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Leitsatz

VI ZR 14/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR14.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 5, 85 Eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Be- triebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deut- schen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 14/24 - OLG München in Augsburg LG Augsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Müller und Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 wird als un- zulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der An- sprüche gegen die Beklagte zu 1 richtet. Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 24. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ge- gen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X), hilfs- weise gegen den Beklagten zu 2 Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus eigenem Recht wegen eines Arbeitsunfalls geltend. Der spätere Geschädigte, Versicherter der Klägerin (im Folgenden: Ge- schädigter), war als Beschäftigter des deutschen Speditionsunternehmens D. tä- tig, das als Subunternehmerin von einer anderen Transportfirma den Auftrag der 1 2 - 3 - Streithelferin zu 2, der S. AG, übernommen hatte, einen 1.300 kg schweren Ge- nerator-Werkzeugschrank an einer in Deutschland befindlichen Baustelle aufzu- laden und innerhalb Deutschlands zu transportieren. Der von dem Geschädigten gefahrene Lkw war bei der Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war von der ebenfalls in Öster- reich ansässigen Streithelferin zu 3 beauftragt worden, das Gewerk "Elektro" auf der in Deutschland befindlichen Baustelle herzustellen. In diesem Rahmen be- schäftigte sie den Beklagten zu 2, einen österreichischen Staatsbürger, der bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Beklag- ten zu 1 stand auf der Baustelle ein Teleskoplader Manitou MT 1740 SLT zur Verfügung, dessen Schlüssel der Vorgesetzte des Beklagten zu 2, der ehemalige Beklagte zu 4, der sich am Unfalltag nicht auf der Baustelle befand, in einem Bürocontainer der Beklagten zu 1 verwahrte. Am Unfalltag, dem 9. April 2018, nutzte der Beklagte zu 2, der zum Unfall- zeitpunkt im Besitz eines österreichischen, zum Führen des streitgegenständli- chen Teleskopladers im öffentlichen Raum berechtigenden Traktorführerscheins F war, auf Bitten von Mitarbeitern der Streithelferin zu 2, der S. AG, den Tele- skoplader, um den zu transportierenden Generator-Werkzeugschrank auf die La- defläche des vom Geschädigten zu fahrenden Lkw zu setzen. Während des Be- ladungsvorgangs befanden sich der Geschädigte und ein Mitarbeiter der Streit- helferin zu 2 auf der Ladefläche. Der Geschädigte bedeutete dem im Teleskop- lader sitzenden Beklagten zu 2 durch Gesten, er möge den zunächst bereits auf der Ladefläche abgestellten Generator-Werkzeugschrank noch einmal etwas an- heben, damit der Geschädigte an vier Stellen der Ladefläche Antirutschmatten auslegen könne. Dabei geriet der mit dem Lader einige Zentimeter angehobene Werkzeugschrank ins Wanken und kippte in Richtung des Geschädigten, der von 3 4 - 4 - dem Schrank getroffen wurde und jedenfalls mehrere Frakturen erlitt. Die Kläge- rin erbrachte bis zum 12. März 2021 für den Geschädigten Aufwendungen in Höhe von 154.240,49 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin - soweit im Rahmen der Revision von Interesse - unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres geschädigten Versi- cherten in Höhe von 30 % Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 107.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe von 70 % weiterer entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen. Hilfsweise - für den Fall des Eingreifens des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - verlangt sie von dem Beklagten zu 2 nach § 110 SGB VII unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € eine Zahlung von 142.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer be- reits entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unter Berück- sichtigung eines Mitverschuldens von 30 %. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision - hilfsweise für den Fall deren teilweiser Unzulässigkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - die von ihr im Beru- fungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprü- che in vollem Umfang weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklag- ten zu 2 nicht beständen, da dieser als bei der österreichischen gesetzlichen Un- fallversicherung versicherter Arbeitnehmer ein Versicherter im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei und sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen könne. Die Frage der Haftungsprivilegierung be- urteile sich entweder mangels eines internationalen Bezugs oder analog Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: VO (EG) Nr. 883/2004) nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kenne das Recht der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung keine Haftungsprivi- legierung, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes geschädigt werde; §§ 332, 333 ASVG (Allgemeines Sozial- versicherungsgesetz, Österreich) enthielten aber jedenfalls den §§ 104, 105 SGB VII vergleichbare Regelungen. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhe auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Zwar spräche dies zunächst gegen eine Einbeziehung eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil es zu einer Ungleichbehandlung komme: In Fällen wie dem vorliegenden greife der deutsche Haftungsausschluss, im umge- kehrten Fall - deutscher Versicherter schädige österreichischen Versicherten - sei nach österreichischem Recht kein Haftungsausschluss anzunehmen. Sähe man den bei der gesetzlichen Unfallversicherung eines EU-Mitgliedstaates Ver- sicherten nicht als Versicherten im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII an, 7 - 6 - bliebe selbigem bei der Schädigung eines bei der deutschen gesetzlichen Unfall- versicherung Versicherten auf einer Baustelle im Unionsgebiet aber jegliche Haf- tungsprivilegierung versagt: die des deutschen Unfallversicherungsrechts, weil er nicht "Versicherter" im Sinne dieser Vorschriften wäre, aber auch die etwaige "seines" Unfallversicherungsrechts, weil es nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung berufen wäre. Dies sei mit dem in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Tatbestandsanglei- chung und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht vereinbar. Das Landgericht habe nach den Schilderungen des Geschädigten und des Beklagten zu 2 auch zu Recht das für eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erforderliche Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammen- wirken mehrerer Unternehmer darstellen müsse, festgestellt. Ebenso seien wechselseitige Gefährdungen im Sinne einer Gefahrengemeinschaft nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Ein Anspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe gegen den Be- klagten zu 2 nicht, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Be- klagte zu 2 sei Inhaber eines österreichischen Traktorführerscheins gewesen, der ihn berechtigt habe, den Teleskoplader - auch in Deutschland - zu führen. Er habe den Teleskoplader bereits kurz zuvor benutzt gehabt, ohne dass Probleme festgestellt worden seien. Zudem rechtfertigten die konkreten Umstände des Be- ladungsvorgangs - Beladen während sich der Geschädigte auf der Ladefläche befunden habe - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es hätten keine Anzeichen bestanden, an der Sicherheit der Ladung zu zweifeln, der Geschä- digte habe zwei Meter entfernt von der zunächst bereits abgesetzten Ladung ge- standen und der Beklagte zu 2 die Ladung um weniger als 30 Zentimeter ange- hoben. 8 9 - 7 - Ferner bestünden keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, insbesondere nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens, weil die Be- klagte zu 1 dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Zugang zum Schlüssel des Teleskopladers ermöglicht habe, ohne ein ausdrückliches Verbot der Nutzung auszusprechen. Der Beklagte zu 2 habe den Teleskoplader, der normalerweise durch den ehemaligen Beklagten zu 4 gefahren worden sei, erstmals unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall genutzt und sei aufgrund seines Führer- scheins zum Führen des Teleskopladers berechtigt gewesen. Der unfallursächli- che Beladungsvorgang sei nicht im Auftrag und nicht im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 ohne ihre Kenntnis den Teleskoplader einsetzen würde, um ausschließlich im Inte- resse eines anderen Hilfsdienste zu verrichten. Im Übrigen wäre ein Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlos- sen, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Anspruch zustehe. II. 1. Die Revision der Klägerin ist statthaft, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 umfasst, im Übrigen steht der Revision die fehlende Zulassung des Rechtmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht zugelas- sen und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2025 zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprü- che gegen den Beklagten zu 2 beschränkt. 10 11 12 - 8 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zu- lassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig an- fechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Novem- ber 2023 - VI ZR 380/22, NJW 2024, 589 Rn. 14). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). Unzulässig ist es, die Zulas- sung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, NJW-RR 2024, 1185 Rn. 11; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN). Ist die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegen- ständen nur für einen von ihnen erheblich, liegt in der Angabe des Zulassungs- grundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, WRP 2025, 346 Rn. 18 f.), jedenfalls kann die gebotene Ausle- gung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9; vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881/21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 401/21, Das Grund- eigentum 2023, 395 Rn. 8). b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Haf- tungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VIl in Verbindung mit § 105 SGB VIl zugunsten eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmers Anwendung finde, der auf einer Baustelle in 13 14 - 9 - Deutschland einen bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versicher- ten Arbeitnehmer eines anderen Betriebs geschädigt habe. Bei verständiger Auslegung der Entscheidung über die Revisionszulas- sung hat das Berufungsgericht die Revision damit beschränkt auf etwaige An- sprüche gegen den Beklagten zu 2 zugelassen. Die formulierte Frage stellt sich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen Haftung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sein könnte. Nur wenn die Haftungsprivilegierung eingreift, kann der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 110 SGB VII in Betracht kom- men. Zwar könnte eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 - so das Be- rufungsgericht - für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erheblich sein, weil etwaige Ansprüche bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen wären. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht aber - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausdrücklich bereits die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 verneint. Die Ausführungen zu einem etwaigen Haftungsausschluss waren somit nicht tragend (vgl. auch Se- natsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 17). Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs - Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23, NJW 2025, 443 Rn. 12; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2023 15 16 - 10 - - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulas- sung auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ist auch zulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abge- druckt in BGHZ 88, 85). 2. Das angefochtene Urteil unterliegt - soweit die Revision zulässig ist - schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gere- gelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversi- cherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vor- rang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu be- achten. a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialge- richtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genann- ten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern 17 18 19 - 11 - bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadens- ersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 10 f.). Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbar- keit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Ent- scheidung, ob ein Unfall - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschä- digte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicher- ter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Eine eigenständige Beurteilung die- ser Fragen ist den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt. Da die Zivilgerichte die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII ein- getreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 12; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 17, 20 ff.; jeweils mwN). b) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob überhaupt ein Be- scheid eines Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialge- richts ergangen ist. Der Umstand, dass die Klägerin selbst Trägerin der gesetzli- chen Unfallversicherung ist, und die Feststellung, dass sie als solche Leistungen 20 21 - 12 - an den versicherten Geschädigten erbracht hat, genügen insoweit nicht. Insbe- sondere lässt sich weder der Leistungserbringung an sich noch den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, ob eine etwaige Entscheidung gegenüber den Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 15; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 11 ff. mwN; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 24; Kranig in Hauck/Noftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2020, § 108 Rn. 7c f.). In Fällen - wie dem vor- liegenden - in denen nicht einmal festgestellt ist, ob überhaupt ein Bescheid er- gangen ist, stellt eine anzuordnende Aussetzung daher auch keine bloße - als solche entbehrliche - Förmelei dar (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031 Rn. 10 f.; Wellner, NJW 2016, 1681, 1682). c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nur wenn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII feststeht, dass der Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist und der Geschädigte Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, kann eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII in Betracht kommen. aa) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht abgelehnt werden. Ein solcher könnte sich ergeben, wenn der Beklagte zu 2 beim Beladevorgang eine betriebliche Tätigkeit für das (deutsche) Speditionsunternehmen D. verrich- tet und mithin einen Versicherten desselben Betriebes durch selbige geschädigt hätte. Zu den Aufgaben des Speditionsunternehmens D. gehörten nach den tat- bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufladen und Transpor- tieren des Werkzeugschrankes. Wenn durch die Verletzung des Geschädigten 22 23 24 - 13 - ein dem deutschen Speditionsunternehmen D. zuzurechnender Versicherungs- fall mittels einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 2 für dieses Unterneh- men (vgl. zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 17; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031 Rn. 12 ff.) verursacht worden wäre, könnte eine Haftungsprivilegie- rung eingreifen, ohne dass es auf die Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, ankäme. § 105 SGB VII fordert nämlich nicht, dass der Schä- diger selbst versichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497/16, VersR 2017, 1533 Rn. 2 f.; Ricke, r+s 2024, 499 Rn. 10; von Koppenfels- Spies in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 105 Rn. 11). § 105 Abs. 1 SGB VII fordert auch keine Betriebsangehörigkeit des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 12; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 Rn. 12; Karmanski in NK-ArbR, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 6; von Koppenfels-Spies in Knickrehm/Roß- bach/Waltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3). Ob der Beklagte zu 2 eine betriebliche Tätigkeit für das Speditionsunternehmen D. verrichtet hat, ist von den Beteiligten des Rechtsstreits bisher nicht in den Blick genommen worden. bb) Auch ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil es nach den bisherigen Feststellun- gen des Berufungsgerichts an den weiteren, allein durch die Zivilgerichte zu prü- fenden Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte oder der Versi- cherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, fehlte. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicher- ten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, 25 26 - 14 - wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu- sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Ja- nuar 2013 - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unter- nehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Be- triebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos ne- beneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberüh- rung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemein- same" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 349/13, juris). Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unter- nehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrenge- meinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädig- ten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, VersR 2014, 1395 Rn. 18 mwN). Die in enger Berührung miteinander Tätigen erhalten als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ih- rer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni - 15 - 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Die wechselseitige Gefähr- dungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebs- stätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Ver- letzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 20; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, NJW 2008, 2116, Rn. 16, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision erfüllt. Vorliegend waren die Tätigkeiten des versicherten Geschädigten und des Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die die Revision hinnimmt - in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen. Es gab eine jedenfalls in Form von Gesten geführte Kommunikation zwischen den beiden am Beladungsvorgang Beteiligten darüber, wie und wo die Ladung auf dem Lkw plat- ziert werden sollte. Der Geschädigte forderte den Beklagten zu 2 insbesondere auf, die zunächst bereits abgesetzte Ladung nochmals anzuheben, um die Anti- rutschmatten unterschieben zu können. Infolge dieser Anhebung kam es zu dem Unfall. Selbst wenn ein Kippen des Teleskopladers, wie vom Landgericht als mögliche Gefahr für den Beklagten zu 2 angenommen, eher unwahrscheinlich gewesen sein sollte, war der Beklagte zu 2 bei dem vom Geschädigten angelei- teten Beladungsvorgang realen Gefahren ausgesetzt. Allein eine vom Geschä- digten veranlasste Annäherung an den Lkw oder ein Betreten der Ladefläche zur Vorbereitung oder Klärung der Gegebenheiten vor Ort konnte für den Beklagten zu 2 zu nicht fernliegenden Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtun- gen führen, wie das Berufungsgericht in lebensnaher Betrachtung ausgeführt hat. 27 - 16 - (2) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beru- fungsgerichts die Versicherteneigenschaft des Beklagten zu 2 nicht verneint wer- den. Selbst wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass als Versicherte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur solche Personen zu verstehen wären, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind, erfasste dies jedenfalls sämtliche Versicherte kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05, NJW 2007, 1754 Rn. 20; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 9; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 34 f. zum Haftungs- privileg beim geschädigten "Wie-Beschäftigten"). Vorliegend könnte - worauf die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 1 hinweist - der Beklagte zu 2 als "Wie- Beschäftigter" der Streithelferin zu 2, der S. AG, tätig geworden und insoweit über diesen Betrieb in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sein. cc) Die Frage einer Versicherung des Beklagten zu 2 als "Wie-Beschäftig- ter" der Streithelferin zu 2 bei der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft, also seiner Versicherung in der deutschen Unfallversicherung im Fall seiner Schädigung, die zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII führen würde, kann letztlich aber offenbleiben, da das Haftungsprivileg auch dann eingreifen würde, wenn für den Beklagten zu 2 auf die Versicherung in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung abzustellen wäre. (1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341/11, juris Rn. 26 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; 28 29 30 - 17 - Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 66; Waltermann in von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl., § 106 Rn. 18; Seiwerth in BeckOGK/SGB VII, Stand: 15. August 2025, § 106 Rn. 36; Engelbrecht in Himmelreich/Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Abschnitt A, Kapitel 15 Rn. 117). Dafür spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei, dass sowohl Geschädigter als auch Schä- diger Versicherte seien (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12; BSG, SGb 2008, 418 Rn. 25 ff. mit zust. Anm. von Koppenfels-Spies, SGb 2008, 422). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der abweichenden Regelung in § 105 SGB VII, der ausdrücklich auch nicht versi- cherte (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) Personen einbeziehe (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12). Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Ge- fährdung ausgesetzt seien, sei zwar nicht ohne Bedeutung, könne aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Ge- fahrengemeinschaft nicht rechtfertigen; andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistel- lung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, 31 - 18 - Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341/11, juris Rn. 26 unter Berufung auf das Se- natsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst/Otting in ju- risPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 66). Zudem sei auch davon auszugehen, dass sich der Begriff "Versicherter" aufgrund des Territorialitätsprinzips in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich auf Perso- nen im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuchs beziehe (Pabst, ZESAR 2011, 423, 427). (2) Nach anderer Auffassung sei es - so auch das Berufungsgericht - auf- grund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhal- ten erforderlich, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 45; Giesen in Hens- sler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 106 SGB VII Rn. 9a; vgl. allgemein zur Tatbestandsgleichstellung auch Schuler in Fuchs/Janda, Eu- ropäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1, 6, 11). Insoweit wird angeführt, dass nach § 6 SGB IV Regelungen des überstaat- lichen Rechts unberührt blieben. Die §§ 104 ff. SGB VII knüpften zwar nicht an die Staatsangehörigkeit von Schädiger und Geschädigtem an, so dass eine un- mittelbare Diskriminierung nicht vorliege (vgl. zur unmittelbaren Diskriminierung auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341/11, juris Rn. 31 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 43 f.; Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 68). Im Gel- tungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 seien aber deren Regelungen vorrangig 32 33 - 19 - zu berücksichtigen. Insbesondere verlange Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mit- gliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkun- gen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen habe, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Er führe quasi zu einer "Entter- ritorialisierung des Sozialrechts" (Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Ok- tober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 44; vgl. Weber in Hauck/Noftz, EU- Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004 Rn. 2; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. (a) Der Wortlaut des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, der nur von Versicherten spricht, steht einer Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger nicht entgegen (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, im Folgenden OGH, r+s 2016, 537). (b) Für eine Einbeziehung spricht bereits das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004. (aa) Die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104 ff. SGB VII werden von dem Gleichstellungsgebot erfasst. Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Sie sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicher- heit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 11; vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05, NJW 2007, 1754 Rn. 15 mwN; aA noch Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 68 f.). Es handelt sich um Gesetze in Bezug auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit, 34 35 36 37 - 20 - nämlich Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Otting in ju- risPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 44 Fn. 62 mwN, der auch darauf hinweist, dass die Regelungen im Übrigen nicht nur im sozialrechtlichen Leistungsrecht gelten, wenngleich dies ihr größter Anwendungsbereich ist; vgl. insoweit auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54/13z, Rn. 3 f. abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 85 EGV Nr. 883/2004 Rn. 8). Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sind (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4). Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grund- satzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereig- nisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitglied- staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksich- tigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-769/18, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.). Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität von ausländischen Rege- lungen kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf we- sentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (vgl. BSG, NZS 2016, 670 Rn. 23). Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 um eine 38 39 - 21 - besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - C-398/18, C-428/18, NZA 2020, 31 Rn. 39; Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-387/22, EuZW 2024, 1103 Rn. 46). Die Anwendung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch beispiels- weise der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhält- nisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (so entschieden zu den Voraussetzungen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V - "zuletzt gesetzlich krankenversichert" - und einer priva- ten Krankenversicherung im Ausland, LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 31). Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt ein Mit- gliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Die genannte Verordnung dient u.a. der "Koordinierung der nationalen Systeme" und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (vgl. nur ErwG 1, 3, 8 sowie LSG Baden- Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 32). Voraussetzung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse (vgl. Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Er- gänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004, Rn. 13). - 22 - (bb) Eine Anwendung des Gleichstellungsgebotes auf die Haftungsprivile- gien fordert insbesondere auch der Rechtsgedanke des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die gegenseitige Anerken- nung einer Legalzession bzw. von unmittelbaren Ansprüchen des leistungspflich- tigen Trägers gegenüber dem Schädiger (vgl. Spiegel in Fuchs/Janda, Europäi- sches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 2). Die Regelung soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates, der aufgrund ei- nes im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Schadens Leistun- gen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgese- henen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte An- spruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-428/92, EuZW 1994, 758 Rn. 16). Voraussetzung ist, dass die nationalen Vorschriften des zu- ständigen Trägers entweder den Forderungsübergang auf ihn vorsehen oder ihm die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs erlauben (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 7). Diese Vorschrift ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaates, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterblie- benen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Trä- ger übergegangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-7/24, juris 40 41 - 23 - Rn. 28 f.). Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 soll gewährleisten, dass der Re- gressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den an- deren Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll allerdings nicht die Vorschriften än- dern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hin- terbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2025 - C-7/24, juris Rn. 32; vom 21. September 1999 - C-397/96, juris Rn. 15). Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, der hier mangels eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen (Unfall-)Ereignisses nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, nimmt ergänzend dazu die etwaigen Haftungsbefrei- ungen des Schädigers in den Blick. Ist ein Forderungsübergang unionsweit an- zuerkennen, erscheint es angemessen, auch eine nach mitgliedstaatlichem Recht bestehende Haftungsprivilegierung unionsweit anzuerkennen (Leopold in BeckOGK SozR, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 85 Rn. 12). Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die VO (EG) Nr. 883/2004 unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 EuZW 1994, 758 Rn. 21; vom 21. September 1999 - C-397/96, juris Rn. 15), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Frage der Haf- tungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Ar- beitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch 42 43 - 24 - dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 11 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408/71; zur Entsprechung vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 6). Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält damit einen Sonderaspekt der allge- meinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, der ihr Prinzip klar auch auf die Haftungsbefreiungen des nationalen Rechts erstreckt (vgl. Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1). (cc) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Gleichstellung der gesetzlichen Unfallversicherung des Schädigers in Österreich mit einer solchen in Deutschland bezogen auf das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt. Auch in Österreich besteht ein System der gesetzlichen Unfallversiche- rung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 172 ASVG) bei als Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts verfassten Sozialversicherungsträgern (§§ 24, 32 ASVG), welches Haftungsprivilegierungen kennt. Die Unfallversicherung war - historisch betrachtet - zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht konzipiert. Diese Zielrichtung und weitere Argumente - die betriebliche Solidarität, das Inte- resse an der Erhaltung des Betriebsfriedens, die Gewährung von Sozialversiche- rungsleistungen unabhängig von einem Verschulden des Vorgesetzten und in gewissem Umfang auch des Geschädigten sowie der Vorteil der schwerlich feh- lenden Solvenz des Sozialversicherungsträgers - werden ähnlich wie für das deutsche Recht zur Begründung eines Haftungsprivilegs angeführt (vgl. 44 45 46 - 25 - Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 2 sowie zum deutschen Recht Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3/21, BGHZ 233, 1 Rn. 27 f.). Inhaltlich ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkun- gen zumindest im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit gegeben: § 333 ASVG be- inhaltet eine dem § 104 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen, wobei dem So- zialversicherungsträger - ähnlich wie in § 110 SGB VII - nach § 334 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein eigen- ständiger Anspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Neumayr/Huber in Schwi- mann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 1). Zudem for- muliert § 332 Abs. 5 ASVG eine Rückgriffsbefreiung des schädigenden Dienst- nehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den im Wege der Le- galzession die Ansprüche des Geschädigten aus Personenschäden übergegan- gen sind (vgl. § 332 Abs. 1 ASVG). Eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf Arbeitskameraden - wie in § 105 SGB VII vorgesehen - formuliert das ASVG zwar nicht und eine solche wird von der Rechtsprechung in Österreich überwiegend auch abgelehnt (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskom- mentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160 mwN). Eine dem § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung bei der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ist nicht kodifiziert. Dem erkannten Bedürfnis nach einer Haftungsfreistellung soll jedoch indirekt dadurch Genüge getan werden, dass die Aufsehereigenschaft nach § 333 Abs. 4 ASVG und die vom Haftungsprivileg erfassten Dienstgeber/Versi- cherten-Beziehungen extensiv interpretiert werden (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160; § 333 ASVG Rn. 8 f., 23 ff.). 47 - 26 - Im Hinblick darauf folgert der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für eine deutsch-österreichische Fallkonstellation zu Recht, dass aus der Beachtung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 folgt, dass die Beitragszahlung an einen aus- ländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wir- kung haben muss wie die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger (OGH, r+s 2016, 537; vgl. auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54/13z, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at). (c) Im Übrigen sind für die Frage der Haftungsprivilegierung im Streitfall keine durchgreifenden Argumente gegen eine Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger in den deutschen Versichertenbegriff er- sichtlich. (aa) Die fehlende Beitragszahlung an den deutschen Sozialversicherungs- träger steht einer Einbeziehung des in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgers nicht entgegen. Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehören Schädiger und Geschädigter stets unterschiedlichen Unternehmen an, so dass sie auch bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sein und et- waige Beiträge für die beteiligten Personen an unterschiedliche Berufsgenossen- schaften geflossen sein können (vgl. Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergän- zungslieferung 2019, § 106 Rn. 18d). Ein Lastenausgleich zwischen den Berufs- genossenschaften findet nur begrenzt statt (vgl. §§ 176 ff. SGB VII). Das Finan- zierungsargument kann mithin allenfalls in Form einer sog. Solidaritäts- und Ver- antwortungsbeziehung zum System der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeu- tung gewinnen (vgl. von Koppenfels-Spies, SGB 2008, 422, 423). Eine solche Beziehung kann - berücksichtigt man das europarechtliche Gebot der Koordinie- 48 49 50 - 27 - rung - beim Bestehen einer sehr ähnlich strukturierten gesetzlichen Unfallversi- cherung wie in Österreich nicht generell verneint werden (vgl. auch OGH, r+s 2016, 537). (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Einbeziehung von in Ös- terreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgern in den deutschen Versicherten- begriff auch nicht aufgrund des Grundsatzes der "eine Gefahrengemeinschaft kennzeichnenden 'Reziprozität'" ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen ver- schiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, juris Rn.17; jeweils mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleich- ermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220, juris Rn. 19). Von einer solchen Gefahrengemeinschaft ist auch für den Streitfall auszugehen. Durch den Haf- tungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger einen Vorteil, während sie als Geschädigte den Nachteil hinnehmen müssen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schä- diger keinen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar für den Streitfall insoweit angenommen, dass im umgekehrten Fall - der hiesige geschädigte Versicherte schädigte auf derselben Baustelle den Beklagten zu 2 - mangels einer § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB 51 52 53 - 28 - VII entsprechenden Haftungsprivilegierung im dann einschlägigen österreichi- schen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht käme, für einen in Deutschland versicherten Schädiger also der Vorteil entfiele (vgl. auch Lemcke, r+s 2016, 537, 538: "irritiert auf den ersten Blick"). Dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Abhängigkeit vom jeweils anwendbaren nationalen Unfallversicherungsrecht dazu führt, dass trotz Gefah- rengemeinschaft keine Haftungsprivilegierung des Schädigers eintritt, stellt aber die grundsätzliche Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, eine entspre- chende Haftungsprivilegierung für geboten zu halten, nicht in Frage. Im Übrigen hält Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Vorteile für den Geschädig- ten bereit: Beim Auseinanderfallen des Sozialrechts- und des Privatrechtsstatuts erlangt eine in einem EU-Mitgliedstaat vorgesehene cessio legis oder ein Gläu- bigerwechsel durch Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unionsweite Geltung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden ist, ein Forderungsübergang ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-428/92, EuZW 1994, 758 Rn. 16 ff. zu der früheren Regelung in Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71). Ein Geschädigter kommt mithin in den Vorteil, dass er ihm gewährte Leistungen nicht selbst gegenüber dem Schädiger in einem an- deren EU-Mitgliedstaat geltend machen muss, sondern ein Forderungsübergang auf "seinen" Sozialversicherungsträger eintritt, der sodann gegen den Schädiger vorgehen kann bzw. muss. Das Gegenstück zu dem gemeinschaftsweit anzuer- kennenden Forderungsübergang stellt Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 dar, der hinsichtlich der Haftungsprivilegierungen ebenfalls auf das Recht des leisten- den Sozialversicherungsträgers abstellt (Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 14). 54 - 29 - (cc) Ein genereller Ausschluss der in Österreich gesetzlich unfallversicher- ten EU-Bürger aus der Haftungsprivilegierung nach deutschem Recht würde zu- dem der Regelung des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nahezu jeden An- wendungsbereich nehmen, da eine Haftungsbeschränkung für EU-Bürger, für die nicht ohnehin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, nicht in Betracht käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in grenzüberschreitenden Fällen Haftungsbefreiungen auf den Schädiger, der dem Sozialleistungsstatut eines an- deren Mitgliedstaates unterliegt, zu erstrecken, entgegenstehen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 45; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). (dd) Der Einbeziehung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung Ös- terreichs versicherten EU-Bürgers in den deutschen Versichertenbegriff steht auch die Rechtsprechung zur Behandlung eines nicht freiwillig versicherten Un- ternehmers (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 16) nicht entgegen. Zum einen ist ein in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter - anders als ein Unternehmer, der sich bewusst gegen eine freiwillige Einbeziehung entscheidet - in das gesetzlich vorgesehene System der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus einbezogen. Zum anderen steht es einem Arbeitnehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund des der VO (EG) Nr. 883/2004 innewohnenden Grundgedankens, dass eine Versiche- rung nur in einem EU-Mitgliedstaat bestehen soll, - anders als einem nicht versi- cherten in Deutschland ansässigen Unternehmer - nicht ohne Weiteres frei, den Schutz der deutschen Unfallversicherung zu wählen (vgl. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004). (ee) Ferner stellt das Eingreifen des Haftungsprivilegs auch keinen unver- muteten, zufälligen Genuss dar (so noch Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 55 56 57 - 30 - Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 71), sondern die In- anspruchnahme eines von dem Arbeitgeber durch die Beteiligung an der gesetz- lichen Unfallversicherung seines EU-Mitgliedstaates erworbenen Privilegs. Un- terschiede sind sodann Ausfluss der Koordinierung ohne Harmonisierung der Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Fuchs in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Einführung Rn. 36). 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb in Bezug auf den Beklagten zu 2 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da- mit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls Gelegen- heit haben, sich im Zusammenhang mit dem hilfsweise geltend gemachten An- spruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch mit dem Vortrag der Parteien und Streit- helferinnen zur groben Fahrlässigkeit in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2022 - 82 O 1014/21 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.12.2023 - 24 U 7166/22 e - 58 - 31 - VI ZR 14/24 Verkündet am: 14. Oktober 2025 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle