Entscheidung
XI ZR 40/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR40.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 40/22 Verkündet am: 24. September 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20. August 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2021 wird insgesamt zurück- gewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Der Gegenstandswert beträgt bis 13.000 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Juli 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mer- cedes-Benz zum Kaufpreis von 19.690 €. Zur Finanzierung des über die geleis- tete Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 12. Juli 2016 einen Darlehensvertrag über 14.690 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,44% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsra- ten zu je 158,36 € und einer Schlussrate von 7.088,40 € erbracht werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Angabe zu den Teilzahlungen" unter anderem den Hinweis: "Der Darlehensnehmer kann von dem Darlehensgeber jederzeit einen Til- gungsplan verlangen." Unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" sind die von der Beklag- ten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge gemäß Abschnitt II der Darlehensbe- dingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Fer- ner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Über- schrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": 1 2 3 4 5 - 4 - "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vor- fälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung be- trägt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzei- tigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Pro- zent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfällig- keitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet." Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 8 des Darle- hensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6 7 - 5 - 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherstreitschlichtung 1. … 3. Der Darlehensnehmer hat die Möglichkeit, ein außergerichtliches Be- schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch zu nehmen (Ombuds- mannverfahren). Beschwerden sind an den Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 04 03 07 in 10062 Berlin zu richten. Die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren sind abrufbar unter www.bankenver- band.de/ombudsmann oder unter der oben genannten Adresse erhältlich." Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, der Beklagten stünden aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aufgrund des Wider- rufs vom 11. Mai 2020 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertrags- gemäße Tilgung zu, (2.) die Zahlung von 13.551,44 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vor- gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und (4.) die Feststellung des Annahme- verzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da- gegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im Juli 2021 das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate abgelöst und im August 2021 das Fahrzeug zu einem Preis von 12.300 € veräußert hatte, hat er zuletzt (1.) die Feststellung, dass sich der Antrag, der Beklagten stünden aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 11. Mai 2020 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu, erledigt habe, (2.) die Zah- lung von 9.290 € (= vom Kläger auf das Darlehen erbrachte Zahlungen zuzüglich Anzahlung abzüglich Veräußerungserlös) nebst Zinsen und (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Feststellungsantrag zu 1 sowie dem Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von 1.900 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage - im Hinblick auf den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Wege des Teil-Versäumnisurteils - abgewiesen und die Beru- fung zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger mit der Anschlussrevision seinen Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Da- gegen ist die Anschlussrevision des Klägers unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen. Die Erledi- gung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im Juli 2021 eingetre- 10 11 12 13 14 - 7 - ten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch be- gründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenserklärung am 11. Mai 2020 noch habe widerrufen können, so dass vertragliche Zahlungs- ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bestanden hätten. Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehens- vertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zugestanden. Die Wi- derrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 11. Mai 2020 nicht verstri- chen gewesen, da die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflicht- angaben ordnungsgemäß erteilt habe. Dies betreffe die Angaben über die Be- rechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpas- sung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und über die Art des Darlehens nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.900 € zu. Er könne die an die Beklagte und die Fahrzeugverkäuferin ge- leisteten Zahlungen von insgesamt 21.590 € herausverlangen, worauf er sich den Veräußerungserlös von 12.300 € anrechnen lassen müsse. Ferner habe die Beklagte einen Wertersatzanspruch in Höhe von 7.390 €, mit dem sie hilfsweise aufgerechnet habe. Aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs sei das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfallen. 15 - 8 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. A. Revision der Beklagten Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehens- vertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juli 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. Mai 2020 verspätet war. Aufgrund dessen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor- fälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige 16 17 18 19 20 - 9 - Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch An- gabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN). b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen, dass in ei- nem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzah- lung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständ- licher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Ver- trag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht ver- ständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffen- den Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). 21 - 10 - Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die An- forderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durch- schnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berech- nen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nati- onale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtli- nienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Wider- rufsfrist nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39). 2. Dagegen hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt richtig ge- sehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Ver- zugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 1 des Darle- hensvertrags lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. 22 23 24 - 11 - Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständi- gen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähi- gung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrüh- renden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie de- nen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zu- treffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN). Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abge- schlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Anga- ben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer sol- chen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch we- gen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Ver- tragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Feh- len dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt wor- den ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35). 25 26 - 12 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraus- setzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berück- sichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehens- gebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlich- tungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlich- tungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 27 28 29 - 13 - 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde an die Postadresse der Schlichtungsstelle zu richten ist. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senats- urteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal 30 31 32 33 - 14 - informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinrei- chend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dar- gestellt werden. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu infor- mieren, erfüllt. a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Ab- weichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshin- weise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat 34 35 - 15 - die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Beson- derheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 1,40 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN). 6. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtan- gabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" 36 37 38 39 - 16 - enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehens- nehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezah- lung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. Sep- tember 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswa- gen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41). 7. Schließlich sind die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu beanstanden. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit ein- gehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. Septem- ber 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündi- gungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend aller- dings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsge- mäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen 40 41 42 - 17 - aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 42 mwN). B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm der noch verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. 43 44 - 18 - III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erfor- derlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.03.2021 - 10 O 274/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 - 45