- rückzuführen seien, und hat den Vortrag der Klägerin zu dem zu erwartenden Gewinn des von dieser übernommenen Unternehmens in der Gesamthöhe von 800.000 € als "plausibel und schlüssig" angesehen. Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, dass die vorgenannten Ein- wände der Beklagten nicht die von ihm zuvor bereits bejahte - von den Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht angegriffene - Kausalität des Ver- haltens der Beklagten für den entgangenen Gewinn der Klägerin betreffen, son- dern die Erforderlichkeit sowie die Höhe einzelner in die Gewinnberechnung der Klägerin eingestellter Positionen. Inwiefern es ausgeschlossen ist, dass ein Sachverständiger - einen grundsätzlichen Kausalitätsbeitrag der Beklagten hierzu annehmend - beurteilen kann, ob schadensbegründende - und damit ge- winnmindernde - Maßnahmen der Klägerin, etwa durch Hinzuziehung von Fremdpersonal, erforderlich waren (§ 249 BGB; vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201 Rn. 49 mwN) und ob diese der Höhe nach zutreffend berechnet wurden, legt das Berufungsgericht nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, da es sich um dem Sachverständigen- beweis zugängliche Tatsachen handelt. b) Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist auch ent- scheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). aa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem anderen, hinsichtlich der Schadenshöhe der Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. bb) Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Sachverständiger zur Berech- nung des entgangenen Gewinns der Klägerin fachliche Angaben machen kann, als auch in dem - vom Berufungsgericht angenommenen - Fall, dass er hierzu 27 28 29 30 - 14 - nicht in der Lage ist und demzufolge weitere Erkenntnisse nicht gewonnen wer- den können. Denn auch dann fällt die Entscheidung des Berufungsgerichts mög- licherweise anders aus, weil der Schaden der Klägerin nicht, wie es das Beru- fungsgericht im angegriffenen Urteil getan hat, auf der Grundlage von deren An- gaben zum tatsächlichen und zum hypothetischen Gewinn im Wege der Schät- zung (§ 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB) ermittelt werden kann. Ist es einem Sachverständigen nicht möglich, weitere Erkenntnisse zur Höhe des entgange- nen Gewinns der Klägerin zu ermitteln, entbehrt eine Schadensschätzung - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - einer tragfähigen Grundlage. Denn der Vortrag der Klägerin zu ihrem zu erwartenden Gewinn kann nicht als "plausibel und schlüssig" und als (alleiniger) "Anhaltspunkt einer Schadensschät- zung" gesehen werden, weil die Beklagte - wie ausgeführt - zahlreiche der Ge- winnermittlung zu Grunde liegenden Positionen bestritten hat. Mit seiner Schadensschätzung auf einer zwischen den Parteien streitigen Tatsachengrundlage hat das Berufungsgericht verkannt, dass die aus den Vor- schriften der § 287 Abs. 1 ZPO und § 252 Satz 2 BGB folgenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; jeweils mwN) nichts daran ändern, dass es im Rah- men der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte - hier die Klägerin - darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 15). Erst wenn die Klägerin die für eine Schätzung erforderlichen und bestrit- tenen Anknüpfungstatsachen, die ihre Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, bewiesen hat, kann auf der dann gesicherten Tatsachengrundlage die Schadensschätzung vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, NJW 2000, 2272 unter II B 2; vom 21. Januar 2016 - I ZR 31 - 15 - 90/14, GRUR 2016, 860 Rn. 34; vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 37; Beschluss vom 8. Februar 2023 - IV ZR 9/22, ZfSch 2023, 330 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 5. Aufl., § 287 Rn. 41). Ist dieser Be- weis der Anknüpfungstatsachen - wovon das Berufungsgericht gehörswidrig aus- gegangen ist - nicht möglich, überschreitet das Gericht die seinem Ermessen nach § 287 Abs. 1 ZPO gesetzten Grenzen, da es zu einer Schätzung greift, ohne für diese eine tragfähige Grundlage zu haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023 unter II 2 a; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 17). Damit ist der Gehörsverstoß in Form der Nichteinholung eines Sachver- ständigengutachtens vorliegend auch dann entscheidungserheblich, wenn die- ses "weitere Erkenntnisse" nicht erbringen kann, da in diesem Fall die Schätzung des Schadens der Klägerin nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise erfolgen darf. 3. Die weiteren - den Schaden der Klägerin dem Grunde nach betreffen- den - Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). 32 33 - 16 - IV. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit hinsichtlich der An- spruchshöhe zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 05.02.2020 - 6 O 85/17 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2023 - 7 U 40/20 - 34