Entscheidung
AnwZ (Brfg) 22/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111124UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111124UANWZ.BRFG.22.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 22/23 Verkündet am: 11. November 2024 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2024 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Mai 2023 wird zurückge- wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beige- ladene trägt seine Kosten selbst. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Tatbestand: Der Beigeladene ist seit dem 21. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem war er im Zeitraum vom 10. Oktober 2016 bis zum 19. Februar 2021 im Hinblick auf seine damalige Tätigkeit als Geschäftsführer der d. GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 bestellte die v. GmbH den Beigeladenen zum Ge- schäftsführer. Am Kapital der Gesellschaft ist der Beigeladene als Gründungsge- sellschafter mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Am 29. März 2021 schloss er mit der v. GmbH einen Geschäftsführervertrag. 1 - 3 - Die Klägerin stellte auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 10. August 2021 in einem Statusfeststellungsverfahren im Sinne von § 7a SGB IV fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäfts- führer der v. GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsver- hältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausübe. Am 31. März 2021 beantragte der Beigeladene seine Zulassung als Syn- dikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der v. GmbH. Die Klägerin wurde in dem Zulassungsverfahren angehört und ist dem An- trag entgegengetreten. Mit Bescheid vom 10. November 2021 erteilte die Be- klagte dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbe- scheids erreichen wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster In- stanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Zulassungsbescheid der Beklagten aufge- hoben. Zur Begründung hat er - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeu- tung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 BRAO seien nicht gegeben, weil der Beigeladene als GmbH-Geschäfts- führer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses für die v. GmbH tätig sei. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 BRAO sprächen insbesondere im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation eines GmbH-Geschäftsführers da- gegen, sein Vertragsverhältnis unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses zu fas- sen. Eine analoge Anwendung scheide aus und es liege hier auch kein Sonderfall vor, in dem die Geschäftsführereigenschaft einer Syndikuszulassung ausnahms- weise nicht entgegenstünde. Ferner sei die Zulassung für seine jetzige Tätigkeit 2 3 4 5 6 - 4 - auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass ihm im Hinblick auf seine frühere Tä- tigkeit als Geschäftsführer bei einer anderen Gesellschaft eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden sei. Schließlich lasse sich die Zulassung des Beigeladenen nicht auf den Bescheid der Klägerin vom 10. August 2021 stützen. Die darin getroffene Feststellung, dass der Beigeladene im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses tätig werde, sei von der Bindungswirkung des Bescheids nicht erfasst. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zu- gelassenen Berufung. Sie ist der Auffassung, es stehe bei zutreffender Ausle- gung des § 46 Abs. 2 BRAO der Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen, dass dieser regelmäßig nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft tätig sei. Der Gesetzgeber habe den Geschäftsführer einer GmbH nicht bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 46 BRAO herausnehmen wollen. Insbesondere auch deshalb, weil der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer be- handelt werde, sei er berufsrechtlich ebenfalls wie ein Arbeitnehmer einzustufen. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Dienstverhältnis eines GmbH- Geschäftsführers könne insbesondere nach dem Wortlaut und der Entstehungs- geschichte der Vorschrift und mit Blick auf die haftungsrechtliche Situation eines 7 8 9 10 - 5 - Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO an- gesehen werden. Es fehlten zudem weitere Zulassungsvoraussetzungen. Insbe- sondere sei das Vertragsverhältnis des Beigeladenen nicht durch anwaltliche Tä- tigkeiten geprägt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, GmbH-Geschäftsführer von der Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt auszunehmen. Auch sei es absurd und wider- sprüchlich, wenn er sozialrechtlich wie ein in einem Arbeitsverhältnis stehender Angestellter behandelt, berufsrechtlich aber nicht als Syndikusrechtsanwalt zu- gelassen werde. Ferner sei die Klägerin daran festzuhalten, dass sie im Bescheid vom 10. August 2021 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis- ses angenommen habe. Außerdem beruft der Beigeladene sich auf Vertrauens- schutz, weil die Klägerin ihn in den vergangenen Jahren durchweg von der ge- setzlichen Rentenversicherungspflicht befreit habe. Schließlich sei eine Versa- gung der Zulassung aufgrund einer rentenrechtlichen Fragestellung unverhältnis- mäßig und verletze seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 11 12 13 - 6 - Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass der Zulassungs- bescheid vom 10. November 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rech- ten verletzt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt liegen nicht vor. Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndi- kusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraus- setzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zu- lassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anfor- derungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Vertragsverhältnis des Beigeladenen als Geschäftsführer bei der v. GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden. 1. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass das durch den mit "Geschäftsführervertrag" überschriebenen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der v. GmbH vom 29. März 2021 begründete Ver- tragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; vom 26. März 1984 - II ZR 120/83, BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für - hier nicht vorliegende - "extreme[…] Ausnahmefälle[…]": 14 15 16 - 7 - BAG NJW 2022, 1189 Rn. 22 f; BAGE 165, 61 Rn. 24; BAGE 116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732). 2. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung des Beigelade- nen als Syndikusrechtsanwalt deshalb abgelehnt, weil ein derartiges Geschäfts- führerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses be- wusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von Geschäftsfüh- rern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht (ebenso AGH München, Urteil vom 23. November 2022 - BayAGH I-5-15/21, juris Rn. 47 ff.; AGH Hamm, Urteil vom 14. Februar 2020 - 1 AGH 38/19, juris Rn. 18 ff.; AGH Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2023 - AGH 7/2022 I, n.v.