OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZB 28/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZB28
28Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZB28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/20 vom 9. April 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) VermVerkProspV § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 4 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) a) Zur Angabe eines Zwischengewinns in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds. b) Zu dem Zweck einer Sensitivitätsanalyse in einem Prospekt. c) Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 4 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. BGH, Beschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28/20 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3 werden zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2021, soweit das Feststellungsziel 2.21 teilweise festgestellt wor- den ist, dahingehend abgeändert, dass das Feststellungsziel 2.21 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen der Musterkläger, die Beigeladenen zu 1 bis 3 und die auf Musterklä- gerseite Beigetretenen wie folgt: - Musterkläger: 20% - Beigeladener zu 1: 20% - Beigeladener zu 2: 10% - Beigeladener zu 3: 10% - Beigetretener zu 1: 10% - Beigetretene zu 2: 13% - 3 - - Beigetretener zu 3: 4% - Beigetretene zu 4: 9% - Beigetretener zu 5: 4% Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tra- gen der Musterkläger, die Beigeladenen zu 1 bis 3 und die auf Mus- terklägerseite Beigetretenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.405.551,08 €. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Beigeladenen zu 1 bis 3 und der auf Must- erklägerseite Beigetretenen auf 522.975 € sowie für den Prozess- bevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 auf 6.306.455,66 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Rechtsbeschwerdeverfahren noch darüber, ob der bei der Emission des Fonds "S. Schiffe " am 6. Juli 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist. Das Fondskonzept sah die Beteiligung sämtlicher Anleger entweder als Direktkommanditist oder mit- 1 - 4 - telbar als Treugeber über die Musterbeklagte zu 3 an vier Kommanditgesell- schaften (im Folgenden: Emittentinnen oder Fondsgesellschaften) zu gleichen Teilen vor, die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines Vollcontainerschiffs der Panamax-Klasse zum Gegenstand hatten. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Schiffe (S. Pa. und S. Pl. ) mit einer Stellplatzkapazität von jeweils 5.047 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) und um weitere zwei Schiffe (S. Pel. und S. Pet. ) mit einer Stellplatzkapazität von jeweils 5.015 TEU (im Folgenden: Fondsschiffe). Der Fonds war auf eine Laufzeit von 16,25 Jahren angelegt, nach deren Ablauf die Fondsschiffe veräußert werden sollten. Der Prospekt richtete sich an folgende Zielgruppe: "Unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 16,25 Jahren ab Übernahme der Schiffe im Oktober 2007, die mit den Risi- ken einer Anlage in Schiffen vertraut sind." Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 2 war mit einer Einlage von jeweils 2.250.000 € an den Fondsgesellschaften beteiligt und fungierte zugleich als Ver- tragsreederin. Die Musterbeklagte zu 4 war geschäftsführende Komplementärin der Fondsgesellschaften. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Musterbeklagten zu 2 war u.a. Herr C. O. , der auch Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 4 war. Die Musterbeklagte zu 5 war Muttergesellschaft der Musterbeklagten zu 1 bis 3. Die nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren betei- ligten Musterbeklagten zu 7 bis 16 waren Kreditinstitute sowie Anlageberater oder Anlagevermittler, die mit dem Vertrieb des Fonds befasst waren. Mit dem Abschluss der Befrachtungsverträge hatte die Musterbeklagte zu 2 auf Kosten der Fondsgesellschaften die C. B. (GmbH & Co.) KG beauftragt. An dieser Gesellschaft war Herr C. O. mit 15% beteiligt, 2 3 - 5 - was im Prospekt nicht erwähnt wurde. Im Prospekt abgedruckt war der Vertrags- reedervertrag, der in § 4 unter anderem Folgendes regelte: "3. Die Vergütung für die Tätigkeit des Vertragsreeders als Befrachtungsmakler ist in der Vergütung gem. Abs. 1 eingeschlossen. […] 5. Der Vertragsreeder ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft einen Makler seiner Wahl für die Befrachtung der Schiffe zu bestellen und über ihn alle Be- frachtungsverträge abzuschließen. Die Vereinbarung von marktüblichen Kom- missionen ist Bedingung." Auf Seite 100 f. des Prospekts waren die für die Schifffahrtsgesellschaften abgeschlossenen Charterverträge dargestellt. Zu den Schiffen S. Pa. und S. Pl. war ausgeführt: "Der Befrachtungsmakler C. B. (GmbH & Co.) KG erhält gemäß den Charterverträgen eine Befrachtungskommission von 1,25% der jeweiligen Char- tereinnahmen." Zu den Schiffen S. Pel. und S. Pet. war angegeben: "Die Charterverträge sehen eine Befrachtungs- und Adresskommission von ins- gesamt 2% der jeweiligen Chartereinnahmen vor. Davon stehen dem Befrach- tungsmakler C. B. (GmbH & Co.) KG 0,75% und M. 1,25% zu. Nach Auslaufen der Verträge inkl. Verlängerungsoptionen im Jahr 2014 wurde analog zu der „S. Pa. “ und „S. Pl. “ mit 1,25% als Befrachtungskommission weitergerechnet." Die im Jahr 2005 gebauten und in Fahrt gesetzten Fondsschiffe wurden im April 2007 von den Emittentinnen zu Kaufpreisen von jeweils 81,5 Mio. USD (S. Pa. und S. Pl. ) bzw. jeweils 63,85 Mio. USD (S. Pel. 4 5 6 - 6 - und S. Pet. ) erworben und am 1. Oktober 2007 übernommen. An den vier Verkäufergesellschaften war die Musterbeklagte zu 2, worauf im Prospekt hinge- wiesen wurde, zu jeweils 81,6% beteiligt. Unter der Überschrift "Kaufpreise" hieß es im Prospekt auf Seite 78: "Die wirtschaftlichen Aufwendungen der Verkäufergesellschaften für die Anschaf- fung der Schiffe betrugen insgesamt rd. EUR 200.556.000. Darin enthalten sind neben den Zahlungen an die Werft auch die Kosten für die Erstausrüstung der Schiffe und die Aufwendungen für die Zwischenfinanzierung der Anzahlungsra- ten an die Werften. Aufwendungen für die vorbereitende Bereederung und für die Bauaufsicht wurden nicht berücksichtigt. Die vereinbarten Kaufpreise belaufen sich auf insgesamt USD 290.700.000 (EUR 215.333.000 bei einem Umrech- nungskurs von EUR 1 = USD 1,35)." Im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch die Emittentinnen waren die Fonds- schiffe noch für 5,7 Jahre zu einer täglichen Charterrate von 32.500 USD mit dreimaliger Verlängerungsoption des Charterers für jeweils 1 Jahr zu 34.000 USD pro Tag (S. Pa. und S. Pl. ) bzw. noch für 2,8 Jahre zu einer täglichen Charterrate von 23.150 USD mit viermaliger Verlängerungsop- tion des Charterers für jeweils 1 Jahr zu 24.400 USD pro Tag (S. Pel. und S. Pet. ) verchartert. Der im Prospekt angestellten Liquiditäts- und Er- tragsprognose nebst Erläuterungen lagen erzielbare Charterraten nach Ablauf der Festcharterverträge von durchgehend 32.500 USD pro Tag für die Schiffe S. Pa. und S. Pl. bzw. von zunächst 24.400 USD pro Tag für die Dauer der Verlängerungsoptionen und anschließend von ebenfalls 32.500 USD pro Tag für die Schiffe S. Pel. und S. Pet. zugrunde. Unter der Rubrik "Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen" führte der Prospekt auf Seite 18 f. aus: 7 8 - 7 - "Der wirtschaftliche Verlauf einer Schiffsbeteiligung ist von verschiedenen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig, die die Wertentwicklung der Anlage ne- gativ beeinflussen können: Verschlechterung des Welthandels, abnehmende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Container, sinkende Containerschiffs- preise, erhöhte Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen etc. Aufgrund dieser all- gemeinen Risiken ist es möglich, dass die Wertentwicklung der angebotenen Schiffsbeteiligung unter den Erwartungen bleibt oder sogar negativ ist, ohne dass der einzelne Anleger oder die Emittentinnen dies beeinflussen können. Neben den allgemeinen Risiken sind Investitionen in Schiffe - in Form von ge- schlossenen Fonds als unternehmerische Beteiligung - auch speziellen bzw. we- sentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt werden in nur prognose- gefährdende Risiken (Risiken, die zu einem schwächeren Ergebnis als prognos- tiziert führen können), anlagegefährdende Risiken (Risiken, die entweder die An- lageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen können) und darüber hinausgehende anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). […] […] Weiterhin besteht das Risiko, dass beim Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versi- cherbar ist bzw. der Versicherungsschutz versagt oder nicht ausreicht. […]" Im Abschnitt "Prognosegefährdende Risiken" hieß es auf den Seiten 21 bis 23 auszugsweise: "Erzielbare Verkaufserlöse Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die prospektierten Veräußerungser- löse unterschritten werden. 9 - 8 - Betriebs- und Verwaltungskostenrisiko Generell kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten überschritten werden. […] Rechtliche und steuerliche Risiken Es besteht das Risiko, dass künftige Entscheidungen der Finanzverwaltung, Ge- setzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung die vorhergesagten Er- gebnisse entscheidend beeinflussen. […] […] Allgemeine Vertragserfüllungsrisiken Die Schifffahrtsgesellschaften tragen das Risiko, dass Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen oder ggf. vorhandene Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen. […] Kumulierte Risiken Soweit prognosegefährdende Risiken eine starke Ausprägung annehmen oder kumuliert auftreten, können sie zu einem anlagegefährdenden Risiko führen." Der Abschnitt "Anlagegefährdende Risiken" enthielt auf Seite 25 u.a. fol- gende Informationen: "Allgemeine Betriebs- und Objektrisiken Grundsätzlich besteht das Risiko von Schäden an den Schiffen bis hin zum To- talverlust bzw. das Risiko von Schäden, die durch den Betrieb der Schiffe gegen- über Dritten entstehen können. Betriebseinnahmenrisiko/Beschäftigung der Schiffe 10 - 9 - Die Anleger tragen das Risiko geringerer Betriebseinnahmen, insbesondere auf- grund von  Charterausfällen während der Festcharterperiode, z.B. wegen Zahlungs- schwierigkeiten oder Insolvenz des Charterers  Charterausfällen infolge einer geringeren Anzahl von Einsatztagen, z.B. aufgrund technischer Ausfälle der Schiffe  Anschlussbeschäftigung unter dem prospektierten Niveau Die Unterschreitung der kalkulierten Charterraten hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaften und ggf. auf die Ausschüttungen an die An- leger." Unter der Rubrik "Die Schiffe" hieß es auf Seite 28: "[…] Die Schiffe sind mit je 550 Kühlcontaineranschlüssen ausgestattet. Das ist ein wichtiges Kriterium für den Charterer, da dieser Stellplätze (Slots) für Kühl- container zu erheblich höheren Preisen vermieten kann als normale Container- slots. […] […] Mit der Zielsetzung einer zuverlässigen und unabhängigen Bewertung der Schiffe sind von M. C. l Gutachten eines vereidigten Sachverständigen in Auftrag gegeben worden. […] Der Gutachter geht weiterhin davon aus, dass sich die Schiffe in einem fast neu- wertigen Zustand befinden, und hebt das sehr hohe Stellplatzangebot hervor. Insbesondere die Stauung von acht Lagen unter Deck ist vorteilhaft, da viele an- dere Panamax-Schiffe hier nur sieben Lagen fahren können." Im Abschnitt "Der Markt" führte der Prospekt unter der Überschrift "Con- tainermarkt" u.a. auf Seite 37 Folgendes aus: 11 12 - 10 - "Auch der Containerumschlag kann seit Jahren ein deutliches Wachstum ver- zeichnen und entwickelt sich überproportional zu der sonstigen Weltwirtschaft. Seit 1985 ist der Containerverkehr durchschnittlich um etwa 10% p.a. und damit dreimal so stark wie die Weltwirtschaft gewachsen. […] Die Entwicklung des Containerverkehrs lässt sich auch anhand der Umschlags- mengen der Containerhäfen nachvollziehen. So hat sich der weltweite Container- umschlag zwischen 1999 und 2005 fast verdoppelt. […] Experten erwarten einen weiterhin positiven Entwicklungstrend des globalen Containerumschlages, [...]" Im selben Abschnitt hieß es auf Seite 38 f. unter der Überschrift "Die Charterraten für Containerschiffe": "Grundsätzlich unterliegen Charterraten natürlichen Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Dabei wird die Nachfrage nach Tonnage beeinflusst von der Entwicklung der zugrundeliegen- den Warenströme, die wiederum von Faktoren wie Bevölkerungswachstum, Wohlstandswachstum sich entwickelnder Volkswirtschaften, zunehmender Glo- balisierung, Weltwirtschaftswachstum oder der Steigerung des Containerisie- rungsgrades beeinflusst werden. Angebotsbestimmende Faktoren sind auf der Basis des jeweils aktuellen Flottenbestandes der Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und z.B. Änderungen der Beschäftigungsstruktur der Schiffe. Die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Ver- schrottungsquoten oder Neubestellungen reagieren aufeinander und führen so zu Marktanpassungen. So stieg die Nachfrage nach Containerschiffen in den Jahren 2003 und 2004 um 11% respektive 14%, während die Flotte im gleichen Zeitraum ein Wachstum von jeweils 8% p.a. verzeichnete. In der Folge stiegen die Charterraten in den vergangenen Jahren kontinuierlich bis zu ihrem Höchst- stand im Frühjahr 2005. