Leitsatz
IX ZR 90/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080525UIXZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080525UIXZR90.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein RVG § 3a Abs. 3 Satz 1 a) Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche An- gelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu be- ziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsverein- barung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Ange- messenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsverein- barung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Ge- bühren abzustellen. b) Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache über- steigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitig- keiten. - 2 - c) Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den ange- messenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90/23 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklag- ten wird das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und sei- ner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neu- bau eines Einfamilienhauses. Unter dem 1. März 2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. 1 - 4 - Gegenüber dem Architekten A. machten der Beklagte und seine Ehe- frau Bauüberwachungsmängel geltend. In zweiter Instanz wurde der Architekt zur Zahlung von rund 42.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren auf den angenommenen Mangelkom- plex zurückzuführenden Schäden festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Ar- chitekten A. überwies am 14. September 2016 zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau auf das Fremdgeldkonto des Klägers einen Betrag von 24.506,54 €. In einem weiteren Verfahren wurden der Beklagte und seine Ehe- frau von dem Bauunternehmen G. auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen; der Beklagte und seine Ehefrau wandten hiergegen Mängel ein. In einem gerichtlichen Vergleich verzichteten die dortigen Parteien wechselseitig auf ihre Forderungen. Der Kläger stellte dem Beklagten und seiner Ehefrau aufgrund der Vergü- tungsvereinbarung verschiedene Rechnungen. Für ein von den Parteien so be- zeichnetes "Mandat N. " stellte der Kläger insgesamt 8.850,44 € in Rechnung, welche bezahlt wurden. Für ein "Mandat K. " stellte der Kläger 1.868,31 € in Rechnung, welche ebenfalls bezahlt wurden. Die Rechnung für ein "Mandat B. " über 2.790,04 € übernahm der Rechtsschutzversicherer. Schließlich bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau eine Rechnung des Klägers für eine Rechnungs- umschreibung über 297,50 €. Weitere Rechnungen bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau nur teilweise. Für die Tätigkeit gegenüber dem Architekten A. ("Mandat A. ") stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau unter anderem am 17. Dezember 2013, am 6. August 2015, am 30. Mai 2016 und am 24. November 2016 Rechnungen in Höhe von insgesamt 58.696,75 €, welche - nachdem der Beklagte und seine Ehefrau frühere Rechnungen des Klägers aus diesem Mandat über insgesamt 30.040,67 € bezahlten - unbezahlt blieben. Für die Tätigkeit gegenüber dem Bauunternehmen G. ("Mandat G. ") stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen über insgesamt 2 3 - 5 - 26.470,10 €; aus den Rechnungen vom 24. September 2013 und vom 9. Juni 2015 blieben insgesamt 8.224,86 € unbezahlt. Unter dem 24. November 2016 erklärte der Kläger mit einem Teil der offenen Honorarrechnungen aus dem Man- dat A. die Aufrechnung gegen den Anspruch des Beklagten und seiner Ehe- frau auf Auszahlung des vereinnahmten Fremdgeldes in Höhe von 24.506,54 €. Am 8. Juni 2017 kündigte der Kläger das Mandat. Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 € und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung des auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 € zusteht. Das Landgericht hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist am 26. August 2020 das Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der Ehefrau eröffnet worden. Auf die Berufung des Be- klagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 € nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 € zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat An- schlussrevision eingelegt und begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten sind zulässig. Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines 4 5 - 6 - Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforder- liche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand liegt vor. Die Rechtsmittel der Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 1. März 2011 ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 € zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und sei- ner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamt- vergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Ver- pflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vor- gesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwalts- 6 7 - 7 - vergütungsgesetz zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Ver- tragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumin- dest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gege- ben habe. Den mit den Rechnungen vom 17. Dezember 2013, vom 6. August 2015, vom 30. Mai 2016 und vom 24. November 2016 betreffend das Mandat A. und mit den Rechnungen vom 24. September 2013 und vom 9. Juni 2015 betreffend das Mandat G. abgerechneten restlichen Zeitaufwand von 232 Stunden habe der Kläger ausreichend detailliert dargelegt. Der vereinbarte Stundensatz von 250 € sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG (in der Fassung vom 12. Juni 2008, BGBl. I S. 1000) auf den angemessenen Betrag herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünf- fache übersteige. Die tatsächliche Vermutung habe zur Folge, dass den Rechts- anwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen sei. Dabei seien Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel zu berücksichtigen, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebe. Zu berücksichtigen sei weiter, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden sei, ferner die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Vergütung speziell nach Maßgabe eines Stundenhonorars sei nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheine und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen seien. 8 - 8 - Bei der Vergleichsbetrachtung des nach Zeitaufwand abgerechneten Ho- norars und der entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren sei nicht auf je- des (Teil-)Mandatsverhältnis abzustellen, sondern auf das Mandatsverhältnis insgesamt. Der Kläger habe dem Beklagten und seiner Ehefrau für die Mandate A. (90.940,71 €), G. (26.470,10 €), N. (8.850,44 €), K. (1.868,31 €), B. (2.790,04 €) und Rechnungsumschreibung (297,50 €) Honorarrechnungen über insgesamt 131.217,10 € gestellt. Der fiktive gesetzliche Honoraranspruch des Klägers betrage dagegen nur 24.374,78 €, wovon 18.323,27 € auf das Man- dat A. und 6.051,51 € auf das Mandat G. entfielen. Zu etwaigen gesetzlichen Gebühren für weitere vom Kläger im Rahmen des Mandatsverhältnisses bear- beitete Angelegenheiten, etwa den unklaren Mandaten N. , K. , B. und Rechnungsumschreibung, habe der Kläger trotz Hinweises nicht weiter vorgetra- gen. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung könnten deshalb hierfür auch keine gesetzlichen Gebühren angesetzt werden. Das insgesamt vom Kläger nach Zeit- aufwand abgerechnete Honorar übersteige mit insgesamt 131.217,10 € die ge- setzlichen Gebühren von 24.159,16 € damit um mehr als das Fünffache. Die aus der Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht wider- legt. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei es unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar, den Beklagten an dem vereinbarten Honoraranspruch festzuhalten. Zu berücksichtigen seien einerseits die essenti- elle Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten, die Komplexität des Ge- samtmandats und der hohe klägerische Aufwand aufgrund vieler Nachfragen des Beklagten. Andererseits stellten weder das Mandat A. noch das Mandat G. inhaltlich Umfangssachen dar und das angestrebte Ziel sei in diesen beiden Mandaten auch nur teilweise erreicht worden. Für eine Herabsetzung der Vergü- tung sprächen ferner die nur durchschnittlichen Einkommens- und Vermögens- 9 10 - 9 - verhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau und der Umstand, dass die tat- sächlich angefallene Bearbeitungszeit jedenfalls die Grenze der Angemessenheit erreicht habe. Auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise niedrigen Stun- densatzes von 250 € stehe die nachgewiesene Stundenzahl nicht mehr in ange- messenem Verhältnis dazu, dass der Kläger sich einer "überregional tätigen, auf das öffentliche und private Baurecht hochspezialisierten Boutique Kanzlei" be- rühme und als Spezialist eingeschaltet worden sei. Jedenfalls für das Mandat A. komme in den insgesamt berechneten Stunden eine effiziente Bearbeitung nicht zum Ausdruck. Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven ge- setzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 € und aller übrigen Umstände auf 100.000 € zu reduzieren. Der Gesamthonoraranspruch des Klägers in Höhe von 100.000 € sei in Höhe von 62.092,20 € durch Erfüllung in Form von Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erloschen. Durch die Aufrechnung des Klägers mit seiner Restforderung von 37.907,80 € gegen den Anspruch des Beklagten und seiner Ehefrau auf Auskehrung des Fremdgeldes sei die Honorarforderung in Höhe weiterer 24.506,54 € erloschen, so dass ein klägerischer Zahlungsan- spruch in Höhe von 13.401,26 € verbleibe. Gegenansprüche des Beklagten be- stünden nicht. B. Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. 11 12 - 10 - I. Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht ge- gebenen Begründung kann eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung auf einen Pauschbetrag von 100.000 € nicht begründet werden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetz- lichen Gebühren um das Fünffache überschreitet und somit eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die vereinbarten Gebühren nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Er- folgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000; arg. § 60 Abs. 1 RVG; jetzt § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. März 2022, BGBl. I S. 610; fortan einheitlich § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) unangemessen hoch sind und der Kläger diese Vermutung nicht entkräftet hat. 1. Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG kann eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabge- setzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar unangemessen hoch, wenn er sich ein Hono- rar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr ei- nem sachgerechten Interessenausgleich entspricht (BGH, Urteil vom 10. Novem- ber 2016 - IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 27). Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 50; vom 10. November 2016, aaO Rn. 29). 13 14 - 11 - Die Frage der Unangemessenheit ist unter dem allgemeinen Gesichts- punkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 87; vom 21. Okto- ber 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 15). Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist da- nach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an sei- nem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 aaO; vom 21. Oktober 2010 aaO; vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 28). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Nach der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Straf- verteidigern wird dem Mandanten die Beweisführung dadurch erleichtert, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die vereinbarte Vergütung unan- gemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG verletzt ist, wenn das Honorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Infolge der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenord- nung kann das Vertrauen des Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft erschüttert werden, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lässt, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48). Dies gilt gleichermaßen für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (BGH, Urteil vom 15 16 - 12 - 4. Februar 2010, aaO Rn. 47 ff) wie für die Vereinbarung eines Zeithonorars ei- nes Strafverteidigers (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 14; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 33). Mit Urteil vom 10. November 2016 (IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479) hat der Senat im Fall eines für eine Vertretung in Familiensachen vereinbarten Pauschalhono- rars klargestellt, dass die in der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung für die Unangemessenheit der verein- barten Vergütung auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt. Die ge- setzlichen Gebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten bieten ebenfalls einen ers- ten Orientierungspunkt, so dass es gerechtfertigt ist, die für die Honorare von Strafverteidigern von der Rechtsprechung des Senats entwickelte Vermutung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. Novem- ber 2016, aaO Rn. 27). Für die Vereinbarung eines Zeithonorars in zivilrechtli- chen Streitigkeiten - wie hier - gilt nichts anderes. Überschreitet die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven ge- setzlichen Gebühren um nicht mehr als das Fünffache, muss der Mandant darle- gen und gegebenenfalls beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berück- sichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Bei einem Überschreiten um mehr als das Fünffache muss hingegen der Rechtsanwalt die tatsächliche Ver- mutung für die Unangemessenheit des Honorars widerlegen. Hierzu genügt der Nachweis, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichti- gung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 49). Ist - wie im Streitfall - die Angemes- senheit eines vereinbarten Zeithonorars zu beurteilen, wird dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell am ehesten dadurch Rechnung getragen, wenn vornehmlich auf die Angemessenheit dieser Honorarform im konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbei- tungszeit abgestellt wird (vgl. BVerfG, AnwBl 2009, 650, 653; BGH, Urteil vom 17 - 13 - 4. Februar 2010, aaO Rn. 73; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 13 ff). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vereinbarte zeitabhängige Honorar nicht unangemessen hoch im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist, wenn die vereinbarte Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch und die geltend gemachte Bearbeitungszeit angemessen ist. Denn eine auf- wandsangemessene anwaltliche Vergütungsvereinbarung kann nicht unange- messen hoch sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387 zur Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung). Die in der Recht- sprechung des Senats zur Angemessenheit eines Pauschalhonorars entwickel- ten Faktoren wie etwa die Bedeutung der Sache für den Mandanten, das Ziel, das der Mandant mit dem Auftrag angestrebt hat, der Umfang, in dem dieses Ziel durch die Tätigkeit des Anwalts erreicht wurde und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, haben demgegenüber bei der Angemessenheit eines Zeitho- norars regelmäßig nur eine geringere Bedeutung. Diese Faktoren sind vielmehr vorrangig bei der Angemessenheit eines Pauschalhonorars zu prüfen. 3. Im Streitfall kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung schon kein fünffaches Überschreiten der gesetzlichen Gebühren angenommen werden. Anders als das Berufungsgericht meint, ist bei der Ermittlung des für die tatsächliche Vermutung maßgeblichen Quotienten nicht auf das Verhältnis des Gesamthonorars zur Summe der aus der Gesamtheit aller dem Kläger für die beauftragten Tätigkeiten entstehenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Viel- mehr sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest- stellungen die von den Parteien so bezeichneten Mandate A. , G. , N. , K. , B. und Rechnungsumschreibung je für sich zu betrachten und hieran 18 19 - 14 - zu messen, ob das vereinbarte Honorar für die insoweit jeweils angefallenen Tä- tigkeiten die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren um ein Fünffaches überschreitet. a) In der überwiegenden Anzahl der vom Senat entschiedenen Fälle zur Frage, ob ein vereinbartes Honorar sittenwidrig überhöht (§ 138 BGB) oder un- angemessen hoch (§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) ist, hatte der Mandant dem Rechts- anwalt lediglich einen einzelnen Auftrag betreffend die Vertretung in einer Rechtsstreitigkeit erteilt. In diesen Fällen lag auf der Hand, dass das vereinbarte Honorar und die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren einander ge- genüberzustellen waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 105). Im Fall eines Dauermandats, in dessen Rahmen der Rechtsanwalt unter anderem in mehreren Zivilprozessen und einem arbeits- gerichtlichen Verfahren tätig geworden war, hat der Senat für die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung den gesetzlichen Gebührenan- spruch des Rechtsanwalts für die im Rahmen des Dauermandats geführten Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren mit dem insgesamt nach der Vergütungsvereinba- rung in Rechnung gestellten Betrag verglichen (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387). b) Der Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unterscheidet für die Beurtei- lung, ob eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, nicht danach, ob die Vergütungsvereinbarung lediglich für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit, für mehrere gleichzeitig oder nacheinander beauftragte unterschiedliche Tätig- keiten oder ein Dauermandat getroffen wurde. Richtigerweise ist für § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG an die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung anzuknüp- fen. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu be- ziehen ist, weil es für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung darauf 20 21 - 15 - ankommt, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Ho- norarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 28 mwN). Nach der Vereinbarung der Parteien richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegen- stand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungs- vereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür aus- geübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergü- tungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren ab- zustellen. Dies umfasst sämtliche in diesem Rahmen beauftragten Angelegen- heiten. Anders ist dies nur dann, wenn nach der Vergütungsvereinbarung keine Zuordnung bestimmter Teile der verdienten Vergütung zu den jeweiligen getrennt zu betrachtenden Aufträgen möglich oder vorgesehen ist, wie etwa bei einem Pauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 2, 30). Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher von der Vergütungs- vereinbarung erfassten Tätigkeiten kommt zudem dann in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt ein Dauermandat erteilt worden ist. Ob in diesem Sinn getrennt zu betrachtende Tätigkeiten vorliegen oder alle von der Vergütungsvereinbarung erfassten Tätigkeiten in eine Gesamtbe- trachtung einzubeziehen sind, entscheidet der Wille der Beteiligten. Fehlt es an ausdrücklichen Vertragsbestimmungen, kann dieser sich aus dem dem anderen Teil erkennbaren Parteiverhalten ergeben. Selbst eine umfassende Vergütungs- vereinbarung, die für sämtliche dem Rechtsanwalt erteilten Aufträge gelten soll, 22 23 - 16 - lässt für sich allein genommen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Parteien eine Gesamtbetrachtung aller von der Vergütungsvereinbarung erfass- ten Tätigkeiten beabsichtigten oder vom Vorliegen eines Dauermandats auszu- gehen ist. Ein Dauermandat wird dagegen insbesondere in Betracht kommen, wenn sich der Rechtsanwalt zur regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, also zum Beispiel vereinbart wird, dass er gegen ein bestimmtes Ho- norar sämtliche anfallenden Tätigkeiten übernimmt. c) Das Berufungsurteil hat diese Auslegung rechtsfehlerhaft nicht vorge- nommen. Es hat allein auf den Umstand abgestellt, dass die Parteien unter Nen- nung des Bauvorhabens des Beklagten und seiner Ehefrau eine einzige einheit- liche Vergütungsvereinbarung getroffen haben und sämtliche dem Kläger aufge- tragenen Tätigkeiten mit dem Bauvorhaben des Beklagten und seiner Ehefrau in Zusammenhang standen. Nicht in den Blick genommen hat es die Vorstellung der Parteien davon, ob dem Kläger mehrere getrennt zu betrachtende und abzu- rechnende anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstän- digen Anwaltsdienstvertrags bilden können, übertragen wurden oder ob ihm ein Gesamtauftrag erteilt wurde, bei dem alle von ihm zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeiten einer Gesamtbetrachtung unterliegen. aa) Von vornherein rechtsfehlerhaft ist - auch bei einer Gesamtbetrach- tung - der vom Berufungsgericht gewählte Weg, sämtliche nach der Gebühren- vereinbarung berechneten Honoraransprüche mit den gesetzlichen Gebühren für nur einen Teil der Tätigkeiten zu vergleichen. Dies übergeht bereits, dass nicht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts gesetzliche Gebührentatbestände beste- hen (vgl. etwa § 34 RVG). Zudem vermengt diese Überlegung die Frage, ob hin- reichende Tatsachen für eine Bemessung der gesetzlichen Gebühren vorgetra- gen sind, mit der Frage, ob der Rechtsanwalt die abgerechneten Tätigkeiten tat- sächlich erbracht hat. Der Schluss, dass die Voraussetzungen für gesetzliche 24 25 - 17 - Gebühren für eine bestimmte Tätigkeit nicht festgestellt werden können, ist in der Regel erst dann zulässig, wenn ungeklärt bleibt, welche Tätigkeiten der Rechts- anwalt insoweit tatsächlich ausgeübt hat. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe trotz ei- nes gerichtlichen Hinweises nicht zu den fiktiven gesetzlichen Gebühren für die weiteren ihm übertragenen Tätigkeiten vorgetragen, hat es übersehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit des vereinbarten Hono- rars zunächst den Mandanten trifft. Dies gilt auch für die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung, so dass der Mandant darzulegen und zu beweisen hat, dass das vereinbarte Honorar die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebüh- ren um mehr als das Fünffache überschreitet. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Rechtsanwalt erst dann im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu er- gänzendem Vortrag verpflichtet, wenn die nähere Darlegung dem Mandanten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Rechtsanwalt alle wesentli- chen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dass dem Beklagten eine Darlegung der gesetzlichen Gebühren für die weiteren vom Kläger übernommenen anwaltlichen Tätigkeiten betreffend die so bezeich- neten Mandate N. , K. , B. und Rechnungsumschreibung nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist, stellt das Berufungsgericht schon nicht fest. Je- denfalls aber musste der Kläger - der erkennbar vom Vorliegen von getrennt zu betrachtenden und abzurechnenden Aufträgen ausging - die bislang vom Beru- fungsgericht erteilten Hinweise nicht so verstehen, dass er im Rahmen einer se- kundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag gehalten war. bb) Revisionsrechtlich ist vom Vorliegen mehrerer selbständig zu betrach- tender Tätigkeiten auszugehen. Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob nach den Vereinbarun- gen oder dem erkennbaren Parteiverhalten eine Gesamtbetrachtung gewollt war. 26 27 - 18 - Zwar haben der Beklagte und seine Ehefrau den Kläger mit ihrer Vertretung in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben beauf- tragt. Dabei handelte es sich aber um unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Gegnern, zwischen denen die Parteien entsprechend unterschie- den haben. Dies ergibt sich bereits aus der von den Parteien gewählten Bezeich- nung als Mandat A. , Mandat G. , Mandat N. , Mandat K. , Mandat B. und Mandat Rechnungsumschreibung, die erkennbar auf den jeweiligen Auf- tragsinhalt abstellen. Der Kläger hat zudem die einzelnen Tätigkeiten dergestalt gesondert abgerechnet, dass getrennte Zwischenrechnungen mit der jeweiligen Mandatsbezeichnung erstellt wurden. Der Beklagte und seine Ehefrau haben dem nicht widersprochen. Dies hat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Fest- stellungen zur Folge, dass das nach der Vergütungsvereinbarung für das Mandat A. abgerechnete Honorar in Höhe von 90.940,71 € den entsprechenden fikti- ven gesetzlichen Gebühren in Höhe von 18.323,27 € gegenüberzustellen ist. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat A. die gesetzlichen Gebühren aber lediglich um den Faktor 4,96. Für das Mandat G. ist das abge- rechnete Honorar in Höhe von 26.470,10 € den entsprechenden fiktiven gesetz- lichen Gebühren in Höhe von 6.051,51 € gegenüberzustellen. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat G. die gesetzlichen Gebühren lediglich um den Faktor 4,37. 4. Nachdem die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars im Streitfall zugunsten des Beklagten nicht eingreift, ist von dem Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass das verein- barte Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist. Die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars kann im jeweiligen Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren um 28 29 - 19 - weniger als das Fünffache überschreitet. Eine entsprechende Prüfung hat das Berufungsgericht, das vom Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung für die un- angemessene Höhe des vereinbarten Honorars ausgegangen ist, bislang nicht angestellt. II. Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. 1. Anders als die Anschlussrevision meint, hält die Vergütungsvereinba- rung allerdings der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der § 307 Abs. 1 Satz 2, § 310 Abs. 3 BGB stand. a) Die vom Kläger vorformulierte und dem Beklagten und seiner Ehefrau bei Abschluss des Mandatsvertrags gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht. Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die - wie hier - den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sogenannte Preis- hauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preis- hauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen (BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11). Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungs- vereinbarung und führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 30 31 32 - 20 - (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 13; vom 12. September 2024, aaO Rn. 57 ff). Zwar ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm in angemes- senen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für Zeithonorar- vereinbarungen von Rechtsanwälten führt aber nicht dazu, dass die deshalb be- stehende Intransparenz von Zeithonorarklauseln für Rechtsdienstleistungen stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedingt. b) Gemessen hieran ist die zwischen den Parteien geschlossene Vergü- tungsvereinbarung vom 1. März 2011 zwar intransparent, aber wirksam. Es fehlt an einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten und seiner Ehefrau. aa) Die Vergütungsvereinbarung vom 1. März 2011 enthält weder Infor- mationen, anhand derer der Beklagte die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistun- gen der Größenordnung nach einschätzen kann, noch die Verpflichtung des Klä- gers, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regel- mäßige Zeitaufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewendeten Arbeits- stunden ausgewiesen sind. Der Hinweis in Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung darauf, dass der Auftraggeber die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat, falls in 33 34 35 - 21 - einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Honorar nach Zeitaufwand, spricht entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts nicht gegen die Intransparenz der Vergütungs- vereinbarung. Zwar ergibt sich daraus im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, dass der Mandant im Sinn einer Mindestvergütung im Fall eines gerichtlichen Verfahrens wenigstens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Dies ermöglicht dem Mandanten aber - anders als das Berufungsge- richt meint - keine angemessene Abschätzung der Gesamtkosten der Rechts- dienstleistungen im Einzelfall. bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich im Streitfall insbesondere nicht aus einem Gesamtzusammen- hang mit den weiteren Klauseln der Vergütungsvereinbarung. Der Hinweis, dass die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind, wenn in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Ho- norar nach Zeitaufwand, entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Darüber hinaus enthält die Vergütungs- vereinbarung in Ziffer 4 den weiteren Hinweis, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG). Damit vermittelt die Vergütungs- vereinbarung, anders als der Beklagte meint, aber nicht den Eindruck, dass sich das vereinbarte Honorar im Rahmen einer aus Laiensicht vollzogenen Wahr- scheinlichkeitsbetrachtung um die gesetzliche Vergütung herum in der Mitte ein- pendeln werde. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass wenigstens die gesetz- lichen Gebühren zu zahlen sind und das nach Zeitaufwand berechnete Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann. 36 - 22 - cc) Auch unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss der Parteien be- gleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall nichts anderes. (1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei einem Verbrauchervertrag bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertrags- schluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 55). In diesem Zusammenhang kann etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhand- lungspositionen der Parteien bestand (BGH, Urteil vom 25. März 2015, aaO) oder ob eine Überrumpelungssituation oder eine besondere geschäftliche Unerfahren- heit des Verbrauchers ausgenutzt wurde (Staudinger/Piekenbrock, BGB, 2022, § 310 Rn. 143 mwN; Erman/Looschelders, BGB, 17. Aufl., § 310 Rn. 25 mwN). (2) Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien sprechen nicht für deren Un- wirksamkeit. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, benachteiligt den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher ist (BGH, Urteil vom 12. Sep- tember 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat gesehen, dass die Vergütungsvereinbarung im Streitfall zwischen einem Unternehmer (Kläger) und einem Verbraucher (Beklag- ter) geschlossen worden ist. Es mag sein, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Baurechtsanwalt handelt, der wissen muss, dass auch eine durch- schnittliche Bausache einen Arbeitsaufwand von deutlich mehr als 400 Stunden verursachen kann. Daraus kann aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei 37 38 39 40 - 23 - angenommen hat - nicht geschlossen werden, dass der Kläger bereits im März 2011 abschätzen konnte, welcher Aufwand in der nachfolgenden mehr als sechs- jährigen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten konkret entstehen würde. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Beklagten hierüber bewusst im Unklaren gelassen hat. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Beklagten und seiner Ehefrau um Verbraucher und juristische Laien handelte. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass nach abstrakt-genereller Betrachtung wirksame Allgemeine Ge- schäftsbedingungen im Fall ihrer Anwendung bei Verbraucherverträgen stets un- wirksam sind. Nicht tragfähig ist die Ansicht der Revisionserwiderung, dass der Beklagte aufgrund der Gestaltung der Vergütungsvereinbarung mit einem Hono- rar etwa in Höhe der gesetzlichen Gebühren rechnen durfte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Rn. 36). 2. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das gewählte Vergütungsmodell als solches und der vereinbarte Stundensatz von 250 € pro Stunde nicht zu beanstanden sind. Inso- weit erhebt auch die Anschlussrevision keine Einwände. 3. Soweit sich der Beklagte gegen die Herabsetzung der vereinbarten Ver- gütung auf einen pauschalen Betrag von 100.000 € wendet, hat das Berufungs- urteil jedoch keinen Bestand. a) Im Streitfall haben sich die Parteien in der Vergütungsvereinbarung vom 1. März 2011 auf ein Zeithonorar, also auf ein am Zeitaufwand orientiertes Ab- rechnungsmodell geeinigt. Dabei handelt es sich um ein in der Praxis gängiges Abrechnungsmodell, das von der Vertragsfreiheit der Parteien gedeckt ist. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt die Freiheit des Rechtsanwalts ein, 41 42 43 - 24 - das Entgelt für seine beruflichen Leistungen frei mit den Interessenten auszuhan- deln (BVerfG, AnwBl 2009, 650 f). Bei der Herabsetzung der vereinbarten Ver- gütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist deshalb dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Während ein von den Parteien verein- bartes Pauschalhonorar auf einen niedrigeren Pauschalbetrag herabgesetzt wer- den kann, ist ein von den Parteien wirksam vereinbartes Zeithonorar dergestalt herabzusetzen, dass die Anzahl der abrechenbaren Stunden und / oder die Höhe des Stundensatzes herabgesetzt wird. b) Durch die Kappung des Honoraranspruchs des Klägers auf einen Be- trag von 100.000 € hat das Berufungsgericht in das von den Parteien wirksam gewählte Vergütungsmodell eingegriffen und das Zeithonorar der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet. Zu Recht beanstandet die Anschlussrevision, dass die Kappung des Honorars auf einen pauschalen Betrag von 100.000 € in keinem Bezug zu dem zwischen den Parteien vereinbarten, am Zeitaufwand ori- entierten Abrechnungsmodell steht und die Kalkulation des Betrags von 100.000 € nicht nachvollziehbar ist. 4. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten zeitlichen Aufwands. a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus der Vereinbarung eines Zeit- honorars herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die be- rechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hin- aus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 44 45 46 - 25 - - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Für die Frage, ob das vereinbarte Ho- norar im Sinne des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, ist außer- dem zu prüfen, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Ver- hältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Damit soll einer unver- tretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nach- teil des Mandanten vorgebeugt werden. Der zu vergütende zeitliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbei- tenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 85; vom 13. Februar 2020, aaO Rn. 38). Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die An- gemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter. Die revisionsge- richtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und wider- spruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitli- che Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Re- visionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 39). 47 - 26 - b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand schlüssig dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden genügt und über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Diese tatrichterliche Einschätzung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. c) Keinen Bestand hat allerdings die Prüfung der Angemessenheit des zeitlichen Aufwands. aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger bei einem insgesamt begehrten Honorar von 131.217,10 € einen Zeitaufwand von mehr als 400 Stunden abgerechnet habe. Dieses Honorar und diesen Zeitaufwand hat es zur Grundlage seiner Angemessenheitsprüfung gemacht. In seinen nachfolgen- den Erwägungen befasst sich das Berufungsgericht sodann im Hinblick auf Schwierigkeit, Dauer und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit allerdings aus- schließlich mit dem Mandat A. ; eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf das ebenfalls streitgegenständliche Mandat G. oder auf die weiteren vom Be- rufungsgericht mitberücksichtigten Mandate N. , K. , B. und Rechnungs- umschreibung fehlt hingegen. bb) Soweit für die Prüfung der Unangemessenheit der vereinbarten Ver- gütung vom Vorliegen mehrerer selbständig zu betrachtender Tätigkeiten auszu- gehen ist, ist dies auch bei der Prüfung der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands zu berücksichtigen. Nur so lässt sich feststellen, ob der zu vergü- tende zeitliche Aufwand außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer 48 49 50 51 - 27 - der vom Rechtsanwalt insoweit übernommenen Tätigkeiten steht. Soweit das Be- rufungsgericht meint, der vom Kläger abgerechnete Zeitaufwand stehe außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Dauer und Umfang des Mandats A. kann hieraus für die Mandate G. , N. , K. , B. und Rechnungsumschreibung nichts gefolgert werden. C. Da beide Revisionen begründet sind, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nach gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien in eine erneute Prüfung der Unangemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Vergütung einzutre- ten haben. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die verein- barte Vergütung für das Mandat A. und / oder das Mandat G. nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, wird es die Vergütung unter Wah- rung des von den Parteien vereinbarten Vergütungsmodells auf den angemes- senen Betrag herabzusetzen haben. Dazu wird es eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung jeweils verhältnis- mäßig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 85). Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt eine bindende Bear- beitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr darauf, Vorsorge gegen eine unverhältnismäßige Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 22). Das 52 53 - 28 - Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieses Maßstabs einen bestimm- ten Zeitaufwand festzulegen haben, aus dem sich sodann in Verbindung mit dem vereinbarten und vom Berufungsgericht für angemessen erachteten Stundensatz von 250 € das angemessene Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ergibt. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.08.2019 - 36 O 3/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2023 - 11 U 218/19 - - 29 - IX ZR 90/23 Verkündet am: 8. Mai 2025 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle