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Entscheidung

I ZB 53/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB53.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/24 vom 31. Juli 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2025 durch die Richterin Wille als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, ge- mäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Recht- sprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon auch im Streitfall auszugehen. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Wille Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2024 - 28 W (pat) 55/18 - 4