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2019 - 2 AGH 7/18, n.v.; aA AGH Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2021 - 2 AGH 6/20, juris Rn. 39 ff.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt 2023, 409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17; Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller, AnwBl Online 2023, 193, 194 f.; Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff. und NZG 2024, 1241, 1243 f. [analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO]). a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO ge- nannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt dem- nach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO nicht bei jeder nichtselb- 17 18 - 8 - ständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen für einen nichtanwalt- lichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen ihres Arbeits- verhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 1. April 2017 - aus der ständigen Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichts (siehe nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., mwN), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze des Bundesarbeits- gerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der bisherigen Rechts- lage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Än- derung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juli 2016, BT-Drucks. 18/9232, S. 31 f.; Beschlussempfehlung und Be- richt des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2016, BT-Drucks. 18/10064, S. 17). Ein anderweitiges Verständnis eines Arbeitsver- hältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO nicht entnehmen. Ins- besondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. April 2017 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1. Januar 2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch. b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ge- setzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2517) bekräftigen 19 20 - 9 - die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO anzusehen ist. Denn die- sen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Gel- tung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift umfass- ten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens er- folgten Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtver- sicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur bei einer Tätigkeit im Rahmen ei- nes derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung unterliegenden Ar- beitsverhältnisses ermöglichen wollte. aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 Abs. 2 BRAO zunächst die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte; vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von "Anstellungsverhältnis" die Rede. In § 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Ver- sicherungspflicht nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Ver- mögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversiche- rung abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht. Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Ge- setzgeber bereits in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zu- lassung von im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne 21 22 - 10 - beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und des- sen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsan- walts, dem Status als Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhen- den Weisungsrecht als wesentlichem Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Die in dem Fraktionsentwurf vorgesehene Versi- cherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt unge- achtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drucks. 18/5201, S. 35). bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Ge- setzgebungsverfahrens auch dadurch verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere aber wurde die ursprüng- lich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversiche- rung gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/6915, S. 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Be- rufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikus- 23 - 11 - rechtsanwälte mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitneh- mer in vergleichbarer Position hafteten (BT-Drucks. 18/6915, S. 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem eigenen Arbeitgeber (BT-Drucks. 18/6915, S. 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzich- tet (BT-Drucks. 18/6915, S. 15). Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen - abgese- hen von ihrer fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tä- tigkeit - derjenigen eines Arbeitnehmers im Sinne der obigen zivil- und arbeits- rechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Änderung des Geset- zestextes nicht allein deshalb, um klarzustellen, dass die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 611a BGB durch seine Zulassung als Syn- dikusrechtsanwalt nicht verlorengeht. Gerade der Umstand, dass der Gesetzge- ber eine Berufshaftpflichtversicherung für den Syndikusrechtsanwalt - anders als für den niedergelassenen Rechtsanwalt - nicht für erforderlich gehalten und von der im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltenen Verpflichtung zu deren Abschluss sogar explizit abgesehen hat mit dem Argument, dass der Syndikus ohnehin (nur) der Arbeitnehmerhaftung unterliege, zeigt, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von denjenigen Unternehmensjuristen ermögli- chen wollte, für die die Privilegien der Arbeitnehmerhaftung gelten. Dementspre- 24 25 - 12 - chend lässt sich der Gesetzesbegründung auch kein Anhaltspunkt dafür entneh- men, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers neben Syndikusrechtsanwäl- ten, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, auch Syndikus- rechtsanwälte geben sollte, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB sind und ihrem Dienstherrn nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaf- tung, sondern nach den für ihr jeweiliges Vertragsverhältnis geltenden Regeln haften. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch aus dem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuord- nung des Rechts der Syndikusanwälte vom 22. Oktober 2020 (BT-Drucks. 19/23821) keine anderweitigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers ziehen. Es handelt sich hierbei um eine Evaluierung der Auswirkungen der ge- setzlichen Neuregelungen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Der Bericht zeigt im Berichtszeitraum zur Zulassung eines Geschäftsführers ergangene Recht- sprechung auf (BT-Drucks. 19/23821, S. 13 f.), verweist auf die in der Anwalt- schaft vertretene Auffassung, wonach die Zulassungsvoraussetzung des Vorlie- gens eines Arbeitsverhältnisses nicht sachgerecht sei, und kommt zu der Bewer- tung, dass der Begriff Arbeitsverhältnis im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsfragen bewusst gewählt worden sei. Die Rechtspre- chung zeige, dass ausreichend Raum für die weitere Entwicklung der Gesetzes- anwendung in der Praxis bestehe; ein gesetzgeberisches Handeln sei nicht an- gezeigt (BT-Drucks. 