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 kam es zu einer deutlichen Abkühlung der Chartermärkte und zu sinkenden Charterraten, bevor 13 - 11 - der Markt sich im Jahresmittel 2006 konsolidieren konnte. Für den Zeitraum bis 2008 ist ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16% abzusehen. Auf Basis des aktuellen Nachfragewachstums von knapp 10% er- warten Marktexperten in den kommenden Jahren einen grundsätzlichen Ange- botsüberhang. Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, sodass Angebot und Nachfrage mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten. Des Weiteren stellt sich bei einer dezidierten Betrachtung heraus, dass die reine Erhöhung der statischen Stellplatzkapazität um durchschnittlich 14,5% p.a. nicht mit der tatsächlich genutzten dynamischen Kapazität vergleichbar ist. Diese ergänzt die bisherigen Betrachtungen um den Faktor der Nutzung der Stell- plätze pro Jahr. Im Zusammenwirken mit dem Trend zu verlängerten Rundreise- zeiten zur Einsparung von Brennstoff läge die Kapazitätssteigerung bei durch- schnittlich 11% p.a. bis 2009, was schon wieder fast dem erwarteten 10-prozen- tigen Nachfragewachstum entspricht. Hinzu kommen dann noch die potenziellen Verschrottungen älterer Einheiten, die ebenfalls die Überkapazitäten verringern. Damit sind die Perspektiven für die Containerschifffahrt, trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut." Anschließend war unter der Überschrift "Das Marktsegment der Fonds- schiffe" auf Seite 39 Folgendes angegeben: "Die positiven Zukunftsaussichten der Containerschifffahrt und die Kostenvorteile von Containerschiffen haben dazu geführt, dass ein großer Teil des Kapazitäten- wachstums der kommenden Jahre in Form von Post-Panamax-Schiffen auf den Markt kommt. Gemessen in TEU repräsentieren Post-Panamax-Containerschiffe, die den Pa- namakanal aufgrund ihrer Abmessungen nicht passieren können, über 50% des aktuellen Kapazitätenwachstums. Im Gegensatz hierzu machen Panamax-Con- tainerschiffe per Mai 2007 ca. 23% des Kapazitätenwachstums aus. 14 - 12 - Trotz des starken Wachstums der Post-Panamax-Containerschiffe gibt es bei an- haltend großer Nachfrage nach Containerverkehren in Abhängigkeit von den Strategien und den operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienree- dereien zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Containerschiffe. Innerhalb der global umspannenden Netzwerke sind sie prädestiniert für die Nut- zung auf den aufkommensstarken Ost-West-Routen sowie im Direktdienst in Nord-Süd-Richtung und in intraregionalen Liniendiensten. Diese Dienste werden auch wesentlich die Funktion von Zubringerdiensten der Super-Post-Panamax- Containerschiffe mit einer Stellplatzkapazität von über 10.000 TEU übernehmen, die einzelne Häfen bzw. ganze Regionen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mehr direkt bedienen können. Der Kannibalisierungseffekt durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößerten Panamakanals im Jahr 2015 fällt aufgrund des zu erwartenden Volumenwachs- tums für den Nord-Süd-Verkehr von und nach Südamerika gering aus. Während Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Containerschiffe die neuen Wasser- straßen benutzen, befahren Panamax-Schiffe weiterhin die bereits vorhandenen Schleusen. Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbs- vorteil der Fondsschiffe dar." Im Abschnitt "Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose" wurde auf Seite 86 ausgeführt: "Bei der vorstehenden Liquiditäts- und Ertragsvorschau handelt es sich um die aggregierte Darstellung der einzelnen Schifffahrtsgesellschaften. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um vier voneinander unabhängige Gesellschaf- ten handelt, deren wirtschaftliche Entwicklung unterschiedlich sein kann. […] Die Parameter sind kaufmännisch vorsichtig kalkuliert. Naturgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter in die Zukunft geblickt wird. Daher sowie im 15 - 13 - Falle der Einwerbung von weiterem Emissionskapital (gem. § 4 Abs. 3 der Ge- sellschaftsverträge) kann es zu Abweichungen von der Liquiditäts- und Ertrags- prognose kommen." Im selben Abschnitt war unter der Überschrift "Schiffsbetriebskosten" Fol- gendes auf Seite 87 verlautbart: "Die Schiffsbetriebskosten (Personal, Ausrüstung, Reparaturen, Versicherungen, Schmierstoffe etc.) wurden zum Teil in USD und in EUR kalkuliert. Pro Schiff wurden anfänglich USD 1.325.000 zzgl. EUR 780.000 p.a. angesetzt, was einem Tagessatz von USD 3.630 zzgl. EUR 2.137 entspricht. Diese Werte wurden vom Vertragsreeder für ein volles Betriebsjahr mit 365 Ein- satztagen und für zwei Schiffe unter l. Flagge sowie für zwei Schiffe unter d. Flagge auf Basis der Erfahrungen mit diesen Schiffen seit deren Fertigstellung kalkuliert. Für das Jahr der Infahrtsetzung wurden die Kosten zeitanteilig angesetzt. Ab dem Jahr 2008 wurde eine Kostensteigerung von 3% p.a. berücksichtigt. Für die tur- nusmäßigen Dockungen der Schiffe in den Jahren 2010, 2015 und 2020 sind zusätzliche Kosten in Höhe von TUSD 700, TUSD 800 und TUSD 1.000 pro Schiff angesetzt. Der Kalkulation der Betriebskosten liegt ebenfalls ein Wechsel- kurs von durchgehend USD 1,35 pro EUR zugrunde." Ferner hieß es dort unter der Überschrift "Schiffsverkäufe" (Seite 88 des Prospekts) u.a.: "Die erzielbaren Veräußerungserlöse sind abhängig von den Marktverhältnissen und Fremdwährungskursen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe […]". Der Abschnitt "Sensitivitätsanalysen" auf Seite 94 enthielt unter der Über- schrift "Beschäftigung der Schiffe" ein Diagramm, in dem die Auswirkungen von 20-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den ab Mitte 2013 16 17 18 - 14 - bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD auf die Netto- ausschüttungen bei einer Beteiligung mit 100.000 € dargestellt waren. Unter der Überschrift "Betriebskosten" war im selben Abschnitt auf Seite 96 u.a. Folgendes ausgeführt: "Die Betriebskosten wurden kalkulatorisch in USD und EUR berücksichtigt. Die tatsächlichen Schiffsbetriebskosten in EUR sind von der allgemeinen Kostenent- wicklung und für die in Fremdwährung anfallenden Kosten zusätzlich von den entsprechenden Kursen zum Zeitpunkt des Anfalls abhängig." Direkt im Anschluss enthielt der Prospekt ein weiteres Diagramm, in dem die Auswirkungen von 10-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den prognostizierten Schiffsbetriebskosten auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligung mit 100.000 € dargestellt waren. Weiter enthielt der Prospekt im selben Abschnitt zum Punkt "Veräuße- rungserlöse" auf Seite 99 folgende Information: "Die Höhe der Veräußerungserlöse ist grundsätzlich abhängig von der Marktlage für gebrauchte Schiffe zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt und vom techni- schen Zustand des Schiffes. Bei der Prospektrechnung wurde ein Veräußerungs- erlös von USD 24.450.000 pro Schiff nach 16,25-jähriger Fondslaufzeit unter- stellt, die Schiffe sind dann ca. 18,5 Jahre alt." Zusätzlich war ein weiteres Diagramm in den Prospekt eingefügt, das die Auswirkungen von 40-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den prognostizierten Verkaufserlösen auf die Nettoausschüttungen bei einer Be- teiligung mit 100.000 € darstellte. Abschließend enthielt der Prospekt im selben Abschnitt auf Seite 99 die Bemerkung: 19 20 21 22 23 - 15 - "Eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Parameter- ausprägungen ist nicht möglich." In der Folgezeit entwickelte sich die Vermögensanlage nachteilig; die Emittentinnen gerieten in die Insolvenz. Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht Hamburg hat daraufhin mit Vorlagebeschluss vom 4. Februar 2016 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vor- gelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2019 das Mus- terverfahren um mehrere Feststellungsziele erweitert, die Feststellungsziele mit Beschluss vom 11. März 2020 konkretisierend neu gefasst und das Musterver- fahren mit weiterem Beschluss vom 4. August 2020, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2020, um das Feststellungsziel 2.21 erweitert. Zuletzt wur- den - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Fest- stellungen begehrt, dass der Prospekt nicht darstelle, dass die Durchschnitts- charterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 2.1a), dass die volatilen Durchschnitts- charterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten (Feststellungsziel 2.1b) und dass Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus extreme Auswirkungen hätten (Feststellungsziel 2.1c). Weder der sogenannte "Kaska- deneffekt" (Feststellungsziel 2.1f) noch der sogenannte "Transshipmenteffekt" (Feststellungsziel 2.1g) seien im Prospekt als risikoerhöhender Umstand darge- stellt worden. Zudem sei nicht dargelegt worden, dass durch die im Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverord- nung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86) zum 18. Ok- tober 2008 der Preisdruck auf die durchschnittlich am Markt erzielbaren Charter- raten weiterwachsen müsse (Feststellungsziel 2.1h). Der Prospekt gehe auch 24 - 16 - nicht darauf ein, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Über- tonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestanden habe und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe habe weiterwachsen müssen (Feststel- lungsziel 2.1i), und setze die prognostizierten Charterraten nach Ende der unter- stellten Charterperioden mit jeweils 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch an (Feststellungsziel 2.2). Es fehle zum einen eine Darstellung der Tatsa- che, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Ka- nals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Panamax-Fondsschiffe ent- fielen, und zum anderen würden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heiße: "Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zu- künftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar." (Feststel- lungsziel 2.4). Ferner werde nicht darauf hingewiesen, dass Herr C. O. als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2 an der Befrachtungsmakle- rin zu 15% beteiligt sei (Feststellungsziel 2.10c). Die Betriebskostensteigerungen von 3% p.a. seien unvertretbar niedrig kalkuliert (Feststellungsziel 2.11). Der Prospekt kläre nicht über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte auf, insbesondere nicht über die Berechtigung der Gläubiger eines insolventen Charterers, die Fondsgesellschaft selbst in An- spruch zu nehmen und ein Fondsschiff zu arrestieren (Feststellungsziel 2.13), verschweige die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken (Feststellungsziel 2.17) und gebe die Höhe der Zwischen- gewinne beim Durchhandeln der Fondsschiffe falsch an (Feststellungsziel 2.19). Die Aussage im Prospekt auf Seite 39 "Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellak- tivitäten geführt hat, […]", sei falsch und darüber hinaus insoweit irreführend, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Prospekts wieder angezogen hätten - 17 - und noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentlichung des Prospekts, einen neuen Höchststand erreicht hätten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gegeben habe (Feststellungsziel 2.21). Mit Musterentscheid vom 13. November 2020 hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 2.21 teilweise stattgegeben, indem es festgestellt hat, dass die Aussage in dem am 6. Juli 2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum Fonds "S. Schiffe ", Seite 39: "Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellak- tivitäten geführt hat, [...]" falsch und darüber hinaus insoweit irreführend sei, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Emissionsprospektes wieder ange- zogen hätten. Im Übrigen hat es die Feststellungsziele zurückgewiesen. Der Musterentscheid ist sämtlichen Prozessbevollmächtigten erster In- stanz am 13. November 2020 zugestellt worden. Mit ihren am 10. Dezember 2020 eingelegten Rechtsbeschwerden wenden sich die Musterbeklagten zu 1 bis 5 gegen die vom Oberlandesgericht zum Feststellungsziel 2.21 getroffene Fest- stellung. Mit ihren am Montag, dem 14. Dezember 2020, eingelegten Rechtsbe- schwerden, denen die Beigetretenen zu 1 bis 5 fristgemäß (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG) beigetreten sind, verfolgen der Musterkläger und die Beigeladenen zu 1 bis 3 als weitere Rechtsbeschwerdeführer die Feststellungsziele zu 2.1a, 2.1b, 2.1c, 2.1f, 2.1g, 2.1h, 2.1i, 2.2, 2.4, 2.10c, 2.11, 2.13, 2.17 und 2.19 weiter, wobei die Beigeladenen zu 1 bis 3 ausgeführt haben, dass sich ihre Rechtsbe- schwerden entsprechend der Parteien im Ausgangsverfahren nur gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 richteten. 25 26 - 18 - Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur Mus- terrechtsbeschwerdeführerin auf Musterbeklagtenseite und zur Musterrechtsbe- schwerdegegnerin bestimmt worden. II. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3 haben in der Sache keinen Erfolg, während die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 begründet sind und zur Abänderung des Musterent- scheids führen, soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 2.21 teil- weise als begründet angesehen und festgestellt hat. Das Feststellungsziel 2.21 ist insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. 1. Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3 a) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig. Sie ist rechtzei- tig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechts- beschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 3 auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 bis 3 im vorlie- genden Fall zulässig ist oder von einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbe- schwerde auszugehen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 16), kann wegen der unbeschränkt eingelegten Rechtsbe- schwerde des Musterklägers dahingestellt bleiben. Im Übrigen erfüllen die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 3 die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen. 27 28 29 30 31 - 19 - b) Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. aa) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und Beigeladenen zu 1 bis 3 von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Der Prospekt kläre hinreichend über die Volatilität der Charterraten auf (Feststellungsziel 2.1a). Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospekts richte sich danach, welches Gesamtbild der Prospekt einem verstän- digen Anleger nach sorgfältiger und eingehender Lektüre vermittle. Es sei nicht erforderlich, dass der Prospekt die Entwicklung der Charterraten in der Vergan- genheit im Einzelnen textlich oder bildlich/grafisch wiedergebe. Die im Prospekt enthaltenen Erläuterungen auf den Seiten 18 ("Allgemeine Risiken von Schiffsbe- teiligungen"), 25 ("Betriebseinnahmerisiko/Beschäftigung der Schiffe"), 38 f. (Hinweis auf "natürliche Marktschwankungen" und deren Hintergründe) und 94 (Sensitivitätsanalysen) führten dem Anleger in ausreichender Weise vor Augen, dass Charterraten (auch erheblich) schwankten und eine Unterschreitung der kalkulierten Charterraten erhebliche Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis haben könne. Im Prospekt fehle es nicht an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten (Feststellungsziel 2.1b). Der Prospekt weise auf die - für den im Prospekt angesprochenen Anleger selbstverständliche - wechselsei- tige Abhängigkeit der Marktbedingungen, insbesondere auf den Einfluss der Charterraten, hin und gebe an, dass die erzielbaren Veräußerungserlöse von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe abhängig seien. Der Prospekt enthalte hinreichende Angaben zu den Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe der Charterraten 32 33 34 35 36 - 20 - (Feststellungsziel 2.1c). Der Musterkläger übersehe, dass nicht die geringe Dif- ferenz zwischen Angebot und Nachfrage als solche für zum Teil heftige Preis- ausschläge verantwortlich sei, sondern die Einbettung dieser Differenz in den Markt und seine mutmaßliche Entwicklung. Es handle sich um ein Phänomen, das mit dem Prospekthinweis auf Seite 38, die Charterraten würden natürlichen Marktschwankungen unterliegen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergäben, vollständig mitabgedeckt werde. Im Übrigen ließen die für die Fondsschiffe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlicher Höhe ver- einbarten Charterraten erkennen, dass selbst gering erscheinende Wachstums- diskrepanzen deutlichen Einfluss auf die Charterratenhöhe hätten. Weder der "Kaskadeneffekt" noch der "Transshipmenteffekt" hätten im Prospekt ausdrücklich beschrieben werden müssen (Feststellungsziele 2.1f und g). Der Prospekt müsse die für die Anlageentscheidung des Anlegers relevanten Informationen über konkrete Risiken enthalten, nicht aber theoretische oder all- gemein gehaltene Ausführungen zu wirtschaftlichen Phänomenen. Diese Anfor- derungen erfülle der Prospekt mit mehreren Hinweisen auf die Marktschwankun- gen, die Abhängigkeit der Charterraten von Angebot und Nachfrage und die Vola- tilität des Schiffsmarkts. Auf den "Wegfall des sogenannten Konferenzsystems durch eine EU-Re- gelung" habe der Prospekt nicht gesondert aufmerksam machen müssen (Fest- stellungsziel 2.1h). Es handele sich nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko von wesentlicher Bedeutung. Sowohl die räumliche Reichweite als auch die prak- tischen Auswirkungen des Konferenzsystems seien gering gewesen, da es nur europäische Linien betroffen habe und nur eingeschränkt durchsetzbar gewesen sei. 37 38 - 21 - Im Prospekt fehlten keine Erläuterungen zu einer im Zeitpunkt der Pros- pektveröffentlichung bestehenden und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe noch anwachsenden Übertonnage (Feststellungsziel 2.1i). Den Ausfüh- rungen auf Seite 39 des Prospekts sei ein bereits zum Zeitpunkt der Prospekter- stellung bestehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu ent- nehmen. Auch ein absehbares weiteres Wachstum der Übertonnage für den Zeit- raum nach Prospektherausgabe sei dort dargestellt. Unerheblich sei bei diesem Feststellungsziel, wie die Prospektaussage, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt habe, ein- zuordnen sei. Hierauf sei im Rahmen von Feststellungsziel 2.21 zurückzukom- men. Es lasse sich dem Vortrag des Musterklägers nicht entnehmen, dass die für die restliche Fondslaufzeit nach Ablauf der Festcharterverträge für die Schiffe S. Pa. und S. Pl. bzw. nach Ablauf der viermaligen Verlänge- rungsoptionen für die Schiffe S. Pel. und S. Pet. prognostizierten Charterraten von 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch angesetzt worden wären (Feststellungsziel 2.2). Der Musterkläger übersehe, dass die für die Fondsschiffe abgeschlossenen Charterverträge aus den Jahren 2003 (Juni) und 2004 (August) stammten und mithin nicht aus der Zeit des "Zenits" der Chart- erraten, der für das Segment der Fondsschiffe erst Ende 2004/Anfang 2005 er- reicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung seien die Chart- erraten trotz hoher Schiffsablieferungszahlen angestiegen bzw. stabil geblieben und hätten sich in etwa auf dem für den Zeitraum ab 2013/2014 für alle vier Schiffe prospektierten Niveau befunden. Ein bei Prospektveröffentlichung er- kennbares Auseinanderklaffen von Angebot und Nachfrage, das die Prognose unvertretbar erscheinen ließe, habe der Musterkläger nicht hinreichend dargetan. Stattdessen habe die von den Musterbeklagten zur Akte gereichte Unterlage von C. R. S. (Anlage MB9) die Erwartung wiedergegeben, dass 39 40 - 22 - sich im Jahr 2007 die Lücke zwischen dem Wachstum von Angebot und Nach- frage gegenüber dem Jahr 2006 verkleinern werde, und spreche von einem weit- gehend ausgeglichenen Verhältnis, das zu einer Erholung der Charterraten ge- führt habe. Hiergegen habe der Musterkläger keine erheblichen Einwände vor- gebracht. Schließlich nehme der Musterkläger nicht genügend in den Blick, dass ein erheblicher Teil der Tonnage erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 und damit nach der Aufstellung des Prospekts bestellt worden sei. Der Prospekt verschweige nicht das Entfallen etwaiger Wettbewerbsvor- teile der Fondsschiffe ab der für 2015 erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals (Feststellungsziel 2.4). Es werde ausdrücklich auf den sogenann- ten "Kannibalisierungseffekt durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößer- ten Panamakanals" hingewiesen. Die Auswirkungen dieses Effekts im Hinblick auf die Entwicklung des Nord-Süd-Verkehrs seien vom Feststellungsziel nicht umfasst. Im Übrigen habe der Musterkläger nicht näher dargelegt, weshalb die Annahme einer (teilweisen) Kompensation von Umsatzeinbußen durch eine Zu- nahme des Nord-Süd-Verkehrs nicht vertretbar gewesen sein solle. Soweit fest- gestellt werden solle, dass Risiken aktiv verharmlost würden, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heiße, dass "die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen poten- tiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe" darstelle, habe der Musterkläger kei- nen ausreichenden Vortrag gehalten. Im Prospekt habe die gesellschaftliche Beteiligung von Herrn C. O. an der Befrachtungsmaklerin (Feststellungsziel 2.10c) nicht offengelegt werden müssen. Es handele sich um eine verhältnismäßig geringe Beteiligung, so dass keine wesentliche Verflechtung erkennbar sei. 41 42 - 23 - Die im Prospekt zugrunde gelegte Kalkulation einer Betriebskostensteige- rung von 3% p.a. (Feststellungsziel 2.11) sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Musterklägers zeige eine aus ex-ante- Sicht anzunehmende Unvertretbarkeit der Prognose nicht auf. Im Ausgangspunkt sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angenommenen Steigerungsrate le- diglich um einen Versuch handeln könne, zu Zwecken der Kalkulation der jährli- chen Ausschüttungen und des Gesamtergebnisses des Fonds die zukünftige Entwicklung der Betriebskosten so zu erfassen, dass sie in einem Rechenwerk dargestellt werden könne. Die Kosten seien erheblich volatil. Sie hingen nicht nur von der allgemeinen Preisentwicklung ab, sondern ganz maßgeblich von Wech- selkursrisiken, der Entwicklung der Preise für Betriebsstoffe, regionalen Entwick- lungen, die z.B. auf die Preise für Dockungen Einfluss hätten, sowie von indivi- duellen Zufälligkeiten wie etwa der Schadenshäufigkeit eines Schiffes. Hierzu verhalte sich auch der Prospekt auf den Seiten 21, 96 und 99. Der im Prospekt gewählte Ansatz einer linearen Steigerung der Betriebskosten pro Jahr sei nicht zu beanstanden. Diese führe dazu, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittle- ren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert sei, was sich im Ergebnis ausgleiche. Die lineare Steigerung der Be- triebskosten entspringe dem Bedürfnis nach einer halbwegs brauchbaren Me- thode zur kalkulatorischen Erfassung der Betriebskosten. Eine Erhöhung der Steigerungsrate sei trotz des vor Prospektaufstellung herrschenden jahrelangen Anstiegs der Personal- und Schmierölkosten nicht veranlasst gewesen. Solange die Musterbeklagten aber nicht davon hätten ausgehen müssen, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde und dass die angesetzte Steigerungsrate dadurch längerfristig unrealistisch würde, sei die Prognose nicht unvertretbar gewesen. Konkrete Umstände hätten zum Zeitpunkt der Prospekter- 43 - 24 - stellung nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Schmieröls hätten sich die Musterbe- klagten auf "das Auf und Ab des Ölmarktes" verlassen dürfen. Es sei nahezu eine Gesetzmäßigkeit, dass auf Phasen von hohen Preisen ein Absturz in eine Phase niedriger Preise erfolge. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten hätten die Musterbeklagten durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgehen müssen, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp geworden sei. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, habe sich nur schwer vorhersagen lassen. Für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätten die Mus- terbeklagten zudem mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen. Ohne Relevanz für die Vertretbarkeit der Prognose sei, dass die Musterbeklagten im Zusammenhang mit anderen Fonds zeitnah zur Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts in den jeweiligen Geschäftsberichten gel- tend machten, die Betriebskosten seien unvorhergesehen gestiegen. Die zeitli- che Perspektive solcher Berichte sei das jeweilige Geschäftsjahr und der Aus- blick auf das kommende. Bei der Steigerungsrate dagegen gehe es um den Zeit- raum zwischen 2008 und 2023 und den Versuch, immer zu erwartende Aus- schläge nach oben und unten so zu mitteln, dass die Schiffsbetriebskosten für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose überhaupt berechenbar würden. Zudem habe bereits der folgende Geschäftsbericht zu dem Schwesternfonds für 2006 Zahlen geliefert, die unterhalb der ursprünglichen Prospektprognosen gelegen hätten. Schließlich spreche auch die vom Musterkläger vorgelegte Studie der H. bank von November 2007 nicht gegen die Vertretbarkeit der Prognose. Auf Seite 1 sei dort vermerkt, dass es keinen übermäßigen Anstieg der operati- ven Betriebskosten im Mehrjahresvergleich gegeben habe. Für die Jahre 2000 bis 2006 seien in dem hier interessierenden Größensegment keine Betriebskos- tensteigerungen erkennbar, die im Schnitt mehr als 3% betrügen. Auch sei auf- fällig, dass sich Phasen einer stärkeren Steigerung mit solchen einer deutlichen Abflachung abwechselten. - 25 - Einer besonderen Aufklärung über die mit Schiffsgläubigerrechten einher- gehenden Risiken (Feststellungsziel 2.13) habe es nicht bedurft. Solche Risiken seien von vornherein nur gering gewesen. Gerate ein Charterer in Zahlungs- schwierigkeiten, realisiere sich ein allgemeines Schiffsbetriebsrisiko, das einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger bekannt sei und das auf Seite 23 des Prospekts unter der Überschrift "Allgemeine Vertragserfüllungs- risiken" explizit angesprochen werde. Die "Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resul- tierenden Risiken" (Feststellungsziel 2.17) würden im Prospekt nicht in relevanter Weise verschwiegen. Auch nach dem Vortrag der Beigeladenen komme es für die Einnahmeprognose auf die Eigentumsverhältnisse entscheidend nur im Falle eines Markteinbruchs in Zeiten an, in denen für Schiffe keine mehrjährigen Char- terverträge bestünden. Der Hinweis im Prospekt darauf, dass der wirtschaftliche Verlauf sich bei einer Verschlechterung des Welthandels und abnehmender Nachfrage nach Transportkapazitäten negativ entwickeln könne, reiche aus. Es sei nicht erkennbar, dass "die Höhe der Zwischengewinne beim Durch- handeln der Schiffe" im Prospekt falsch angegeben sei (Feststellungsziel 2.19). Die Musterbeklagten hätten die einzelnen Positionen anhand einer Analyse der Jahresabschlüsse der Verkäufergesellschaften dargestellt. Dass diese falsch seien, behaupteten die Beigeladenen nicht. Die Angabe der Zwischengewinne in Euro anstatt in US-Dollar sei mit Blick auf die Bilanzierung der Verkäufergesell- schaften in Euro nicht zu beanstanden. bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Ober- landesgericht hat die mit den Feststellungszielen 2.1a bis 2.1c, 2.1f bis 2.1i, 2.2, 2.4, 2.10c, 2.11, 2.13, 2.17 und 2.19 geltend gemachten Feststellungen zu Recht nicht getroffen, weil die geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen. 44 45 46 47 - 26 - Auf den am 6. Juli 2007 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fas- sung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zu- treffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der ange- botenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und voll- ständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck ge- fährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltat- sachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlage- entscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Er- fahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des 48 - 27 - Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 6. Juli 2007. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66), im Hinblick auf die eingangs genannten Feststellungsziele keine Fehler aufweist. (1) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 2.1a zu Recht als un- begründet zurückgewiesen. (a) Der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt stelle das Ausmaß der Volatilität der am Markt erzielbaren Charterraten nicht hinreichend dar, ver- fängt nicht. Der unternehmerisch orientierte und mit den Risiken einer Vermö- gensanlage am Schiffsmarkt vertraute Anleger, an den der Prospekt adressiert war, entnahm dem Prospekt bei sorgfältiger und eingehender Lektüre, dass die erzielbaren Charterraten als maßgebliche Einflussgröße für den Erfolg der Ver- mögensanlage typischerweise - auch über kurze Zeiträume - Schwankungen un- terworfen waren, die von verschiedenen Wirtschaftsfaktoren und deren Wechsel- wirkungen untereinander abhingen. Die für den Containerschiffsmarkt charakte- ristischen Mechanismen beschrieb der Prospekt auf den Seiten 38 und 39 zu- nächst im Allgemeinen und anschließend anhand der jüngsten Entwicklungen vor Aufstellung des Prospekts in den Jahren 2003 bis Mitte 2006. Durch die Angabe, es sei in der zweiten Jahreshälfte 2005 zu einer "deutlichen" Abkühlung der Char- termärkte gekommen, erfuhr der Anleger, dass die zuvor beschriebenen 49 50 51 - 28 - Schwankungen des Charterratenniveaus auch erheblich sein konnten. Diese In- formationen brachte der verständige Anleger ohne Weiteres in einen gedankli- chen Zusammenhang mit den auf den Seiten 18 und 25 des Prospekts enthalte- nen Hinweisen auf die für den Schiffsmarkt typischen Unwägbarkeiten und deren Auswirkungen auf den Anlageerfolg bis hin zum Totalverlust. Hierdurch wurde dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild von der prospektierten Vermögensan- lage vermittelt, das ihm eine abgewogene Anlageentscheidung ermöglichte. Die von den Rechtsbeschwerden geforderte chronologische Auflistung von Zahlen- material war nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hin- gegen nicht erforderlich. (b) Die auf Seite 94 des Prospekts aufgestellte Sensitivitätsanalyse, mit der die Auswirkungen einer jeweils 20-prozentigen Abweichung von den ab Mitte 2013 bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD pro Tag und Schiff nach oben und nach unten auf die Nettoausschüttungen bei einer Be- teiligungssumme von 100.000 € dargestellt wurden, vermittelte entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden nicht den Eindruck einer Relativierung des mit der Volatilität des Charterratenniveaus verbundenen Risikos. Der unternehme- risch orientierte Anleger als Prospektadressat wusste, dass die Sensitivitätsana- lyse der exemplarischen Darstellung von Auswirkungen der zuvor im Prospekt beschriebenen Unsicherheiten und Risiken auf den Anlageerfolg diente. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, gegenüber der "Standardprognose" eine realistisch vorteilhaftere und eine realistisch nachteiligere Verlaufsform darzustellen (vgl. Unzicker, VerkProspG, 2010, § 2 VermVerkProspV Rn. 81 mwN). Diesen Zweck erfüllte die Grafik auf Seite 94 des Prospekts. Zu Unrecht gehen die Rechtsbe- schwerden davon aus, die Sensitivitätsanalyse müsse auch Schwankungsspit- zen nach oben und nach unten ausweisen. Sie ist gerade nicht Teil der Risiko- beschreibung und braucht ein "Worst-case-Szenario" nicht auszudrücken (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über 52 - 29 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 2 VermVerkProspV Rn. 117). Dass es sich bei den verwendeten Werten von +/- 20% um Höchstwerte der Schwankungsbreite der erzielbaren Charterraten handeln sollte, wurde im Pros- pekt weder behauptet noch suggeriert. (2) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht von der Unbegründetheit des Feststellungsziels 2.1b ausgegangen. Die Rechtsbeschwerden stellen nicht in Abrede, dass im Prospekt der Zu- sammenhang zwischen der Höhe der nach Ablauf der Fondslaufzeit für die Fondsschiffe erzielbaren "Secondhandpreise" und dem im Wiederverkaufszeit- punkt vorherrschenden Charterratenniveau dargestellt wurde. Der im Prospekt angesprochene Anleger war sich demnach darüber im Klaren, dass sich die Wie- derverkaufspreise nicht, wie etwa der Wertersatz für die Nutzung einer bewegli- chen Sache, nach einer mathematischen Methode ermitteln ließen, sondern den im Prospekt beschriebenen Unwägbarkeiten unterlagen. Da der Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichend über die Volatilität der Charterraten informierte, er- schloss sich dem Anleger ohne Weiteres, dass auch die Wiederverkaufspreise Marktschwankungen unterworfen waren, die entsprechend der Schwankungs- breite der Charterraten erheblich sein und den Kapitalrückfluss negativ beeinflus- sen konnten. Untermauert wurde diese Information durch die im Prospekt auf Seite 99 enthaltene Sensitivitätsanalyse, mit der die Auswirkungen von Verkaufs- erlösschwankungen von +/- 40% auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteili- gungssumme von 100.000 € dargestellt wurden. Weshalb die ausgewählte Schwankungsbreite "zu eng gefasst" gewesen sein sollte, legen die Rechtsbe- schwerden nicht dar. Zudem traf der Prospekt nicht die Aussage, dass die ange- gebenen Werte Höchst- oder Mindestwerte darstellen sollten. 53 54 - 30 - (3) Mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht auch das Fest- stellungsziel 2.1c zurückgewiesen. (a) Das Feststellungsziel 2.1c knüpft an das Feststellungsziel 2.1a an. Mit ihm beanstanden die Rechtsbeschwerden, es fehle im Prospekt ein Hinweis auf die "extremen Auswirkungen […], die schon kleine Diskrepanzen zwischen An- gebot und Nachfrage auf die Höhe der zu erzielenden Charterraten auf dem Markt" hätten. Dieser Einwand ist unbegründet. Dass sich das Niveau der Chart- erraten grundsätzlich nach Angebot und Nachfrage richtet, ist eine Selbstver- ständlichkeit der freien Marktwirtschaft, die zudem im Prospekt erläutert wurde. Ebenso klärte der Prospekt - wie bereits dargelegt - über die Volatilität des Char- terratenniveaus und deren Einfluss auf den Erfolg der Vermögensanlage, die im ungünstigsten Fall in Totalverlust geraten konnte, auf. Auch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem von den Rechtsbeschwerden als verhältnismäßig gering erachteten Nachfrageüberhang von 3% im Jahr 2003 bzw. von 6% im Jahr 2004 und dem kontinuierlichen Anstieg der Charterraten bis zu ihrem Höchst- stand im Frühjahr 2005 beschrieb der Prospekt. Weitergehende Informationen benötigte der Anleger für eine abgewogene Anlageentscheidung nicht. (b) Dem Vorwurf, das Oberlandesgericht verkenne die Unabhängigkeit des Charterratenniveaus "vom sonstigen Marktgeschehen und von sonstigen Markterwartungen", bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil er - worauf die Musterbeklagten mit Recht hinweisen - in Widerspruch zum weiteren Vorbrin- gen der Rechtsbeschwerden steht. Die Rechtsbeschwerden führen aus, der er- neute starke Anstieg der Charterraten Ende 2006 sei nach einer deutlichen Ab- kühlung im Vorjahr auf eine mit verlängerten Fahrzeiten verbundene Geschwin- digkeitsreduzierung der Containerschiffe zur Einsparung von Kraftstoff (soge- nanntes "Slow Steaming") zurückzuführen gewesen, mit dem die Marktteilneh- mer auf einen signifikanten Anstieg der Kraftstoffkosten reagiert hätten. Somit 55 56 57 - 31 - kann von einer Abkopplung des Charterratenniveaus vom sonstigen Marktge- schehen nicht die Rede sein, was das Oberlandesgericht mit dem Begriff der Einbettung von Differenzen zwischen Angebot und Nachfrage in den Markt um- schrieben hat. Der von den Rechtsbeschwerden behauptete Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts - Anmaßung eigener richterlicher Sachkunde ohne Erör- terung mit dem Ergebnis, ein Prospektfehler liege insoweit nicht vor, ohne die eigene Sachkunde besonders auszuweisen - liegt nicht vor. (4) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 2.1f und 2.1g zu Recht zurückgewiesen. (a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pros- pekt den Begriff "Kaskadeneffekt" nicht angeben muss. Soweit es um das durch diesen Begriff bezeichnete Marktgeschehen - Verdrängung kleinerer Schiffsklas- sen durch größere - geht, kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Um- ständen Ausführungen dazu erforderlich sind. Denn der Prospekt stellt diesen möglichen Verdrängungseffekt ausreichend dar. (aa) Der Prospekt informierte auf Seite 39 unter der Überschrift "Das Marktsegment der Fondsschiffe" darüber, dass der Großteil des absehbaren Ka- pazitätenzuwachses von Post-Panamax-Schiffen, d.h. von Schiffen mit einer hö- heren Ladekapazität als derjenigen der Fondsschiffe, herrührte. Während das Segment der Fondsschiffe im Mai 2007 lediglich 23% des Kapazitätenwachstums ausmachte, belief sich der Anteil der Post-Panamax-Schiffe auf über 50%. Die- sen Fakten entnahm der Anleger, dass der Schiffsmarkt in den Jahren nach Pros- pektaufstellung verstärkt von größeren Containerschiffen frequentiert würde, de- ren höhere Ladekapazität grundsätzlich einen Vorteil gegenüber den kleineren Fondsschiffen darstellte. Auf Seite 36 führte der Prospekt zudem aus, dass die 58 59 60 - 32 - zunehmenden Schiffsgrößen zu einer Reduzierung der Transportkosten pro Ein- heit führten, und stellte somit einen weiteren Wettbewerbsvorteil dieser Schiffe dar. (bb) Die Rechtsbeschwerden wenden sich gegen die Aussagen auf Seite 39 des Prospekts, wonach es trotz des starken Wachstums der Post-Pa- namax-Containerschiffe zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Contai- nerschiffe gebe und diese prädestiniert für die Nutzung auf den aufkommensstar- ken Ost-West-Routen sowie im Direktdienst in Nord-Süd-Richtung und in intrare- gionalen Liniendiensten seien. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerden handelt es sich dabei um eine aktive Verschleierung des durch den "Kaskadeneffekt" verur- sachten Konkurrenzdrucks auf die Fondsschiffe. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei den von den Rechtsbeschwerden aufgeführten Aussagen handelt es sich er- kennbar nur um Einschätzungen der künftigen Verwendungsmöglichkeiten der Fondsschiffe angesichts der Konkurrenzsituation zu den Post-Panamax-Contai- nerschiffen. Wie sich diese neu entstandene Konkurrenzsituation letztlich auf die Ertragskraft der Fondsschiffe auswirken würde, konnte nicht verallgemeinernd vorhergesagt werden. Auch hierauf wies der Prospekt den Anleger auf Seite 39 hin, indem ausgeführt wurde, die Einsatzmöglichkeiten der Fondsschiffe be- stimmten sich nach den "Strategien und operativen Möglichkeiten der global ope- rierenden Linienreedereien". (b) Diese Erwägungen beanspruchen entsprechende Geltung für den von den Rechtsbeschwerden in Bezug genommenen "Transshipmenteffekt". Unter Transshipment versteht man den Umschlag von Seeverkehrsgütern von großen (Container-)Schiffen auf kleinere Zubringerschiffe, wodurch die Frachtcontainer nicht mehr direkt vom Ausgangs- zum Zielhafen, sondern zunächst zum Transshipment-Hafen gebracht, die Waren dort umgelagert und von dort aus zum Zielhafen geliefert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2021 61 62 - 33 - - 24 Kap 24/20, juris Rn. 79). Die Rechtsbeschwerden bemängeln, dass sich durch diesen Effekt zwar der Containerumschlag erhöhe, diese Erhöhung aber nicht eine entsprechend erhöhte Nachfrage nach Ladekapazität mit sich bringe. Darauf musste jedoch nicht gesondert hingewiesen werden, weil sich bereits aus dem Begriff des Containerumschlags ergibt, dass es sich dabei nur um Ladevor- gänge handelt. Dass ein Container mehreren Ladevorgängen unterfallen kann, wird zudem aus dem Prospekt deutlich, da darin ausgeführt wird, dass die Super- Post-Panamax-Containerschiffe einzelne Häfen bzw. ganze Regionen aus wirt- schaftlichen oder technischen Gründen nicht mehr bedienen können und deshalb Zubringerdienste erforderlich sind. (5) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die mit dem Feststellungs- ziel 2.1h geltend gemachte Feststellung nicht getroffen. Im Prospekt musste nicht auf die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits entschiedene Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (im Folgenden: Gruppenfreistellungsverord- nung) hingewiesen werden. (a) Die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung enthielt spezifische materiellrechtliche Wettbewerbsvorschriften für den Seever- kehr, insbesondere eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen (vgl. Art. 1 Abs. 3b der Gruppenfreistellungsverordnung), die es Letzteren gestattete, unter bestimmten Bedingungen Preise festzulegen und die Transportkapazität zu re- geln. Sie wurde gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Ka- botage und internationale Trampdienste (im Folgenden: Verordnung (EG) 63 64 65 - 34 - Nr. 1419/2006) aufgehoben. Die sich auf die Gruppenfreistellung für Linienkon- ferenzen beziehenden Bestimmungen blieben jedoch für Linienkonferenzen, die am 18. Oktober 2006 die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung er- füllten, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum in Kraft. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts war die Aufhebung der Bestimmun- gen somit zwar schon beschlossen, hatte allerdings die Wirkung, dass sich die Bestimmungen erst nach der Aufstellung, also zukünftig, ändern würden. (b) Auf den künftigen Wegfall der Bestimmungen zur Gruppenfreistellung der Linienkonferenzen musste nicht konkret hingewiesen werden. Entscheidend war aus Sicht des Anlegers das Wissen um das Risiko einer Anschlussbeschäf- tigung der Fondsschiffe unterhalb des prognostizierten Niveaus und deren nega- tive Auswirkungen auf den Erfolg der Vermögensanlage. Hierauf wies der Pros- pekt hin. Ferner beschrieb der Prospekt - wie bereits dargelegt - die Volatilität des Charterratenniveaus und die Unwägbarkeiten der hierfür entscheidenden Wirtschaftsfaktoren. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder ein Wechsel der Verwal- tungspraxis erhebliche Bedeutung erlangen können. Diese Risikoaufklärung musste - anders als bei ins Gewicht fallenden spezifischen Unsicherheitsfaktoren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 46) - nicht um einen konkreten Hinweis auf die Verordnung ergänzt werden. Bei der Verordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der es im maßgeb- lichen Zeitpunkt der Prospektaufstellung wahrscheinlich gemacht hätte, dass er den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65 und vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54). Die Prospektverantwortlichen muss- ten bei Aufstellung des Prospekts nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen mit einer relevanten 66 - 35 - Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf das Einnahmenniveau haben wird. Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung. Dort wird ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass das Konferenzsystem stabilere Frachtraten oder zuverlässigere Seeverkehrsdienstleistungen gewähr- leiste, als sie bei uneingeschränktem Wettbewerb möglich wären. Konferenzmit- glieder böten ihre Dienste immer öfter in Form individueller Dienstleistungsver- einbarungen mit einzelnen Ausführern an. Die Konferenzen nutzten zudem nicht sämtliche verfügbaren Beförderungskapazitäten, da jedes Seeverkehrsunterneh- men hierüber individuell entscheide. Die Preisstabilität und die Dienstleistungs- zuverlässigkeit würden unter den gegenwärtigen Marktbedingungen durch indi- viduelle Dienstleistungsvereinbarungen bewirkt (vgl. Erwägungsgrund 4). Dienst- leistungsverträge könnten zur Preisstabilität beitragen, weil der Preis im Voraus festgelegt werde und für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise ein Jahr) konstant bleibe (Erwägungsgrund 6). Außerdem nähmen Seeverkehrsunterneh- men an Konferenzen und Konsortien ein und desselben Verkehrsgebiets teil, tauschten sensible Geschäftsdaten aus und nutzten sowohl die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konferenzen (Preisfestsetzung und Kapazitätsregulie- rung) als auch die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konsortien (operative Zu- sammenarbeit zur Erbringung einer gemeinsamen Dienstleistung). Da die Zahl der Verbindungen zwischen den auf gleichen Verkehrsgebieten tätigen Seever- kehrsunternehmen zunehme, sei die Prüfung der Frage, inwieweit Konferenzen in einem wirksamen internen und externen Wettbewerb miteinander stünden, ein sehr komplexes Unterfangen, das sich nur auf Einzelfall-Basis bewerkstelligen lasse (Erwägungsgrund 7). Auf diese amtlichen, in die Zukunft gerichteten und damit prognostischen Angaben in den Erwägungsgründen durften sich die Prospektverantwortlichen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht verlassen, die geplante Änderung folglich 67 68 - 36 - als nicht bedeutsamen risikoerhöhenden Umstand qualifizieren und deshalb auf einen konkreten Hinweis verzichten. Dass nach dem Vortrag des Musterklägers der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) wie auch der Euro- päische Schiffseignerverband sich gegen die Abschaffung des Konferenzsys- tems gewandt hätten, weil die Frachtraten dadurch absinken würden, und dass der Unterschied im Preisniveau bei Verkehren zwischen Europa und Asien und Verkehren zwischen den USA und Asien insbesondere auch auf die Linienkon- ferenzen zurückzuführen gewesen sei, zeigt nur auf, dass andere Meinungen bestanden haben mögen, belegt aber keine Unvertretbarkeit der in den Erwä- gungsgründen der Verordnung enthaltenen Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2024 - XI ZB 2/22, juris Rn. 91). Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, dem Beweisangebot der Musterklägerseite nachzu- kommen. (6) Unbeeinflusst von Rechtsfehlern ist auch die Zurückweisung des Fest- stellungsziels 2.1i. Der Prospekt verschwieg weder eine bei seiner Veröffentli- chung bereits bestehende "Übertonnage" (gemeint: einen Angebotsüberhang) noch deren drohende Ausweitung. (a) Im Ansatz zutreffend gehen die Rechtsbeschwerden allerdings davon aus, dass das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ein wesentlicher Fak- tor für die Höhe der am Schiffsmarkt erzielbaren Charterraten war, die wiederum den Erfolg der Vermögensanlage ab dem Auslaufen der bestehenden Charter- verträge beeinflusste. Dass der Prospekt den Anleger hierüber und über die marktbedingten Schwankungen, denen Charterraten grundsätzlich unterworfen sind, informierte, wurde bereits dargelegt. (b) Abgesehen davon, dass der Wert einer Information über ein im Zeit- punkt der Prospektaufstellung bereits bestehendes Ungleichgewicht zwischen 69 70 71 - 37 - Angebot und Nachfrage im Sinne einer "Übertonnage" für den Anleger aufgrund der bei Prospektaufstellung noch mehrere Jahre laufenden Charterverträge von vornherein eingeschränkt war, gab der Prospekt auf Seite 39 Auskunft über die Entwicklung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage und dessen Auswir- kungen auf die Höhe der Charterraten im Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Es wurde ein Nachfrageüberhang von 3% im Jahr 2003 und 6% im Jahr 2004 dar- gestellt, der bis Frühjahr 2005 zu einem kontinuierlichen Anstieg der Charterraten geführt hatte. Danach kam es den weiteren Prospektangaben zufolge zu einer "deutlichen Abkühlung der Chartermärkte" und zu sinkenden Charterraten, "be- vor der Markt sich im Jahresmittel 2006 konsolidieren konnte." Entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerden suggerierte der Prospekt damit kein bereits Mitte 2006 wiedergefundenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Mit dem Begriff der Konsolidierung umschrieb der Prospekt vielmehr das - vor- läufige - Ende des Absinkens der Charterraten, das seit der zweiten Jahreshälfte 2005 stattgefunden hatte. (c) Dem weiteren Text auf Seite 39 entnahm der Anleger, dass "in den kommenden Jahren" bei einem Kapazitätenwachstum von Containerschiffen von rund 16% bis 2008 bzw. einer Erhöhung der statischen Stellplatzkapazität um durchschnittlich 14,5% p.a. bis 2009 gegenüber einem nur knapp 10-prozentigen Nachfragewachstum ein "grundsätzlicher Angebotsüberhang" erwartet und erst "mittelfristig" wieder einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage ent- gegengesehen wurde. Der Anleger gewann bei der gebotenen sorgfältigen und vollständigen Lektüre des Prospekts die für seine Anlageentscheidung maßgeb- liche Information, dass der Nachfrageüberhang, der in den vergangenen Jahren bis zum Frühjahr 2005 zu einem hohen Charterratenniveau geführt hatte, im Zeit- punkt der Prospektaufstellung nicht mehr vorherrschte und in den kommenden Jahren in sein Gegenteil verkehrt würde. Diese Darstellung war ausreichend klar und musste nicht durch Aufstellung eines umfassenden Zahlenwerks oder einer 72 - 38 - grafischen Darstellung der bei Prospektaufstellung bestehenden Tonnage und der damals aktuellen Nachfrage unterfüttert werden. Der (Wieder-)Eintritt eines "mittelfristigen" Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage wurde nicht als Fakt, sondern als bloße Erwartung dargestellt. Der Anleger war sich nach alldem bei seiner Anlageentscheidung darüber bewusst, dass er in einen angespannten Markt investierte, dessen weitere Entwicklung nicht sicher vorherzusehen war. Damit erfüllte der Prospekt seinen Zweck, dem Anleger ein zutreffendes Gesamt- bild von der Vermögensanlage zu vermitteln. (7) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Prospekt keine unvertretbar hohe Prognose der nach Ablauf der Festcharterverträge er- zielbaren Charterraten enthält (Feststellungsziel 2.2). (a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und voll- ständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des An- lageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Pros- pekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Ein- tritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 12. Ja- nuar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN, vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 66 und vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 73 74 - 39 - 346 Rn. 61). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsa- chengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbe- schlüsse vom 26. Juli 2022 und vom 11. Juli 2023, jeweils aaO). (b) Diesen Anforderungen werden die Angaben im Prospekt gerecht. (aa) Zunächst ist es - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden - nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Fest- charterverträge für die Fondsschiffe vor Erreichen des Höchststandes des Char- terratenniveaus im Frühjahr 2005 abgeschlossen worden waren, in seine Prüfung einbezogen hat. Da sich die Charterratenprognose im Prospekt an der Höhe der ursprünglich vereinbarten Charterraten orientierte, macht es einen Unterschied, ob es sich um außergewöhnlich hohe Charterraten handelte, die zu einem spä- teren Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr erreicht werden konnten, oder ob sie unterhalb der Ende 2004/Anfang 2005 erzielbaren Höchstpreise lagen, was eine Anschlussbeschäftigung zu vergleichbaren Konditionen wahrscheinlicher machte. Auf die Abnahme der Prognosesicherheit mit zunehmender Fondslauf- zeit wies der Prospekt hin. Die Rechtsbeschwerden berücksichtigen nicht, dass nach den eigenen Ausführungen des Musterklägers die ursprünglich für die Schiffe S. Pa. und S. Pl, vereinbarten und für alle Fondsschiffe ab Mitte 2013 bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD weit unterhalb des im Jahr 2005 geltenden Marktniveaus angesiedelt waren. Der Musterkläger hatte hierzu erstinstanzlich vorgetragen, die Vereinbarung unter- durchschnittlich hoher Charterraten durch zwei erfahrene Marktteilnehmer in Zei- ten eines kontinuierlichen Anstiegs des allgemeinen Charterratenniveaus lasse darauf schließen, dass eine "massive" Abkühlung des Charterratenniveaus be- reits einkalkuliert worden sei. Weshalb gleichwohl und noch dazu unter Berück- sichtigung der besseren Ausstattung der Fondsschiffe gegenüber anderen Pa- 75 76 - 40 - namax-Schiffen mit jeweils 550 Kühlcontaineranschlüssen und mit Stauungs- möglichkeiten von acht Lagen anstatt der herkömmlichen sieben Lagen unter Deck die vom Prospektersteller angestellte Prognose unvertretbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht. (bb) Der Vorwurf der Rechtsbeschwerden, der Prospekt lasse die bis zum Ablauf der Festcharterverträge bzw. bis zum Ablauf der Verlängerungsoptionen für die Schiffe S. Pel. und S. Pet. Mitte 2013 bzw. Mitte 2014 "auf- gebauten Überkapazitäten" unerwähnt, ist unbegründet. Dass die Schaffung von "Überkapazitäten" mittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin- nen und damit auf den Erfolg der Vermögensanlage haben könne, gab der Pros- pekt, wie dargelegt, an. Er informierte den Anleger darüber, dass der kontinuier- liche Anstieg des Charterratenniveaus bis zum Frühjahr 2005 darauf beruhte, dass mehr Schiffskapazitäten nachgefragt als angeboten wurden. Ferner zeigte der Prospekt den Zusammenhang zwischen der "Abkühlung" des Chartermark- tes und dem vermehrten Zuwachs an Schiffskapazitäten auf und stellte dar, dass es in den kommenden Jahren einen "grundsätzlichen Angebotsüberhang" geben würde. Dass diese Marktentwicklung "zwingend" zu einem bis ins Jahr 2013 rei- chenden Einbruch des Charterratenniveaus führen musste, so dass die im Pros- pekt prognostizierte