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Entscheidung

VIII ZB 31/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZB31.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 31/25 vom 29. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. Juli 2025 (Kassenzei- chen 780025125426) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Be- gründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offen- sichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könn- ten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände 1 2 - 3 - die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht un- voreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). II. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 17. Ja- nuar 2025 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 16. November 2023 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 die Rechtsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf bis 1.500 € festgesetzt. Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Beklagten durch Kostenrechnung vom 17. Juli 2025 Kosten in Höhe von 156 € (2,0-Gebühr bei einem Streitwert von 1.500 €) in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG nie- derzuschlagen. 3 4 - 4 - 2. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, die Ge- richtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren niederzuschlagen, ist als Erin- nerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO). 3. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be- ruht. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge- mäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, die Entscheidung des Beru- fungsgerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten we- gen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen 5 6 7 8 9 - 5 - Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallel- verfahren auch belehrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2025 - VIII ZR 193/24, juris Rn. 7). Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnis- ses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührenta- belle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden. 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2023 - 33 C 1930/17 (56) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2025 - 2-11 S 14/24 - 10 11 12