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Leitsatz

II ZR 85/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124UIIZR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124UIIZR85.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 85/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein GmbHG § 43 Abs. 2, § 46 Nr. 8 In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Be- schlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des ande- ren Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätz- lich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Kla- gewege verfolgen kann. GmbHG § 47 Abs. 4 Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Be- stellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben. BGH, Urteil vom 5. November 2024 - II ZR 85/23 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hält 49 % der Geschäftsanteile der U. A. GmbH (im Folgenden auch: Gesellschaft). Mehrheitsgesellschafterin ist die F. H. GmbH, die 51 % der Geschäftsanteile hält. Geschäftsführer beider Ge- sellschaften sind die Beklagten. Gesellschafterin der F. H. GmbH ist "weit- überwiegend" eine gleichnamige GmbH mit Sitz in Österreich. Ihre Gesellschafter sind die Beklagten, der Bruder des Beklagten zu 1 und ein Sohn des Beklagten zu 2; ihre Geschäftsführer sind die Beklagten. 1 - 3 - Die Klägerin hat den Beklagten zur Last gelegt, dass die Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 30. September 2019 von der in Österreich ansässigen F. H. GmbH die Geschäftsanteile einer ebenfalls in Österreich ansässigen U. GmbH sowie die Vertriebs- und Vermarktungsrechte der Produkte der U. A. GmbH in Österreich zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe. Der Unternehmens- und Rechtskauf war in der Gesellschafter- versammlung vom 20. November 2018 mit den Stimmen der Klägerin beschlos- sen worden. Ein für eine Gesellschafterversammlung am 23. September 2019 in Aussicht genommener Beschluss über die Höhe des Kaufpreises kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin verlangte mehrfach ab dem 10. September 2020 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, um über folgenden Antrag zu be- schließen: "Die Ansprüche der U. A. GmbH ("Gesell- schaft") gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft und/oder die F. H. GmbH im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausführlich dargestellten Sachverhalten sollen geprüft und ggf. (gerichtlich) geltend gemacht werden, insbesondere gegen die F. H. GmbH und die Geschäftsführer der Gesellschaft F. und D. H. . Herr M. L. wird zum be- sonderen Vertreter der Gesellschaft bestellt und beauftragt, diese Ansprüche zu prüfen und ggf. (gerichtlich) geltend zu machen." Daraufhin leiteten die Beklagten im November 2020 unter auch namens der Mehrheitsgesellschafterin erhobenem Protest (Einberufungsverlangen sei rechts- und treuwidrig) ein Umlaufverfahren ein, in dem die Klägerin für ihren Be- schlussvorschlag und die durch die Beklagten vertretene Mehrheitsgesellschaf- terin dagegen stimmte. Das Abstimmungsergebnis teilte die Gesellschaft der Klä- gerin mit dem Bemerken mit, dass eine "Beschlussfeststellung … angesichts der unklaren Rechtslage" nicht erfolge. 2 3 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zah- lung von 22.479.000 € nebst Zinsen an die U. A. GmbH zu verurteilen und festzustellen, dass sie zum Ersatz aller weiteren Schäden der Gesellschaft aus dem Erwerb der U. A. GmbH Österreich ver- pflichtet sind. Das Landgericht hat angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird, und mit Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage "als unzulässig" abgewie- sen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt. Ein Gesellschafter einer GmbH könne Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Namen geltend machen. Die einem Ge- sellschafter nach den Grundsätzen der actio pro socio zustehende Klagebefugnis erstrecke sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche gegen einen Geschäftsführer, der nicht auch Gesellschafter der GmbH sei. Die Beklagten seien lediglich Ge- schäftsführer der U. A. GmbH. Zu Gesellschafter-Geschäfts- führern würden sie weder dadurch, dass sie zudem Geschäftsführer der Mehr- heitsgesellschafterin (F. H. GmbH) der U. A. GmbH, noch dadurch, dass sie Gesellschafter-Geschäftsführer von deren Mehrheitsgesell- schafterin (F. H. GmbH mit Sitz in Österreich) seien. Es fehle mithin an der 4 5 6 7 - 5 - für die Gesellschafterklage erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Sonderbezie- hung der Klägerin zu den Beklagten. Auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es nicht not- wendig, eine actio pro socio der Klägerin zuzulassen. Weigere sich die Gesell- schafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu ver- folgen, könne jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen. Weiterhin könnten Minderheitsgesell- schafter, wenn die Gesellschaftermehrheit es treuwidrig unterlasse, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, Schadensersatz im Wege der actio pro socio gegen Mehrheitsgesellschafter geltend machen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin lasse sich auch nicht mit einem kollusiven Zusammenwirken von Mehrheitsgesellschafterin und Beklagten be- gründen. Durch ein solches Zusammenwirken würde der effektive Rechtsschutz der Klägerin vorliegend schon nicht beeinträchtigt, da die Mehrheitsgesellschaf- terin bei der Beschlussfassung über die Inanspruchnahme der Beklagten in ent- sprechender Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG von ihrem Stimmrecht ausge- schlossen gewesen sei. Ungeachtet dessen lasse sich nicht feststellen, dass die Mehrheitsgesellschafterin die Inanspruchnahme der Beklagten aus gesell- schaftswidrigen Gründen abgelehnt habe, da die Klägerin mit dem Unterneh- mens- und Rechtskauf grundsätzlich einverstanden und der Kaufpreis durch zwei Gutachten unterlegt gewesen sei. Die Stimmabgabe der Mehrheitsgesellschafte- rin sei auch deshalb nicht treupflichtwidrig, weil sie ohnehin nicht habe mitstim- men dürfen. Die Verweigerung der Beschlussfeststellung, die wegen des Stimm- verbots nicht der Mehrheitsgesellschafterin obgelegen hätte, sei nur für den Be- ginn der (Anfechtungs-) Klagefrist erheblich, die hier mangels einer solchen Fest- stellung nicht gelte. 8 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen und im Ergebnis stand. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gesellschafterklage sind im Streitfall nicht gegeben. 1. Die Beklagten sind keine Gesellschafter der U. A. GmbH. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremd- geschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich aber auch aus der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1973 (II ZR 94/71, WM 1973, 1291) nicht ableiten, dass die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin dieser gleichzustellen sind. Dort beruhte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage darauf, dass der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB a.F. unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschaf- terin geltend gemacht wurde. Soweit sich das Schrifttum in allgemeiner Form für die Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage ausspricht (etwa BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand 1.3.2022, § 13 Rn. 230; Bayer in Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 21. Aufl., § 13 Rn. 53; Ebbing in Michalski/ Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 101; MünchKomm- GmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 335; Fastrich in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 38; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 13 Rn. 128; Werner, GmbHR 2017, 849, 853), ändert dies nichts an ihrer Subsidia- rität (unten 2.). 2. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht der Vorrang der inne- ren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen. 10 11 12 13 - 7 - a) Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zustän- digen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterver- sammlung, grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt wor- den oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203, 1204; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321; Urteil vom 11. Juli 2023 - II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 Rn. 18). An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personen- gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) nichts geändert. Nach § 715b Abs. 1 Satz 2 BGB kann jeder Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend machen, wenn es der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter pflichtwidrig unterlässt und der Dritte an dem pflichtwidrigen Unterlassen mit- wirkte oder es kannte. Die Vorschrift, aber auch schon ihr Abs. 1 Satz 1 BGB bringt die Subsidiarität der Gesellschafterklage dadurch zum Ausdruck, dass sie die Prozessführungsbefugnis an ein pflichtwidriges Unterlassen des für die ge- richtliche Geltendmachung zuständigen Gesellschaftsorgans knüpft (RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BT-Drucks.19/27635, S. 155; zur Geltung des Subsidiaritätsgrundsatzes in der GmbH etwa Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 14 Rn. 125; Reiss/Manolakis, NZG 2024, 330 Rn. 15, 21 ff.; Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641, 644). 14 15 - 8 - b) An einem die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand fehlt es hier. Die Gesellschaft ist unter den gegebenen Umständen selbst ohne Weiteres in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftbar zu machen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erübrigt sich ein Geltendma- chungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582, 583; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321). Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters. (1) Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaft- lichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Ver- folgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben. Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen- über einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtli- che Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, 16 17 18 19 - 9 - ZIP 2012, 917 Rn. 16; Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 26; Urteil vom 17. Januar 2023 - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 25; Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 Rn. 16). Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden frei- zuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschaf- terin ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, 25; KG, Urteil vom 26. August 2014 - 14 U 124/12, juris Rn. 29; MünchKomm- GmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 194, 198; Heckschen, GmbHR 2016, 897, 907). Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen "unbefangenen" besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 194) oder entsprechend § 29 BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese ei- nem Stimmverbot unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 358; Urteil vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5), was der Senat mangels Feststellung der genauen Betei- ligungsverhältnisse an der österreichischen F. H. GmbH nicht abschließend zu beurteilen vermag. Von einem Stimmverbot der durch die Beklagten organ- schaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin gehen auch die Parteien über- einstimmend aus. (2) Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es 20 21 - 10 - dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf (OLG München, WM 1982, 1061, 1062 f.; OLG München, NZG 2024, 831 Rn. 47; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 8. Aufl., Rn. 50; ver- neinend Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rn. 517 f.; MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 46 Rn. 290; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 46 Rn. 153a, 171; Klose, GmbHR 2020, 1139, 1140; Werner, GmbHR 2017, 849, 851). Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesell- schafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird. bb) Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschaf- terin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2021 - II ZR 8/21, BGHZ 232, 203 Rn. 29). Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 19; ablehnend das überwiegende Schrifttum, etwa MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 48 Rn. 192 mwN); zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergeb- nis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststel- lung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben 22 - 11 - (§ 242 BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329). An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festge- stellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheits- gesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären. cc) Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestel- lung eines Prozessvertreters nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34 f.; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 358; Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 Rn. 16). Infolge- dessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Ge- sellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schrift- licher Stimmabgabe auch geschehen ist. dd) Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfas- sung nach § 46 Nr. 8 GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbe- schluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Ent- scheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklag- ten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheits- gesellschafterin, oben bb)) nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66, 69 f.; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 31, 73 mwN; BeckOGK GmbHG/Denga, Stand 1.6.2024, § 47 Rn. 110; 23 24 - 12 - BeckOK GmbHG/Schindler, Stand 1.8.2024, § 47 Rn. 151; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 47 Rn. 51; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. § 47 Rn. 195; Hillmann in Henssler/ Strohn, GesR, 6. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 82; Römermann in Michalski/ Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 311; MünchKomm- GmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 219 f.; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 104; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 97). ee) Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich er- schwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erfor- derlichen Mittel verfügte (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321), sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte (BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582, 583), sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Ge- richtsverfahren war (Urteil vom 11. Juli 2023 - II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 Rn. 19), sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte (BGH, Urteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 781), oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung sei- nes GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen 25 - 13 - Schaden erlitten hatte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18, 20). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.01.2022 - 8 HKO 32/21 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.04.2023 - 1 U 24/22 - - 14 - Verkündet am: 5. November 2024 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle