Entscheidung
IV ZR 146/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220425BIVZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220425BIVZR146.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 146/23 vom 22. April 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 22. April 2025 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 28. Februar 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Ober- landesgerichts vom 14. Juni 2023 als unzulässig verworfen und ihm die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfung der Nichtzulas- sungsbeschwerde sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 28. Januar 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Eingaben vom 5. August 2024 und vom 6. Februar 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen hat. II. Die Eingaben des Beklagten sind darauf gerichtet, eine Nichter- hebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG zu erreichen. Sie sind daher als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 1 GKG auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kosten- ansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22, juris Rn. 1; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie ent- scheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 aaO m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt wer- den (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dage- gen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2024 aaO; vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Beklagte keine kostenrechtli- chen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht 3 - 4 - Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Piontek Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.01.2022 - 3 O 32/21 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2023 - 11 U 6/22 -