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Entscheidung

VIa ZR 335/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR335.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 335/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Vogt-Beheim, die Richter Messing und Dr. F. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2023 aufgehoben, soweit die Berufung betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu- rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2018 von der Beklagten einen gebrauchten M. , der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausge- rüstet ist. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der 1 2 - 3 - M. AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag la- gen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem: "II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung al- ler gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch ent- stehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darle- hensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwa- igen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherhei- ten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […] […] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Ab- tretung annimmt: - […] - […] - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprü- che aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Be- klagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehens- nehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. […] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungs- zweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Siche- - 4 - rungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurück zu übertragen […]. Be- stehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Si- cherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers über- schreitet. […]" Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs zuletzt beantragt, die Beklagte zu ver- urteilen, an den Kläger 6.190,29 € nebst Zinsen seit dem 25. August 2022 und aus einem Betrag von 22.708,69 € ab Rechtshängigkeit bis 24. August 2022 zu zahlen. Er hat außerdem begehrt, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechts- verfolgung in Höhe von 2.591,23 € freizustellen. Hinsichtlich der sich ergebenden Differenz zum ursprünglichen Klageantrag zu 1 sowie bezogen auf die Feststel- lung des Annahmeverzugs hat er den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die wirksam auf deliktische Ansprüche beschränkt zugelassene Revision (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 4 bis 7) hat im Umfang des (nachträglich) beschränkten Revisionsangriffs Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 5 - Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche an die Darlehensge- berin abgetreten und eine Rückabtretung nicht vorgetragen habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer wortgleichen Klausel entschieden hat, ist der Kläger als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgebe- rin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 mwN). 6 7 8 9 - 6 - III. Das Berufungsurteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf- zuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt, § 561 ZPO. Zwar hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung kauf- rechtlicher Ansprüche Feststellungen getroffen, die eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB ausschließen. Insbesondere hat der Kläger danach bezo- gen auf keine der von ihm angeführten Abschalteinrichtungen substantiiert dar- getan, dass die maßgeblichen Repräsentanten (positive) Kenntnis von einer Un- zulässigkeit hatten. Das Berufungsgericht hat aber keine tragfähigen Feststellun- gen zu einem Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20) getroffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren 10 11 12 - 7 - Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Vogt-Beheim Messing F. Schmidt Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2020 - 3 O 377/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2023 - 23 U 1493/21 - - 8 - VIa ZR 335/23 Verkündet am: 18. März 2025 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle