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Leitsatz

I ZR 112/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 112/23 vom 23. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Manhattan Bridge UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 16, § 19a; Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 a) Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haf- tung von Online-Marktplätzen übertragbar. b) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Platt- form - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Über- tragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattform- betreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstel- lungen des urheberrechtlich geschützten Werks. c) Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich ge- schützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 1. August 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte wegen Vervielfältigens und/oder Vervielfältigenlassens des Lichtbildwerks "Manhattan Bridge" verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Nürn- berg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 15. September 2022 auf die Be- rufung der Beklagten weitergehend abgeändert und die Klage ab- gewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tra- gen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist ein im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord- irland ansässiger Fotograf und behauptet, er habe eine mit "Manhattan Bridge" betitelte Fotografie angefertigt. Die Beklagte betrieb im maßgeblichen Jahr 2018 die Online-Handelsplatt- form R. unter der Internetadresse www.r. .de. Dritte konnten sich auf dieser Plattform registrieren und Waren zum Verkauf anbieten. Der Verkäufer M. S. bot unter der Bezeichnung "I. -M. " einen tragbaren Fernseher der Marke X. an. Auf dem Produktbild war die Fotografie "Man- hattan Bridge" zu sehen, ohne dass der Kläger als Urheber benannt worden ist: Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2018 ab. 1 2 3 - 4 - Am 5. Oktober 2018 und 20. Oktober 2018 war auf www.r. .de ein Angebot des Verkäufers "T. N. GmbH" unter der Bezeichnung "T. N. " mit identischem Produktbild ohne Benennung des Klägers als Urheber abrufbar: Von diesem Angebot hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Abmahnung vom 21. August 2018 bereits Kenntnis. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, öffent- lichen Zugänglichmachung und/oder Verbreitung des Lichtbildwerks einschließ- lich unfreier Bearbeitungen davon in Anspruch genommen; zudem hat er Ver- nichtung von im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücken und Löschung von im Besitz der Beklagten befindlichen Daten des Lichtbildwerks, Auskunftserteilung, bezifferten Schadenersatz von 8.900 € nebst Zinsen, Fest- stellung der weiteren Schadenersatzpflicht der Beklagten und Erstattung von Ab- mahnkosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentli- chen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Landgericht sie zur Unterlassung der Vervielfältigung und/oder öffent- lichen Zugänglichmachung des Lichtbildwerks einschließlich unfreier Bearbeitun- gen davon, Auskunftserteilung und bezifferten Schadensersatz von 6.675 € nebst Zinsen verurteilt sowie ihre weitere Schadensersatzpflicht festgestellt hat. 4 5 6 7 - 5 - Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage auch hin- sichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erreichen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Der sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich von Großbri- tannien und Nordirland aufhaltende Kläger könne urheberrechtlichen Schutz nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Ber- ner Übereinkunft in ihrer am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung (RBÜ) für sich in Anspruch nehmen. Er könne sich zwar nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen, weil er nicht in der üblichen Weise auf den Ver- vielfältigungsstücken des Lichtbildwerks bezeichnet sei. Der Berufungssenat habe sich jedoch nach § 286 ZPO eine Überzeugung von der Urheberschaft des Klägers gebildet. Die Berufung greife die zutreffenden Ausführungen des Land- gerichts nicht an, nach denen die Fotografie als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zu qualifizieren und ohne Zustimmung des Klägers zur Bebil- derung von Verkaufsangeboten für einen tragbaren Fernseher verwendet worden sei. Dadurch sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG erfolgt. Zudem sei ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die elektronische Datei eines Lichtbildwerks auf die 8 9 - 6 - Festplatte eines Servers hochgeladen werde, um sie auf diese Weise in das In- ternet einzustellen. Die Fotografie sei auch nicht lediglich unwesentliches Bei- werk im Sinn der Schrankenregelung des § 57 UrhG. Die Beklagte sei zwar als Betreiberin einer Internetplattform nur mittelbare Verletzerin des Urheberrechts des Klägers. Sie hafte auch nach allgemeinen de- liktsrechtlichen Grundsätzen nicht als Täterin, denn es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass sie tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Ver- antwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt habe, sich damit zu identifizieren. Es be- stehe aber eine täterschaftliche Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung von Verkehrspflichten für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe. Das Urhe- berechts-Diensteanbietergesetz sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil die Verletzungshandlungen vor dessen Inkrafttreten am 1. August 2021 erfolgt sei. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine dahingehende Eingren- zung. Diese kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben; aufgrund des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit muss sie jedoch für die Parteien zwei- felsfrei zu erkennen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 9] mwN). Der vom Berufungsgericht angegebene Grund für die Revisionszulassung - nämlich die Frage, ob die Rechtsprechung zur Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentli- che Wiedergabe auf Verkaufsplattformen wie die der Beklagten übertragbar sei - war nach dessen Rechtsstandpunkt sowohl für die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung wegen Vervielfältigung als auch wegen öffentlicher Zugänglich- machung des Lichtbildwerks des Klägers sowie - als Vorfrage - für die Zuerken- nung der Folgeansprüche des Klägers entscheidend. 10 11 12 - 7 - II. Die Revision ist zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig, was auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü- fen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 22] - YouTube II). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aller- dings nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus § 32 ZPO, sondern aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung). Nach dieser Vorschrift sind Perso- nen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätz- lich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mit- gliedstaats zu verklagen. Für Gesellschaften und juristische Personen bezeich- net Wohnsitz in diesem Sinn nach Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung den sat- zungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung. Danach kann die Beklagte, deren Sitz und Geschäftsanschrift sich in Deutschland befin- den, vor den deutschen Gerichten verklagt werden. Dagegen ist es nicht erfor- derlich, dass auch der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union hat (zur Brüssel-I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C- 175/15, EuZW 2016, 558 [juris Rn. 20] mwN - Taser International; vgl. auch BeckOK.ZPO/Antomo, 53. Edition [Stand 1. Juli 2024], Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 15 f. mwN). III. In der Sache hat die Revision teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, so- weit das Berufungsgericht die Beklagte wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verurteilt hat (dazu B III 3). Soweit es eine Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers durch die Beklagte angenommen hat, ist die Re- vision jedoch begründet (dazu B III 4) und führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils sowie zur Abweisung der Klage. 13 14 15 - 8 - 1. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen. a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz be- ansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich; BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 31] - YouTube II). Die Anwendbarkeit der Rom-II-Verordnung ist nicht auf Fälle beschränkt, die eine Berührung zu einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union aufweisen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Rom-II-Verordnung; vgl. auch MünchKomm.BGB/Junker, 8. Aufl., Art. 3 Rom II-VO Rn. 1 f.). b) Da der im Vereinigten Königreich ansässige Kläger sich gegen eine Verletzung seines in Deutschland beanspruchten Urheberrechts wendet, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. 2. Die Beklagte zieht in der Revisionsinstanz zu Recht nicht mehr in Zwei- fel, dass es sich bei der Fotografie "Manhattan Bridge" um ein Lichtbildwerk han- delt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der Kläger dessen Urheber ist (§ 7 UrhG) und er jedenfalls aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts im Vereinigten Kö- nigreich auch in Deutschland hierfür Schutz beanspruchen kann (§ 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 RBÜ). 3. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eine öffent- liche Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG bejaht hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. 16 17 18 19 20 - 9 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte aufgrund der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall eines Online- Marktplatzes übertragbar, über den Dritte ihre Produkte mittels des vom Platt- formbetreiber zur Verfügung gestellten Shop-Systems zum Verkauf anböten. Entscheidend hierfür sei vor allem die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform, auf der Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen und abrufen könn- ten. Zwar bestehe die Hauptaufgabe eines Online-Marktplatzes in der Zusam- menführung von Verkäufern und Käufern sowie der Abwicklung der einzelnen Verkäufe und - anders als bei Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen - nicht in der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Im Streitfall seien jedoch zwei Angebote von Fernsehern, die mit dem urheberrechtlich ge- schützten Foto bebildert seien, über die Internetseite der Beklagten öffentlich zu- gänglich gemacht worden. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer Online- Verkaufsplattform wie die der Beklagten wäre es unmöglich oder zumindest kom- plexer, diese Inhalte frei zu teilen. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führe weder, dass die Beklagte nicht unter den Geltungsbereich des neuen Urheberrechts-Diensteanbieterge- setzes falle, noch, dass nicht alle der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Fallgruppen für die Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting- Plattformen auf Online-Verkaufsplattformen wie die der Beklagten übertragbar seien. Aufgrund der Eigenständigkeit der rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung für Markenrechtsverletzungen einerseits und Urheberrechtsverletzun- gen andererseits könne aus dem Urteil in der Sache "Louboutin" des Gerichts- hofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, GRUR 2023, 250 = WRP 2023, 166) nicht der Schluss gezogen werden, dass es auch im Urheberrecht auf den - im Streitfall nicht gegebenen - Eindruck eines Vertreibens im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen ankomme. 21 22 - 10 - Es könne zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftungser- leichterungen des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, ins deutsche Recht umge- setzt durch § 10 TMG, nach den Erwägungsgründen 42 und 43 der Richtlinie für Tätigkeiten rein technischer, automatischer und passiver Art greifen sollten. Die Beklagte habe aber Fernseher mit dem streitgegenständlichen Lichtbild gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Unternehmen O. auf den Internetseiten www.b. .de und www.h. .de bewerben lassen. Zudem habe ihr, ebenfalls nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine mit Ein- gang einer Kundenbestellung fällige Verkaufsgebühr zugestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie nicht hinreichend bestritten, den Verkäufern Hilfestellung bei der Bewerbung der Verkaufsangebote geleistet zu haben. Die Beklagte hafte als Täterin, weil sie trotz eines entsprechenden Hinwei- ses nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Zu- gang zu diesem Inhalt und kerngleiche Verletzungshandlungen zu verhindern. Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2018 auf das Ange- bot des Verkäufers "I. -M. " hingewiesen. Infolge dieses Hinweises hätte die Beklagte das Angebot löschen und im Rahmen des technisch und wirt- schaftlich Zumutbaren dafür Vorkehrungen treffen müssen, dass keine gleichar- tigen Verletzungshandlungen auf ihrer Homepage begangen würden. Sie habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Überprüfung bestehender oder zu- künftiger Angebote nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hätte sie sich an den Verkäufer wenden können, um weitere Informationen etwa zur rechtsverlet- zenden Bilddatei einzuholen. Dies sei nicht erfolgt; vielmehr habe der Kläger kurze Zeit später, am 5. Oktober 2018 und 20. Oktober 2018 ein weiteres Ver- kaufsangebot eines anderen Verkäufers über einen Fernseher der Marke X. mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auf der Plattform der Beklagten abrufen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 23 24 25 - 11 - b) Gemäß § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugäng- lichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wieder- gabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwen- dungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Da- tei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zu- gänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind. Da es sich um harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deut- schen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - YouTube II; BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II). c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine in- dividuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander ver- flochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR 26 27 - 12 - - ADA u.a.; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II). aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim). Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publi- kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urhe- berrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Senioren- wohnheim). bb) Zur Handlung der Wiedergabe hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass zwar der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugäng- lichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwer- den des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, 28 29 30 - 13 - ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kon- texts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tä- tigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Ein- stufung dieses Tätigwerdens als "Handlung der Wiedergabe" führen. Um festzu- stellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Platt- form in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe ge- schützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internet- nutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 76] - YouTube II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zäh- len zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein sol- cher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen er- greift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf die- ser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein sol- ches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Be- treiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; 31 - 14 - vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 25] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 77] - YouTube II). Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechts- verletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnut- zern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugäng- lich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 26] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 78] - YouTube II). Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänz- lich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sha- ring-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe ge- schützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahin- gehende Vermutung (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 27] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 79] - YouTube II). Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor- nehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 28] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 80] - YouTube II). 32 33 34 - 15 - d) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutref- fend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar sind. aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Maßstäbe für die Auslegung des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" zwar anlässlich von Fällen auf- gestellt, bei denen die urheberrechtlich geschützten Inhalte über Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen zugänglich gemacht wurden. Die Maßstäbe sind jedoch nicht darauf beschränkt, weil sie unmittelbar das Tatbestandsmerkmal der "öffentlichen Wiedergabe" konkretisieren und auch auf mittelbare Urheberrechts- verletzungen über Online-Marktplätze anwendbar sind. Etwaige Besonderheiten des Einzelfalls, die mit der von der Plattform allgemein oder im konkreten Fall eingenommenen Rolle zusammenhängen, können bei der Rechtsanwendung hinreichend berücksichtigt werden. (1) So hat der Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehoben, dass die Haftung des Plattformbetreibers unter Berücksichtigung von dessen Rolle bei der Wiedergabe durch den Nutzer und der Vorsätzlichkeit des Plattformbetrei- bers zu beurteilen ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 68, 78 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 81] - YouTube II). Entgegen der Auffassung der Revision kön- nen auch Online-Marktplätze eine zentrale Rolle für die vorsätzliche Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte spielen. Hierfür kommt es nicht auf deren Geschäftsmodell, sondern auf die faktische Rolle der Plattform und die damit ver- bundene Erhöhung des Risikos von Urheberrechtsverletzungen an. Ein nach- weislich auf Urheberrechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell wäre be- reits für sich genommen geeignet, eine Haftung des Plattformbetreibers zu be- gründen. Allerdings reicht allein der Umstand, dass das Geschäftsmodell nicht auf Urheberrechtsverletzungen angelegt ist, nicht für eine Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers aus. 35 36 37 - 16 - (2) Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäfts- verkehr, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formu- lierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbe- treibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. einerseits EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a.; andererseits EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando; ebenso wohl J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 812). Nach diesen Vorschriften ist der Anbieter eines Dienstes der Informa- tionsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die im Auf- trag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich. Der Gerichtshof hat insoweit angenommen, dass sich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) zwar nicht tatbestandlich, aber doch faktisch ausschließen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 107 bis 109] - YouTube und Cyando). Die Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) setzt voraus, dass der Plattformbetreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm in konkreter Weise Kenntnis der auf die Plattform hochgeladenen Inhalte o- der eine Kontrolle über sie verschafft; nur dann ist er als "Vermittler" im Sinn des Kapitels II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31/EG ("Vermittlungsdienst" im Sinn von Art. 2 Buchst. g der Verordnung [EU] 2022/2065) anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 112 f. und 122 bis 124] - L'Oréal u.a.; GRUR 2021, 1054 [Rn. 105 f., 110 bis 118] - YouTube und Cyando). Für einen Online-Markt- platz hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies dahingehend konkretisiert, dass der Plattformbetreiber keine neutrale Stellung einnimmt, sondern eine ak- tive Rolle spielt, wenn er Hilfestellung leistet, die unter anderem darin besteht, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese 38 - 17 - Angebote zu bewerben (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 116] - L'Oréal u.a.). bb) Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend erkannt, dass die Ausle- gung des Begriffs der "Benutzung" einer Marke im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben (vgl. EuGH, GRUR 2023, 250 - Louboutin) nicht auf den hier in Rede stehenden Be- griff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG übertragbar ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplatt- form, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online- Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemes- sen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was ins- besondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Um- stände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derje- nige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffen- den Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehe- 39 40 - 18 - nen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die unter anderem darin beste- hen, diese Waren zu lagern und zu versenden (vgl. EuGH, GRUR 2023, 250 [juris Rn. 54] - Louboutin). (2) Der genannten Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass für die Haftung von Online-Marktplätzen stets auf die Erweckung des Eindrucks eines eigenen Angebots abzustellen, während für die Haftung von Video-Sha- ring- und Sharehosting-Plattformen an die Verletzung von Verkehrspflichten an- zuknüpfen wäre. Vielmehr handelt es sich jeweils um eigenständige Konkretisie- rungen der Verletzungstatbestände (vgl. hierzu auch Hofmann, GRUR 2023, 238; Bersem, GRUR 2023, 307; Stieper, EuZW 2023, 691 [zum vorliegend in der Revisionsinstanz nicht mehr streitgegenständlichen Verbreitungsrecht nach Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG beziehungsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG]). cc) Die seit dem 1. August 2021 geltenden Haftungsregelungen des Urhe- berrechts-Diensteanbietergesetzes für Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG) wegen der öffentlichen Wiedergabe von Werken (§ 1 Abs. 1 UrhDaG) sind im Streitfall - un- abhängig von ihrer zeitlichen Geltung - von vornherein nicht einschlägig, weil die- ses Gesetz nach seinem § 3 Nr. 5 nicht für Online-Marktplätze anwendbar ist. Auch die Richtlinie (EU) 2019/790 über Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte im digitalen Binnenmarkt, deren Umsetzung das Urheberrechts-Dienste- anbietergesetz dient, sieht nach ihrem Art. 2 Nr. 5 für Online-Marktplätze eine entsprechende Ausnahme ihres Anwendungsbereichs vor (vgl. hierzu Specht- Riemenschneider, GRUR 2021, 1066 f.; BeckOK.Urheberrecht/Oster, 43. Edition [Stand 1. August 2024], § 3 UrhDaG Rn. 7; Rauer in Wandtke/Bullinger, Urhe- berrecht, 6. Aufl., § 3 UrhDaG Rn. 18 f.; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 3 UrhDaG Rn. 7). e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers haftet, erweist sich ebenfalls als frei von Rechtsfehlern. 41 42 43 - 19 - aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte als Plattformbetreiberin eine aktive Rolle eingenommen hat, so dass sie sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) berufen kann. (1) Das Berufungsgericht hat auf die gemäß den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Beklagten gestattete Bewerbung der Verkaufsangebote durch Einschaltung des Unternehmens "O. " auf den Internetseiten www.b. .de und www.h. .de unter Einblendung des Namens der Beklagten sowie ergän- zend auf ihr eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Verkaufsangebote wegen der Vereinbarung einer an sie zu zahlenden Verkaufsgebühr in ihren All- gemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt. (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Tatsachenstoff insoweit vollständig und verfahrensfehlerfrei ge- würdigt (§ 286 ZPO). Das Bestreiten der Beklagten, die Bewerbung in Auftrag gegeben zu haben, ist bereits deswegen unerheblich, weil es sich allein auf eine Auftragserteilung an O. im Einzelfall, nicht aber generell auf das Tätigwer- den dieses Unternehmens bezieht. Letzteres reicht für die Bejahung einer aktiven Rolle der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle über die Verkaufsan- gebote aus. Eine konkrete Kenntnis des Verkaufsangebots, die allein bei indivi- dueller Auftragserteilung unterstellt werden könnte, ist nicht erforderlich. Soweit die Beklagte ergänzend vorgebracht hat, es handele sich nicht um Werbeanzei- gen für die Plattform der Beklagten, führt dies zu keiner für sie günstigeren Beur- teilung. Ihre aktive Rolle wurde dadurch begründet, dass sie die angegriffenen Verkaufsangebote in einer Weise bewarb, die deren Verfügbarkeit auf ihrem On- line-Marktplatz erkennbar machte. bb) Das Erscheinen der vom Kläger angegriffenen Verkaufsangebote un- ter Verwendung seines Lichtbildwerks auf der Internetplattform der Beklagten stellt eine öffentliche Wiedergabe dieses Lichtbildwerks dar. 44 45 46 47 - 20 - Wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer In- ternetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden, richtet sich dies an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II). Es handelt sich zudem um ein neues Publikum. Das Einstellen urheber- rechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im In- ternet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes tech- nisches Verfahren (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 22] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 75] - YouTube II). cc) Die Beklagte hat darüber hinaus eine eigene Handlung der Wieder- gabe vorgenommen. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar nicht ersicht- lich, dass über die Plattform der Beklagten im Allgemeinen durch ihre Nutzer ge- schützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden, die Beklagte dies wüsste oder wissen müsste und nicht die geeigneten und üblichen Sorgfalts- anforderungen entsprechenden Maßnahmen dagegen ergriffen hätte. (2) Es liegt auch nicht so, dass die Beklagte an der Auswahl geschützter und rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter Inhalte beteiligt gewesen wäre, auf ihrer Plattform Hilfsmittel zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte angeboten hätte oder ein solches Teilen - insbesondere als Geschäftsmodell - wissentlich gefördert hätte. 48 49 50 51 52 - 21 - (3) Jedoch hat die Beklagte nach einem klaren Hinweis des Klägers nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu seinem Lichtbildwerk zu verhindern. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne einge- hende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 115] - YouTube II unter Verweis auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando; zur Klarheit des Hin- weises vgl. auch J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 810). Mit Blick auf Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen hat der Senat entschieden, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen. Der Plattformbetreiber muss nicht nur den Zugang zu dem als rechtsverletzend beanstandeten Inhalt sperren und die im konkreten Einzelfall beanstandete Datei löschen sowie den künftigen Upload identischer Dateien unterbinden, sondern auch das fortgesetzte öffentliche Zugänglichma- chen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbinden. Bei urheber- rechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, wel- cher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgela- den hat (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 118 bis 120] - YouTube II). Auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist grundsätzlich verpflich- tet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten 53 54 55 56 - 22 - Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichar- tige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattfor- men geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplät- zen jedoch Rechnung getragen werden, die zwar eine zentrale Rolle für die Ver- breitung urheberrechtlich geschützter Inhalte spielen können (vgl. Rn. 37), aber nicht hauptsächlich darauf ausgerichtet sind. Zudem sind die Gegebenheiten der geltend gemachten Rechtsverletzung zu berücksichtigen (zum Wettbewerbs- recht vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 [juris Rn. 38 bis 46] - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit nicht der angebo- tene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist (wie etwa im Fall der ohne Erlaubnis des Urhebers hergestellten Vervielfältigung eines Lichtbildwerks, die digital oder als Ausdruck zum Verkauf angeboten wird), sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird (wie im Streit- fall), erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks. (b) Entgegen der Auffassung der Revision war der Hinweis des Klägers hinreichend klar. Hierfür reicht die im Schreiben vom 21. August 2018 enthaltene Berühmung der Urheberschaft an der Fotografie "Manhattan Bridge" unter Ver- weis auf ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers aus. Der Um- stand, dass das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger könne sich aufgrund der fehlenden Anbringung eines Urhebervermerks auf der Fotografie selbst nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen, steht der Klarheit des Hinweises im Streitfall nicht entgegen. Ein Plattformbetreiber darf zwar in der Re- gel auf einen Urhebervermerk vertrauen, dessen Richtigkeit nach § 10 Abs. 1 UrhG nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Jedoch kann sich die hinreichende Klarheit eines Hinweises auch aus anderen Umständen ergeben, wie etwa aus der Präsentation als eigenes Werk auf einer Internetseite. Die Revision rügt zwar die Unklarheit des Hinweises, verweist aber zugleich auf 57 - 23 - das Antwortschreiben der Beklagten vom 28. August 2018, in dem diese sich in keiner Weise auf eine unzureichende Nachprüfbarkeit der Angaben des Klägers berufen hat. (c) In Anbetracht des hinreichend klaren Hinweises des Klägers hätte sich die Beklagte nicht darauf beschränken dürfen, auf die Unauffindbarkeit des im Schreiben des Klägers vom 21. August 2018 enthaltenen Angebots des Verkäu- fers "I. -M. " zu verweisen. Es hätte auch nicht ausgereicht, allein die- ses Angebot - soweit noch vorhanden - zu sperren oder zu löschen. Vielmehr hätte die Beklagte auch nach anderen Verkaufsangeboten von Fernsehern der Marke X. suchen müssen, die das Lichtbildwerk des Klägers enthalten. Die Beklagte macht nicht geltend, dass ihr dies nur mit unzumutbarem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Dass sie das zum Zeit- punkt der Abmahnung vorhandene Angebot des Verkäufers "T. N. " nicht ge- sperrt oder gelöscht hat, begründet daher ihre Haftung. dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Haftung der Beklagten für eine Handlung der öffent- lichen Wiedergabe zu berufen. Insbesondere steht der Geltendmachung des Un- terlassungsanspruchs nicht entgegen, dass er im Schreiben vom 21. August 2018 das ihm bereits bekannte Angebot des Verkäufers "T. N. " nicht be- nannt hat. (1) Für urheberrechtliche Ansprüche gilt zwar das allgemeine Verbot un- zulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Allerdings führt eine missbräuchli- che außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs noch nicht dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könnte und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchli- che - Klage unzulässig wäre. Insbesondere ist die für das Wettbewerbsrecht gel- tende Regelung des § 8c UWG (§ 8 Abs. 4 UWG in der bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung) nicht auf das Urheberrecht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 58 59 60 - 24 - 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2012, 176 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung). (2) Im Streitfall kommt hinzu, dass das Schreiben des Klägers vom 21. August 2018 bereits deswegen keine missbräuchliche außergerichtliche Gel- tendmachung des Unterlassungsanspruchs darstellen kann, weil es die Haftung der Beklagten - in Verbindung mit ihrer nachfolgenden Untätigkeit - erst begrün- det hat. (3) Auch die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung des Unterlas- sungsanspruchs wegen des noch im Oktober 2018 abrufbaren Angebots des Verkäufers "T. N. " ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es liegt in der Verantwor- tung der Beklagten als Plattformbetreiberin, nach einem klaren Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung die ihr zumutbaren Maßnahmen für die Sperrung oder Löschung gleichartiger Angebote zu ergreifen. Aufgrund des durch ihre Plattform geschaffenen Risikos