Entscheidung
XIII ZB 36/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 36/21 vom 11. Juni 2024 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2024 durch die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2021 auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts In- golstadt vom 10. März 2021 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 29. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. Februar 2021 aus Österreich in die Bundesrepublik ein, ohne über die erfor- derlichen Einreise- oder Aufenthaltsdokumente zu verfügen, und wurde an die- sem Tag anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Gegen den Betroffenen bestand ein Einreiseverbot bis 19. November 2021. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht durch einst- weilige Anordnung vom 12. Februar 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung des 1 2 - 3 - Betroffenen bis einschließlich 10. März 2021 an. Den Aufgriff des Betroffenen meldete die beteiligte Behörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) - nach einem Aktenvermerk "aufgrund einer Namensgleich- heit mit einer bereits angelegten Person" - erst am 23. Februar 2021. Auf Bitten des Bundesamts um Übernahme des Betroffenen erklärte Österreich mit Schrei- ben vom 26. Februar 2021 seine Zuständigkeit. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde vom 4. März 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. März 2021 Haft zur Sicherung der Überstel- lung des Betroffenen bis zum 9. April 2021 angeordnet. Die hiergegen zuletzt auf die Feststellung der Rechtsverletzung gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 29. März 2021 nach Österreich überstellt wurde, ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sei- nen Feststellungsantrag weiter. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Haft. 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdever- fahren von Bedeutung - ausgeführt, die Voraussetzungen für die Haftanordnung hätten vorgelegen. Der Haftantrag sei zulässig und ausreichend begründet ge- wesen, insbesondere enthalte er eine in einzelne zeitliche Abschnitte gegliederte nachvollziehbare zeitliche Darstellung der Haftdauer. Die Gesamtdauer des Ver- fahrens sei mit acht Wochen schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen. Danach seien die bisherigen drei Wochen Haftdauer benötigt worden für die Bearbei- tungszeit bei der Bundespolizei und beim Bundesamt zwischen Aufgriff und Ein- gang des Wiederaufnahmegesuchs beim zuständigen Mitgliedstaat sowie die zweiwöchige Antwortfrist von Österreich. Das Beschleunigungsgebot sei trotz der wegen einer Namensverwechslung verzögerten Meldung an das Bundesamt nicht verletzt worden. Die Frist der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (fortan: Dublin- III-VO) habe dennoch eingehalten werden können, da Österreich bereits nach 3 4 5 - 4 - drei Tagen auf das Wiederaufnahmegesuch reagiert habe. Es stehe gerade nicht fest, dass dies auch der Fall gewesen wäre, wenn die Meldung an das Bundes- amt nicht verzögert erfolgt wäre. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erweist sich die Haftanordnung im Ergebnis als unverhältnismäßig, weil das Verfahren nicht mit der größtmöglichen Be- schleunigung betrieben wurde. a) Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zu dem Vorliegen eines zulässigen Haftantrages gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. In- soweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen. b) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde aber einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, weil das Aufgreifen des Betroffenen am 11. Februar 2021 dem Bundesamt erst am 23. Februar 2021 gemeldet wurde. aa) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, juris Rn. 6; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 11) und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot bei Freiheitsent- ziehungen ist schon während des Laufs der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu beachten. Es schließt zwar einen organisatorischen Spiel- raum der Behörde nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11; vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 15), verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum be- schränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16; vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 18; vom 10. Oktober 6 7 8 9 - 5 - 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6; vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12; vom 21. März 2023 - XIII ZB 32/22, juris Rn. 9). Hinsichtlich des Gebots, die Abschiebung des Betroffenen mit der größt- möglichen Beschleunigung zu betreiben, sind auch die vor der Haftanordnung liegenden - etwa aufgrund einer einstweiligen Anordnung vollzogenen - Zeiten relevant (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, juris Rn. 21 mwN; vgl. aber bei zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen aus der Haft BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - XIII ZB 32/22, juris Rn. 9 f.). bb) Danach kam es im vorliegenden Fall während der zu berücksichti- genden, mit Beschluss vom 12. Februar 2021 angeordneten vorläufigen Frei- heitsentziehung wegen der erst nach zwölf Tagen erfolgten Meldung an das Bun- desamt zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der zur Rechtswid- rigkeit der Haft führte. In der Folge hätte die Haft auch nicht durch die angegrif- fene Anordnung vom 10. März 2021 unmittelbar fortgesetzt werden dürfen. (1) Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, obgleich die Fristen aus Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 Dublin-III-VO trotz der erst am 23. Februar 2021 erfolgten Stellung des Wiederaufnahmegesuchs durch das Bundesamt und der Aufnahmeerklärung durch Österreich am 26. Februar 2021 gewahrt werden konnten. Insoweit handelt es sich um Höchstfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 16). Sie entbinden die Behörden im Einzelfall nicht von der Pflicht, die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu be- schränken und hierfür alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen. (2) Soweit das Beschwerdegericht seiner Beurteilung ferner die Mög- lichkeit zugrunde legt, dass die Verzögerung der Meldung sich wegen der (schnellen) Bearbeitung durch die österreichischen Behörden binnen drei Tagen nicht ausgewirkt hat, kann dahinstehen, ob die Behörde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dadurch beseitigen kann, dass sie oder eine andere Be- hörde die Bearbeitung sodann zum Ausgleich der eingetretenen Verzögerung in 10 11 12 - 6 - besonderer Weise beschleunigt. Denn dass dies hier der Fall war, hat das Be- schwerdegericht nicht festgestellt. Entsprechendes ist auch weder geltend ge- macht noch sonst ersichtlich. (3) Schließlich genügt die Angabe der beteiligten Behörde, ursächlich für die verzögerte Meldung an das Bundesamt sei die Verwechslung mit einer namensgleichen Person gewesen, nicht für die Annahme einer noch verhältnis- mäßigen Haft. Zwar ist das Beschleunigungsgebot nicht schon verletzt, wenn ei- ner der erforderlichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Vielmehr reicht es im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 14). So liegt es hier aber nicht. Wie sich aus dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung an das Amtsgericht Passau vom 12. Februar 2021 ergibt, hatte die beteiligte Behörde nach ihren eigenen Angaben aufgrund des Treffers in der EURODAC-Datenbank und der mitgeführ- ten Dokumente Anhaltspunkte, die auf die Zuständigkeit Österreichs schließen ließen. Sie strebte deshalb von Beginn an in Zusammenarbeit mit dem Bundes- amt die Zurückschiebung nach Österreich an. Die erst nach zwölf Tagen erfolgte Meldung an das Bundesamt ist daher eine unnötige Verzögerung; sie bewegte sich nicht mehr im Rahmen des der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraums. 13 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.03.2021 - 4 XIV 70/21 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.05.2021 - 24 T 714/21 - 14