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Entscheidung

6 StR 313/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR313.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 313/23 vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung hier: Anträge auf Aufhebung des die Revision des Angeklagten verwer- fenden Beschlusses und Feststellung, dass die Frist zur Begrün- dung der Revision noch nicht zu laufen begonnen hat - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2024 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten, den seine Revision verwerfenden Beschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen hat, werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Stade vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die nunmehr mit Schriftsätzen seiner Verteidiger – Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt D. – vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 angebrachten Anträge des Angeklagten, den Verwerfungsbeschluss des Senats aufzuheben und festzu- stellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begon- nen hat, haben keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 15. März 2024 Folgendes ausgeführt: „Den Anträgen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte wurde am 13. Dezember 2022 durch das Landge- richt Stade wegen Brandstiftung in fünf Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil legte er form- und fristgerecht Revision ein. Die von der Strafkammer des Landgerichts auf der Grundlage der Beratung verfasste, 44 Seiten umfassende, ordnungsgemäß un- terschriebene und zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten be- stimmte Urteilsurkunde ging am 28. Februar 2023 auf der Ge- schäftsstelle des Landgerichts ein (SA Bl. 37 Bd. VII). Entgegen 1 2 - 3 - der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. März 2023 (SA Bl. 85 Bd. VII), die sich auf die Originalurkunde des Urteils bezog, wurde den Verteidigern versehentlich eine be- glaubigte Abschrift einer lediglich 30-seitigen Entwurfsfassung zu- gestellt beziehungsweise übersandt, die nicht als solche erkenn- bar war. Zusätzlich erhielten die Verteidiger jeweils einen Daten- träger, auf dem sich eine digitale Fassung der Sachakte befand, die wiederum das vollständige Urteil enthielt. Die Revisionsbe- gründung wurde sodann fristgerecht gefertigt. Sowohl dem Ver- werfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichts- hof als auch dem Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs (§ 349 Abs. 2 StPO) lag ausschließlich das zur Sachakte gelangte Originalurteil zugrunde. Erst nach Einleitung des Vollstreckungs- verfahrens (Rechtsanwalt B. ) beziehungsweise anlässlich ei- nes zivilrechtlichen Verfahrens, dem eine der abgeurteilten Taten zugrunde lag (Rechtsanwalt D. ), wurde das Versehen be- kannt. 1. Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit des Antrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder auf- gehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2020 – 4 StR 597/19, Rn. 6; vom 14. Novem- ber 2019 – 1 StR 62/19, Rn. 5; vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05, Rn. 2; und vom 10. Februar 1988 – 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbie- tet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, Rn. 8; und vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen der spe- ziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO erfüllt sind, wonach die Entscheidung des Revi- sionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, Rn. 8); was zum einen nicht gerügt wurde und zum anderen ersichtlich aus- scheidet. Denn § 356a StPO findet ausschließlich für Versäumnis- se Anwendung, die dem Revisionsgericht zuzurechnen sind. Wenn also der zur Entscheidung berufene Senat bei seiner Ent- scheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller zuvor - 4 - nicht gehört wurde, wenn er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, Rn. 1). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2023 ausgeführt hat, hat er aber sowohl die Revisionsbegründungen als auch den Antrag des Generalbundes- anwalts beim Bundesgerichtshof vom 4. August 2023 sowie die Gegenerklärung des Revisionsführers vom 21. August 2023 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner die Revision ver- werfenden Entscheidung vom 5. Oktober 2023 gemacht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der 4. Senat des Bundesgerichtshofs an seiner in der Entscheidung vom 10. Sep- tember 2015 vertretenen Rechtsauffassung – auf die der Antrag- steller Bezug nimmt – nicht mehr festhält (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 – 4 StR 597/19, Rn. 13). 2. Die Anträge sind darüber hinaus auch unbegründet. a) Die 44 Seiten umfassende Urteilsurkunde ist dem als Pflichtver- teidiger beigeordneten Rechtsanwalt D. wirksam zugestellt worden (§ 36 Abs. 1 StPO). Wie bereits eingangs dargestellt, soll- te den Verteidigern nach der Zustellungsanordnung des Vorsit- zenden vom 3. März 2023 (SA Bl. 85 Bd. VII) neben dem Urteil vom 13. Dezember 2022 auch eine aktualisierte und digitalisierte Fassung der Sachakte zugestellt (Rechtsanwalt D. ) bezie- hungsweise übersandt (Rechtsanwälte B. und H. ) werden, in welcher sich ausschließlich die Originalurkunde des Ur- teils befand. Wie dem vom Rechtsanwalt D. am 12. April 2023 unterzeichneten Empfangsbekenntnis (SA Bl. 127 Bd. VII) und seinem Antrag vom 1. März 2024 zu entnehmen ist, ist ihm auch tatsächlich beides – und damit das in der Sachakte veraktete Ur- teil – zugegangen. Zwar könnte eingewandt werden, dass es weder einem Angeklag- ten noch einem Verteidiger zuzumuten wäre, die ihm zugestellte Urteilsurkunde mit jener zu vergleichen, die sich in der Sachakte befindet. Vielmehr wird in der Regel wohl darauf vertraut werden dürfen, dass es sich um identische Fassungen handelt. Allerdings ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass Rechtsanwalt D. mehrfach darauf gedrungen hatte, die Sachakte tatsächlich einse- hen zu können. So vermerkte er bereits auf dem Empfangsbe- kenntnis, dass es ihm nicht möglich sei, die auf dem Datenträger vorhandene Datei zu öffnen. Nachdruck verlieh er seinem Ein- wand mit Schreiben vom 18. April 2023 (SA Bl. 129 Bd. VII) und - 5 - vom 19. April 2023 (SA Bl. 136 Bd. VII). Um seinem Verlangen nachzukommen, wurde ihm am 21. April 2023 ein weiterer Daten- träger zur Verfügung gestellt (SA Bl. 138 Bd. VII). In der von ihm gefertigten Revisionsbegründung vom 9. Mai 2023 nimmt Rechts- anwalt D. sodann auf die schriftlichen Urteilsgründe in der Sachakte ausdrücklich Bezug (RB RA D. S. 2: ‚Das Urteil hat die Paginiernummern 37 ff. im Hauptband VII der Verfahrensak- te‘). Im Ergebnis wird somit schwerlich in Abrede gestellt werden können, dass er die vollständige Urteilsurkunde tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder zumindest zur Kenntnis hätte neh- men können. Unbeachtlich ist darüber hinaus, dass die digitalisierte Sachakte ihrerseits nicht beglaubigt wurde; dem Verteidiger die vollständi- gen Urteilsgründe folglich nicht in der vom Vorsitzenden angeord- neten Form (‚beglaubigte Abschrift‘) zugestellt worden sind. Wobei dahinstehen kann, ob die fehlende Beurkundung des zuzustellen- den Schriftstücks bereits die Zustellung an sich unberührt lässt (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 169 Rn. 2 ff. und § 189 Rn. 11 f.) oder aber durch die mittels Empfangsbekenntnis zwei- felsfrei nachgewiesene Bekanntmachung des Schriftstücks etwai- ge Zustellungsmängel nach § 189 ZPO geheilt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255, 260). b) Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrens- rechte, einschließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Ein- griff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentschei- dung erwogen werden könnte (vgl. zu dieser [theoretischen] Mög- lichkeit BGH, Beschlüsse vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04, Rn. 2; und vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05, Rn. 2), so wäre auch dieser außerordentliche Rechtsbehelf unbegründet. Dafür, dass die Zustellung beziehungsweise Übersendung des Urteilsentwurfs an die Verteidiger durch das Landgericht Stade auf sachfremden Erwägungen beruhen würde und die Entscheidung des Bundesge- richtshofs somit bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz - 6 - beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1981 – 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 160 f.; und vom 1. Juli 1954 – 1 BvR 361/52, BVerfGE 4, 1, 7), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 13.12.2022 - 101 KLs 112 Js 6588/22 (12/22)