Entscheidung
4 StR 1/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1/24 vom 27. März 2024 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. August 2023 im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzli- chen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem An- geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer- den der Staatskasse auferlegt. 4. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die durch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlassten Kosten und gerichtlichen Auslagen werden nicht erhoben. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen die Be- weiswürdigung, mit der das Landgericht eine bandenmäßige Begehung des Diebstahls abgelehnt hat, sowie gegen die unterbliebene tateinheitliche Verurtei- lung wegen Sachbeschädigung. Darüber hinaus erhebt die Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Strafzumessung. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es – wie die Revision des Angeklagten – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus hat die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Be- schwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung Erfolg. I. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des General- bundesanwalts die Gesetzesverletzung eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB aus prozessökonomischen Gründen von der Ver- folgung ausgenommen (vgl. zu diesem Vorgehen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 118/00 Rn. 3; Teßmer in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 154a Rn. 16 mwN; Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 7). 1 2 - 4 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt unter Berücksichtigung der be- schränkten Strafverfolgung zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuld- spruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiserwägungen, mit denen die Strafkammer ihre feh- lende Überzeugung von einer Bandenabrede begründet hat, sind – gemessen an dem beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19; Beschluss vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22 Rn. 3) – rechtsfehlerfrei. Dabei ist die Strafkammer von zu- treffenden rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an eine Bandentat aus- gegangen. Die Revisionsbegründung erschöpft sich letztlich in dem Versuch, die eigene Würdigung der Gesamtumstände an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Im Hinblick auf ihre Einzelangriffe nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 5. Februar 2024. 2. Der Senat hat den Schuldspruch jedoch auf die Revision der Staatsan- waltschaft – wie vom Generalbundesanwalt unter Bejahung des besonderen öf- fentlichen Interesses beantragt – dahin neu gefasst, dass der Angeklagte tatein- heitlich (§ 52 StGB) auch wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB verurteilt wird. Nach den Feststellungen führten die beiden Explosionen, durch die der Angeklagte und seine Mittäter einen Geldautomaten aufsprengten und sich sodann das darin befindliche Bargeld verschafften, zu massiven vorsätzlich bewirkten Sachschäden. Die hierdurch begangene Sachbeschädigung geht über 3 4 5 - 5 - die von § 308 Abs. 1 StGB geforderte konkrete Sachgefahr hinaus und tritt daher nicht hinter diesem Delikt zurück (vgl. Krack in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 308 Rn. 24 mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 308 Rn. 13). Der somit veranlassten Verschär- fung des Schuldspruchs steht auch § 265 StPO nicht entgegen. Denn der weit- gehend geständige Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als gesche- hen verteidigen können. Im Hinblick auf seine mögliche weitere Strafbarkeit nach § 40 SprengG hat bereits die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt. 3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, weshalb diese ebenso wie bei einer Angeklagtenrevision im Beschlusswege er- folgen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 27/03 Rn. 6; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 14, 25). Das Land- gericht hat den „erheblichen Schaden an dem Gebäude mit dem Bankautomaten und der darin befindlichen Einrichtung“ ohnehin strafschärfend bedacht. Der Se- nat kann daher ausschließen, dass das Landgericht zu einer höheren Strafe ge- langt wäre, hätte es den Angeklagten zusätzlich wegen Sachbeschädigung ver- urteilt. Auch die weiteren Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzu- messung der Strafkammer greifen nicht durch. Die Strafzumessung ist grund- sätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 6 7 - 6 - 481/16 Rn. 17). Dabei ist das Tatgericht nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getan, um so die inner- halb seines Beurteilungsspielraums liegende Strafhöhe zu begründen. Für die zusätzliche Berücksichtigung eines generalpräventiven Aspekts (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13 Rn. 6 mwN) boten die getroffenen Feststellungen keinen Anlass. Den von der Staats- anwaltschaft darüber hinaus vermissten Erwägungen kam aus den vom Gene- ralbundesanwalt genannten Gründen jedenfalls kein strafbestimmender Charak- ter zu, der das Landgericht zu ihrer ausdrücklichen Berücksichtigung verpflichtet hätte. III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur- teils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat angesichts des entsprechenden Teilerfolgs der Re- vision der Staatsanwaltschaft davon abgesehen, auch auf das Rechtsmittel des Angeklagten eine Verböserung des Schuldspruchs vorzunehmen. IV. Die frist- und formgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Be- schwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist begründet. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das vom Landgericht verkündete Urteil keine Kostenentscheidung enthielt. Eine sol- che wäre jedoch notwendiger Bestandteil der Urteilsformel gewesen. Für die nachträglich erfolgte Aufnahme der Kosten- und Auslagenentscheidung in das 8 9 - 7 - schriftliche Urteil war daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96). Eine § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Ergänzung hat nunmehr durch den Senat als das zuständige Beschwerdegericht (§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO) zu erfolgen. Zugleich erscheint es sachgerecht, durch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlasste Kosten und gerichtliche Ausla- gen nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 1 StR 502/04 Rn. 6 f. mwN; Beschluss vom 22. März 2000 – 2 StR 490/99 Rn. 7 f.). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 22.08.2023 ‒ 08 KLs-45 Js 1106/22-12/23