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Leitsatz

IV ZR 311/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR311.22.0 Berichtigt durch Beschluss vom 21.3.2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 311/22 Verkündet am: 21. Februar 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Be; VVG § 7 Abs. 4 Zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenver- sicherung (Anschluss an Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514). BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311/22 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. Januar 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 1. festgestellt worden ist, dass über den 28. Februar 2021 hinaus die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwi- schen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kran- ken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … im Tarif T. zum 1. April 2017 um 7,72 € un- wirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war, 2. die Beklagte zur Zahlung von mehr als 362,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz aus 331,96 € ab dem 28. Januar 2021 verur- teilt worden ist, 3. die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Be- klagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat, - 3 - und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stel- len. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re- visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger hält eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der Be- klagten, die ab dem Jahr 2013 die Beiträge mehrfach anpasste. Sie teilte dem Kläger eine Prämienerhöhung im Tarif T. zum 1. April 2017 um 7,72 € mit. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannte Erhöhung entfallenden Prä- mienanteile in Höhe von zunächst 331,96 € nebst Zinsen begehrt. Außer- dem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhung unwirk- sam und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Des Weiteren hat er Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die 1 2 3 - 4 - Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2013 bis 2016 vor- genommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen , hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindes- tens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger übermittelten Informationen in Form von Anschrei- ben und Nachträgen zum Versicherungsschein und die ihm übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten sind. Darüber hinaus hat er die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhun- gen unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungs- betrags verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, au- ßerdem die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffern- den Betrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsantrag um 54,04 € erweitert. Soweit für die Revi- sion noch von Interesse, hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 386 € nebst Zinsen aus 331,96 € ab dem 28. Januar 2021 verurteilt. Es hat die Unwirk- samkeit der Beitragserhöhung und das Nichtbestehen einer Pfl icht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags festgestellt sowie die Beklagte antragsge- mäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter, soweit sie zur Erteilung von Auskünften sowie zur Zahlung von mehr als 362,84 € verurteilt worden und die Unwirksamkeit der Neu- festsetzung des Beitrags im Tarif T. zum 1. April 2017 und das Fehlen einer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrags über den 28. Feb- ruar 2021 hinaus festgestellt worden ist. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragserhöhung formell unwirksam ist. Der Kläger habe damit Anspruch auf Rückzahlung des Erhöhungsbetrags von April 2017 bis Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Klageerwiderung mit der nachgeholten Begründung am 12. April 2021. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger jedenfalls aus § 242 BGB zu. Daraus sei ein Versicherer nicht nur zur Übermittlung von Versi- cherungsscheinen (hier greife schon § 3 Abs. 3 VVG), sondern auch zur Information über den Inhalt der übersandten Mitteilung verpflichtet, wenn der Kunde nur glaubhaft erkläre, die Unterlagen ständen ihm nicht mehr zur Verfügung. Es komme nicht entscheidend darauf an, wie u nd warum der Versicherungsnehmer in die Lage geraten sei, erneut um Auskunft bit- ten zu müssen. Im Übrigen habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass alten Versicherungsscheinen und den damit übersandten Anschreiben und Informationsblättern kein Eigenwert mehr zukomme. Es bestehe weiterhin ein Informationsinteresse des Klägers, da für die ab dem Jahr 2017 über- zahlten Beiträge aufgrund etwaiger unwirksamer Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 die Klageerhebung im Jahr 2020 die Verjährung noch habe hemmen können. 6 7 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Mitteilung der Prämienanpassung den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG nicht ge- nügt, wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen. Das Berufungsge- richt ist auch noch zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Wirk- samkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird, wenn der Versicherer eine ordnungsgemäße Begründung später nachholt (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42), es hat aber trotz Annahme einer solchen Heilung keinen Endzeitpunkt für die Unwirksamkeit der Prämienanpassung und die feh- lende Zahlungspflicht im Urteilstenor ausgesprochen. Darüber hinaus hätte es mit der gegebenen Begründung auch keine Heilung der Unwirk- samkeit der Prämienanpassung erst zum 1. Juni 2021 feststellen dürfen. Es hat nicht geprüft, ob die Begründung bereits früher als in der Klage- erwiderung nachgeholt worden ist. Die Beklagte rügt mit Erfolg eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), da sie in der Klageerwiderung vorgetragen hat, die erforderlichen Angaben seien bereits im Nachbelehrungsschreiben vom 20. Januar 2021 enthalten gewesen. Ob dieses Schreiben die Begründungsanforderungen erfüllt und wenn ja, wann es dem Kläger zugegangen ist, wird das Berufungsgericht daher noch festzustellen haben. 2. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen hätte das Beru- fungsgericht ferner nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. 8 9 10 - 7 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der An- sicht der Revision von der Zulässigkeit der Klage auch für den Auskunfts- antrag ausgegangen. Die Umdeutung der zunächst erhobenen Stufen- klage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berech- tigtes Interesse des Klägers voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 27. Sep- tember 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N.), begegnet keinen Bedenken. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dies hier der Fall ist. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kläger die Auskunft, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen könnte. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Be- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilli- gung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 30). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (aaO Rn. 31) entschieden und im Einzelnen be- gründet hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. 11 12 - 8 - c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon aus- gegangen, dass dem Kläger Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksa- mer Prämienerhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 als Grundlage ei- nes Auskunftsanspruchs zustehen können. Auch ohne Hemmung der Ver- jährung von Rückzahlungsansprüchen durch die vorliegende Klage kom- men nicht verjährte Ansprüche in Betracht. Der Auskunftsanspruch richtet sich auch auf Tarife im Versicherungsvertrag des Klägers, die im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge - nicht in den Rechtsstreit eingeführt sind. Da noch folgende wirksame Beitragser- höhungen in diesen Tarifen nicht festgestellt sind, ist nicht ausgeschlos- sen, dass sich Prämienerhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 bis jetzt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche auslösen. d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, nach § 242 BGB sei ein Versicherer zur Auskunft über den Inhalt der berei ts übersandten Mitteilungen bereits dann verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 37) ent- schieden und im Einzelnen begründet hat, gilt dies nicht für das Auskunfts- verlangen des Versicherungsnehmers bezüglich vergangener Prämiener- höhungen. Der Auskunftsanspruch setzt vielmehr Feststellungen dazu vo- raus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichne- ten Unterlagen verfügt - was die Beklagte hier bestritten hat - und warum es zum Verlust kam. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versiche- rungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzel- falles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus- nahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. Senats- 13 14 - 9 - urteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 40 m.w.N.). Die allgemeine An- nahme, dass ein Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht insoweit nicht aus. 3. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). a) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Auskunftsantrag, soweit er sich auf die Übermittlung von Nachträgen zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 bis 2016 richtet, bereits aus § 3 Abs. 3 VVG begründet sei. Wie der Senat mit Urteil vom 27. Sep- tember 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfasst diese Vorschrift nur den Versiche- rungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge. b) Der Senat hat außerdem entschieden und im Einzelnen begrün- det, dass ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungs- schreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.). c) Ein Auskunftsantrag dieses Inhalts kann auch nicht auf § 7 Abs. 4 VVG gestützt werden (a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. November 2023 - 5 U 6/23, juris Rn. 51). Der Kläger begehrt keine Auskunft zu den Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen, deren Übermittlung in einer Urkunde der Versicherungsneh- mer nach dieser Vorschrift verlangen kann. Der Inhalt des Anspruchs aus § 7 Abs. 4 VVG bestimmt sich nicht außerhalb des Wortlauts der Vorschrift 15 16 17 18 - 10 - danach, welche Unterlagen zur Geltendmachung von Rückzahlungsan- sprüchen benötigt werden könnten. Der Begriff "Vertragsbestimmungen" erfasst sämtliche Bedingungen des Vertrags (vgl. PK-VVG/Ebers, 4. Aufl. § 7 Rn. 53). Die verlangten Anschreiben nebst Beiblättern, in denen eine Beitragserhöhung angekündigt und begründet wird, sind aber keine Ver- tragsbestimmungen, sondern Mitteilungen des Versicherers. Zu den Ver- tragsbestimmungen zählt die Höhe der geschuldeten Prämie, jedoch schon nicht die vom Kläger verlangte Information über den Vorgang der Beitragserhöhung als Veränderung der Prämienhöhe in den einzelnen Ta- rifen zu bestimmten Zeitpunkten. § 7 Abs. 4 VVG begründet auch keinen Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein, sondern nur auf eine schriftliche Übermittlung der Vertragsbestimmungen unabhängig davon, ob diese ggf. auch im Versicherungsschein enthalten sind. § 3 Abs. 3 VVG ergänzt § 7 Abs. 4 VVG bezüglich verlorener Versi- cherungsscheine (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 61) und regelt den An- spruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins abschließend. III. Die Sache ist sowohl hinsichtlich des Auskunftsanspruchs als auch zur Dauer der Unwirksamkeit der Prämienanpassung und der daraus folgenden Höhe des Rückzahlungsanspruchs zur neuen Verhandlung und 19 - 11 - Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2021 - 9 O 1448/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2022 - 3 U 176/21 - ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR311.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 311/22 vom 21. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR311.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Der Leitsatz des Senatsurteils vom 21. Februar 2024 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Vorinstanzen OLG Frankfurt am Main und LG Hanau heißen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2021 - 9 O 1448/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2022 - 3 U 176/21 -