19/23821, S. 18 f.). Aussagen, die Rückschlüsse zuließen auf den Willen des Gesetzgebers, bei der Neuregelung der Syndikuszulassung auch Geschäftsführer-Dienstverträge als Arbeitsverträge im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO einzuordnen, ergeben sich hieraus nicht. dd) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklung des Gesetzge- bungsverfahrens, insbesondere aus dem Verzicht auf das Erfordernis einer Be- 26 27 - 13 - rufshaftpflichtversicherung unter Verweis auf die Geltung der Grundsätze der Ar- beitnehmerhaftung, ergibt sich mithin der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, eine Syndikuszulassung nur für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen von Arbeits- verhältnissen zu ermöglichen, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten. Diese gesetzliche Konzeption umfasst die Zulassung von Geschäftsfüh- rern nicht. Denn ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten für ihn dementsprechend nicht (vgl. BGH, Ur- teile vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 172). Vielmehr hat ein Geschäfts- führer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- schäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er seine Oblie- genheiten verletzt (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 4. Aufl., § 43 Rn. 309; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 38). c) Auch aus Sinn und Zweck der Neuregelung des Rechts der Syndikus- anwälte ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ansehen und die Zulassung eines Geschäfts- führers als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte. Im Gegenteil hat er die Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur So- zialversicherungspflicht der Tätigkeit als Syndikus Rechnung tragen, der zufolge eine anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form abhängiger Beschäftigung nicht möglich sein sollte, weil die Eingliederung in die von einem Arbeitgeber vor- gegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unverein- bar sei, weshalb eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht komme (vgl. BSGE 115, 267 Rn. 39; BSG, WM 2014, 1883 Rn. 29). 28 29 - 14 - Als Reaktion hierauf sollte mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine status- rechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unter- nehmen als Rechtsanwalt, allerdings mit gewissen Einschränkungen, erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1 f.). Insbesondere sollte - wie nach bisheriger rechtlicher Handhabung - die Möglichkeit eröffnet werden, dass Syndikusrechts- anwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltli- chen Versorgungswerken verbleiben, um auf diese Weise auch den Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen beziehungsweise fort- zuschreiben (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine Zulassung jeglicher sozialversicherungspflichtiger anwaltli- cher Tätigkeit und damit auch derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers ermög- lichen wollte. Er hat die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vielmehr bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 611a BGB beziehungsweise der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift inso- weit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden Kriterium einer Beschäftigung gegen Ar- beitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vielmehr die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich hieraus eine unterschied- liche Einordnung von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeits- rechts einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers - wie 30 31 32 - 15 - ausgeführt - nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes ge- richtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vor- schrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Sat- zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person oder ei- ner Personengesamtheit berufen sind, in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 19 mwN) wer- den Geschäftsführer einer GmbH, die - anders als der Beigeladene - nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer), nach der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäfts- führer mit einer Minderheitsbeteiligung - wie sie der Beigeladene mit 25 % des Gesellschaftskapitals hält - grundsätzlich als nichtselbständig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und damit als nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sozial- versicherungspflichtig eingestuft (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.). cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversiche- rungsrecht als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst ge- wählten Begriff des Arbeitsverhältnisses - abweichend von dessen arbeitsrecht- lichem Inhalt - zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unter- schiede zwischen dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden unterschiedlichen Bewertung des 33 - 16 - Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an das arbeitsrecht- liche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäfti- gung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikus- rechtsanwalt werden und hierdurch von der gesetzlichen Rentenversicherungs- pflicht befreit werden kann. Dem steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ei- nen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen bezie- hungsweise fortschreiben wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Denn dies be- deutet nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozial- versicherungspflicht einer in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen sollte, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine derartige Abhängigkeit der Anwaltszulas- sung von der nach dem Sozialversicherungsrecht bestehenden Versicherungs- pflicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich gegen eine rein sozialrechtliche und für eine berufsrechtli- che Lösung entschieden, wonach zunächst im Berufsrecht über die Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen Entscheidung folgend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers auf den Gleichlauf zwi- schen Syndikusrechtsanwaltszulassung und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer Zulassung nach den gesetz- lich vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine Befreiung von der 34 - 17 - gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte, was der Gesetzgeber durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulas- sungsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 32 f.). Entgegen der Auffassung des Bei- geladenen führt dies nicht dazu, dass die Zulassung zum Beruf des Syndikus- rechtsanwalts von der rentenrechtlichen Beurteilung durch einen Sozialversiche- rungsträger abhängig wäre. Im Gegenteil ist die Zulassungsentscheidung gerade unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige Be- schäftigungsverhältnis nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der ge- setzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. 3. Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen kann auch nicht in ana- loger Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen wer- den. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege- lungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so- weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass an- genommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungser- gebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 14. März 2023 - XI ZR 420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Ge- setzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben und auf- grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2021 - III ZR 39/20, juris Rn. 34; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 59; jeweils mwN). 35 36 - 18 - Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsich- tigtes Abweichen des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststel- len noch ist die Interessenlage des Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist. a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den oben genannten Gesetzesmaterialien ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten, der auch eine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers wie den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt um- fasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insbeson- dere auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikus- rechtsanwalts durch die arbeitsvertraglich ausgelöste Arbeitnehmerhaftung be- wirken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 35; BT-Drucks. 18/6915, S. 13, 23). Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem anwaltlich täti- gen Unternehmensjuristen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht werden, sondern nur denjenigen, deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gesichert ist, mithin Arbeitneh- mern. Die Zulassung von in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmer- haftung beschränkt ist, wie dies etwa bei Geschäftsführern der Fall ist, war dem- nach gerade nicht von dem Regelungsplan des Gesetzgebers umfasst. Eine im- plizite Gesetzeskorrektur kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, 37 38 39 - 19 - der Beigeladene aber als Geschäftsführer der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG für jede Fahrlässig- keit, haftet, besteht hier auch keine - für eine Analogie erforderliche - hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten Syndikuszu- lassung eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen vor, für die eine Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist. Das Vorbringen der Beklagten, dass die einen Syndikusrechtsanwalt be- schäftigende Gesellschaft weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts und dass dies auch für den geschäftsführenden Gesellschafter gelte, der im Falle der Fehlberatung nicht nur sein Unternehmen, sondern ohne- hin zugleich sich selbst schädige, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig er- heblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft bei einem Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere Haftung bei einer anwaltlichen Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte als bei einem Arbeitnehmer als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698). Denn diese Erwägungen betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise durch eine anwaltliche Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber nicht die für die Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber maßgebliche Sicherung der anwaltli- chen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaf- tung beschränkte Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich die von dem Gesetzgeber geregelte Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegen- den Konstellation unterscheidet. 4. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene darauf, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO müsse deshalb bejaht wer- den, weil die Klägerin in ihrem Bescheid vom 10. August 2021 im Verfahren nach § 7a SGB IV festgestellt habe, dass seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen 40 41 - 20 - Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zum einen bezieht sich die Bin- dungswirkung des Bescheids vom 10. August 2021 lediglich auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen, nicht jedoch auf rechtliche Vorfragen, die zu dieser Feststellung geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 122/87, SozR 1300 § 44 Nr. 38, juris Rn. 25; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 4). Zum anderen wird in dem Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur die Frage des Vorlie- gens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts geprüft, nicht jedoch das - für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt maßgeb- liche - Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO. Eine Bindungswirkung der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für das berufsrechtliche Verfahren auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezüg- lich der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 ff. BRAO vorliegt, scheidet von vornherein aus. 5. Der Umstand, dass der Beigeladene für eine frühere Tätigkeit als Ge- schäftsführer einer anderen Gesellschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden war, ist für das vorliegende Zulassungsverfahren ebenfalls unerheblich. Insbesondere kann sich der Beigeladene insoweit nicht auf Vertrauensschutz be- rufen. Denn die Zulassung ist tätigkeitsbezogen und das Vorliegen der Voraus- setzungen für eine Zulassung ist für jede Tätigkeit neu zu prüfen. 6. Anders als der Beigeladene meint, verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass er auf Grundlage der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht des Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Berufs- ausübungsfreiheit vor, als er hierdurch seine Tätigkeit bei der v. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwalt ausüben kann. Dieser Eingriff ist jedoch verfas- 42 43 - 21 - sungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt - wie dies Art. 12 Abs. 1 GG erfor- dert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN) - auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO, soweit sie in der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts an die Arbeitnehmer- eigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionieren- den Rechtspflege einen legitimen Zweck dar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezem- ber 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeits- verhältnisses verbundene, den Beigeladenen ohnehin nur in geringem Maße in seiner Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig. 7. Nach alledem scheidet eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikus- rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der v. GmbH schon deshalb aus, weil er nicht - wie dies § 46 Abs. 2 BRAO voraussetzt - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für seine Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulas- sung vorliegen würden, insbesondere, ob das Vertragsverhältnis durch anwaltli- che Tätigkeit für die v. GmbH geprägt ist. 44 45 - 22 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.05.2023 - BayAGH III - 4 - 19/21 - 46