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Entscheidung

VIII ZB 8/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZB8.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 8/25 vom 28. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bun- desgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundes- gerichtshofs mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2025 (Kassenzei- chen 780025126837) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Be- gründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offen- sichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könn- ten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht un- voreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der 1 2 - 3 - Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). II. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 14. Ja- nuar 2025 die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2023 als unzulässig verwor- fen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Kläger beim Bun- desgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 11.029,44 € festgesetzt. Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Kläger durch Kostenrechnung vom 28. Juli 2025 Kosten in Höhe von 590 € (2,0-Gebühr bei einem Streitwert von 11.029,44 €) in Rechnung gestellt worden. Der Kläger hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. 2. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, 3 4 5 - 4 - in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Klägers, die Gerichts- kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO). 3. Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines An- trags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be- ruht. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge- mäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Klägers hatte, die Entscheidung des Berufungs- gerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Kläger als 6 7 8 9 - 5 - Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallel- verfahren auch belehrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2025 - VIII ZR 193/24, juris Rn. 7). Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnis- ses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührenta- belle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden. 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.11.2023 - 33 C 2635/17 (57) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2024 - 2-11 S 10/24 - 10 11 12