Entscheidung
XII ZB 488/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB488.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 488/23 vom 18. Dezember 2024 - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Adoptivsohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Bestellung eines leiblichen Sohnes der Betroffenen (Beteiligter zu 4) zum Be- treuer. Die Betroffene, die an einer demenziellen Erkrankung leidet, hat zwei leib- liche Söhne, Dr. S. K. und den Beteiligten zu 4, die aus der Ehe mit ihrem am 28. April 2018 verstorbenen Ehemann hervorgegangen sind. Der Beteiligte zu 2 1 2 - 3 - ist ihr Enkel, den sie und ihr Ehemann später im Wege der Erwachsenenadoption als gemeinschaftliches Kind angenommen haben. Mit notarieller Urkunde vom 27. März 2015 errichteten die Betroffene und ihr Ehemann eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zugunsten des Be- teiligten zu 2, die den Bevollmächtigten unter anderem nicht zu Verfügungen über das Grundstücksvermögen der Vollmachtgeber berechtigen sollte. Zudem ent- hält die Urkunde eine Betreuungsverfügung, nach der für den Fall, dass die Be- stellung eines Betreuers notwendig werden sollte, die Vollmachtgeber den Be- vollmächtigten als ihren Betreuer wünschen und ihre beiden leiblichen Söhne nicht als Betreuer eingesetzt werden sollen. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 zum Betreuer mit dem Aufga- benkreis der Vermögenssorge bestellt und einen darauf bezogenen Einwilli- gungsvorbehalt angeordnet. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Land- gericht unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beteiligte zu 2 als Betreuer entlas- sen und ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wird. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 2 hat der Senat durch Beschluss vom 22. Juni 2022 (XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556) diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Nach weiteren Ermittlungen hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Beteiligte zu 2 als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 4 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wird. Außerdem hat es die Anord- nung des Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge aufgehoben 3 4 5 - 4 - und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wen- det sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge lägen vor. Die Betroffene leide an einer dementiellen Erkran- kung mit mittelgradiger Beeinträchtigung. Sie sei deshalb zu einer freien Willens- bildung nicht mehr in der Lage. Die Einrichtung einer Betreuung sei trotz der durch die Betroffene zugunsten des Beteiligten zu 2 erteilte Vorsorgevollmacht vom 27. März 2015 erforderlich. Diese Vollmacht ermögliche nach ihrem eindeutigen Wortlaut bereits keine umfassende Vertretung, da insbesondere „Verfügungen (wie Veräußerung, Übertragung, Belastungen) über das Grundstücksvermögen“ der Betroffenen da- rin ausgeschlossen seien. Die beiden zugunsten von Dr. S. K. erteilten Vollmach- ten seien unwirksam, weil die Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Voll- machten bereits geschäftsunfähig gewesen sei. Entsprechend dem Wunsch der Betroffenen sei der Beteiligte zu 4 zum Betreuer zu bestellen. Die Betroffene habe sowohl bei den Anhörungen durch das Amtsgericht als auch bei beiden Anhörungen durch die Kammer durchgängig geäußert, nur von ihren leiblichen Söhnen betreut werden zu wollen. 6 7 8 9 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg rügt die Rechts- beschwerde, dass das Beschwerdegericht bislang keine ausreichenden Feststel- lungen dazu getroffen hat, ob der Aufgabenkreis des Betreuers nicht auf die in der zugunsten des Beteiligten zu 2 errichteten Vorsorgevollmacht vom 27. März 2015 ausgenommenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auf Verfügungen über das Grundstücksvermögen der Betroffenen, beschränkt werden kann. a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Be- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein kon- kreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbe- reiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, ge- genwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es al- lerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN). Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenhei- ten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden (vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1814 Rn. 66). Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des 10 11 12 - 6 - § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine ein- zige Angelegenheit zuzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 13 mwN). b) Vorliegend hat die Betroffene - zusammen mit ihrem verstorbenen Ehe- mann - mit notarieller Urkunde vom 27. März 2015 eine Vorsorgevollmacht zu- gunsten des Beteiligten zu 1 errichtet, die auch die Vermögensangelegenheiten umfasst. Aufgrund der in § 1 der Vollmacht enthaltenen Formulierung „Die Voll- macht ermächtigt den Bevollmächtigten zu allen Erklärungen und Handlungen, zu denen ein Betreuer mit oder ohne Genehmigung der Betreuungsgerichte be- fugt wäre, insbesondere zur Verfügung über unser Vermögen, insbesondere der Konten“ erstreckt sich die Vollmacht auf den gesamten Bereich der Vermögens- sorge, von der nur die auf Seite 2 der Vollmacht unter den Buchstaben a. bis e. genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Da nach den getroffenen Fest- stellungen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht keine Beden- ken bestehen, ist eine Betreuerbestellung für die gesamte Vermögenssorge nur dann erforderlich iSv § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Bestellung eines Betreuers für die in der Voll- macht ausgenommenen Angelegenheiten und durch die Vollmacht im Übrigen dem Betreuungsbedarf der Betroffenen nicht ausreichend Genüge getan wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch die Bestellung eines Betreuers für einen Teilbereich der Vermögensorge die Gefahr begründet wird, dass aufgrund von Konflikten zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betreuer eine an den Wün- schen der Betroffenen ausgerichtete Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge nicht gewährleistet ist. Hierzu hat das Beschwer- degericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 13 - 7 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentschei- dung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Die Zurückverweisung gibt dem Land- gericht auch die Möglichkeit, sich bei der Prüfung, ob der Beteiligte zu 4 zur Aus- übung des Betreueramtes geeignet ist, mit den in dem Verfahren der einstweili- gen Anordnung gewonnenen Erkenntnissen zu befassen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2021 - 673 XVII K 12700 - LG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2023 - 4 T 55/21 - 14 15