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Leitsatz

VI ZR 113/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR113.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 113/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 286 G, § 287 Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haf- tungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundelie- genden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen gel- tend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbe- gründende Kausalität) (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7). BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Rich- ter Wellner und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 728,67 € zuzüglich Zin- sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2017 zu zahlen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. 1 - 3 - Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service. Er be- fuhr am 8. Oktober 2010 mit seinem Pkw einen vorfahrtsberechtigten Kreisver- kehr, als der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in den Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien un- streitig. Bei dem Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Streif- schaden in Höhe von 18.635,36 €, den die Beklagte regulierte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Am 13. Oktober 2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis M./P. Dort wurden eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Au- ßenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert. Am 15. Oktober 2010 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. S. auf. Dieser röntgte die Halswirbelsäule und diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten In- nen- und Außenmeniskus. Wegen des Verdachts auf eine Innen- und Außen- meniskusläsion ließ der Kläger in der radiologischen Praxis des Dr. M. ein MRT des linken Knies durchführen. Der Befund ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Dr. M. stellte zudem eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außen- meniskus, einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniege- lenkserguss fest. Er führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2010 aus, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Ferner enthält der Bericht Feststellungen über degenerative Knorpelschäden retropatellar sowie im femo- ralen Gleitlager. Die Allgemeinarztpraxis M./P. bescheinigte dem Kläger schließlich unter dem 10. Dezember 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähig- keit im Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis zum 6. Dezember 2010. 2 3 - 4 - Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall nicht nur ei- ne HWS-Distorsion sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, weil sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Dadurch, dass er mit dem verletzten Bein als Fahrer keine Aufträge mehr habe erledigen können, sei ihm ein Verdienstausfallscha- den in Höhe eines Nettoverdienstes von 1.203,37 € täglich und für die 40 Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 48.134,80 € entstanden. Die Firma T. habe Fahrten für ihn übernommen und ihm dafür insgesamt Kosten von 22.627,97 € in Rechnung gestellt. Aufgrund seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund 3.000 € gerechtfertigt. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verur- teilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall in Höhe von 48.134,80 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Steuern zu erstatten, die er auf den zu ersetzenden Verdienstausfallschaden an das Finanzamt als Einkommensteuer abzuführen habe, und schließlich, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu ersetzen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmer- zensgeld von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit seiner vom erkennenden Se- nat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, so- weit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschluss- revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und Erstat- 4 5 6 - 5 - tung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils an den Kläger geleisteten Zah- lungen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte, die für die Folgen des Verkehrsunfalls vollumfänglich ein- zustehen habe, wegen der erlittenen HWS-Beschleunigungsverletzung lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zu. Nach Würdigung aller Umstände stehe zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Kläger unfallbedingt eine leichtgradige HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten habe. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergäben sich insbesondere aus den Unterlagen und den Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte. Auch der Ge- richtssachverständige habe in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den Befundbericht des Dr. S. den Eintritt einer leichtgra- digen HWS-Verletzung überzeugend für möglich gehalten. Zwar habe er eine solche Verletzung für nicht typisch erachtet, weil es sich vorliegend um eine streifende, seitliche Kollision gehandelt habe. Allerdings habe der Sachverstän- dige plausibel und nachvollziehbar angemerkt, dass HWS-Beschleunigungs- verletzungen prinzipiell auch bei Frontal-, Seit- oder Mischkollisionen möglich seien. Hierfür spreche im vorliegenden Fall, dass es sich um einen vergleichs- weise heftigen Seitenaufprall gehandelt habe, was sich aus dem Schadensbild ergebe und wovon der hohe Sachschaden von über 18.000 € zeuge. Der Sach- verständige habe im Hinblick auf den Bericht des Orthopäden Dr. S. den unfall- bedingten Eintritt einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung aus 7 - 6 - sachverständiger Sicht nachvollziehbar als "möglich" erachtet, sofern - so der Sachverständige - ein technischer Unfallsachverständiger überhaupt eine Rele- vanz des Unfallereignisses annehmen würde. Die Einholung eines oder weite- rer Sachverständigengutachten, insbesondere zur kollisionsbedingten Ge- schwindigkeitsänderung, bedürfe es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da das Gericht bereits aufgrund der oben angeführten Umstände davon überzeugt sei, dass sich der Kläger durch den Unfall eine leichtgradige HWS- Beschleunigungsverletzung zugezogen habe. Dass sich der Kläger durch den Unfall darüber hinaus auch eine Verlet- zung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzband- läsion, jeweils links, zugezogen habe, stehe nach durchgeführter Beweisauf- nahme dagegen nicht mit der zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderli- chen Gewissheit im Sinne von § 286 ZPO fest. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen seien die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken Kniegelenks auf unfall- fremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzufüh- ren. Aus den Diagnosen und Befunden der den Kläger nach dem Unfall behan- delnden Ärzte ergäben sich - so der Gerichtssachverständige - vor dem Hinter- grund der vom Kläger eingeräumten, indes aber nicht spezifizierten Vorschädi- gung des bereits arthroskopierten linken Kniegelenks keine ausreichend aussa- gekräftigen und unfallspezifischen Befunde. Insoweit sei es Sache des Klägers gewesen - falls vorhanden - etwaige weitere aussagekräftige Unterlagen betref- fend eine unfallbedingt eingetretene Knieschädigung und die unstreitig vorhan- dene Vorschädigung des Kniegelenks vor dem Unfall beizubringen, wozu er vom Landgericht vergeblich aufgefordert worden sei. 8 - 7 - II. Das angegriffene Urteil hält den Angriffen der Revision des Klägers stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer HWS-Verletzung nebst Zinsen zuerkannt hat. A. Revision 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Schadensersatz- anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO hat bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verlet- zung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzband- läsion zugezogen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung kein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indem es trotz des von ihm festgestellten Primärschadens in Form einer HWS-Distorsion im Hinblick auf die behauptete zusätzliche Knieschädigung das strenge Beweis- maß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO zu- grunde gelegt hat. a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haf- tungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwi- schen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- 9 10 11 12 - 8 - zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammen- hang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultieren- den - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeu- gungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13). b) Allerdings hat der Senat im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7) - insoweit die Entscheidung nicht tragend - ausge- führt, die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO sei nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasse neben einer festgestellten oder un- streitigen Verletzung des Körpers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache", was zumindest zu Missverständnissen Veranlassung geben kann. Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Ver- hältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten. c) Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den im vorgenannten Be- schluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7) zitierten Se- natsentscheidungen, in denen ebenfalls zwischen haftungsbegründender Kau- salität einerseits und haftungsausfüllender Kausalität als Folge der jeweiligen Primärverletzung andererseits differenziert wird: 13 14 - 9 - (1) Nach dem Senatsurteil vom 11. Januar 1972 (VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48, 55 f.) genügt ein mit Gesundheitsschäden geborenes Kind seiner Pflicht, zunächst einen konkreten Haftungsgrund, nämlich die Verletzung seiner "Ge- sundheit", gemäß § 286 ZPO nachzuweisen, schon durch den Nachweis, dass es bei einem Unfall seiner Mutter als Leibesfrucht in Mitleidenschaft gezogen worden war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so geht es bei der Frage, ob die Misshandlung der Leibesfrucht zu der angeborenen Hirnschädigung geführt hat, nur noch darum, ob die Hirnschädigung ein Folgeschaden der Verletzung der Leibesfrucht gewesen ist. Dies hatte das dortige Berufungsgericht mit Recht nach § 287 ZPO geprüft und bejaht. (2) Im Senatsurteil vom 30. Januar 1973 (VI ZR 14/72, BGHZ 60, 177, 183 f.) stand fest, dass der nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn liegende, schwer verletzte Geschädigte von einem Bus überrollt und dadurch zusätzlich verletzt worden war. Deshalb beurteilte sich die Auswirkung der zusätzlichen Verletzung, nämlich zumindest deren Mitursächlichkeit für den Tod des Geschädigten, grundsätzlich nach § 287 ZPO. (3) Im Fall, der dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1986 (VI ZR 15/85, VersR 1987, 310) zugrunde lag, hatte das Auffahren des Beklagten auf den Pkw des Klägers unstreitig zu einer Körperverletzung des Klägers, nämlich ei- nem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit stand der Haftungsgrund fest. Ob diese Verletzung auch eine Hirnschädigung des Klägers zur Folge hatte, war nach § 287 ZPO zu beurteilen. Nach den dortigen Ausführungen des Sachver- ständigen bestand nämlich eine - allerdings seltene - Entstehungsmöglichkeit einer Hirnkontusion durch das erst vom Heckaufprall des Beklagten ausgelöste HWS-Schleudertrauma. 15 16 17 - 10 - (4) In dem Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 (VI ZR 79/74, VersR 1976, 435, 437) ging es um die Anwendung von § 287 ZPO in einer Fallgestal- tung, in der sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermitteln- den Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss, also wiederum um die Frage, ob eine bestimmte feststehende Verletzung (durch den Sturz eines Säuglings) über eine Hirnschädigung als Zwischenursa- che zu einer Epilepsie geführt hatte. In dem dort in Bezug genommenen Se- natsurteil vom 27. Februar 1973 (VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 619 f.) ging es um die Frage, ob eine haftungsbegründende Körperverletzung in Form einer Brustkorbprellung und einer fraglichen Knorpelfraktur am linken Rippenbogen im weiteren Verlauf zu einer Lungenembolie und dadurch zum Tod des Ge- schädigten geführt hatte, was der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne des § 287 ZPO zugeordnet worden ist. (5) Gegenstand des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476) war die Frage, ob eine nach dem Beweismaß des § 286 ZPO vom Berufungsgericht festgestellte HWS-Distorsion als Primärverletzung für weitere Beschwerden des Klägers (Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und eine Verschlechterung des Sehvermögens) ursächlich war, was als eine Frage der haftungsausfüllen- den Kausalität nach dem Haftungsmaß des § 287 ZPO beurteilt worden ist. (6) Im Senatsurteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, 119 f.) hatte die dortige Klägerin nicht zur vollen Überzeugung des Beru- fungsgerichts im Sinne des § 286 ZPO bewiesen, dass sie als Primärverletzung eine (traumatische) Handgelenksverletzung erlitten hatte, die der Sachverstän- dige als Voraussetzung für eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkran- kung (Morbus Sudeck) bezeichnet hatte. 18 19 20 - 11 - (7) Im Senatsurteil vom 12. Februar 2008 (VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 13) stand dagegen die durch den Behandlungsfehler im Sinne haf- tungsbegründender Kausalität hervorgerufene primäre Körperverletzung, näm- lich die durch die unterbliebene Ruhigstellung und damit unsachgemäße Be- handlung einer Fraktur eingetretene Störung der gesundheitlichen Befindlichkeit (Fortdauer eines pathologischen Zustandes) fest. Welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt hatten, war eine Frage der haftungsausfüllenden Kausa- lität im Sinne des § 287 ZPO. Da der Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag nicht durch den der Behandlung vorangegangenen Unfall, sondern durch die infolge der ärztlichen Fehlbehandlung hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchti- gung eingetreten sein sollte, behauptete der Kläger insoweit einen Sekundär- /Folgeschaden. (8) Den vorgenannten Entscheidungen ist gemeinsam, dass die An- wendbarkeit des § 287 ZPO nur insoweit bejaht wurde, als es um die Frage ging, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung - wie vom Kläger jeweils geltend gemacht - weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Dies steht im Streitfall jedoch nicht in Rede. Ob der Kläger im Streitfall durch den genannten Verkehrsunfall neben einer vom Berufungsgericht festgestellten HWS-Distorsion eine Verletzung des linken Knies erlitten hat, ist - entgegen der Auffassung der Revision - keine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, sondern betrifft die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine weitere Primär- verletzung in Form einer Knieschädigung erlitten hat. Dies unterfällt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Revision zeigt keinen in der Instanz übergangenen Sachvortrag auf, wonach der Kläger geltend gemacht hat, die behauptete Knieschädigung sei Folge der HWS-Distorsion. 21 22 - 12 - 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie hilfsweise rügt, das Berufungsgericht habe auch nach dem Beweismaß des § 286 ZPO die Kniever- letzung verfahrensfehlerhaft nicht für erwiesen erachtet. a) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal- ten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis- würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge- setze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Ok- tober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 und vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. b) Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - auf Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen in tatrichterlicher Würdigung keine Überzeugung bilden können, dass die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken (vorarth- roskopierten) Kniegelenks auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat damit die Klageabweisung entgegen der Auffas- sung der Revision nicht darauf gestützt, dass am Knie kein Schaden bestehe, sondern darauf, dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden nicht bewiesen sei, weil der Schaden am Knie auf unfallfremde Ursachen, ins- besondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen sein könne. Da der Sachverständige erhebliche degenerative Vorschäden am Knie (insbeson- dere Gonarthrose und Knorpelschäden) festgestellt hat, waren die von der Re- vision zitierten Behandlungsunterlagen, soweit sie lediglich den Nachweis der Beeinträchtigung des Knies betrafen, aus der rechtsfehlerfreien Sicht des Beru- 23 24 25 - 13 - fungsgerichts unerheblich. Ob aus den vorhandenen Behandlungsunterlagen Rückschlüsse auf die Unfallursächlichkeit gezogen werden konnten oder nicht, ist sowohl in dem Sachverständigengutachten als auch in den Urteilsgründen der Vorinstanzen erörtert worden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wo weitere Behandlungsunterlagen existierten, aus denen als Vergleichsmaßstab Rückschlüsse auf den Zustand des Knies vor dem Un- fall hätten gezogen werden können. Einen Antrag nach § 428 ZPO zu konkret bezeichneten Behandlungsunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28) hat der Kläger nicht gestellt. Eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, da dem Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Sachverständigengutach- tens klar sein musste, dass nach dem Stand der Dinge der Nachweis eines un- fallursächlichen Knieschadens nicht geführt war. Im Übrigen legt die Revision nicht dar, was der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis konkret vorge- tragen hätte und welche Folgen dies für den weiteren Prozessverlauf zu seinen Gunsten gehabt hätte. c) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (vgl. § 564 Abs. 1 ZPO). B. Anschlussrevision Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unfallbedingt eine leichtgradige HWS- Distorsion als Primärverletzung erlitten. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 286 ZPO). 26 27 28 - 14 - 1. Die Beweiswürdigung ist zwar - wie oben bereits ausgeführt - grund- sätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich ist jedoch zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- rungssätze verstößt. Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Anschlussrevision rügt mit Recht, dass die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts weder in dem Gutachten des Gerichtssachverständigen noch in den sonstigen Feststellungen eine Grundlage findet und das Beru- fungsgericht den Prozessstoff nicht hinreichend geklärt hat. a) Der (medizinische) Gerichtssachverständige hat seine vom Beru- fungsgericht als für seine Überzeugungsbildung maßgeblich erachtete Aussa- ge, ein HWS-Beschleunigungstrauma sei "möglich", vom Ergebnis eines noch einzuholenden unfallanalytischen Gutachtens abhängig gemacht. Nach dem vorgelegten Bericht des Dr. S. sei eine Verletzungsfolge im Sinne einer leicht- gradigen HWS-Beschleunigungsverletzung (HWS-Distorsion) aus sachverstän- diger Sicht "möglich", sofern vom technischen Unfallsachverständigen über- haupt eine Relevanz des Unfallereignisses angenommen werde. Der medizini- sche Sachverständige hat mithin eine HWS-Distorsion nur deshalb als "mög- lich" angesehen, weil die für eine abschließende medizinische Begutachtung erforderliche technische Sachaufklärung aus seiner Sicht noch nicht abge- schlossen war. Da das Berufungsgericht kein unfallanalytisches Sachverständi- gengutachten eingeholt hat, war die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine entsprechende Verletzung erlitten hat, nach dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens offen. b) Das Berufungsgericht durfte von der Einholung eines unfallanalyti- schen Sachverständigengutachtens mit anschließender Ergänzung des medizi- 29 30 31 - 15 - nischen Sachverständigengutachtens auch nicht deshalb absehen, weil das Berufungsgericht meint, dass es aufgrund anderer Umstände vom Eintritt einer leichtgradigen HWS-Distorsion überzeugt sei. aa) Die Feststellung, es habe sich um einen "vergleichsweise heftigen Seitenaufprall" gehandelt, machte die Einholung eines technischen Sachver- ständigengutachtens nicht entbehrlich. Der Tatrichter darf, wenn es um die Be- urteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eige- ne besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. etwa Senats- beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht ei- gene Sachkunde, die es ihm erlaubt hätte, aus den Lichtbildern auf die kineti- sche Energie zu schließen, die auf die Halswirbelsäule des Klägers gewirkt ha- ben könnte, nicht dargelegt hat. Allein aus den Lichtbildern vom Schaden am Fahrzeug des Klägers lassen sich für einen Laien keine entsprechenden Rück- schlüsse ziehen. Sie zeigen lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Streifschaden über die gesamte Seite beschädigt worden ist, was zwar die Höhe des materiellen Schadens erklären kann, jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Krafteinwirkung auf den Fahrer zulässt. Der Gerichts- sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es habe sich um eine streifende seitliche Kollision und damit nicht um den Mechanismus gehan- delt, bei dem typischerweise HWS-Beschleunigungsverletzungen auftreten könnten. bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht allein auf die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte stützen. Nach dem 32 33 - 16 - Senatsurteil vom 3. Juni 2008 (VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133) haben ent- sprechende Ergebnisse als Indizien lediglich einen eingeschränkten Beweiswert und ersetzen deshalb grundsätzlich nicht die von den Parteien beantragte Ein- holung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens durch das Ge- richt. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, die- sen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, wäh- rend die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeord- neter Bedeutung ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagno- sen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein. Der Gerichtssachver- ständige hat im Streitfall hierzu ausgeführt, die vorliegenden Befunde seien zwar prinzipiell mit einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung ver- einbar, jedoch dafür nicht pathognomonisch (charakteristisch). cc) Letztlich beanstandet die Anschlussrevision mit Erfolg, dass das Be- rufungsgericht die Verabreichung eines Schmerzmittels als Indiz für eine HWS- Distorsion angesehen hat ohne die Feststellung zu treffen, ob dies wegen der behaupteten HWS-Distorsion erfolgte oder wegen der behaupteten Schmerzen am linken Knie. 2. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststel- lungen nachholen kann. Infolge der Aufhebung kann die Beklagte nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO vom Kläger die Erstattung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils geleisteten Zahlungen verlangen. Auf Grund des Berufungsurteils hat die Beklagte (unwi- dersprochen) am 14. März 2017 an den Kläger einen Betrag von insgesamt 34 35 36 - 17 - 728,67 € (600,00 € auf die titulierte Hauptforderung zuzüglich 128,67 € Zinsen) gezahlt, dessen Rückzahlung sie mit ihrem vorliegenden Zahlungsantrag be- gehrt. Der Zinsanspruch folgt aus § 717 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. von Pentz Wellner Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2-14 O 72/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.02.2017 - 10 U 79/15 -