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Urteil

VI ZR 530/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bemessung von Verdienstausfallschäden bei Selbständigen ist auf die Entwicklung des Unternehmens bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO entbinden nicht von konkreten Anknüpfungstatsachen. • Ein Berufungsgericht darf die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Geschädigten nicht überspannen; greifbare Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn rechtfertigen eine Schätzung. • Liegt ein Dauerschaden vor, ist bei unklaren Auswirkungen auf das Behandlungsspektrum ggf. ergänzende sachverständige Aufklärung oder Befragung des bisherigen Gutachters geboten. • Bei widersprüchlichen oder unzureichenden Feststellungen zur Schadenshöhe ist Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Entscheidungsgründe
Schadensbemessung bei selbständigem Zahnarzt: Darlegungsanforderungen und Aufklärungspflicht • Zur Bemessung von Verdienstausfallschäden bei Selbständigen ist auf die Entwicklung des Unternehmens bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO entbinden nicht von konkreten Anknüpfungstatsachen. • Ein Berufungsgericht darf die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Geschädigten nicht überspannen; greifbare Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn rechtfertigen eine Schätzung. • Liegt ein Dauerschaden vor, ist bei unklaren Auswirkungen auf das Behandlungsspektrum ggf. ergänzende sachverständige Aufklärung oder Befragung des bisherigen Gutachters geboten. • Bei widersprüchlichen oder unzureichenden Feststellungen zur Schadenshöhe ist Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten. Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 26.10.2006 eine dauerhafte Verletzung am linken Handgelenk, die seine zahnärztliche Tätigkeit beeinträchtigt. Er verlangt Schmerzensgeld, Verdienstausfall für sieben Fehltage unmittelbar nach dem Unfall sowie Verdienstausfall für den Zeitraum 1.11.2006–31.10.2011. Das Landgericht teilte teilweise zu, das Oberlandesgericht änderte teilweise zugunsten und zulasten beider Parteien; es sprach u. a. weiteres Schmerzensgeld und einen Teilverdienstausfall zu, wies aber weitere Ansprüche ab. Der Kläger legte umfangreiche Gewinnermittlungen, Quartalsabrechnungen und Steuerunterlagen vor und behauptete, seine Behandlungsfähigkeit habe sich dauerhaft verschlechtert; er bot ergänzende zahnmedizinische/arbeitsmedizinische Begutachtungen an. Der Senat ließ die Revision zu und überprüfte insbesondere die Anforderungen an den Vortrag und die erforderliche Sachaufklärung. • Anwendbare Normen: §§ 842, 249 Abs.1, 252 Satz 2, 253 Abs.2 BGB; § 287 Abs.1, § 411, § 531 Abs.2 ZPO; Grundsätze zur Schadensbemessung bei Selbständigen. • Bei selbständig Tätigen ist zur Prognose des entgangenen Gewinns auf die Entwicklung des Betriebs bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; § 252 BGB und § 287 ZPO erleichtern Darlegung und Beweis, ersetzen aber nicht konkrete Anknüpfungstatsachen. • Das Berufungsgericht verkennt Rechtsgrundsätze, indem es für schlüssigen Vortrag einen deutlich erkennbaren Gewinnrückgang verlangt; eine derartige "Deutlichkeit" ist nicht erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte vorliegen. • Das Berufungsgericht hat konkrete Indizien des Klägers (sachverständig festgestellte Dauerschäden, Rückgang bestimmter Leistungsumsätze, gewichtige Gewinnzahlen, behauptete Einsparungen durch Ehefrau) unzureichend gewürdigt und die Anforderungen an den Vortrag überspannt. • Bei unklaren oder unvollständigen Feststellungen hätte das Berufungsgericht ergänzende Aufklärung einholen müssen, etwa ein zahnmedizinisches/arbeitsmedizinisches Gutachten oder eine ergänzende Befragung des vorhandenen Sachverständigen, sowie die Ermittlung der maßgeblichen Gewinne und der behaupteten überpflichtmäßigen Einsparungen. • Fehlerhaft ist ferner die getrennte Entscheidung über Verdienstausfall für einheitlich zu beurteilende Zeiträume; § 287 ZPO gebietet eine einheitliche Betrachtung. • Aufgrund dieser Mängel ist die Schätzung des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalls revisionsrechtlich nicht haltbar; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts ist insoweit aufzuheben, als es die Ansprüche des Klägers zu seinen Ungunsten entschieden hat; insbesondere ist die Abweisung weitergehender Verdienstausfallansprüche und die Begrenzung des Schmerzensgeldes nicht tragfähig begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an den Vortrag überspannt und unzureichend aufgeklärt; es hätte ergänzende Gutachten einholen oder den vorhandenen Sachverständigen befragen sowie die maßgeblichen Gewinnzahlen und behaupteten Einsparungen genauer feststellen müssen. Mangels Entscheidungsreife wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit stehen dem Kläger die weiter geltend gemachten Ansprüche zumindest nicht sicher entgegen; in der neuen Verhandlung sind Schmerzensgeld und Verdienstausfall erneut zu prüfen und gegebenenfalls zuzusprechen.