für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen haftet sie für die Verletzung von Verkehrspflichten nach einem solchen klaren Hinweis. Dem Kläger oblag in diesem Zusammenhang keine Obliegenheit gegenüber der Beklagten, ihr im Schreiben vom 21. August 2018 über das Angebot des Verkäu- fers "I. -M. " hinaus auch das ihm bereits bekannte Angebot des Ver- käufers "T. N. " zu benennen. ee) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Widerrechtlichkeit der von der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung nicht deswegen entfällt, weil das Lichtbildwerk des Klägers lediglich als unwe- sentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wieder- gabe im Sinn des § 57 UrhG anzusehen wäre. Hierfür ist der Äußerungszusam- menhang maßgeblich, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Ur- teil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 669 [juris Rn. 22] = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog), vorliegend also das jeweilige Verkaufsange- bot. Von Unwesentlichkeit im genannten Sinn ist auszugehen, wenn das Werk 61 62 63 - 25 - weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durch- schnittlichen Betrachter auffiele (vgl. BGH, GRUR 2015, 669 [juris Rn. 27] = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall offensichtlich nicht vor. f) Gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten Folgeansprüche auf Aus- kunftserteilung, bezifferten Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung er- hebt die Revision keine eigenständigen Rügen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 4. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eine Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG angenommen hat. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Speicherung auf den Servern der Beklagten eine Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers darstellt. Als Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks anzusehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 19] = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 73] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] - Inter- net-Radiorecorder II). Gemäß § 16 Abs. 2 UrhG ist eine Vervielfältigung auch die Übertragung des Werks auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Auf- nahme einer Wiedergabe des Werks auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werks von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen han- delt. Wird die elektronische Datei einer Fotografie auf die Festplatte eines Ser- vers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbilds hergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 64 65 66 - 26 - 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 [juris Rn. 35] = WRP 2015, 356 - CT-Paradies). b) Allerdings ist nicht die Beklagte, sondern sind allein die unter den Be- zeichnungen "I. -M. " und "T. N. " handelnden Verkäufer Hersteller der auf den Servern der Beklagten abgelegten Vervielfältigungsstücke des Licht- bildwerks des Klägers. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an. Die Vervielfältigung ist als körperliche Fest- legung eines Werks ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfs- mittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 15] - Internet-Radiorecorder II, mwN). Für einen Internet-Video- oder Radiorecorder hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Nutzer als Hersteller anzusehen ist, wenn er eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des Internet-Recorders anfertigt, wobei seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Recorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Auf- zeichnung der Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpa- ket von Leistungen anbietet (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 23] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 [juris Rn. 11] = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder I; BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 27] - Internet-Radiorecorder I; GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 16] - Internet-Radiorecor- der II). Diese Maßstäbe stehen mit dem Unionsrecht im Einklang, insbesondere 67 68 69 - 27 - mit den Ausnahmen und Beschränkungen des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG erschöpfend aufgeführt sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 17 bis 26] - Internet-Radiorecorder II). bb) Auf die Frage, wer Hersteller des Vervielfältigungsstücks einer Foto- grafie ist, das für die Bebilderung eines Angebots auf einer Online-Verkaufsplatt- form auf deren Servern erstellt wird, sind die genannten Maßstäbe grundsätzlich übertragbar. (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass die Beklagte tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltli- che Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte übernom- men oder den zurechenbaren Anschein erweckt habe, sich damit zu identifizie- ren. Die Beklagte biete nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich Links zu den Diensten der angeschlossenen Affiliate Stores - also den Verkäu- fern - an und sei weder dafür verantwortlich, die Affiliate Stores oder deren Leis- tungen zu prüfen oder zu bewerten. Sie biete in elektronischer Form Hilfe bei der Einrichtung eines Affiliate Stores an und führe für den Verkäufer den Datenim- port, beispielsweise von Produktdetails und Bildern, auf ihre Internetseite durch. Der Verkäufer müsse jedoch garantieren, dass die genutzten Inhalte frei von Rechten Dritter seien oder er über entsprechende Rechte verfüge. Für die Recht- mäßigkeit der Speicherung und das Vorhalten der Daten sei allein der Verkäufer verantwortlich. (2) Danach sind allein die Verkäufer Hersteller der auf den Servern der Beklagten abgelegten Vervielfältigungsstücke des Lichtbildwerks des Klägers. Die technische Unterstützung bei der Erstellung eines Affiliate Stores und der Import von Daten der Verkäufer reicht für die Annahme einer Herstellereigen- schaft der Beklagten nicht aus. Zudem liegt die inhaltliche Verantwortung für die Ausgestaltung der Verkaufsangebote gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten bei den Verkäufern. 70 71 72 - 28 - c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Haftung von Plattformen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. zuvor Rn. 35 bis 38) nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer Plattform übertragbar. Es verbleibt mit Blick auf die in Rede stehende Verletzung des Vervielfältigungsrechts bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme. Fehlen die objekti- ven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Ver- antwortlichkeit als Störer in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 42] - Internet-Radiorecorder I). Soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wie- dergabe in Rede steht, sind diese Haftungsgrundsätze nach wie vor mit dem Uni- onsrecht vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 119 bis 143] - Y- ouTube und Cyando). aa) Die Beklagte haftet für die Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klä- gers weder als mittelbare Täterin noch als Mittäterin gemeinsam mit den Verkäu- fern, weil es ihr an der erforderlichen Tatherrschaft fehlt (zu den Voraussetzun- gen dieser Haftungstatbestände vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 42] - Inter- net-Radiorecorder I). bb) Die Beklagte haftet auch nicht als Gehilfin der Verkäufer. (1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine ob- jektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 45] - Internet-Radiorecorder I; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021- I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1455 - Die Filsbacher; BGH, GRUR, 2024, 1105 [juris Rn. 32] - Internet-Radiorecor- der II). 73 74 75 76 - 29 - (2) Im Streitfall liegt eine beihilfefähige Haupttat vor. Die technische Unter- stützung bei der Erstellung eines Affiliate Stores und der Import von Daten der Verkäufer durch die Beklagte kommt zudem als objektive Beihilfehandlung in Be- tracht. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließenden zumindest bedingten Vorsatz der Verantwortlichen der Beklagten zum Zeitpunkt der Herstellung der Vervielfältigung. Weder das Geschäftsmodell der Beklagten noch die Umstände der vom Kläger angegriffenen Verkaufsangebote deuten da- rauf hin. Es ist auch nicht zu erwarten, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hierzu weitere Feststellungen getroffen werden könnten. cc) Die Beklagte ist auch nicht als Störerin wegen der auf ihren Servern abgelegten Vervielfältigungsstücke des Lichtbildwerks des Klägers verantwort- lich. (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch ge- nommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wer- den darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheber- rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und in- wieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Ein- zelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshand- lungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung 77 78 79 - 30 - desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenom- men hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 74] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 1338 - YouTube I). Ist der Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst dann durch gericht- liche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sper- ren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzun- gen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 39] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 49] - YouTube I, jeweils mwN). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte gegenüber dem Kläger auch nicht als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt noch keine Verletzungshandlung, die einen Verletzungsunterlassungsanspruch begründet. Dafür ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewer- tungsportal, mwN). Bei der vom Kläger beanstandeten Vervielfältigung seines Lichtbildwerks handelt es sich um einen mit der Erstellung der Vervielfältigung abgeschlossenen 80 81 82 83 - 31 - Vorgang. Der Kläger macht nicht geltend, dass es nach seinem Schreiben vom 21. August 2018 zu neuen Vervielfältigungen seines Lichtbildwerks gekommen wäre. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm beide Produktangebote, für die Vervielfäl- tigungen seines Lichtbildwerks auf den Servern der Beklagten abgelegt worden sind, bereits bekannt. Die Vervielfältigungen waren daher bereits zuvor herge- stellt worden. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Con- sorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entschei- dungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantwor- ten ist. 84 - 32 - C. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher teil- weise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Beklagte wegen Vervielfältigens und/oder Vervielfältigenlassens des Lichtbildwerks "Man- hattan Bridge" verurteilt hat. Der Senat kann auch insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwar- ten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsurteil Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2022 - 19 O 8496/21 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2023 - 3 U 2910/22 - 85