Urteil
VIII ZR 243/13
BGH, Entscheidung vom
52mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in AGB getroffene Preisklausel, die künftige periodische Preisanpassungen ausschließlich an die Entwicklung eines Ölpreises koppelt, unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB.
• Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann wie ein Verbraucher (§ 13 BGB) zu behandeln, wenn wenigstens ein Wohnungseigentümer Verbraucher ist und das Rechtsgeschäft nicht gewerblichen Zwecken dient.
• Die in § 4 Abs.3 des Rahmenvertrags enthaltene Formel zur künftigen Anpassung des Arbeitspreises ist gegenüber der Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis betrifft.
• Ein Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen, wenn er für den Antragsgegner hinreichend individualisierbar ist; die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurück, wenn die Zustellung des Bescheids demnächst erfolgt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit indexierter Preisanpassung in AGB gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaft • Eine in AGB getroffene Preisklausel, die künftige periodische Preisanpassungen ausschließlich an die Entwicklung eines Ölpreises koppelt, unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB. • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann wie ein Verbraucher (§ 13 BGB) zu behandeln, wenn wenigstens ein Wohnungseigentümer Verbraucher ist und das Rechtsgeschäft nicht gewerblichen Zwecken dient. • Die in § 4 Abs.3 des Rahmenvertrags enthaltene Formel zur künftigen Anpassung des Arbeitspreises ist gegenüber der Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis betrifft. • Ein Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen, wenn er für den Antragsgegner hinreichend individualisierbar ist; die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurück, wenn die Zustellung des Bescheids demnächst erfolgt. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 241 Einheiten, ließ sich ab Januar 2007 durch eine gewerbliche Verwalterin vertreten und bezog von 1.1.2007 bis 30.6.2009 Erdgas von der Beklagten. Zwischen Verwalterin und Lieferant bestand ein Rahmenvertrag mit einer Formel (§ 4 Abs.3–5) zur Berechnung und Anpassung des Arbeitspreises, die künftige Anpassungen an den Preis für leichtes Heizöl koppelte. Die Klägerin schloss rückwirkend zum 1.1.2007 einen Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrags; die Beklagte stellte Abrechnungen von April 2008 bis Juli 2009. Die Klägerin beanstandete die Preiserhöhungen und forderte Rückzahlung von 184.736,56 €. Am 28.12.2011 beantragte sie einen Mahnbescheid, der zugestellt wurde; die Beklagte rügte Verjährung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. • Die Regelung in § 4 des Rahmenvertrags sind AGB (§ 305 ff. BGB) und wurden Gegenstand des Einzelvertrags. • Soweit die Formel allein künftige Preisanpassungen regelt, ist sie als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB zugänglich; sie ist nicht generell als unkontrollierbare Preishauptabrede zu qualifizieren. • Die Rechtsprechung des Senats unterscheidet Verbraucherverträge und unternehmerischen Geschäftsverkehr: Öl-indexierte Spannungsklauseln können beim Verbraucher wegen fehlender Nähe zur Preisentwicklung des konkreten Geschäfts unangemessen sein; im Unternehmerbereich sind sie eher standhaft. • Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 BGB entsprechend zu behandeln, weil wenigstens ein Mitglied Verbraucher ist und das Geschäft der Eigenbedarfsdeckung dient; die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft steht dem nicht entgegen. • Die Vertretung durch eine gewerbliche Verwalterin ändert nichts an der Einordnung; für die Beurteilung kommt es auf die Person des Vertretenen an, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen Abweichendes, die hier nicht festgestellt sind. • Die Berechnungsformel in § 4 Abs.3 ist insoweit unwirksam, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligt; daher sind die geltend gemachten überzahlten Erhöhungsbeträge nicht durch diese Klausel gedeckt. • Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährung; die Klägerin hat rechtzeitig einen Mahnantrag gestellt, der die Verjährung wirksam hemmt und auf den Einreichungszeitpunkt zurückwirkt. • Das Verfahren ist nicht entscheidungsreif: das Berufungsgericht muss Feststellungen zur Zusammensetzung der Klägerin, zum Vertragszweck und zum bei Beginn geltenden Arbeitspreis treffen; für die Rückforderung ist nicht der Preis von 2005 maßgeblich, sondern der beim Beginn des Einzelvertrags geltende Arbeitspreis. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass die in § 4 Abs.3 des Rahmenvertrags enthaltene Formel zur künftigen periodischen Preisanpassung gegenüber der Klägerin unwirksam ist, soweit sie über den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis hinausgeht. Die Klägerin kann daher ihren bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB weiter verfolgen; Maßstab für die Berechnung ist der Arbeitspreis zum Beginn des Einzelvertrags. Die vom Kläger gestellte Klage ist nicht entschieden worden, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen zur Zusammensetzung der Gemeinschaft, zum Vertragszweck und zur Höhe des Anfangspreises treffen muss. Schließlich ist die Verjährung durch den rechtzeitig gestellten Mahnantrag gehemmt worden.