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Entscheidung

VIa ZR 209/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR209.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 209/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 7. Oktober 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er unterzeichnete im Jahr 2017 bei einem Dritten einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4matic, der mit einem Die- selmotor der Baureihe OM 642 ausgestattet ist. Der Erwerb des Fahrzeugs wurde 1 2 - 3 - - jedenfalls teilweise - darlehensfinanziert. In dem Fahrzeug wird die Abgasrück- führung unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters temperaturabhängig gesteuert. Der Kläger hat zuletzt Zahlung in Höhe von 15.341,32 € zuzüglich Ver- zugszinsen sowie Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe und Übereig- nung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung beziehungsweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ver- langt. Er hat außerdem die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Üb- rigen (wegen der Anrechnung weiterer Gebrauchsvorteile) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Dabei könnten so- wohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch die Schlüssigkeit der Klageforde- rung und das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogen auf das Thermofenster unterstellt werden, weil es hinsichtlich eines vorsätzlich sittenwid- 3 4 5 6 7 - 4 - rigen Verhaltens der Beklagten an greifbaren Anhaltspunkten fehle. Auch ein An- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht gegeben, da die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz individu- eller Interessen dienten. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines 8 9 10 11 - 5 - erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bis- lang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung 12 13 - 6 - sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 27.08.2020 - 7 O 1454/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2022 - 9 U 74/20 - - 7 - Verkündet am: 6. November 2024 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle