Entscheidung
AnwZ (Brfg) 40/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.40.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 40/24 vom 7. Februar 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 7. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 28. August 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerich- teten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2022 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger sich im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerspruchsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder an- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfül- lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern 2 3 4 5 - 4 - befreit wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, ZInsO 2022, 652 Rn. 7 mwN). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargetan und damit die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat. Der - ohnehin nicht weiter konkretisierte oder belegte - Vortrag des Klä- gers, dass im Dezember 2024 mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei, ist unerheblich. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also auf den Erlass des Wider- spruchsbescheids abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklun- gen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN). b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsent- scheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Widerruf der Zulas- sung deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte seinen Vermögensverfall durch die Insolvenz planmäßig herbeigeführt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dies auf Grundlage des lediglich spekulativen und nicht ausrei- chenden Vortrags des Klägers schon nicht ersichtlich sei. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Er enthält hierzu kein schlüssiges Vorbrin- gen, sondern lediglich eine entsprechende unsubstantiierte und unbelegte Be- hauptung. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass es 6 7 8 - 5 - für den Widerruf lediglich auf den Eintritt des - durch die Insolvenzeröffnung ver- muteten - Vermögensverfalls des Klägers ankommt. Für den Widerruf ist dage- gen nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, ZInsO 2022, 652 Rn. 10 mwN). Die Be- hauptung des Klägers, die Beklagte habe seinen Vermögensverfall planmäßig herbeigeführt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs mithin un- erheblich. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft seiner Fürsorgepflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht nach- gekommen sei und das rechtliche Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) so- wie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem der Anwalts- gerichtshof am 28. August 2024 in seiner Abwesenheit verhandelt und anschlie- ßend die Klage abgewiesen habe, obwohl der Kläger einen begründeten Verle- gungsantrag gestellt habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit des Klägers, der auf diese Möglichkeit bereits mit der Ladung hingewiesen worden ist, verhandelt hat. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminsverlegung, dass ein erheb- licher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall. 9 10 11 - 6 - aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem Verlegungsantrag vom 28. August 2024 bereits seine Verhand- lungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat und eine Verlegung wegen der dort vorgetragenen Erkrankung deshalb nicht geboten war. Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, ZInsO 2019, 611 Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; jeweils mwN). Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag ver- pflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 29; Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN). Diesen Anforderun- gen hat der Kläger mit seinem am Verhandlungstag um 14.18 Uhr, mithin kurz vor Beginn der auf 15.30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Verlegungsantrag nicht genügt. Der Kläger hat die dort behaup- tete erneute Arbeits-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit mit einem wieder- holten akuten schweren Migräneanfall mit Seh- und Wortfindungsstörungen be- gründet. Diese Behauptung hat er jedoch nicht hinreichend belegt. Ein aktuelles ärztliches Attest war dem Antrag nicht beigefügt. Die eigene anwaltliche Versi- cherung des Klägers genügte zur Glaubhaftmachung seiner erneuten Verhand- lungsunfähigkeit nicht. Der Anwaltsgerichtshof musste dem Verlegungsantrag auch nicht des- halb stattgeben, weil der Kläger vorgebracht hatte, ihm sei es auf Grund seines 12 13 14 - 7 - Migräneanfalls nicht möglich, seine Hausärztin oder den behandelnden Neurolo- gen aufzusuchen, zumal er dort mutmaßlich ohnehin keinen Termin bekommen hätte. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, auf Grund des akuten Migräne- anfalls keinen Arzt aufsuchen zu können, genügte nicht, um seinem Verlegungs- antrag auch ohne Vorlage eines ärztlichen Attests zu seiner behaupteten erneu- ten Verhandlungsunfähigkeit zum Erfolg zu verhelfen. Dass und aus welchem Grund ihm nicht einmal ein kurzzeitiger Arztbesuch in der Nähe seines Aufent- haltsorts möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag nicht nachvollzieh- bar. Ohnehin wäre von ihm das Bemühen um einen Hausbesuch eines Arztes zu verlangen gewesen, wenn sein Zustand tatsächlich so schlecht gewesen sein sollte, dass er nicht einmal für einen kurzen Arztbesuch das Haus hätte verlassen können. Derartige Bemühungen hat der Kläger indes nicht dargetan. Ohne Erfolg hat sich der Kläger in seinem Verlegungsantrag auch darauf berufen, er hätte ohnehin kurzfristig keinen Arzttermin bekommen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung bei einer akuten schwerwiegenden Krankheitssituation nicht nach- vollziehbar ist, hätte es ihm zumindest oblegen, sich nachhaltig um einen kurz- fristigen Arzttermin zu bemühen. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Kläger in seinem im Zuge der Ladung erteilten Hinweis, wonach bei einer erneuten Erkrankung an dem verlegten Verhandlungstermin ein amtsärztliches Attest erforderlich sei, nicht zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass der Kläger hilfsweise mindestens ein ärztliches Attest eines niedergelassenen Arztes vorle- gen müsse. Weder liegt insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - ein widersprüchliches Verhalten des Anwaltsgerichtshofs oder ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens vor noch war der Anwaltsgerichtshof gehal- ten, von Amts wegen eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Hin- weis des Anwaltsgerichtshofs in der Ladung auf das Erfordernis eines amtsärzt- lichen Attests bei einem erneuten krankheitsbedingten Verlegungsantrag war 15 - 8 - nicht dazu geeignet, den Kläger darüber zu täuschen, dass er dann, wenn er ein amtsärztliches Attest nicht erlangen konnte, seine kurzfristig geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit nicht zumindest durch ein ärztliches Attest eines nie- dergelassenen Arztes belegen musste, sondern ohne jegliches ärztliches Attest eine Verlegung erreichen könnte oder der Anwaltsgerichtshof eine amtsärztliche Begutachtung veranlassen würde. Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht gehal- ten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung seiner erst kurz vor Verhand- lungsbeginn geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit sowie der Vorlage ei- nes ärztlichen Attests aufzufordern oder die amtsärztliche Begutachtung zu ver- anlassen. Dem Kläger mussten als Rechtsanwalt die strengen Voraussetzungen an die Darlegung einer kurzfristigen Verhandlungsunfähigkeit bekannt sein. Ihm musste deshalb auch bewusst sein, dass er seine Verhandlungsunfähigkeit hilfs- weise zumindest durch ein ärztliches Attest belegen musste und dass sein allein durch eine eigene anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachter Vortrag eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht begründen konnte. Vor diesem Hinter- grund musste der Kläger deshalb bei dem kurzfristigen erneuten Verlegungsan- trag ohne Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests ernsthaft mit dessen Ableh- nung rechnen. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger tatsächlich nicht möglich gewesen ist, das von dem Anwaltsgerichtshof zunächst zu Recht geforderte amtsärztliche Attest vorzulegen, oder ob hier bereits die Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attests die Ablehnung des Verlegungsan- trags begründet hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 32/21, juris Rn. 4 ff.). bb) Ohnehin könnte sich der Kläger hier auch deshalb nicht auf einen er- heblichen Grund für die Verlegung des Verhandlungstermins wegen seiner er- 16 17 - 9 - neuten krankheitsbedingten Verhinderung und dementsprechend auf eine Ver- letzung seines rechtlichen Gehörs wegen der Verhandlung in seiner Abwesenheit berufen, weil er es unterlassen hat, Vorsorge für die Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Falle seiner erneuten krankheitsbedingten Verhinderung zu treffen. Eine Partei kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht geltend machen, wenn sie es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zu- mutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07, juris Rn. 28; BSG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - B 11 AL 27/23 B, juris Rn. 9; vom 1. März 2023 - B 6 KA 18/22 B, juris Rn. 54; vom 29. November 2022 - B 11 AL 21/22 B, juris Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Der Kläger musste angesichts des Umstands, dass seine schweren Migräneanfälle regelmäßig auftraten und ihn bereits zuvor mehrfach (auch kurzfristig) an der Teilnahme an Verhandlungen gehindert hat- ten, damit rechnen, dass seine Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 28. August 2024 erneut aufgrund eines Migräneanfalls verhindert sein könnte und er sich somit nicht persönlich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Ge- hör würde verschaffen können. Zugleich musste ihm als Rechtsanwalt bewusst sein, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei nicht schützt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 48/23, juris Rn. 10), seinem Anspruch auf rechtliches Gehör mithin grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten lassen würde. Vor diesem Hintergrund oblag es ihm, Vorkehrungen für die Möglichkeit zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu treffen, etwa in Gestalt der Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerwG, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 34 Rn. 5; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 8 B 6/06, juris Rn. 11; BSG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - B 11 AL 27/23 B, juris Rn. 9; vom - 10 - 1. März 2023 - B 6 KA 18/22 B, juris Rn. 54; BFH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - VII B 3/12, juris Rn. 6). Das Vorbringen in dem Verlegungsantrag, dass der bei ihm angestellte Rechtsanwalt in die Sache nicht eingearbeitet sei, entlastet den Kläger insoweit nicht. Denn jedenfalls nach den vorangegangenen krankheitsbe- dingten Verlegungsanträgen musste der Kläger damit rechnen, dass er auch künftig nicht an mündlichen Verhandlungen persönlich würde teilnehmen können und er sein rechtliches Gehör durch Beauftragung eines Rechtsanwalts - sei es des bei ihm angestellten oder eines anderen Rechtsanwalts - wahren und diesen entsprechend informieren musste. Anhaltspunkte dafür, dass das rechtliche Ge- hör des Klägers ausnahmsweise nur durch seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung hätte gewahrt werde können, die persönliche Anwesen- heit mithin aus gewichtigen Gründen erforderlich war (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 48/23, juris Rn. 10), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass ihm nicht hinrei- chend Akteneinsicht gewährt worden sei. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 100 VwGO haben Be- teiligte ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und soll sicherstellen, dass die Betei- ligten eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit haben, zu den in den Akten dokumentierten Umständen Stellung nehmen zu können, bevor das Gericht diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2022 - AnwZ (Brfg) 7/22, juris Rn. 19; vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 13). Dieses Recht des Klägers auf Aktenein- sicht wurde nicht verletzt. Dem Kläger wurde vielmehr nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zuletzt auf seinen Antrag vom 8. Au- 18 19 - 11 - gust 2024 Akteneinsicht gewährt, die er am 20. August 2024 auf der Geschäfts- stelle des Anwaltsgerichtshofs wahrgenommen hat. Er hat hierbei Einsicht in die Gerichtsakte einschließlich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte erhal- ten, mithin in alle Unterlagen, die der Anwaltsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Er hatte somit Gelegenheit zur Stellungnahme zu sämtlichen in den Akten dokumentierten Umständen, die der Anwaltsgerichtshof zur Grund- lage seiner Entscheidung gemacht hat. Das Vorbringen des Klägers, der An- waltsgerichtshof habe sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen er sich nicht habe äußern können, trifft nicht zu. Unerheblich ist das Vorbringen des Klägers, wonach die dem Gericht vor- liegende und ihm zur Einsicht gegebene Verwaltungsakte nicht elektronisch, son- dern ungeordnet, unpaginiert und unvollständig in ausgedruckter Form vorgelegt worden sei. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil sich dieses nur auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht, in die der Kläger jedoch vollständig Einsicht erhalten hat. Ein - zumal entscheidungserheblicher - Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser trotz der Be- hauptung des Klägers, dass die Verwaltungsakte unvollständig sei, nicht die Vor- lage etwaiger weiterer Aktenteile von der Beklagten angefordert hat. Denn hierzu hatte der Anwaltsgerichtshof keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der Beklagten weitere Unterlagen befinden könnten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs wegen Vermögensverfalls von Bedeu- tung sein könnten, bestanden und bestehen nicht. Vielmehr ergeben sich sämtli- che insoweit erheblichen tatsächlichen Umstände aus den von der Beklagten vor- gelegten Aktenbestandteilen. Ob die dem Anwaltsgerichtshof vorgelegte Perso- nalakte im Übrigen vollständig ist oder nicht, ist mithin nicht relevant, ebenso we- nig, dass die Akte in ausgedruckter und unpaginierter, möglicherweise teilweise ungeordneter Form übermittelt wurde. Insbesondere auch das Vorbringen des 20 - 12 - Klägers, es fehle ein (elektronisches) Protokoll oder ein Datenträger über eine Videokonferenz des Präsidiums der Beklagten vom 10. November 2021, in der diesem ausweislich eines in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Schreibens des Präsidenten der Beklagten an deren Vorstand vom 12. Novem- ber 2021 über den drohenden Widerruf der Zulassung des Klägers und dessen Folgen berichtet worden sein soll, musste den Anwaltsgerichtshof nicht zur An- forderung weiterer Unterlagen bei der Beklagten oder sonstigen Amtsermittlungs- maßnahmen veranlassen. Denn ein derartiges Protokoll oder ein entsprechender Datenträger wäre für die Entscheidung über den Widerruf nicht maßgeblich. Et- was anderes ist auch dem Verweis des Klägers darauf, dass in dem Schreiben des Präsidenten der Beklagten an den Vorstand vom 12. November 2021 im Zu- sammenhang mit dem Widerruf von "erheblichen Konsequenzen, vielleicht sogar Gefahren" für die Kammer die Rede ist, zu entnehmen. Hieraus ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Verursa- chung seines Vermögensverfalls durch die Beklagte, vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sich diese Passage auf die der Kammer drohenden hohen Kosten der Abwicklung der klägerischen Kanzlei bezogen und nicht etwa auf die vom Kläger behauptete Verursachung des Vermögensverfalls durch die Be- klagte. Abgesehen davon wäre dieser Umstand - wie ausgeführt - für die Recht- mäßigkeit des Widerrufs nicht erheblich. Im Hinblick hierauf liegt auch der von dem Kläger wegen der behaupteten Vorlage einer unvollständigen Verwaltungs- akte durch die Beklagte geltend gemachte Verstoß gegen die Rechtsschutzga- rantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor. Denn diese schließt die Vorlage von Ver- waltungsvorgängen, die die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, an das Gericht nur insoweit ein, als sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von - 13 - Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122; BVerwGE 125, 40 Rn. 7; 119, 229, 230 [zur Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 28.08.2024 - AGH 2/22 - 21