Leitsatz
XII ZB 454/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424BXIIZB454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424BXIIZB454.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 454/23 vom 17. April 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 266; ZPO § 233 Fd a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer frist- gebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechts- mittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381). BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Fa- miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Septem- ber 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 600.000 € Gründe: A. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Die Beteiligten sind chinesische Staatsangehörige und haben im Jahr 1988 geheiratet. Die Antragstellerin hat vor dem Volksgericht des Bezirks C. der Stadt Peking die Scheidung der Ehe begehrt. Im Rahmen des ge- richtlichen Verfahrens haben die Beteiligten am 31. März 2018 eine „Scheidungs- folgenvereinbarung“ abgeschlossen, mit der sie Einverständnis über eine freiwil- lige Scheidung der Ehe erzielten und verschiedene Regelungen über den Unter- halt und das Besuchsrecht für einen seinerzeit noch minderjährigen Sohn sowie über die Verteilung von Vermögensgegenständen trafen. In diesem Zusammen- hang vereinbarten die Beteiligten unter anderem, dass ein während der Ehezeit 1 2 - 3 - erworbenes und in Deutschland belegenes Hausgrundstück alleiniges Eigentum der Antragstellerin werden solle und der Antragsgegner nach der Scheidung „bei der Bearbeitung des Verfahrens über die Änderung des Eigentumsrechts unbe- dingt mitzuhelfen“ habe. Gestützt auf diese Regelung nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Herausgabe von Schlüsseln und Unterlagen für dieses Grundstück und auf Abgabe der Auflassungs- und Be- willigungserklärung in Anspruch. Das von der Antragstellerin zunächst angerufene Landgericht hat sich mit Beschluss vom 16. April 2021 für funktionell unzuständig erklärt und das Verfah- ren an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem am 22. Sep- tember 2022 verkündeten Beschluss unter Hinweis auf eine in der „Scheidungs- folgenvereinbarung“ enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wegen internationa- ler Unzuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig „verworfen“. Der dem Ver- fahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 26. September 2022 zugestellte Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf das Rechts- mittel der Beschwerde und das für den Beschwerdeführer bestehende Erforder- nis, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einen bestimmten Sachantrag zu stellen und zu begründen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin am 24. Ok- tober 2022 Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden und angesichts der am 28. November 2022 (Montag) abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Am 19. Dezember 2022 hat die An- tragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet. 3 4 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach §§ 112, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un- zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihren sonstigen Verfahrensgrundrech- ten. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass die Beschwerde nicht innerhalb der am 28. November 2022 abgelau- fenen Begründungsfrist in der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen Form begründet worden sei. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei die Regelung des § 117 FamFG anwendbar, wobei offenbleiben könne, ob es sich im Streitfall um eine Güterrechtssache oder eine sonstige Familiensache handele. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Beschwerdebegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil 5 6 7 8 - 5 - kein Sachverhalt dargelegt worden sei, der ein Verschulden des Verfahrensbe- vollmächtigten der Antragstellerin ausschließe. Es sei schon zweifelhaft, ob die beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen der drei Büromitarbeiterinnen ge- eignet seien, den im Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Sachverhalt glaub- haft zu machen, dass es alle drei Kanzleiangestellten unabhängig voneinander bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses unterlassen haben sollen, die Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen und die Beschwerdebegrün- dungsfrist zu notieren. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass andere Um- stände für die unterbliebene Notierung der Beschwerdebegründungsfrist ursäch- lich gewesen seien. Ein solcher Umstand könne in dem Eingeständnis des Ver- fahrensbevollmächtigten zu sehen sein, dass er die Regelung des § 117 Abs. 1 FamFG nicht für anwendbar gehalten habe. Selbst wenn sich der Verfahrensbe- vollmächtigte gleichwohl darauf hätte verlassen können, dass seine Kanzleian- gestellten die Begründungsfrist notieren, würde dies ein Anwaltsverschulden nicht ausschließen. Denn er habe spätestens bei Vorlage der Akte mit der auf den 20. Oktober 2022 datierten Beschwerdeschrift Veranlassung gehabt, die Frage zu prüfen, ob es zutreffend war, dass eine gesetzliche Beschwerdebegrün- dungsfrist in dem ihm persönlich zugeordneten Papierkalender und elektroni- schen Kalender nicht eingetragen worden sei. Sei ein Rechtsanwalt mit einer fristgebundenen Angelegenheit während des Fristenlaufs persönlich befasst und müssten ihm bei einer solchen Gelegenheit Fehler der mit der Fristenkontrolle befassten Büroangestellten auffallen, treffe ihn - wie hier - bei Untätigkeit ein ei- genes Anwaltsverschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließe. - 6 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Mit Recht hat es das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Zu- lässigkeit der Beschwerde angesehen, dass die Antragstellerin als Beschwerde- führerin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochte- nen Entscheidung zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachan- trag stellt und diesen begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG). Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 FamFG handelt. Ob das Verfahren, welches die Verpflichtung zur Übertra- gung eines einzelnen Grundstücks aufgrund einer unter Geltung ausländischen Rechts getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand hat, als Gü- terrechtssache im Sinne der §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG eingeordnet wer- den kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, handelte es sich jedenfalls um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. 9 10 11 - 7 - Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Fa- miliengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensa- chen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse al- ler Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu ent- scheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zu- sammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflech- tung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 11). Dabei ist im Hinblick auf die ge- wünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Be- urteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemein- schaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig un- tergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - zur Ver- öffentlichung bestimmt und vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 13). b) Gemessen daran ist unter den hier obwaltenden Umständen (jedenfalls) vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen. 12 13 - 8 - aa) Das Verfahren steht nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang zu der in der Volksrepublik China betriebenen Ehescheidung. Auch inhaltlich stellt es sich unzweifelhaft als Begleiterscheinung der Beendigung der Ehe der Betei- ligten dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Übertragung des in Deutschland belegenen Grundstücks aus einer (Schei- dungsfolgen-)Vereinbarung herleitet, mit der die Beteiligten unter anderem ihre in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auseinandergesetzt haben und die damit gerade auf die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe abzielt. bb) Das zieht die Rechtsbeschwerde nicht grundlegend in Zweifel. Sie macht vielmehr geltend, dass es für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ein Zusammenhang mit der „Scheidung“ der Beteilig- ten bestehe, auf den Scheidungsbegriff nach deutschem Recht ankommen müsse. Die Ehe der Beteiligten sei in der Volksrepublik China indessen durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschieden worden, und eine Scheidung durch Vertrag sei nach deutschem Recht, nach dem die Scheidung nur durch eine richterliche Entscheidung erfolgen könne (§ 1564 BGB), ausgeschlossen. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar kennt das für den vorliegenden Fall noch maßgebliche chinesische Ehegesetz vom 10. September 1980 in der Fassung vom 28. April 2001 (in deutscher Übersetzung abgedruckt bei Heberer China aktuell 2001, 389, 390 ff.; im Folgenden: chinEheG) neben der gerichtli- chen Scheidung nach Art. 32 chinEheG auf einseitigen Antrag eines Ehegatten beim Vorliegen bestimmter Scheidungsgründe auch die einvernehmliche Schei- dung vor der Eheregisterbehörde nach Art. 31 chinEheG. Bei dieser wird auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten eine Scheidungsurkunde ausgestellt, wenn sich die Behörde von der Freiwilligkeit des Scheidungswunsches überzeugt hat und angemessene Maßnahmen hinsichtlich der Versorgung der Kinder und 14 15 16 - 9 - der Regelung der Vermögenswerte getroffen sind (vgl. auch Süß in Rieck/ Lettmaier Ausländisches Familienrecht [Stand: Dezember 2023] Volksrepublik China Rn. 13). Selbst wenn die Ehe der Beteiligten nach dem Abschluss der im Rahmen der gerichtlichen Schlichtung zustande gekommenen „Scheidungsfol- genvereinbarung“ auf diese Weise vor der Eheregisterbehörde aufgelöst worden sein sollte, hätte dies jedoch auf die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keinen Einfluss. Denn die Vorschrift verlangt nur generell einen Zusam- menhang mit der Scheidung der Ehe, nicht mit der Scheidung der Ehe durch ein deutsches (oder ausländisches) Gericht. Nach der typisierenden Einschätzung des Gesetzgebers ist immer dann von einer größeren Sachnähe des Familien- gerichts zum Verfahrensgegenstand auszugehen, wenn der Rechtsstreit durch die in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse - Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe - nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, an welchem Ort und unter der Gel- tung welcher Rechtsordnung die Ehe der am Rechtsstreit beteiligten Ehegatten beendet worden ist. 2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Antrag- stellerin ihre Beschwerde nicht innerhalb der am 28. November 2022 (Montag) ablaufenden Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat die Be- schwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, welches sie sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen Rechtsfehler nicht er- kennen. 17 - 10 - a) Wie die Rechtsbeschwerde einräumt, muss im vorliegenden Fall von einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten der Antrag- stellerin ausgegangen werden, wenn das Erfordernis einer fristgebundenen Be- schwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 FamFG tatsächlich besteht, der Verfah- rensbevollmächtigte demgegenüber aber - wie hier - die irrige Rechtsauffassung vertritt, die Regelung des § 117 FamFG sei im Streitfall nicht anzuwenden. Im Übrigen hat ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vor- gelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerle- digten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrän- gen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsan- walt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlas- sen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 12 mwN). b) Gemessen daran wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstelle- rin - wie die Rechtsbeschwerde zugesteht - schon bei einer Vorlage der Akte zur Anfertigung der Beschwerdeschrift am 11. Oktober 2022 verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprü- fen. Da diese Überprüfung die fehlende Eintragung der Beschwerdebegrün- dungsfrist aufgedeckt hätte, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstel- 18 19 20 - 11 - lerin bereits zu diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, eine konkrete Einzelanwei- sung an sein Büropersonal zu erteilen, die Beschwerdebegründungsfrist ein- schließlich der zugehörigen Vorfristen im Papierkalender und im elektronischen Kalender des Verfahrensbevollmächtigten zu notieren und die Vornahme der Ein- tragung in der Handakte zu vermerken. Das Unterlassen dieser Prüfung und die Nichtergreifung der gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Eintragung der Fristen fällt dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als eigenes (Anwalts-)Verschulden im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zur Last. Die gebotene konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal, die unter- bliebene Notierung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalendern nachzuholen, kann nicht in dem am 19. Oktober 2022 an die Kanzleiange- stellte D. erteilten Arbeitsauftrag gesehen werden, den Beschluss des Amtsge- richts gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Br. nochmals im Hin- blick auf die Wahrung der Frist zu überprüfen. Darüber noch hinaus wurde die Beschwerdeschrift dem Verfahrensbevollmächtigten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach dem 20. Oktober 2022 zur Signatur vorgelegt, so dass ihm bei einer Prüfung der Handakte auch zu diesem Zeitpunkt die unterblie- bene Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalendern hätte auffallen müssen. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann daher selbst unter dem Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN) nicht entfallen. Im Übrigen lässt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Wieder- einsetzungsgesuch schon nicht sicher ausschließen, dass ihrem Verfahrensbe- vollmächtigten die unterbliebene Eintragung der Beschwerdebegründungfrist in den Fristenkalendern bekannt gewesen ist. Denn ansonsten hätte für den Ver- 21 22 - 12 - fahrensbevollmächtigten kein Anlass für die im Wiedereinsetzungsgesuch ge- schilderten Plausibilitätsüberlegungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Erfordernis einer fristgebundenen Beschwerdebegründung bestanden, als ihm die Kanzleiangestellte D. am 19. Oktober 2022 per E-Mail mitteilte, dass „alles passe“. Auch der Umstand, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter Br. und Ba. am 22. November 2022 offensichtlich mit der Prüfung betraut worden waren, ob das Beschwerdegericht zwischenzeitlich eine Frist zur Einreichung der Be- schwerdebegründung gesetzt hatte, spricht eher dafür, dass es der Verfahrens- bevollmächtigte der Antragstellerin nicht für erforderlich hielt, die Akten durch sein Büro zur Einreichung einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung vorge- legt zu bekommen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2022 - 272 F 113/22 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2023 - II-1 UF 133/22 -