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Entscheidung

XII ZB 90/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB90.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90/25 vom 9. Juli 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2025 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2025 wird verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Be- teiligten zu 3, die nicht erstattet werden, an das Landgericht zurück- verwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene und seine Mutter, die Beteiligte zu 3, wenden sich mit ihren Rechtsbeschwerden gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen. 1 - 3 - Der im Jahr 2000 geborene Betroffene leidet nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Im Juni 2024 richtete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine bis zum 4. Dezember 2024 befristete vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für den Betroffenen ein. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht dem Betroffenen mit dessen Einverständnis im November 2024 im Hauptsacheverfahren eine Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 7. November 2031 über eine Auf- hebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und die Beteiligte zu 3 mit ihren Rechtsbeschwerden. II. 1. Die von der Beteiligten zu 3 - nach dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsbeschwerdeschrift - im eigenen Namen eingelegte und daher nicht im Sinne eines nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im Namen des Betroffenen einge- legten Rechtsmittels auslegbare (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 f. mwN) Rechtsbeschwerde ist unzuläs- sig. Die Beteiligte zu 3 hat gegen die amtsgerichtliche Entscheidung keine eigene Beschwerde geführt und ist daher durch die Beschwerdeentscheidung weder selbst formell beschwert noch kann sie aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG analog eine Rechtsbeschwerdebefugnis ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Okto- ber 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 9 ff. mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist dagegen zuläs- sig und hat in der Sache Erfolg. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die einzelnen Aufgabenbereiche erforder- lich im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist. a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Be- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein kon- kreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbe- reiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, ge- genwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es al- lerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2025 - XII ZB 501/24 - juris Rn. 4; vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 488/23 - FamRZ 2025, 624 Rn. 11 und vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht verhält sich zwar unter Bezugnahme auf das vom Amts- gericht eingeholte Sachverständigengutachten zu den krankheitsbedingten Ein- schränkungen des Betroffenen und führt aus, dass dieser aufgrund seiner psy- chischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu be- sorgen. Es setzt sich aber mit einem objektiven, durch die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bedingten Betreuungsbedarf nicht genügend 5 6 7 - 5 - auseinander. Insoweit fehlt es für die angeordneten Aufgabenbereiche an aus- reichend tragfähigen Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erfor- derlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zudem Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Rechtsbeschwerde gegen das Sachverständigen- gutachten auseinanderzusetzen. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht mit Blick auf die Fristenregelung in § 295 Abs. 2 FamFG zu beachten haben, dass der Betroffene mit seiner Beschwerde zu erkennen gegeben hat, mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden zu sein. 8 9 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 08.11.2024 - 411 XVII 211/24 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2025 - 2 T 718/24 - 10