Fortschreibung der in den Festcharterverträgen vereinbarten Charterraten von 32.500 USD pro Tag für jedes Fondsschiff nicht mehr vertretbar war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht festgestellt. Seine Annahme, es sei zu berücksichtigen, dass das Charterratenniveau im Zeitpunkt der Prospekt- veröffentlichung trotz hoher Schiffsablieferungen im Vergleich zu der rückläufigen Entwicklung ab Mitte 2005 wieder angestiegen sei und auf dem für 2013/2014 prognostizierten Niveau gelegen habe, ist nicht zu beanstanden und steht - auch hierauf weist das Oberlandesgericht zutreffend hin - in Einklang mit den Angaben des Marktanalysten C. R. S. Limited, im Juni 2007 sei ein 77 - 41 - ansteigendes bzw. ein stabil hohes Charterratenniveau bei einem nahezu aus- gewogenen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu beobachten gewe- sen. Dass und weshalb der Prospektersteller gleichwohl bei der Aufstellung des Prospekts im Juli 2007 von einem künftigen und bis ins Jahr 2013/2014 anhal- tenden Verfall der Charterraten für die Fondsschiffe hätten ausgehen müssen, legen die Rechtsbeschwerden nicht substantiiert dar. (cc) Die Bezugnahme der Rechtsbeschwerden auf das von der D. S. C. Ltd. veröffentlichte Orderbuch ist unbehelflich. Die Rechts- beschwerden legen schon nicht dar, dass den Musterbeklagten der Inhalt des Orderbuchs mit dem Stand Juli 2007 bei der Aufstellung des Prospekts am 6. Juli 2007 bekannt gewesen wäre. Im Übrigen geht aus dem zur Gerichtsakte gereich- ten Auszug aus dem Orderbuch hervor, dass im Segment der Fondsschiffe (5.000 bis 5.999 TEU) von 2007 bis "2011+" mit Neuauslieferungen von 310.000 TEU gerechnet wurde, was einen Bestandszuwachs in diesem Zeitraum von 23,85%, mithin von 4,77% p.a., ausmachte. Selbst der im Orderbuchauszug ausgewiesene Gesamtzuwachs der Containerschiffsflotte von 52,74%, d.h. von rund 10,55% p.a., ließe bei einer von den Rechtsbeschwerden angenommenen durchschnittlichen Nachfragesteigerung von nur 7% p.a. - tatsächlich belegen die Angaben von C. R. S. Limited (Stand Juni 2007) ein deutlich höheres Nachfragewachstum für das Gesamtjahr 2007 von 11,6% und einen Ausblick auf 10% im Jahr 2008 - nicht auf die Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Charterratenprognose schließen. Weshalb gleichwohl und unter Be- rücksichtigung der besseren Ausstattung der Fondsschiffe gegenüber anderen Panamax-Schiffen mit jeweils 550 Kühlcontaineranschlüssen und mit Stauungs- möglichkeiten von acht Lagen anstatt der herkömmlichen sieben Lagen unter Deck die vom Prospektersteller angestellte Prognose unvertretbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht. 78 - 42 - Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerden, sowohl der "Kaskaden"- bzw. der "Transshipmenteffekt" als auch eine "Schlechterstellung der Charterer gegenüber Schiffseignern" - letztgenannter Aspekt ist Gegenstand des Feststellungsziels 2.17 - beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit der Fondsschiffe, was wiederum die Höhe der erzielbaren Charterraten negativ be- einflusse, mangels eines hinreichenden Bezugs zu den Fondsschiffen ohne Er- folg. Zudem stellt der Prospekt die Marktsituation der Fondsschiffe mit all ihren Unsicherheiten auch insoweit dar. (8) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prospekt weder die potentiell nachteiligen Auswirkungen der für 2015 erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals auf die Emittentinnen verschwieg noch diesbezügliche Risiken verharmloste, indem er "die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung" auch als einen zukünftigen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe darstellte (Feststellungsziel 2.4). (a) Der Prospekt benannte auf Seite 40 wörtlich den mit dem geplanten Ausbau des Panamakanals einhergehenden "Kannibalisierungseffekt", der dadurch einzutreten drohte, dass nach Fertigstellung des Ausbaus auch größere Containerschiffe bis 14.000 TEU den Panamakanal durchqueren konnten. Dies war die für die Anlageentscheidung wesentliche Information, anhand derer der Anleger erkennen konnte, dass sich der Wettbewerb jedenfalls auf Routen, die eine Durchquerung des Panamakanals erforderten, ab Fertigstellung des Kanal- ausbaus verschärfen könnte. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden war der Prospekt auch nicht deswegen fehlerhaft, weil "die Möglichkeit zur Durchquerung des Pa- namakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung" auch nach Fertigstellung des 79 80 81 82 - 43 - vergrößerten Panamakanals als "potentieller Wettbewerbsvorteil" angesehen wurde. Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, dass die Fondsschiffe den Pa- nama-Kanal nicht mit der technisch möglichen Maximalauslastung passieren könnten bzw. dürften, begründet dies keine Unrichtigkeit der Prospektangabe. Da der Begriff der maximalen Kapazitätsauslastung in Verbindung mit einer be- stimmten Route gebraucht wurde, kommt ihm nur die Bedeutung zu, dass es sich dabei um die auf dieser Strecke tatsächlich und rechtlich mögliche maximale Ka- pazitätsauslastung handelt. Der Schwerpunkt der Argumentation liegt für den An- leger ersichtlich zudem darin, dass die Fondsschiffe weiterhin die alten Schleu- sen nutzen können und somit vom Verkehrsaufkommen auf den neuen Wasser- wegen unabhängig sind. Diesen Umstand als potentiellen Wettbewerbsvorteil einzustufen, ist vertretbar. (c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt habe auf Seite 39 die Auswirkungen des Panamakanalausbaus auf die Wettbe- werbssituation der Fondsschiffe durch seinen Verweis auf ein Anwachsen des bislang gegenüber dem Ost-West-Verkehr aufkommensschwächeren Nord-Süd- Verkehrs verharmlost. Diese Aussage stand ersichtlich noch im Zusammenhang mit den künftigen Einsatzmöglichkeiten der Fondsschiffe, so dass sie unter dem im Prospekt dargestellten Vorbehalt einer anhaltend großen Nachfrage nach Containerverkehren und der Strategien und den operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienreedereien stand. Im Absatz zuvor war zudem die Ost- West-Route als aufkommensstark qualifiziert worden, während die Nord-Süd- Route keine derartige Aufwertung erfahren hatte. Der Anleger erfuhr, dass eine zukunftsträchtige Einsatzoption für die Fondsschiffe von dem Prospektersteller in Zubringerdiensten für die größeren Schiffe auf den stärker frequentierten Ost- West-Routen gesehen wurde, während sich der Direktdienst vorwiegend in Nord- Süd-Richtung verlagern sollte. Dem Anleger, dem mit zwei Schaubildern auch die aktuellen Routen der Fondsschiffe präsentiert wurden, war klar, dass es sich 83 - 44 - dabei um eine mögliche Strategie handelte, um auf die geschilderte Wettbe- werbssituation zu reagieren, und dass die Einschätzung, dass der "Kannibalisie- rungseffekt" gering ausfallen würde, wesentlich von dem Erfolg dieser Strategie und den in weiter Zukunft liegenden Marktbedingungen abhing. (9) Das Oberlandesgericht hat zu Recht eine Pflicht verneint, im Prospekt auf die 15-prozentige gesellschaftliche Beteiligung von Herrn C. O. an der Befrachtungsmaklerin C. B. (GmbH & Co.) KG hinzuweisen (Feststellungsziel 2.10c). (a) Aus den Vorschriften der Vermögensverkaufsprospektverordnung ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der Beteiligung von Herrn C. O. an der Befrachtungsmaklerin. (aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF muss der Prospekt An- gaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligun- gen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leis- tungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine "Beteiligung der Gründungsgesell- schafter" abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen- Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Da Herr C. O. kein Gründungsgesellschafter war, unterfielen die von ihm im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung gehaltenen Anteile an der Befrachtungsmaklerin von vornherein nicht der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF. Außer- dem bestand die Aufgabe der Befrachtungsmaklerin in der Vermittlung des Ab- schlusses der Zeitcharterverträge für die Fondsschiffe. Sie war damit kein Unter- nehmen, das im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur 84 85 86 - 45 - geringfügige Lieferungen oder Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF erbrachte. (bb) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VermVerkProspV aF i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF ist im Prospekt anzugeben, in welcher Art und Weise bestimmte Personen auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammen- hang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Wie vorstehend dargelegt, war die Befrachtungsmak- lerin kein solches Unternehmen. Im Übrigen musste das Halten von Gesell- schaftsanteilen an der Befrachtungsmaklerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF auch deswegen nicht angegeben werden, weil eine Beteili- gung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 45 mwN und vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 48). (b) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden besteht die mit dem Feststellungsziel 2.10c geltend gemachte Prospektpflichtigkeit auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF. Nach den allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Anleger in einem Emissionsprospekt über die wesentlichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsfüh- rern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Fondsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder 87 88 - 46 - Sondervorteile aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 88 und vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 46). Da der Sondervorteil hier in der Beteiligung an der Befrachtungs- maklerin bestehen soll, ist auch darüber erst dann aufzuklären, wenn eine we- sentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 24). Derartige Verflechtun- gen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesell- schaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann des- halb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kennt- nis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begeg- nen kann. Dem Anleger müssen dazu hinreichende Informationen geboten wer- den, um das Risiko selbst beurteilen zu können (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 46 mwN; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 39 mwN). Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass keine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung im genannten Sinne vorlag. Ange- sichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungs- bedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vor- behaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 16). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fall- gestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020, aaO). Nach diesen Grundsätzen ist eine Fehleinschätzung 89 - 47 - durch das Oberlandesgericht nicht festzustellen. Die Interessen der Fondsgesell- schaft, des Vertragsreeders und der Befrachtungsmaklerin sind gleichgerichtet, da sie auf eine möglichst ertragreiche Beschäftigung des Schiffes abzielen. Der Anleger war vorliegend durch die im Prospekt abgedruckten Regelungen im Ver- tragsreedervertrag darüber informiert, dass der Vertragsreeder berechtigt war, auf Kosten der Gesellschaft unter Vereinbarung marktüblicher Kommissionen ei- nen Befrachtungsmakler zu beauftragen. Zudem wusste der Anleger, dass der Vertragsreeder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte und wie hoch die vereinbarten Befrachtungskommissionen waren. Damit war er aber in die Lage versetzt, schon vor dem Beitritt zu überprüfen, ob die im Vertrag festgesetzte Voraussetzung der Vereinbarung marktüblicher Kommissionen eingehalten wor- den war. Die Angabe einer 15-prozentigen gesellschaftlichen Beteiligung von Herrn C. O. an der Befrachtungsmaklerin hätte den Anleger vor die- sem Hintergrund zu keinen weitergehenden Überprüfungen veranlasst. (10) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 2.11 zu- rückgewiesen. Der Prospekt genügte auch in Bezug auf die Prognose der jährli- chen Steigerung der Schiffsbetriebskosten den bereits oben dargelegten Anfor- derungen. (a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts fußen zunächst auf der zu- treffenden Prämisse, dass die lineare Steigerungsrate von 3% p.a. aus der maß- geblichen Sicht des im Prospekt adressierten Anlegers nicht den Anspruch auf eine spiegelbildliche Abbildung der realen jährlichen Kostensteigerungen am Schiffsmarkt erhob, sondern der nachvollziehbaren Darstellung tatsächlich schwankender Betriebskostensteigerungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum als Durchschnittswert diente. Darüber, dass die Kostenentwicklungen am Schiffsmarkt realiter volatil und diesbezügliche Prognosen umso unsicherer waren, je weiter der Blick in die Zukunft reichte, klärte der Prospekt auf. 90 91 - 48 - (b) Der Prospekt ging auf den Seiten 87 und 96 von Betriebskostensteige- rungen von 3% p.a. mit dem Hinweis aus, die Werte seien vom Vertragsreeder - der Musterbeklagten zu 2 - für ein volles Betriebsjahr mit 365 Einsatztagen und für zwei Schiffe unter l. Flagge sowie für zwei Schiffe unter d. Flagge auf der Basis der Erfahrungen der Musterbeklagten zu 2 mit diesen Schif- fen seit deren Fertigstellung kalkuliert worden. Damit machte der Prospekt deut- lich, der Prospektersteller verlasse sich insoweit auf den Sachverstand der Mus- terbeklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Vertragsreederin. Der Prospekt war da- her in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Über- nahme der Schätzwerte kein Gebrauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsa- chen lag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 86). Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach dem nicht angegriffenen Vortrag der Musterbeklagten resultierten die im Prospekt genannten Erfahrungswerte, die der Schätzung der Betriebskos- tensteigerung von durchschnittlich 3% p.a. zugrunde lagen, sowohl aus den Er- kenntnissen, welche die Musterbeklagte zu 2 über einen mehrjährigen Zeitraum anhand ihrer eigenen Flotte gewonnen hatte, als auch aus konkretem Zahlenma- terial betreffend die Fondsschiffe ab deren Infahrtsetzung im Jahr 2005. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emitten- ten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zu Grunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer einge- schränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. De- zember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57). Nach diesen Grundsätzen hat der darlegungs- und beweispflichtige Musterkläger die Unvertretbarkeit des gewählten Prognoseverfahrens nicht aufgezeigt. Es ist weder vorgetragen noch 92 93 - 49 - lässt sich feststellen, dass der gewählte, auf die Fondsschiffe bezogene metho- dische Ansatz von vornherein ungeeignet war, um die durchschnittliche jährliche Betriebskostensteigerung vertretbar zu prognostizieren. Zu Recht weisen die Musterbeklagten darauf hin, dass die Darstellung allgemeiner Marktgegebenhei- ten keinen Vortrag zu den konkreten Auswirkungen auf die Fondsschiffe ersetzt, die maßgeblich von der Geschäftsführung des Vertragsreeders abhingen. (c) Weder eine retrospektive Überschreitung der prognostizierten Steige- rungsrate noch das von den Rechtsbeschwerden wiederholt in Bezug genom- mene Ergebnis des Geschäftsberichts 2005 für den Vorgängerfonds "S. Schiffe", wonach für die Jahre 2006 bis 2008 mit höheren Betriebskosten als ursprünglich geplant kalkuliert worden war, ließen den Rückschluss auf eine Un- vertretbarkeit der die Fondsschiffe betreffenden Prognose im Zeitpunkt der Pros- pektveröffentlichung im Juli 2007 zu. Zum einen hat sich ausweislich des Ge- schäftsberichts 2006 für den Vorgängerfonds "S. Schiffe" herausgestellt, dass die vorsorglich vorgenommene Erhöhung der Betriebskostenkalkulation schon im Folgejahr unterschritten wurde und dass Steigerungen bei den Perso- nalkosten weitgehend durch Einsparungen bei den Versicherungsprämien kom- pensiert werden konnten. Zum anderen haben die Musterbeklagten vorgetragen, dass die für die Fondsschiffe gewählte Steigerungsrate von 3% p.a. gerade nicht auf einer unbesehenen Übernahme der für den Vorgängerfonds aufgestellten Prognose beruht habe, sondern dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit zum Anlass von betriebswirtschaftlichen Veränderungen wie einer Erhöhung der revolvierenden Dockungskosten und, insbesondere mit Blick auf den Anstieg der Personalkosten, des Euro-Anteils an den prognostizierten Betriebskosten sowie einer Modifikation der Besatzungsstrategie genommen worden seien. Weshalb gleichwohl die Prognose einer durchschnittlichen Betriebskostensteigerung von 3% p.a. für die Fondsschiffe frühestens ab dem vierten Jahr der Fondslaufzeit 94 - 50 - vertretbar gewesen sein soll, während in den ersten drei Jahren Betriebskosten- steigerungen von 10% p.a. zu erwarten gewesen sein sollen, legen die Rechts- beschwerden ebenso wenig dar, wie sie sich dazu verhalten, weshalb eine Kom- pensation temporär höherer Kostensteigerungen durch Zeiträume sinkender Schiffsbetriebskosten nicht möglich gewesen sein sollte. (d) Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus der von dem Musterkläger vorgelegten, nach Veröffentlichung des Prospekts erstellten Studie der H. bank (Stand November 2007). Aus dem dort angestellten Ver- gleich der in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen operativen Betriebskosten (Anlage KAP 29, Seite 32 Abb. 21) ergibt sich für den die Fondsschiffe betreffen- den Cluster (4.000 TEU - 5.499 TEU) eine Steigerung von 5.759 € pro Einsatztag auf 6.024 € pro Einsatztag, mithin ein prozentualer Kostenzuwachs von 4,6% je Einsatztag. Die die längerfristigen Kostensteigerungen in den Jahren 2000 bis 2006 darstellende Grafik (Anlage KAP 29, Seite 32 Abb. 22) zeigt jedenfalls keine erhebliche Überschreitung der im Prospekt gewählten Steigerungsrate von 3% p.a. Die Behauptung der Rechtsbeschwerden, die Kostendarstellung für das die Fondsschiffe betreffende Segment dürfte auf "statistische Fehler" zurückzu- führen sein, so dass auf die Zahlen betreffend die übrigen Cluster zurückzugrei- fen sei, geht über Spekulationen nicht hinaus und ist damit unbeachtlich. (11) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die beantragte Feststel- lung zurückgewiesen, dass der Prospekt nicht über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte aufkläre, namentlich nicht darüber, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Fondsschiffes die Gläubiger dieses Charterers berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche gegen den Charterer in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff da- für zu arrestieren (Feststellungsziel 2.13). 95 96 - 51 - Der Prospekt traf in den Abschnitten "Prognosegefährdende Risiken" und "Anlagegefährdende Risiken" Aussagen dazu, dass das von den Emittentinnen zu tragende Risiko bestehe, dass Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen. Mit diesem allgemein gehaltenen Hin- weis, der sich nicht auf das Risiko einer defizitären Pflichterfüllung der Vertrags- partner der Emittentinnen ihnen gegenüber beschränkte, sondern auch Vertrags- pflichtverletzungen von Partnern der Emittentinnen gegenüber deren Vertrags- partnern einbezog, verknüpfte der Prospekt zunächst den Hinweis, dass die starke Ausprägung eines prognosegefährdenden Risikos zu einem anlagege- fährdenden Risiko bis hin zum Totalverlust führen könne. Im Anschluss daran wurde über das von den Anlegern zu tragende Risiko von Charterausfällen we- gen Zahlungsschwierigkeiten oder einer Insolvenz des Charterers informiert. Nichts anderes als dieses Risiko beschreiben die Rechtsbeschwerden mit ihrem Verweis auf "das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesell- schaft durch Dritte", verbunden mit dem Risiko eines Zugriffs von Gläubigern des Charterers auf die Fondsschiffe im Falle einer Zwangsvollstreckung gemäß §§ 596 f. HGB bzw. §§ 754 f. HGB in der vom 8. Oktober 2002 bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung. Wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids ent- schieden hat, bedurfte es bei der Darstellung der im schlechtesten Fall drohen- den Folgen keiner Differenzierung danach, ob sich eine mangelnde Leistungsfä- higkeit oder Leistungsbereitschaft unmittelbar oder mittelbar vermögensschäd- lich auf die Verhältnisse der Emittentinnen auswirkte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 89). Eine technische Erläu- terung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität oder Leistungsbereitschaft eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des ma- ximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschluss, aaO Rn. 90 mwN). 97 - 52 - Dass der Prospekt an der genannten Stelle lediglich von der Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche spricht, ohne eine deliktische Haftung oder Ansprüche, die nicht auf pflichtwidrigem Verhalten beruhen, etwa Ansprüche auf öffentliche Abgaben oder aus Gefährdungshaftung, aufzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 68), ist unschädlich. Dem auf- merksamen Prospektleser erschließt sich von selbst, dass die Vertragspartner oder die Fondsgesellschaft bei dem durch Regularien geprägten Betrieb eines Schiffes nicht nur vertraglichen, sondern auch gesetzlichen Ansprüchen ausge- setzt sein können. Seite 54 des Prospekts weist darauf hin, dass für den Betrieb eines Seeschiffes verschiedene Genehmigungen notwendig sind. Bei der Dar- stellung der Risiken wird zudem mehrmals darauf hingewiesen, dass durch den Betrieb des Schiffes Dritte geschädigt werden können. Überdies erwähnt der Prospekt auf Seite 140 - wenn auch im Rahmen der Schilderung der Pflichten des Vertragsreeders - die Möglichkeit von "Forderungen, Strafen und Pfandrech- ten, die gegen das Schiff geltend gemacht werden". Daraus konnte der verstän- dige Anleger ableiten, dass das Schiff Gegenstand von Schiffsgläubigerrechten sein kann. Die Auflistung von "Strafen" verdeutlicht zugleich, dass sich solche Rechte nicht zwingend nur aus vertraglichen Pflichtverletzungen, sondern auch aus hoheitlichen Rechtsverhältnissen ergeben können. Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, dass es sich bei den Schiffs- gläubigerrechten nicht nur um internationales Recht handele, sondern sich ein Zugriff auf das Schiff auch nach deutschem Recht ergeben könne, ergibt sich aus dem Prospekt nichts anderes. Schon der Hinweis darauf, dass einige Verträge, die die Emittentinnen geschlossen hätten, ausländischem Recht unterliegen, ergibt im Umkehrschluss, dass es auch Verträge gibt, die deutschem Recht un- terliegen. Auch der Hinweis, dass die vier Schiffe im deutschen Seeschiffsregis- ter eingetragen sind und zwei davon unter d. und zwei unter l. Flagge fahren, sowie der Umstand, dass die Schiffe weltweit unterwegs 98 99 - 53 - sein können, führte dem Anleger vor Augen, dass unterschiedliche Rechtsord- nungen zur Anwendung gelangen könnten. (12) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel 2.17 zurückgewiesen. Der Prospekt musste nicht über "die Eigentumsverhältnisse der Schiffska- pazitäten und die daraus resultierenden Risiken" informieren. Die Rechtsbe- schwerden machen zu Unrecht geltend, es fehle ein Hinweis im Prospekt darauf, dass über 50% der insgesamt vorhandenen Schiffskapazitäten im Eigentum der Linien-Reeder stünden (sogenannte operator owner) und diese im Falle eines Markteinbruchs zunächst ihre eigenen Schiffe auslasten würden, bevor sie Schiffe der sogenannten charter owner, zu denen die Fondsgesellschaften ge- hörten, anmieteten. Der Prospekt benannte - vom Oberlandesgericht richtig er- kannt - an prominenter Stelle, nämlich unter der in Großdruck gestalteten Über- schrift "Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen", das Risiko einer Ver- schlechterung des wirtschaftlichen Verlaufs einer Schiffsfondsbeteiligung wie der vorliegenden bis hin zu einer negativen Wertentwicklung durch verschiedene künftige, weder von den Anlegern noch von den Emittentinnen beeinflussbaren Faktoren wie einer Verschlechterung des Welthandels, einer abnehmenden Nachfrage nach Transportkapazitäten für Container, sinkenden Containerschiffs- preisen sowie erhöhten Schiffsbaukapazitäten und Ablieferungen. Unter der ebenfalls groß gedruckten Überschrift "Anlagegefährdende Risiken" wurde zu- dem im Unterabschnitt "Betriebseinnahmenrisiko/Beschäftigung der Schiffe" auf das Risiko einer Anschlussbeschäftigung unter dem prospektierten Niveau hin- gewiesen, was aus der Sicht des im Prospekt angesprochenen Anlegers den Fall eines vorübergehenden Beschäftigungsausfalls einschloss. Hierdurch wurde dem Anleger das für seine Anlageentscheidung maßgebliche Risiko der negati- ven Entwicklung seiner Vermögensanlage durch verschiedene wirtschaftliche 100 101 - 54 - Unwägbarkeiten aufgezeigt, wobei der von den Rechtsbeschwerden geschilderte "Markteinbruch" durch die im Prospekt aufgezählten Faktoren abgedeckt ist und auch das dadurch ausgelöste Risiko dargestellt wurde. Unerheblich ist, wie es im Einzelnen von der Ursache aus zur Verwirklichung des Risikos kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 48 ff.). (13) Schließlich ist die Zurückweisung des Feststellungsziels 2.19 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Prospekt gab die Höhe der "Zwischen- gewinne beim Durchhandeln" nicht falsch an. (a) Zwar gehen die Rechtsbeschwerden im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass der Prospekt den Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungs- objekt vermitteln muss, d.h. über alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF auch Angaben über bestimmten Personen - beispielsweise den Gründungs- gesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern - gewährte Sondervorteile (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 24; Se- natsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, ZInsO 2022, 935 Rn. 12). Ein solcher offenbarungspflichtiger Sondervorteil liegt auch dann vor, wenn durch den Zwischenerwerb einer Gesellschaft, an der die Initiatoren beteiligt sind, bei dieser ein Gewinn durch die teurere Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft innerhalb kurzer Zeit anfällt. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Gewinn be- reits vor dem Beitritt der Anleger realisiert wurde. Denn die Gefahr des Scheiterns eines Anlageobjektes bereits in der Anfangsphase infolge derartiger Kosten be- 102 103 - 55 - steht unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt der Anleger entstan- den sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013, aaO; Senatsbeschluss vom 8. März 2022, aaO). (b) Danach verschwieg der Prospekt weder dem Grunde noch der Höhe nach einen der Musterbeklagten zu 2 bei der Weiterveräußerung der Fonds- schiffe gewährten Sondervorteil. Die Fondsschiffe wurden im Jahr 2005 von den Werften an die Verkäufergesellschaften ausgeliefert und bezahlt. Die "wirtschaft- lichen Aufwendungen" der Verkäufergesellschaften für die Anschaffung der Schiffe wurden im Prospekt mit "insgesamt rd. EUR 200.556.000" einschließlich der Kosten für die Erstausrüstung der Schiffe und die Aufwendungen für die Zwi- schenfinanzierung der Anzahlungsraten an die Werften angegeben. Die von den Emittentinnen mit den Verkäufergesellschaften abgeschlossenen Kaufverträge über die Fondsschiffe datierten nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils vom 17. April 2007 und die Übernahme der Fonds- schiffe erfolgte wie geplant zum 1. Oktober 2007. Schon die Zeitspanne von rund zwei Jahren zwischen dem Ersterwerb und dem Weiterverkauf der Fondsschiffe, die seit ihrer Ablieferung in Fahrt waren, zeigt, dass weder von einem "Durchhan- deln" der Fondsschiffe noch von einem "Zwischengewinn" im Sinne der höchst- richterlichen Rechtsprechung, der ein Scheitern der Beteiligung bereits in der An- fangsphase hätte nahelegen können, die Rede sein kann. Bereits aus diesem Grund ist die mit dem Feststellungsziel 2.19 geltend gemachte Feststellung, die an diese Begrifflichkeiten anknüpft, nicht zu treffen. (c) Dessen ungeachtet informierte der Prospekt auf Seite 78 über die Be- teiligung der Musterbeklagten zu 2 an den vier Verkäufergesellschaften zu je- weils 81,6%. Hierdurch wurde dem Anleger das für seine Anlageentscheidung 104 105 - 56 - nötige Wissen vermittelt, dass die Musterbeklagte zu 2 als Gründungsgesell- schafterin und Vertragsreederin nicht nur wesentlichen Einfluss auf die Geschi- cke der Fondsgesellschaft nahm, sondern auch wirtschaftlich im Sinne einer Mehrheitsbeteiligung an den Verkäufergesellschaften beteiligt war, was die Ge- fahr einer Interessenkollision der Musterbeklagten zu 2 nahelegte. Die Höhe der an die Verkäufergesellschaft gezahlten Kaufpreise von je 81,50 Mio. USD für die Schiffe S. Pa. und S. Pl. und von je 63,85 Mio. USD für die Schiffe S. Pel. und S. Pet. sowie die Gesamtsumme von 290.700.000 USD bzw. von 215.333.000 € nebst dem zugrunde liegenden Um- rechnungskurs (1 Euro: 1,35 USD) gab der Prospekt ebenfalls auf Seite 78 an. Aus diesen Angaben und den Angaben über die "wirtschaftlichen Aufwendun- gen" der Verkäufergesellschaften von 200.556.000 € ließ sich mittels einer einfa- chen Subtraktion eine Differenz von 14.777.000 € errechnen. Diese Differenz ist in der Anlage MB 16 als Summe des Überschusses der Verkäufergesellschaften aus den Schiffsverkäufen angegeben. Der Richtigkeit der Angaben in dieser Anlage, die durch die Stellung- nahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. T. GmbH & Co. KG bestätigt worden ist, sind die Rechtsbeschwerden nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Anschaffungsaufwand der Verkäufergesellschaften im Prospekt in Euro und nicht in US-Dollar angegeben wurde, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Musterbeklagten zu 1 bis 5 ihren Geschäftsbetrieb auf Euro-Basis führten. Der Einwand der Rechtsbeschwerden, es sei anhand "bekannter Verkaufsfälle" von niedrigeren "geschätzten Neukaufpreisen gleichartiger Schiffe" auszugehen, aus denen sich ein "Zwischengewinn" der Verkäufergesellschaften von "ca. USD 47 Mio., entsprechend EUR 19,95 Mio.", ergebe, beschränkt sich auf Spe- kulationen ohne konkreten Fallbezug und bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist das Vor- bringen auf der Grundlage eines Umrechnungskurses von 1 € zu 1,35 USD be- 106 - 57 - reits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Soweit die Rechtsbeschwerden anfüh- ren, ein vergleichbarer Betrag von 47,992 Mio. USD ergebe sich, wenn man die Positionen in der Anlage MB 16 mit einem Umrechnungskurs von 1,00 € zu 1,25 USD in USD konvertiere, ist dem auch deshalb nicht zu folgen, weil diese Berechnung auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigte Zahlungen mit einem einheitlichen Dollarwechselkurs an- gesetzt werden könnten. 2. Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 a) Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). b) Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. aa) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 von Inte- resse - im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Feststellungsziel 2.21 geltend gemachte Feststellung sei teil- weise zu treffen. Die im Prospekt auf Seite 39 getroffene Aussage, es sei "fest- zustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sin- kenden Bestellaktivitäten geführt hat", sei in erheblicher Weise falsch und inso- weit irreführend, als die Bestellungen neuer Containerschiffe bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Prospekts wieder angezogen hätten. 107 108 109 110 111 - 58 - Ein verständiger Anleger müsse die Angaben auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts so verstehen, dass es wegen des aktuellen Verhältnisses von An- gebot und Nachfrage seit Mitte 2005 zu grundsätzlich sinkenden Bestellaktivitä- ten gekommen sei, die (mit) dazu führten, dass mittelfristig ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage entstehe. Mit Blick auf den Wortlaut und die unmittelbare Verknüpfung mit einer Prognose sowie angesichts des Umstands, dass der Pros- pekt selbst von einem aktuellen Nachfragewachstum von 10% p.a. ausgehe, wo- hingegen sich die statistische Stellplatzkapazität zuletzt um durchschnittlich 14,5% p.a. erhöht habe, sei eine Interpretation dergestalt folgerichtig, dass es sich jedenfalls nicht um ein nur wenige Monate anhaltendes Sinken der Bestellak- tivitäten gehandelt habe, das bereits wieder von hohen Bestellaktivitäten abge- löst worden sei. Unstreitig hätten die Bestellaktivitäten aber bereits im ersten Quartal 2006 wieder deutlich angezogen. Anders als die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinten, führe die ebenfalls auf Seite 39 des Prospekts befindliche Aussage, dass "für den Zeitraum bis 2008 ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16% abzusehen" sei, nicht zu einem anderen Verständnis. Warum "bis 2008" bereits in erheblicher Zahl Schiffe ausgeliefert worden sein könnten, die erst ab 2006 bestellt worden seien, sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Auf der anderen Seite sei das Feststellungsziel aber nicht vollumfänglich begründet. Es sei nicht festzustellen, dass die benannte Aussage insoweit irre- führend sei, als die Bestellungen "noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentli- chung des Emissionsprospektes, einen neuen Höchststand erreicht hatten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gab". Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 hätten erklärt, dass die Zahlen für den Monat Juni 2007 bei Prospektaufstellung noch nicht vorgelegen hätten. Das sei plausibel und der Musterkläger sei dem 112 113 114 - 59 - nicht entgegengetreten. Eine noch nicht vorhandene Information müsse und könne im Prospekt nicht genannt werden. bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Aussage zu den sinkenden Bestellaktivitäten irreführend ist. Es hat bei der Auslegung des Pros- pekts nicht berücksichtigt, mit welchem Wert der Prospekt die Bestellaktivitäten vergleicht und somit zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um sinkende Be- stellaktivitäten handelt. Das Oberlandesgericht setzt - unter Heranziehung der Werte in TEU in Anlage KAP 26 - in seinen Ausführungen die Bestellwerte zum einen zu den Bestellwerten im ersten Quartal 2005 in Bezug, stellt dann aber auf mehrere Quartale im Jahr 2004 und schließlich auf Werte aus dem dritten und dem vierten Quartal 2005 ab, um darzulegen, dass im Vergleich zu diesen Wer- ten nicht von sinkenden Bestellaktivitäten gesprochen werden kann. Als Vergleichswert heranzuziehen ist jedoch der im ersten Quartal 2005 erreichte Höchstwert an Bestellungen. Wie die Musterbeklagten zutreffend aus- führen, erläutert der Prospekt auf Seite 38 f. unter der Überschrift "Die Charter- raten für Containerschiffe" die allgemeinen Wirkungszusammenhänge von An- gebot und Nachfrage auf Charterraten und Bestellaktivitäten. So wird zunächst das Steigen der Charterraten bis zu "ihrem Höchststand im Frühjahr 2005" dar- gestellt und dann auf das Absinken der Charterraten eingegangen. Soweit sich der Prospekt unmittelbar daran anschließend mit den "sinkenden Bestellaktivitä- ten" ab Mitte 2005 beschäftigt, ist davon auszugehen, dass damit ein Vergleich zu einem davor bestehenden Höchststand an Bestellaktivitäten gezogen werden soll. Ein solcher Höchststand bestand nach den Feststellungen des Oberlandes- gerichts unter Heranziehung der Anlage KAP 26 im ersten Quartal 2005 (Wert in TEU: 869.706). Vergleicht man die Werte der folgenden Quartale mit diesem 115 116 - 60 - Wert, so bewegen sich die Werte der Quartale bis einschließlich des ersten Quar- tals 2007 alle deutlich unter diesem Wert. Bis einschließlich des vierten Quartals 2005 wurden dabei zudem jeweils die Bestellwerte des vorhergehenden Quartals unterboten. Im ersten Quartal 2006 und im zweiten Quartal 2006 stiegen die Zah- len im Vergleich zum vorhergehenden Quartal zwar an (Wert im zweiten Quartal 2006 in TEU: 684.368); im dritten und vierten Quartal 2006 bewegten sich die Zahlen im Vergleich zum jeweils vorhergehenden Quartal aber wieder nach un- ten, während im ersten Quartal 2007 eine Erhöhung im Vergleich zum vorherge- henden Quartal zu verzeichnen war (Wert im ersten Quartal 2007 in TEU: 349.860). Das zweite Quartal 2007 ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht mehr in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu den sinkenden Bestellaktivitä- ten nicht irreführend. Dass es sich dabei um stetig sinkende Bestellaktivitäten handeln sollte, gibt der Prospekt gerade nicht an. Zudem ist dem Anleger klar, dass dadurch, dass die genauen Zahlenwerte sowohl bei den Charter- als auch bei den Bestellaktivitäten nicht genannt werden, das Auf und Ab der jeweiligen Werte nur allgemein für einen bestimmten Zeitraum dargestellt werden sollte. In- soweit musste auch der Kurvenverlauf der sinkenden Bestellwerte nicht im Ein- zelnen dargestellt werden, sondern konnte zusammenfassend die Bewertung als sinkende Bestellaktivitäten getroffen werden. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 117 118 - 61 - Es liegen wechselseitig eingelegte Rechtsbeschwerden auf Musterkläger- und Musterbeklagtenseite vor. Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechts- beschwerde haben gemäß § 26 Abs. 1 KapMuG nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. Diese Vor- schrift führt zu einer Kostentragung des Musterklägers, der Beigeladenen zu 1 bis 3 als weitere Rechtsbeschwerdeführer und der auf Musterklägerseite Beige- tretenen zu 1 bis 5. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG haben, wenn das Rechtsbeschwer- degericht in der Sache selbst entscheidet, die Kosten einer von einem Musterbe- klagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterver- fahren zu tragen. Diese Vorschrift würde, da die Rechtsbeschwerden der Mus- terbeklagten Erfolg hatten und der Senat hinsichtlich des Feststellungsziels 2.21 eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, zu einer Kostentragung des Mus- terklägers und sämtlicher Beigeladener führen. Die erfolglosen Rechtsbeschwerden auf Musterklägerseite, die zur An- wendung des § 26 Abs. 1 KapMuG führen, betreffen vierzehn Feststellungsziele, während sich die erfolgreichen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten, die über die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG neben dem Musterkläger, den Rechtsbeschwerdeführern auf Musterklägerseite und den auf Musterkläger- seite Beigetretenen noch zur Heranziehung sämtlicher Beigeladener führen wür- den, nur auf ein Feststellungsziel beziehen, das inhaltlich in engem Zusammen- hang zu einem Feststellungsziel steht, das Gegenstand der Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite ist. Da § 26 Abs. 3 KapMuG die gesetzgeberische Inten- tion zu entnehmen ist, dass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei der Entscheidung über die Kostentragung Anwendung finden soll, ist es in der vorliegenden Konstellation 119 120 121 - 62 - angemessen, die gesamten Prozesskosten nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 KapMuG dem Musterkläger, den Beigeladenen zu 1 bis 3 als weiteren Rechts- beschwerdeführern und den auf Musterklägerseite Beigetretenen zu 1 bis 5 auf- zuerlegen. Dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 ihre Rechtsbeschwerden auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3 beschränkt haben, ist bei dem Grad ihrer Beteiligung nicht zu berücksichtigen, da in nahezu allen ausgesetzten Verfahren eine oder mehrere dieser Musterbeklagten verklagt sind. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausge- setzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 6.405.551,08 €. 122 - 63 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Muster- beklagten zu 1 bis 5 auf 6.306.455,66 € und für die Bestimmung der außerge- richtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Beigela- denen zu 1 bis 3 und der Beigetretenen auf 522.975 € festzusetzen. Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 310 OH 3/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 14 Kap 4/16 - 123