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Beschluss

2 BvR 2819/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. • Zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist eine umfassende, substantielle Darlegung der Verzögerungszeiträume und der besonderen Belastungen erforderlich. • Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt im Strafverfahren die Erschöpfung und sinnvolle Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe; wer eine Verfahrensverzögerung bis zur Revisionsbegründungsfrist rügt, muss diese grundsätzlich bereits in der Revisionsbegründung vortragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung und Subsidiarität • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. • Zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist eine umfassende, substantielle Darlegung der Verzögerungszeiträume und der besonderen Belastungen erforderlich. • Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt im Strafverfahren die Erschöpfung und sinnvolle Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe; wer eine Verfahrensverzögerung bis zur Revisionsbegründungsfrist rügt, muss diese grundsätzlich bereits in der Revisionsbegründung vortragen. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Strafverfahren und richtet Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Fachgerichte. Er beanstandet insbesondere Verzögerungen bis zum Eingang seiner Revisionsbegründung beim Oberlandesgericht. Die Fachgerichte hatten bereits zu Verzögerungszeiträumen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer legte in der Verfassungsbeschwerde keine detaillierte Darstellung des Verfahrensablaufs und keine konkreten Verzögerungszeiträume vor. Aus den Aktenbestandteilen ergaben sich zahlreiche Anträge der Verteidigung, die zu Verzögerungen führten. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine konkrete Verfahrensrüge. Weitere Rügen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht weiter begründet. • Verfahrensanforderungen: Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert und schlüssig begründet sein; bei gerichtlichen Entscheidungen ist eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich. • Rechtsstaatsprinzip: Eine Verletzung des Rechtsstaats wegen Verfahrensverzögerung liegt nur vor, wenn die Verzögerung von Strafverfolgungsorganen zu verantworten und erheblich ist; zu prüfen sind Dauer der Verzögerung, Gesamtdauer, Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie besondere Belastungen für den Betroffenen. • Mangelnder Vortrag: Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den Feststellungen der Fachgerichte zu Verzögerungszeiträumen auseinander, nannte keine konkreten Verzögerungszeiträume und machte keine besonderen Belastungen geltend, sodass eine Gesamtwürdigung nicht möglich war. • Subsidiarität: Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer vorrangig fachgerichtliche Rechtsbehelfe nutzen; im Strafverfahren ist eine Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung erforderlich, wenn die Verzögerung nicht bereits aus dem Urteil ersichtlich ist. • Folgerung: Mangels substantiierten Vortrags und wegen Unterlassens der erforderlichen Revisionsrüge ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; für die übrigen Rügen wurde die Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und die relevanten Verzögerungszeiträume sowie besondere Belastungen nicht substantiiert dargelegt. Zudem stand die Beschwerde wegen des Subsidiaritätsprinzips dem Revisionsvortrag entgegen, weil keine Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben wurde. Weitere Rügen wurden nicht begründet geprüft. Damit bleibt die Entscheidung der Fachgerichte bestehen; die Verfassungsbeschwerde führt nicht zur Abhilfe.