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Beschluss

V ZR 45/20

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221BVZR45.20.0
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, Kassenzeichen 780020145626, wird zurückgewiesen. 1 1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.). 2 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klägerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, sondern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/Krüger, 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klägerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung für das Wohnungseigentumsrecht. Brückner