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XI ZR 67/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR67.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 67/22 Verkündet am: 10. Dezember 2024 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er- kannt und der Hilfswiderklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. August 2021 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im September 2017 einen Neuwagen Mercedes-Benz GLC 350e 4MATIC Coupé zum Kaufpreis von 60.943,59 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 5. September 2017 einen Darlehensvertrag über 55.943,59 € mit ei- nem gebundenen Sollzinssatz von 3,05% p.a. Das Darlehen sollte in 48 Monats- raten zu je 517,91 € und einer Schlussrate von 36.789,12 € zurückgezahlt wer- den. Auf Seite 1 des Darlehensvertrags sind unter der Überschrift "Auszah- lungsbedingungen" die von der Beklagten verlangten Sicherheiten - Sicherungs- übereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedin- gungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbe- züge gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Ferner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Ver- zugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugs- zinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Über- schrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfällig- keitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der verein- 1 2 3 4 - 4 - barten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückge- zahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsent- schädigung berechnet." Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat der Kläger (1.) die Feststellung, dass er ab seiner Wider- rufserklärung vom 19. Mai 2020 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Dar- lehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 17.947,75 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Zahlung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Er 5 6 7 - 5 - hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über das einzuhaltende Ver- fahren bei der Kündigung des Vertrags, zur Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über die Art des Darlehens und über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang für fehlerhaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teilweise ab- geändert und dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben. Auf die Hilfswider- klage der Beklagten hat es festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz für den bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte eingetretenen Wertverlust zu zahlen, und den Kläger zur Her- ausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte verurteilt. Die weitergehende Hilfswider- klage auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rück- gewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 3,05% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen, hat es abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die vollum- fängliche Stattgabe der Widerklage, während der Kläger mit der Anschlussrevi- sion den Zahlungsantrag zu 2 und den Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage weiterverfolgt. 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Da- gegen ist die Anschlussrevision des Klägers unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Feststellungsantrag zu 1 sei begründet. Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerru- fen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszins- satz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie zu einem außer- gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls den Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten habe. Nicht ordnungsgemäß seien auch die Angaben zur Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfäl- ligkeitsentschädigung, was aber das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lasse. Die Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zu den Auszahlungsbedingungen seien dagegen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die Gesetzlich- keitsfiktion berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmiss- bräuchlich. 10 11 12 - 7 - Dagegen sei der Zahlungsantrag zu 2 derzeit unbegründet, weil der Be- klagten insoweit bis zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Beklagte habe sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Gläu- bigerverzug befunden. Aufgrund dessen seien der Feststellungsantrag zu 3 und der Zahlungsantrag zu 4 unbegründet. Auf die Hilfswiderklage sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz schulde. Ferner habe er gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB das Fahrzeug herauszu- geben. Dagegen stehe der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen zu, weil sie hierauf in ihren Darlehensbedingungen ver- zichtet habe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. A. Revision der Beklagten Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehens- vertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben 13 14 15 16 17 - 8 - nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Sep- tember 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 19. Mai 2020 verspätet war. Auf- grund dessen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ord- nungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Feb- ruar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Wi- derrufsfrist hindert. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergericht- lichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 18 19 20 - 9 - 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Fol- genden: Verbraucherkreditrichtlinie) nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtli- chen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kredit- vertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Num- mer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Nach den unange- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dort die Schlich- tungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlich- tungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform einzureichen und wohin sie zu richten ist. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es - entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts - nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorlie- gen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was in- des nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). 21 - 10 - 3. Anders als das Berufungsgericht meint, sind auch die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsent- schädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ord- nungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensver- trag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- cher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Ent- schädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rück- zahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die ge- nannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksa- mer und verständiger Durchschnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeits- entschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund 22 23 24 - 11 - der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39). 4. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. a) Insoweit kann sich die Beklagte - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich ge- stalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlau- fend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufs- recht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Wider- rufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Okto- ber 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hin- sichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag 25 26 - 12 - um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11), hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei wei- teren Verträgen" zutreffend angegeben. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 4,74 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). 5. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht beanstandet. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 27 28 29 30 - 13 - 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit ein- gehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. Septem- ber 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündi- gungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend aller- dings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. 6. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtan- gabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehens- nehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezah- lung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. Sep- tember 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswa- gen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41). 7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. 31 32 33 - 14 - Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinrei- chend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dar- gestellt werden. B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm der noch verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung 34 35 36 37 38 - 15 - des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erfor- derlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolg- los bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2023 - XI ZR 2/22, juris Rn. 20 mwN). Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 20.08.2021 - 3 O 229/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 U 177/21 -