Entscheidung
IV ZR 207/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR207.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22. November 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be- klagte dazu verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in dem zwi- schen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2014 und 2017 zur Versicherungsnummer vorgenommen hat, und dem Kläger hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehrfach Prämienanpassungen vornahm, krankenversichert. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2012, 2014 und 2017 vorge- nommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein so- wie die übermittelten Begründungen dieser Jahre enthalten sind. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Die An- schlussberufung der Beklagten hat, soweit sich diese gegen die Aus- kunftsverurteilung im oben genannten Umfang gerichtet hat, keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab- weisung weiter, soweit sie zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Unterlagen verurteilt worden ist. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Un- terlagen verurteilt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass dem Kläger ein auf Art. 15 DSGVO gestützter Auskunftsanspruch zusteht. Bei den Informa- tionen handele es sich um personenbezogene Daten. Eine Verjährung sämtlicher Leistungsansprüche könne nicht festgestellt werden . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsan- spruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie- den und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpas- sung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). 4 5 6 7 - 5 - 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vor- schriften. a) Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann er insbesondere nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein An- spruch auf Übermittlung der Begründungsschreiben oder früherer Nach- träge zum Versicherungsschein auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt. b) Ob dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen könnte, kann auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Aus- kunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Beste- hen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer ge- ben kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 30). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (aaO Rn. 31) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch Feststellungen dazu voraus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt - was die Beklagte 8 9 10 - 6 - hier bestritten hat - und warum es zum Verlust kam. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der je- weiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 40 m.w.N.). Die allgemeine Annahme, dass ein Versicherungsnehmer Schrei- ben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 14). III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht zu d en Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB zunächst die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Entgegen der Ansicht der Revision ist der auch auf Übermittlung von Unterlagen bestimmten In- halts gerichtete Anspruch durch die Mitteilung von Datum und Betrag der Beitragserhöhungen noch nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hatte nach seiner Rechtsansicht bisher auch keinen Anlass, den Kläger auf die Not- wendigkeit eines Beweisangebots zum Verlust der Unterlagen und weite- ren Vortrags zu den Umständen des Verlustes hinzuweisen; dies wird 11 - 7 - es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen ha- ben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.12.2022 - 3 O 400/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.09.2023 - 8 U 9/23 - - 8 - IV ZR 207/23 Verkündet am: 18. Dezember 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle