Urteil
2 AGH 6/20
Anwaltsgerichtshof Schleswig 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHSH:2021:0621.2AGH6.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist nach den §§ 112a Abs. 1, 112b, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 74, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In Angelegenheiten des anwaltlichen Berufsrechts findet in Schleswig-Holstein gemäß § 68 S. 2 VwGO i. V. m. § 71 LJG SH kein Vorverfahren statt. Die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung ist nach § 46a Abs. 2 S. 3 BRAO klagebefugt. Eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bindet sie gemäß § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO bei der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI. 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Beigeladenen durch den angefochtenen Bescheid zu Recht als Syndikusrechtsanwalt des V1 zugelassen. Die Voraussetzungen für seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO sind erfüllt. Problematisch ist dabei im konkreten Fall allein die Voraussetzung in § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO, wonach die Tätigkeit des Beigeladenen den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen muss.Während in § 46 Abs. 1 BRAO die Berufsausübung angestellter Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern geregelt ist, üben Angestellte anderer als der in Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. Eine solche anwaltliche Tätigkeit liegt gemäß § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die folgenden fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten bzw. durch die folgenden Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. In § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO ist weiter geregelt, dass eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 nicht ausübt, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ferner ist nach S. 2 der Vorschrift die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese Befugnis wird in S. 2 erweitert, und zwar - soweit hier von Interesse - gemäß Ziff. 2 auf erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG handelt. Zu den Vereinigungen im Sinne des § 7 RDG gehören nach der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO unter anderem Arbeitgeberverbände (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Dementsprechend besteht hier auch kein Streit darüber, dass für die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen nach Maßgabe des § 46 Abs. 2, 3 BRAO die Vertretung und Beratung sowohl des V1 selbst als auch seiner Mitgliedsunternehmen heranzuziehen ist. Die genannten gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts sind indes beim Beigeladenen auch insoweit erfüllt, als die Klägerin dies in Abrede stellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der des Erlasses der Zulassungsentscheidung (vgl. BGH, NJW 2020, S. 2966 ff.). Da der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst für den V1 noch nicht angetreten hatte, kommt nur eine auf den Zulassungszeitpunkt bezogene Prognose in Betracht. Dafür hat allerdings die tatsächlich mittlerweile aufgenommene Tätigkeit eine erhebliche Indizwirkung, da mit Ausnahme der durch die Pandemie ab März 2020 bedingten Besonderheiten keine Änderung gegenüber der von Anfang an angestrebten Tätigkeit ersichtlich ist. Der Beigeladene steht zum V1 in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO (a.). Dieses Verhältnis ist durch die in § 46 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale geprägt (b.). Schließlich übt der Beigeladene seine anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 und 4 BRAO fachlich unabhängig aus (c.). a. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO sieht allerdings vor, dass Angestellte anderer als der in Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind“. Auch in Abs. 3 der Vorschrift wird auf das „Arbeitsverhältnis“ Bezug genommen. Das Anstellungsverhältnis der Mitglieder von Vertretungsorganen einer juristischen Person ist indes nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Arbeitsverhältnis, so dass für sie weder das ArbGG noch arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften gelten. Organmitglieder sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern üben selbst Arbeitgeberfunktionen aus (vgl. nur BGH, NJW 1978, S. 1435 ff.; GmbHR 2010, S. 808 ff.). Der Beigeladene ist zwar nicht Geschäftsführer einer GmbH, sondern eines eingetragenen Vereins. Daher ergibt sich seine Organstellung nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Satzung des V1 sieht jedoch vor, dass der nach § 25 auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat zu bestellende Geschäftsführer zugleich nach § 20 Nr. 1 a) Mitglied des Vorstandes ist, welcher gemäß § 21 Nr. 2 den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet. Auf diese Weise kommt dem Beigeladenen als Geschäftsführer des V1 im Ergebnis aus dem Vereinsrecht die Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person zu. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass schon mangels eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 BRAO nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegeben sein können. Zunächst einmal kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Geschäftsführer einer GmbH selbst im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein Arbeitnehmer sein, wenn die Gesellschaft eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat (BAG, NJW 1999, S. 3731 ff.). Die Stellung des Beigeladenen als satzungsmäßig vom Beirat bestimmtes Vorstandsmitglied eines Vereins ist mit der des Geschäftsführers einer GmbH schon kaum zu vergleichen. Letztlich kommt es darauf auch nicht an. Für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt ist es im Ergebnis nicht maßgeblich, ob zwischen ihm und dem V1 ein Arbeitsverhältnis im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht. Der rein formale Ausschluss eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO bei Bestehen einer Organstellung entspricht weder der Rechtsprechung des BGH in Anwaltssachen noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts. Der Senat für Anwaltssachen des BGH hatte sich in seinem Urteil vom 18. März 2019 zum Az. AnwZ (Brfg) 22/17 (juris) mit einem Fall zu befassen, in dem der dortige Beigeladene auch Mitgeschäftsführer der Gesellschaft war, für die er als Syndikusrechtsanwalt tätig sein wollte. In dieser Entscheidung hat der BGH sich mit der Verwendung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ in § 46 BRAO auseinandergesetzt und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu Bezug genommen, dass der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter und Organ gerade kein Arbeitnehmer ist. Gleichwohl hat der BGH die Bedenken der Rentenversicherungsträgerin gegen die Zulassung eines Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt „jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall“ als nicht durchgreifend angesehen. Dabei wurde zwar auf die besonderen Umstände der im dortigen Fall gegebenen komplizierteren Konzernstruktur abgestellt, die hier nicht vorliegen. Jedenfalls aber hat der BGH bereits festgestellt, dass der zeitweiligen Mitgeschäftsführerstellung des dortigen Beigeladenen „keine im Hinblick auf den Begriff des ‚Arbeitsverhältnisses‘ einer Zulassung von vornherein entgegenstehende Bedeutung beizumessen“ sei. Auch der Hinweis der Rentenversicherungsträgerin, dass ein Geschäftsführer sich nicht selbst Rechtsrat erteilen könne, überzeugte den BGH nicht, weil sich die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts dort nicht allein auf die GmbH beschränkte, sondern auch auf die Konzernangelegenheiten ausgerichtet war. Letztlich hat der BGH in der Entscheidung vom 18. März 2019 maßgeblich darauf abgestellt, ob die anwaltliche Tätigkeit des dortigen Beigeladenen das Rechtsverhältnis zu der Gesellschaft prägte, für die er seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt hatte. In seiner Entscheidung vom 18. April 2018 zum Az. AnwZ (Brfg) 20/17 (BeckRS 2018, 9761) hatte der Senat für Anwaltssachen des BGH sich ebenfalls mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Beigeladene seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei einer Gesellschaft ausübte, deren Mitgeschäftsführer er zugleich war. In dieser Entscheidung hat der BGH sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob die Tätigkeit des Beigeladenen durch die bei der Gesellschaft anfallenden anwaltlichen Tätigkeiten geprägt war. Auf die Problematik der Organstellung des Beigeladenen wurde nicht eingegangen, obwohl es im Tatbestand ausdrücklich heißt, dieser sei neben zwei weiteren Personen Geschäftsführer der Gesellschaft. Selbst aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des AGH des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 17. Januar 2020 zum Az. 1 AGH 37/19 (juris) ergibt sich nicht als tragende Erwägung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt schon mangels eines Arbeitsverhältnisses von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt eine organschaftliche Stellung aufgrund vereinsrechtlicher Satzungsbestimmungen hat. Der AGH hat zwar aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 18. März 2019 entnommen, dass der Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO sei. Damit sei auch der dortige Beigeladene als Vorstandsmitglied nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig. Zugleich hat der AGH aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 18. März 2019 - argumentiert, dass die Tätigkeit des Beigeladenen nicht durch typische Syndikustätigkeit geprägt sei, sondern von einer typischen Geschäftsführertätigkeit mit lediglich rechtsberatenden Elementen auszugehen sei. Für die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen hat der AGH sich mit dem eigenen Vortrag des dortigen Beigeladenen auseinandergesetzt und ist zu einem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unter 60 % gekommen. Aus diesem Grund hat der BGH den Antrag der dortigen Beklagten auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 10. September 2020 abgelehnt (Az. AnwZ (Brfg) 18/20, juris). Auch im vorliegenden Fall ist nicht pauschal auf die Organstellung des Beigeladenen abzustellen und mit diesem Argument seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt von vornherein auszuschließen. Aus der Gesetzgebungshistorie zu den §§ 46, 46a BRAO in ihrer aktuellen Fassung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht das Ziel verfolgt hat, ausschließlich solchen Personen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis unterliegen. Hintergrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte sind die Urteile des BSG zu den Az. B 5 RE 13/14, 9/14 und 3/14, aus denen sich ergibt, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Letztlich beruht die gesamte Diskussion über die Neuordnung der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten darauf, dass die gesetzliche Rentenversicherung ein Interesse daran hat, dass in Unternehmen oder Verbänden tätige Juristen nach Möglichkeit der Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherten angehören und nicht über die Versorgungswerke der Rechtsanwälte abgesichert sind. Die sozialversicherungsrechtliche Problematik stellt sich unabhängig davon, ob ein Syndikusrechtsanwalt eine Organstellung innehat und im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften als Arbeitnehmer zu behandeln ist. Im Gesetzentwurf zur Neufassung des § 46 BRAO (BT-Drucks. 18/5201) wurde in Abs. 2 und 3 der Vorschrift noch der Begriff „Anstellungsverhältnis“ verwendet. Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ wurde aufgenommen auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 18/6915). In der Begründung heißt es aber nicht, dass die Möglichkeit zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Änderung eingeengt werden sollte auf Personen, die Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften sind und keine Organstellung innehaben. Durch die Änderung der Begrifflichkeit von „Anstellungsverhältnis“ in „Arbeitsverhältnis“ sollte vielmehr verdeutlicht werden, dass der Gesetzentwurf nicht die Haftung als solche regelt und die Haftung eines Syndikusrechtsanwalts sich nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts richtet, „wobei insbesondere die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung durch den Gesetzentwurf unberührt bleiben und für Syndikusrechtsanwälte davon auszugehen ist, dass diese unter denselben Voraussetzungen zur Anwendung gelangen wie für andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position“ (a. a. O., S. 23). Sachliche Gründe dafür, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Bestehen einer Organstellung auszuschließen, sind auch nicht ersichtlich. Es wird zwar bei Vertretungsorganen juristischer Personen - insbesondere bei Vertretungsorganen einer Kapitalgesellschaft - häufig so sein, dass ihre Tätigkeit trotz vorhandener Ausbildung als Volljurist nicht anwaltlich geprägt ist, weil die Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Vordergrund steht. Dies ist aber ebenso für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen wie die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 und 4 BRAO fachlich unabhängig ausgeübt wird. b. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und dem V1 ist durch die oben zitierten Tätigkeiten bzw. Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, Az. AnwZ (Brfg) 11/19, juris). Ob der Anteil von zumindest 65 % erreicht wird, ist für den Einzelfall zu klären. Es genügt nicht, wenn im Dienstvertrag und in der Tätigkeitsbeschreibung lediglich - ohne überprüfbare Tatsachengrundlage - erklärt wird, die anwaltlichen Tätigkeiten seien im Vergleich zu sonstigen Tätigkeiten prägend. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht jede juristische Arbeit zugleich eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ist. Erforderlich ist vielmehr eine Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall. So fallen Vorträge im Rahmen von Verwaltungstagungen und Schulungen, bei denen eine Sachverhaltsklärung nicht erforderlich ist, nicht unter die anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020, Az. AnwZ (Brfg) 64/19, AnwBl 2020, S. 361). Gleiches gilt für Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2020, Az. AnwZ (Brfg) 75/18, juris). Auch wenn ein Jurist in einem Unternehmen sich allgemein und ohne Bezug zu einem konkreten Fall fortbildet, etwa durch regelmäßige Lektüre juristischer Fachzeitschriften, handelt es sich insoweit nicht um anwaltliche Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019, Az. AnwZ (Brfg) 78/18, juris). Der schriftliche Vertrag zwischen dem Beigeladenen und dem V1 vom 25. September 2019 einschließlich der Anlagen 1 und 2, der etwa ein halbes Jahr vor der Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen wurde, ist zur Beurteilung der Aufgaben des Beigeladenen für sich allein betrachtet nicht ausreichend aussagekräftig. Dabei ist es zunächst unschädlich, dass es in Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage 1 zum Vertrag heißt, die anwaltlichen Tätigkeiten würden „mindestens 60 % der Gesamtarbeitszeit“ umfassen. Damit haben die Vertragsparteien nicht erklärt, die anwaltliche Tätigkeit mache (nur) genau 60 % der Gesamtarbeitszeit aus. Auch jeder höhere Anteil ist von der Mindestangabe umfasst. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erläutert, die gewählte Formulierung beruhe darauf, dass ihm die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu einem Anteil von mindestens 65 % seinerzeit nicht geläufig gewesen und er von einem Mindestanteil von 60 % ausgegangen sei. Da der Beigeladene damals noch nicht für den V1 tätig war, beide Vertragsparteien aber von einer prägenden Anwaltstätigkeit ausgingen, ist es nachvollziehbar, dass nur der nach dem damaligen Kenntnisstand des Beigeladenen maßgebliche Mindestanteil angegeben wurde, ohne sich oberhalb dieses Wertes näher festzulegen. Da sich andererseits die genauen Anteile der einzelnen Tätigkeiten des Beigeladenen für den V1 nicht aus der abstrakten Tätigkeitsbeschreibung ergeben, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin dies hinterfragt hat. Ganz exakte Prozentangaben für die einzelnen Aufgabenbereiche, die im Arbeitsalltag ineinander übergehen und keiner Zeitaufschreibung unterliegen, sind dabei schwierig. Aufgrund der Anhörung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung des Zeugen J1 ist der Senat jedoch überzeugt davon, dass der Beigeladene zu mehr als 65 % seiner Arbeitszeit - eher noch in etwas größerem Umfang - anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausübt. Der Beigeladene hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat zwar ebenso wie der V1 ein eigenes Interesse an der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ihm geht es nicht nur um die Vorteile der Rechtsanwaltsversorgung, sondern auch darum, als Chefjurist des Verbandes die Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ führen zu können und in gerichtlichen Verfahren nicht auf die Vertretung in erster Instanz unter der Bezeichnung „Assessor“ beschränkt zu sein. Dennoch lässt seine plausible Darstellung ebenso wie sein Auftreten keine Zweifel daran, dass der Beigeladene seine Tätigkeit zutreffend beschrieben hat. Bei der Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen ist zunächst die Ausrichtung des V1 zu betrachten. Nach Angaben des Beigeladenen ist dessen „USP“ (unique selling point, also Alleinstellungsmerkmal und Verkaufsargument), dass er den Mitgliedsunternehmen eine branchenspezifische Rechtsberatung anbietet. Der Beigeladene hat betont, dass die Lobbyarbeit und politische Vertretung der …….industrie vor allem auf der Ebene des Bundesverbandes erfolge, während es auf der Ebene des Verbandes Nord Ost vorrangig um die Unterstützung der derzeit 218 Mitgliedsunternehmen in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts oder z. B. auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten über behauptete Mängel eines …….produkts gehe. Seine Tätigkeit hat er plausibel dahin beschrieben, dass er erster Ansprechpartner und Mandatsbetreuer für die Mitgliedsunternehmen bei deren jeweils konkret auftretenden juristischen Problemen sei. Das Telefon klingele zeitweise im „5-Minuten-Takt“. Die Abarbeitung der gerichtlichen und außergerichtlichen Mandate erfolge dann im Team mit den beiden anderen Juristen des Verbandes. Die wichtigsten (also größten und beitragsstärksten) Unternehmen berate und betreue er stets persönlich weiter und suche sie vor Ort auf. Die komplexeren Fälle bearbeite er als „Chefjurist“ auch im Übrigen selbst. Für die tarifvertraglichen Verhandlungen mit den Gewerkschaften sei er nach den bestehenden Gepflogenheiten allein zuständig. Dass er - anders als bei seinem Vorgänger üblich - noch keine Gerichtsverhandlungen wahrgenommen habe, beruhe insbesondere auf dem Fehlen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, so dass nur ein gegenüber den Mitgliedsunternehmen ungünstig wirkendes Auftreten als „Assessor“ in erster Instanz möglich wäre. Im Übrigen habe es aufgrund der Pandemie insgesamt deutlich weniger Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten gegeben. Der Vereinsvorsitzende J1 hat bestätigt, der Beigeladene sei zu über 80 % juristisch tätig; dafür habe er „schließlich einen Juristen engagiert“. Soweit die juristische Arbeit keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO für die Mitgliedsunternehmen und den Verband selbst darstellt, tritt diese nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen deutlich in den Hintergrund. Dass er für das nicht fallbezogene Studium einer juristischen Fachzeitschrift monatlich nur etwa zwei Stunden aufwendet, ist ebenso glaubhaft wie die Angabe, dass die Mitgliedsunternehmen in erster Linie nicht über allgemeine Newsletter erreicht werden, sondern vor allem individuelle Beratungen im konkreten Fall in Anspruch nehmen. Schulungen leitet der Beigeladene nach seinen eigenen Angaben und nach der Aussage des Zeugen J1 nicht selbst. Auch die nicht juristischen Tätigkeiten des Beigeladenen bei der kaufmännischen, organisatorischen und strategischen Leitung des Verbandes fallen nicht erheblich ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verband insgesamt nur 14 Mitarbeiter (unter Berücksichtigung der Teilzeitkräfte zehn Vollzeitäquivalente) hat, die überwiegend seit vielen Jahren angestellt sind. Die wirtschaftliche Planung wird zwar durch den Beigeladenen verantwortet, aber mit Hilfe der Buchhalterin, des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers erstellt. Die strategische Ausrichtung wird gemeinsam mit dem ehrenamtlichen Vorstand beraten. Im Übrigen fallen wenig Dienstleistungen für die ehrenamtliche Arbeit im Verband an. Eine Vorstands- und Beiratssitzung wird nach Angaben des Zeugen J1 zweimal im Jahr durchgeführt, daneben eine Jahreshauptversammlung. Insgesamt ist es plausibel, dass die Größe des Verbandes es nicht erlaubt, dass der Geschäftsführer in großem Umfang außerhalb der eigentlichen juristischen Dienstleistung für die zahlenden Mitgliedsunternehmen tätig ist. c. Schließlich übt der Beigeladene seine anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig im Sinne des § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO aus. Auch insoweit kommt es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht allein auf die entsprechenden Zusicherungen des V1 an, die der Vertrag vom 25. September 2019 enthält. Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beigeladene - wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Merkmal des Arbeitsverhältnisses erörtert - eine Organstellung beim V1 innehat. Allerdings hat der BGH für den Geschäftsführer einer GmbH die fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO als nicht gewährleistet angesehen, weil der Geschäftsführer nach § 37 Abs. 1 GmbHG gesetzlich weisungsgebunden gegenüber der Gesellschafterversammlung sei und eine davon abweichende Vereinbarung im Anstellungsvertrag ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung nicht wirksam getroffen werden könne (Beschluss vom 7. Dezember 2020, Az. AnwZ (Brfg) 17/20). Da der Beigeladene nicht Geschäftsführer einer GmbH, sondern eines eingetragenen Vereins ist, gilt § 37 GmbHG hier nicht. Seine Organstellung ergibt sich allein aus der Satzung des V1 in Verbindung mit § 26 BGB, und die Satzung regelt zugleich die Aufsicht über den Geschäftsführer. Nach § 24 Ziffer 2 S. 1 der Satzung hat der Geschäftsführer zwar die Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Zugleich regelt § 25 Ziffer 2 der Satzung, dass der Vorstand die Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers festlegt. Der Vorstand hat im Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse gehandelt, als er die Zusicherung der fachlichen Unabhängigkeit für die anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsvertrag festlegte, um die Voraussetzungen für die im Interesse des Vereins stehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu schaffen. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beigeladene tatsächlich Weisungen seitens des Vorstandes erhalten würde, die seine fachliche Unabhängigkeit einschränken. Der Zeuge J1 hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der ehrenamtliche Vorstand vor allem in strategische Fragen involviert ist und sich mit den Einzelheiten der juristischen Arbeit des Beigeladenen nicht befasst. Er ist weder vor Ort in der Geschäftsstelle, noch kennt er sich mit juristischen Fragen aus. Dass der mit juristischen Laien besetzte Vorstand dem hauptamtlich beschäftigten Juristen in fachlichen Fragen Weisungen erteilen könnte, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen, erscheint im Übrigen fernliegend. Ein solches Verhalten wäre für einen Verband, der seine Mitglieder mit dem Vorteil einer branchenspezifischen Rechtsberatung wirbt, schon nach kurzer Zeit schädlich. Die Mitglieder als Mandanten benötigen eine an der Rechtslage und nicht an einer etwaigen