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Entscheidung

VIa ZR 327/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR327.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 327/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 16. September 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende und die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2022 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im März 2015 von einem Dritten einen von der Beklag- ten hergestellten gebrauchten Transporter VW T5, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Abgasrückfüh- rung erfolgt temperaturgesteuert unter Einsatz eines sogenannten Thermofens- 1 2 - 3 - ters und wird bei geringeren Außentemperaturen reduziert. In der Motorsteue- rung ist der Softwarecode für die sogenannte "Umschaltlogik" hinterlegt. Ob die Software im Fahrzeug des Klägers aktiviert ist, steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nut- zungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahr- zeugs und Übertragung des an ihm bestehenden Anwartschaftsrechts (Beru- fungsantrag zu 1), hilfsweise Zahlung eines Teilbetrags davon sowie Freistellung von offenen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Übertragung des an ihm bestehenden Anwart- schaftsrechts (Berufungsantrag zu 2), weiter hilfsweise Feststellung der Ersatz- pflicht der Beklagten (Berufungsantrag zu 3), ferner Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 4) sowie Frei- stellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 5) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Er habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass im Fahrzeug eine 3 4 5 6 - 4 - unzulässige Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise zum Einsatz gekom- men sei. Die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass für das Fahrzeug ein höherer Stickoxid-Grenzwert als für Personenkraftwagen gegolten habe, wel- cher auch ohne die Aktivierung der "Umschaltlogik" habe eingehalten werden kön- nen, und dadurch aufgezeigt, warum sie sich hier anders habe verhalten können als bei Motoren der Baureihe EA 189, für die strengere Grenzwerte gegolten hät- ten. Die vom Kläger angeführten Messungen der Deutschen Umwelthilfe im Stra- ßenverkehr, nach denen der Stickoxid-Grenzwert um das 3,5-fache überschrit- ten worden sei, stellten keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Aktivierung der Prüfstandserkennungssoftware dar. Die Verwendung des Thermofensters gebe dem Verhalten der Beklagten ebenfalls kein sittenwidriges Gepräge, wobei zu- gunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Bestimmungen der EG-FGV handele es sich nicht um auf den Schutz der Fahrzeugkäufer ausgerichtete Vor- schriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teil- weise nicht stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht hat feststellen können. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Revision 7 8 9 - 5 - anführt, es sei angesichts der deutlichen Überschreitung des zulässigen Stickoxid- Grenzwerts bei den Messungen der Deutschen Umwelthilfe eher fernliegend, dass die verbaute Prüfstandserkennungssoftware nicht genutzt werde, ersetzt sie lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 15; zum revisionsrechtlichen Prüfungs- maßstab vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 32 mwN). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermö- genseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschaltein- richtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 10 11 - 6 - 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufge- stellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraus- setzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Götz Rensen Liepin Katzenstein Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 25.01.2021 - 4 O 1102/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2022 - 11a U 343/21 - 12 - 7 - Verkündet am: 2. Oktober 2024 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle