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Leitsatz

VIII ZR 143/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 143/24 vom 25. Februar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommuni- kationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - KG Berlin LG Berlin II - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 27. Zivilsenat - vom 23. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.170 € festgesetzt. Gründe: I. Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklag- ten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug T. im Wege des Fern- absatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" und im Im- pressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwider- rufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung "z.B." durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne. 1 - 3 - Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg ge- habt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde erstrebt, möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfol- gen. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum. 1. Die Beklagte hat, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und un- angegriffen ausgegangen ist, nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail- Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des 2 3 4 5 - 4 - Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Fol- genden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal hier die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weite- res auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zwei- fel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichts- hof der Europäischen Union (im Folgenden auch: Gerichtshof) nicht ("acte clair"; vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; vom 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff. - van Dijk; vom 28. Juli 2016 - C‑379/15, juris Rn. 48 - Association France Nature Environnement; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; Se- natsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 22; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, NJW 2024, 2680 Rn. 57; jeweils mwN). a) Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ermöglicht für sich allein gesehen keine Beantwortung der Frage, welche Kom- munikationsmittel bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung, die - wie hier - nicht (beziehungsweise nicht vollständig) auf die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie zurückgreift, für die Erklärung des Widerrufs an- zugeben sind. Damit lässt sich dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung auch nicht entnehmen, ob vorliegend neben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer der Beklagten hätte genannt werden müssen. Die Be- stimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist deshalb nach ihrem Kontext und den Zielen - mithin entsprechend der Regelungssyste- matik und dem Regelungszweck - auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie 6 - 5 - gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 35, 37 - Amazon EU; vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 32 - Victorinox; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 41 - Conny). aa) Hinsichtlich des Kontexts ist zunächst festzuhalten, dass der Unions- gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie eine mit dem Wortlaut der Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, die jeweils Regelungen zur Angabe einer Telefon- nummer enthalten, vergleichbare beziehungsweise identische Formulierung nicht gewählt hat, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können, wenn er eine Pflicht des Unternehmers zur zusätzlichen Nennung seiner Telefonnummer auch für eine Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, hätte statuieren wollen. Auch der weitere Kontext des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrech- terichtlinie spricht - jedenfalls in der hier gegebenen Fallgestaltung - gegen eine Verpflichtung zur Nennung einer Telefonnummer des Unternehmers bei Wider- rufsbelehrungen, die auf die Musterwiderrufsbelehrung nicht zurückgreifen. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Richtlinie gestattet insoweit keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht - oder jeden- falls nicht vollständig - bedienen. Die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie ist gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht ge- eignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbeleh- rung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren. Hätte der Unionsgesetz- geber auch bei einer vom Unternehmer (zumindest in Teilen) selbst formulierten Widerrufsbelehrung es für geboten erachtet, dass der Unternehmer bestimmte 7 8 - 6 - Kommunikationsmittel, unter anderem seine Telefonnummer, angibt, hätte er diese Anforderung nicht in die Musterwiderrufsbelehrung ausgelagert. Vielmehr rät der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie - im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - zugunsten der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sogar von einem Telefonanruf ab. Gleiches gilt für den nationalen Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 17/12637, S. 60). bb) Gegen eine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung, die sich - wie in der hier gegebenen Fallgestaltung - der Musterwiderrufsbelehrung in Teil I Anhang A der Verbraucherrechterichtlinie nicht (oder nicht vollständig) bedient, sprechen überdies die vom Unionsgesetz- geber verfolgten Regelungsziele. (1) Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, mit Art. 6 Abs. 1 der Ver- braucherrechterichtlinie solle sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer bin- den möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragser- füllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Wider- rufsrechts, erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C‑649/17, aaO Rn. 43 mwN - Amazon EU; vom 21. Oktober 2020 - C-529/19, NJW 2020, 3707 Rn. 26 - Möbel Kraft; vom 5. Oktober 2023 - C-565/22, NJW 2023, 3417 Rn. 35 - Sofatutor). Von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchset- zung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts, dessen Modali- 9 10 11 - 7 - täten und Ausübungsvoraussetzungen in den Art. 9 bis 16 der Verbraucherrech- terichtlinie genannt werden, ist dabei insbesondere die Möglichkeit für den Ver- braucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können, wie dies ausdrücklich etwa in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 41 - Amazon EU). Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt insoweit nicht die genaue Art des vom Unter- nehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest; sie verpflichtet diesen je- doch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfü- gung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 46 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des na- tionalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 47, 52 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbrau- cherrechterichtlinie]). (2) In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung insoweit nicht zu be- anstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrau- chers mit dem im Internet tätigen Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforder- lich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hin- aus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 28. Februar 2019 in der 12 13 - 8 - Rechtssache C-649/17, juris Rn. 45, 56 [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtli- nie]). Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Tele- fonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kon- takt") ohne Weiteres verfügbar war. Entsprechendes hat der Gerichtshof aus- drücklich gebilligt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 52 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie]). cc) Aus der (im nationalen Recht zum 28. Mai 2022 umgesetzten) Neufas- sung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 S. 7) ergibt sich nichts anderes. Während der Unionsgesetzgeber die Mitteilung einer Telefonnummer des Unternehmers im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie sowie bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung seitdem ausdrücklich ver- langt, sind die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, die sich - wie hier - der Musterwiderrufsbelehrung nicht (vollständig) bedient, auch nach der Neufas- sung der Richtlinie nicht erhöht worden. Vielmehr ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie unverändert geblieben. dd) Ob der Unternehmer in einer - jedenfalls in Teilen - selbst verfassten Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer anzugeben hat, wenn der Verbrau- 14 15 - 9 - cher die Ware telefonisch erworben hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Dahin- gehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; etwa übergan- genen Sachvortrag des Klägers zeigt die Beschwerde nicht auf. Jedenfalls schließt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung einen telefoni- schen Widerruf nicht aus. b) Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszu- gehen wäre, stünde dies - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen nicht entgegen. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbrau- cherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollstän- dige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irrege- führt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicher- weise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutref- fende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröf- fentlichung in BGHZ bestimmt). Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist (nur) zu laufen, wenn die Unvollstän- digkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Be- fähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der 16 17 - 10 - Richtlinie einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vor- gelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Ok- tober 2024 - XI ZR 39/24, aaO). bb) Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht auf den Anwen- dungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) beschränkt, sondern auf die hier maßgebliche Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) zu übertragen. (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungs- gründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Ver- braucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkre- ditrichtlinie]; vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU; vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechte- richtlinie]). Der mit der Vorschrift des Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers regelt, verfolgte Zweck liegt nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs zum einen darin, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er 18 19 20 - 11 - soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 288 - BMW Bank). Dem entspricht die Überlegungsfrist, die einem Käufer nach der Verbraucherrechterichtlinie bei einem Außergeschäftsraum- oder Fern- absatzgeschäft zugebilligt wird. Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO - BMW Bank). Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH, Ur- teil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - BMW Bank; Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich kein Grund dafür gegeben, hinsicht- lich des Anlaufens der Widerrufsfrist im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie 21 22 - 12 - andere Maßstäbe anzulegen, als dies bei der Verbraucherkreditrichtlinie der Fall ist. (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maß- stabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucher- kreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Wi- derrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie ver- schiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - BMW Bank, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - Hamilton, und vom 19. De- zember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - Rust Hackner). Hätte der Gerichtshof seine Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf die Verbraucherkreditrichtlinie beschränkt wissen wollen, hätte er derartige Bezugnahmen auf andere Richtlinien nicht vorgenommen, sondern eine etwaige Beschränkung deutlich gemacht. Gerade die Bezugnahme auf die Haustürgeschäfterichtlinie als ein Vorläuferregelwerk der im Streitfall maßgebli- chen Verbraucherrechterichtlinie zeigt, dass die vorstehend (unter 1 b aa) ge- nannte Rechtsprechung des Gerichtshofs auch unter den hier gegebenen Um- ständen zum Tragen kommt. (3) Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und 23 24 - 13 - C-479/18, aaO - Rust Hackner) hinsichtlich des Rücktrittsrechts bei einem Le- bensversicherungsvertrag unter anderem zum Gegenstand haben, dass sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rück- tritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern, wohingegen im Streitfall ledig- lich die fehlende Angabe eines - anderweitig zur Verfügung stehenden - Kommu- nikationsmittels bei ausdrücklicher Nennung anderer effizienter Kommunikations- mittel in Rede steht. Dies zugrunde gelegt, beanspruchen die Ausführungen des Gerichtshofs zum Anlaufen der Rücktrittsfrist für das Widerrufsrecht in der hier vorliegenden Fallgestaltung erst recht Geltung. cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatz- recht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Wider- rufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Um- fang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglich- keit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingun- gen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN; vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). Dies ist hier nicht der Fall. Insbe- sondere hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung bei- spielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnum- mer angegeben hat, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären. 25 - 14 - Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher inso- weit irrezuführen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben ge- nannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnum- mer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752). c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht klä- rungsbedürftig, ob die Beklagte den Kläger darüber hinaus fehlerhaft über den Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Eine fehlerhafte Belehrung liegt auch insoweit zweifelsfrei nicht vor. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware (das vom Kläger erworbene Fahrzeug) in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB ist jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 134; vom 18. Septem- ber 2020 - V ZR 8/19, NJW 2020, 3770 Rn. 32 mwN). Zum anderen liegt es fern, 26 27 - 15 - dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere. 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aus- drücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verbraucher- rechterichtlinie. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die "zusätzlichen und sonstigen" (Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich zweifelsfrei keine die Verlän- gerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. 3. Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher schließlich auch nicht über die persönliche und sachliche Reich- weite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die aus- schließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertrags- schluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung 28 29 - 16 - die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzei- tigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage ver- deutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbeleh- rung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27). 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 19.03.2024 - 63 O 14/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 - 30 31