Entscheidung
III ZR 364/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224BIIIZR364
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224BIIIZR364.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 364/23 vom 5. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Se- nat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15; vom 26. November 2020 - III ZR 136/18 und vom 11. September 2024 - III ZR 135/22; jeweils juris Rn. 2). 1 2 - 3 - Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2024 das klägerische Vorbringen zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstößen ge- gen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts- punkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO rechtlich gebo- ten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Senat bereits in den beiden ersten "Corona-Urteilen" vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) und vom 11. Mai 2023 (III ZR 41/22, BGHZ 237, 93) einen gleichheitswidri- gen Begünstigungsausschluss der Kläger verneint hat. Gerade dieser Gesichts- punkt hat dazu geführt, die analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG abzulehnen. Die weiteren den Gleichheitssatz betreffenden Fragen (insbesondere Differen- zierung hinsichtlich unterschiedlicher Veranstaltungsarten, Ausgestaltung der Corona-Hilfen) waren sodann Gegenstand der Senatsurteile vom 3. August 2023 (III ZR 54/22, BGHZ 238, 105 Rn. 57) und vom 11. April 2024 (III ZR 134/22, BGHZ 240, 176 Rn. 98 ff). Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhö- rungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). 2. Der mit Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde bindet das Re- visionsgericht und ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; MüKoZPO/Krüger, 3 4 5 - 4 - 6. Aufl., § 544 Rn. 29). Die zugleich mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvor- stellung der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 30.01.2023 - 3 O 20/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2023 - 11 U 26/23 -