Verbandspolitik ausgerichtete Beratung und Vertretung, um im Rechtsverkehr keine Nachteile zu erleiden. Schließlich gefährdet der Umstand, dass ab dem Jahr 2021 eine variable Vergütung von 20.000,00 € bei Zielerreichung - zusätzlich zu dem festen Jahresgehalt von 120.000,00 € - vereinbart ist, die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen nicht. Soweit die Klägerin annimmt, mit der variablen Vergütung könnten anwaltliche Tätigkeiten etwa in der Weise honoriert werden, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Führung der Sache den Ausschlag geben, handelt es sich nur um eine Vermutung ohne konkrete Grundlage. Zu einer derartigen wirtschaftlichen Lenkung und Vertretung hat der Vorstand des V1, wie bereits ausgeführt, keinen Anlass. Der Beigeladene hat den Passus über die Zielvereinbarung dahin erläutert, dass er bei den Gehaltsverhandlungen mit dem Zeugen J1 seine Vorstellungen genannt und dieser ihm die Möglichkeit eröffnet habe, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch eine zusätzliche Zahlung zu erhalten, um „auf seine Vorstellungen zu kommen“. Konkrete Vorstellungen über den möglichen Inhalt einer Zielvereinbarung bestehen beim Beigeladenen nicht. Dass ein Ziel im fachlichen Bereich der Anwaltstätigkeit liegen könnte, erscheint fernliegend, weil die Lenkung der fachlichen Tätigkeit für den Verband objektiv keine Vorteile mit sich bringt. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus den §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 194 BRAO, 52 GKG. Gemäß § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO ist in Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, in der Regel ein Streitwert von 50.000,00 € anzunehmen. Anlass zu einer abweichenden Festsetzung nach § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO besteht nicht. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch den Senat nach den §§ 112c, 112e BRAO, 124 VwGO bestehen nicht. Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt. Der am ... geborene Beigeladene wurde erstmals am 14. März 2006 durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm als Rechtsanwalt zugelassen. Am 7. November 2006 beantragte er bei der Beklagten seine anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Kiel für die Kanzlei unter seiner Wohnanschrift H.. ... .., ... K1. Am 22. November 2006 ließ die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß als Rechtsanwalt zu. Er stand seit dem 1. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis als Syndikusanwalt bei der R1 GmbH, S ... ... ., ... K1. Eine besondere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt war nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Beigeladene verfügt auch nach Beendigung der Tätigkeit für die R1 GmbH über seine Zulassung als Rechtsanwalt unter der Kanzleianschrift H ... .... in K1. Am 11. November 2019 hat der Beigeladene bei der Beklagten beantragt, ihn zusätzlich zu seiner bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Er hat dazu den als „Geschäftsführerdienstvertrag“ bezeichneten Vertrag vom 25. September 2019 zwischen ihm und dem Verband V1 e. V. in H1 (.. ... .... ... .. ... ............; im Folgenden: „V1“) vorgelegt. Der V1 ist ein Arbeitgeberverband. Der Beigeladene wird in dem Vertrag, dessen Laufzeit am 1. April 2020 beginnt, als „Geschäftsführer/ Syndikusrechtsanwalt“ bezeichnet. In § 1 wird auf den Seiten 1 und 2 des Vertrages zunächst sein Aufgabenbereich als Geschäftsführer beschrieben. Weiter heißt es auf den Seiten 2 und 3: „Mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die zuständige Rechtsanwaltskammer entspricht diese Beschäftigung einer anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach Maßgabe des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen ‚Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte‘. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Die Einzelheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tätigkeitsbeschreibung. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO wird mit diesem Dienstvertrag vertraglich und im Übrigen tatsächlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine am Einzelfall orientierte Rechtsberatung beeinträchtigen oder ausschließen. Ihm gegenüber bestehen keinerlei Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt arbeitet fachlich eigenverantwortlich, er darf Aufträge aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen ablehnen. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt ist im Rahmen der von ihm für den Verband zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Auch im Übrigen erfüllt die Tätigkeit des Mitarbeiters als Syndikusrechtsanwalt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO und des § 4 BRAO in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Insbesondere ist der Arbeitnehmer befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Dies schließt die Befugnis nach § 46c BRAO mit ein, die Gesellschaft insbesondere vor den Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten im rechtlich zulässigen Umfang zu vertreten“. Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage 1 zum Vertrag lautet: „3. Erklärung zur Prägung der Tätigkeit Neben seinen rein anwaltlichen Aufgaben übt Herr T1 auch sonstige Tätigkeiten aus, beispielsweise: Vertretung des V1 nach Außen sowie die kaufmännische Führung des V1. Die anwaltlichen Tätigkeiten sind im Vergleich zu diesen sonstigen Tätigkeiten prägend, sie umfassen mindestens 60 % der Gesamtarbeitszeit. Mit der Unterzeichnung dieser Tätigkeitsbeschreibung bestätigen die Parteien die anwaltliche Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt T1 im Verband im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 BRAO“. Der Beigeladene erhält für seine Tätigkeit zunächst in der sechsmonatigen Probezeit ein Bruttomonatsgehalt von 8.334,00 € und sodann ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 120.000,00 € (§ 4). Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des V1 zu stellen, mit Ausnahme der ihm unwiderruflich erteilten Zustimmung zur Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt (§ 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 25. September 2019 einschließlich der Anlagen 1 (Tätigkeitsbeschreibung) und 2 („Unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung“ des V1 zur Tätigkeit des Beigeladenen als Rechtsanwalt) Bezug genommen. Ebenfalls am 11. November 2019 hat der Beigeladene einen Antrag an das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gestellt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 gemäß § 46a Abs. 2 BRAO die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung zu der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für die Beschäftigung beim V1 angehört. Die Klägerin hat der Zulassung mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 nicht zugestimmt. Sie hat die Auffassung vertreten, das konkrete Beschäftigungsverhältnis werde nicht durch die anwaltliche Tätigkeit nach den Kriterien des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 25. September 2019 ergebe sich, dass der Antragsteller „mit weniger als 75 % nichtanwaltlichen Aufgaben“ (gemeint ausweislich der Verfügung Bl. 20R der beigezogenen Akten der Klägerin: „mit weniger als 75 % anwaltlichen Aufgaben“) betraut sei. Der Beigeladene hat daraufhin mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Februar 2020 die Prozentsätze für seine anwaltliche Tätigkeit beim V1 konkretisiert. Er hat angegeben, diese betrage an allen Arbeitstagen mindestens 60 % und an durchschnittlich 90 bis 95 % der Arbeitstage mindestens 65 bis 70 % (Prüfung von Rechtsfragen und Rechtsvermittlung ca. 20 %, Erteilung von Rechtsrat ca. 30 %, Gestaltung von Rechtsverhältnissen/ Verwirklichung von Rechten 10 % und Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen ca. 5 bis 10 % der Arbeitszeit). Mit Bescheid vom 12. März 2020 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für sein Arbeitsverhältnis beim V1 zugelassen. Der Bescheid ist der Klägerin am 17. März 2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 16. April 2020, per Telefax am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, Klage eingereicht und diese mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 begründet. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt seien bei dem Beigeladenen für das Beschäftigungsverhältnis beim V1 nicht erfüllt. Der Beigeladene stehe bereits nicht, wie in § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO gefordert, in einem Arbeitsverhältnis zum V1. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freier Dienstvertrag, der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regele, welche nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben seien. Dies gelte nach einem Urteil des AGH des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 (Az. 1 AGH 37/19) auch für den Geschäftsführer eines eingetragenen Vereins, der nach der Satzung des betroffenen Vereins zugleich dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehöre. Der Beigeladene nehme nach der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages (dort § 1) auch ausdrücklich „die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers des V1 im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr“. Des Weiteren stehe nicht fest, dass das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen durch die in § 46 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale geprägt sei. Ein Anteil von 65 % liege nach der Rechtsprechung des BGH am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Dies sei dahin zu verstehen, dass mindestens 65 % der Gesamttätigkeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen müssten. Die unpräzise Angabe in der Tätigkeitsbeschreibung vom 25. September 2019, nach der „mindestens 60 %“ der Gesamtarbeitszeit des Beigeladenen anwaltliche Tätigkeiten seien, werde diesen Anforderungen nicht gerecht und stelle im Übrigen eine bloße Behauptung dar. Die Klägerin macht geltend, dass insbesondere interne Schulungsmaßnahmen, die kaufmännische Führung des V1, dessen Vertretung nach außen, die Organisation des eigenen Geschäftsbetriebes, die Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, die Budgetplanung sowie die Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten keine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO seien. Die Leistungen für Mitgliedsunternehmen im Bereich „Recht“ seien zwar anwaltliche Tätigkeiten in diesem Sinne. Im Internetauftritt des V1 würden als Ansprechpartner für die Betriebe jedoch andere Personen und nicht der Beigeladene benannt. Schließlich sei fraglich, ob der Beigeladene seine anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 und 4 BRAO fachlich unabhängig ausübe. Die fachliche Unabhängigkeit müsse nicht nur im Arbeitsvertrag fixiert, sondern auch tatsächlich gelebt werden. Dies könne nicht allein nach den eigenen Angaben des jeweiligen Antragstellers beurteilt werden. Hier seien die Modalitäten der Vergütung des Beigeladenen zu beachten. In § 4 des Geschäftsführerdienstvertrages sei nicht nur das feste Gehalt vorgesehen, sondern für die Zeit ab dem Jahr 2021 auch eine variable Vergütung in Höhe von jährlich 20.000,00 € bei Erreichen der Ziele einer abzuschließenden Zielvereinbarung. Dies könne der fachlichen Unabhängigkeit des Beigeladenen entgegenstehen und ein unzulässiges Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 BRAO darstellen. Mit der variablen Vergütung nach § 4 des Geschäftsführerdienstvertrages könnten anwaltliche Tätigkeiten etwa in der Weise honoriert werden, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Führung der Sache den Ausschlag geben. Falls der Senat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht schon aus anderen Gründen annehme, müssten Ermittlungen zum Inhalt der konkreten Zielvereinbarung durchgeführt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und meint, eine organschaftliche Stellung stehe der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht per se entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es auf eine Einzelfallprüfung an, wobei auch die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt möglich erscheine, wenn dessen Tätigkeit durch eine typische Syndikustätigkeit geprägt sei. Der Beigeladene habe im Zulassungsverfahren plausibel und glaubhaft dargelegt, dass er nach § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich geprägte Tätigkeiten mit mindestens 65 % seiner Gesamtarbeitszeit ausübe. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er übe seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO aus. Selbst bei dem Geschäftsführer einer GmbH könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein. Als Geschäftsführer des V1 sei er nach dessen Satzung (Anlage BG 1, Bl. 53 ff. d. A.) zwar Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Er habe jedoch im Vorstand kein Stimmrecht, unterstehe der Aufsicht und den Weisungen des Vorstandes und stehe in der Verbandshierarchie erst an vierter Stelle unter der Mitgliederversammlung, dem Beirat und dem Vorstand. Ferner müsse er verpflichtend nach H1 ziehen und sich durch einen Management-Coach beraten und unterstützen lassen. Das Arbeitsverhältnis sei auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO für den V1 und dessen Mitgliedsunternehmen geprägt. Der Beigeladene trägt zu seinen Tätigkeiten im Einzelnen vor, hat eine typische Arbeitswoche anhand seines Kalenders rekonstruiert sowie Beispiele benannt für anwaltliche Tätigkeiten im Bereich der Schulung von Mitgliedsunternehmen bei konkreten Problemen, der Rechtsberatung des Vorstandes des V1 sowie der Mitgliedsunternehmen, der Prozessvertretung für Mitgliedsunternehmen, der Erstellung von Vertragsentwürfen und Durchführung von Vertragsverhandlungen für Verband und Mitgliedsunternehmen sowie der Wahrnehmung der „juristischen Arbeitgeberfunktion“. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Beigeladenen zu seiner Tätigkeit wird auf seine Schriftsätze vom 23. Juli 2020, 7. Januar 2021 und 16. Juni 2021 Bezug genommen. Schließlich sei seine fachliche Unabhängigkeit nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet. Eine Zielvereinbarung müsse erst noch erstellt werden. Eine „Disziplinierung“ des Beigeladenen hinsichtlich seiner juristischen Fachmeinung sei dabei fernliegend. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 den Beigeladenen persönlich angehört und den Zeugen J1 (Vorsitzender des V1) vernommen.