Entscheidung
XII ZB 501/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB501.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 501/24 vom 2. April 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgeho- ben, soweit das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Friedberg mit Beschluss vom 30. Juli 2024 an- geordnete Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangele- genheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückge- wiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Die 73-jährige Betroffene leidet an einer chronifizierten floriden wahnhaf- ten Störung bzw. differenzialdiagnostisch an einer Spätpsychose aus dem schi- zophrenen Formenkreis. Das Amtsgericht hat der Betroffenen deshalb einen Be- treuer - sowie einen Verhinderungsbetreuer - mit dem Aufgabenkreis Gesund- heitssorge, Regelung des Aufenthalts, Entscheidung über eine freiheitsentzie- hende Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf So- zialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten bestellt. Auf die da- gegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die amtsge- richtliche Entscheidung hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen aufgehoben und die weitergehende Be- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Be- troffenen. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangelegenhei- ten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zu- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1 2 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht das Fehlen ausreichen- der Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Anordnung der Be- treuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist. a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Be- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein kon- kreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbe- reiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, ge- genwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es al- lerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 488/23 - juris Rn. 11 und vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nur teil- weise. Das Beschwerdegericht verhält sich zwar unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der Betroffenen und führt aus, dass diese aufgrund ihrer psy- chischen Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu be- sorgen. Auch lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts noch ent- nehmen, dass wegen der psychischen Erkrankung der Betroffenen ein konkreter 3 4 5 - 5 - Betreuungsbedarf in den Bereichen der Gesundheitssorge, der Aufenthaltsbe- stimmung und der freiheitsentziehenden Unterbringung besteht. Im Übrigen leitet das Beschwerdegericht einen objektiven Betreuungsbedarf aber lediglich unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten daraus ab, dass die Betroffene sub- jektiv nicht dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zu einem objektiven, durch die konkrete gegenwärtige Lebenssituation der Betroffe- nen bedingten Betreuungsbedarf in den Bereichen Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und An- halten der Post fehlt es dagegen an jeglichen Ausführungen. 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher insoweit keinen Bestand ha- ben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zu- rückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Für das wei- tere Verfahren, das nicht die Aufhebung der Betreuung, sondern deren erstma- lige Einrichtung zum Gegenstand hat, weist der Senat darauf hin, dass eine An- ordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB nur erfolgen kann, wenn und soweit eine Kontrolle der Kommunikation erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in der gebotenen Weise zu ermöglichen und damit eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen abzuwenden. Das Vorliegen die- ser Voraussetzungen ist - ebenso wie dies für andere Aufgabenbereiche der Fall ist - durch konkrete tatrichterliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 14. August 2024 - XII ZB 46/24 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 14 f. mwN). 6 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice RinBGH Dr. Recknagel ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.07.2024 - 820 XVII B 350/24 - LG Gießen, Entscheidung vom 12.09.2024 - 7 T 258/24 - 7