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Leitsatz

XI ZB 15/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:041125BXIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:041125BXIZB15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/22 vom 4. November 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein KapMuG § 20 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung) a) Zu den Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. b) Zu dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - XI ZB 15/22 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 3 gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts (13 Kap 3/19), veröffentlicht im Bundes- anzeiger am 9. Mai 2022, werden als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird als unstatthaft ver- worfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Konkretisie- rungs- und Erweiterungsanträge des Musterklägers in den Schriftsätzen vom 4. September 2019 und 31. Mai 2021 richtet. Auf die weitergehende Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Musterentscheid aufgehoben und festgestellt, dass das Muster- verfahren beendet ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zurück- gewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinan- der aufgehoben. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 380.825 € festgesetzt. - 3 - Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 3 auf 72.500 € und für die Prozessbevollmächtig- ten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der Musterbeklagten zu 1, 3 und 5 auf 380.825 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: KapMuG aF) über die Fehlerhaftigkeit des am 16. Januar 2006 aufgestellten Prospekts (nachfolgend: Prospekt) zu dem Fonds H. S. S. (im Folgenden: Fonds). Gegenstand des Fonds ist eine Beteiligung an fünf Schiffsgesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften, die ein Containerschiff (MS "B. Ma. "), ein Mehrzweckfrachtschiff (MS "E. C"), zwei Massengutschiffe (MS "L. C. " und MS "S. ") und einen Doppelhüllen-Rohöltanker (MS "H. T. ") erwerben und betreiben. Gegen die Musterbeklagten haben einige Anleger Klagen erhoben. Zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids hat das Landgericht mit Be- schluss vom 12. Dezember 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele vor- gelegt. Mit diesen wird geltend gemacht, dass der Verkaufsprospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig sei, weil nicht über das laut Prospekt relevante 1 2 3 - 4 - Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt werde. Dabei würden hinsicht- lich des Containermarkts die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiederge- geben, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Ver- hältnis seien und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage ver- mittelt werde (Feststellungsziel A I 1 a). Es werde nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität für Containerschiffe und damit auf eine ne- gative Marktentwicklung hingewiesen, obwohl hierfür bei Prospekterstellung be- reits deutliche Hinweise vorgelegen hätten (Feststellungsziel A I 1 b). Es würden falsche Angaben zur tatsächlichen Flottenentwicklung gemacht, indem ein Flot- tenwachstum von 5,3% p.a. im Prospekt angegeben werde, obwohl dieses weit- aus höher sei (Feststellungsziel A I 1 c). Der Prospekt kläre nicht darüber auf, dass das MS "B. Mo. " aufgrund der geringen Größe und Ausstattung ohne Bordkräne einen erheblichen Wettbewerbsnachteil habe (Feststellungsziel A I 2). Hinsichtlich des Markts für Stückgut würden die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachs- tum) derart selektiv wiedergegeben, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis seien und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werde (Feststellungsziel A I 3 a). Es werde von einem "langfristigen moderaten Wachstum" gesprochen, obwohl der Markt in der Vergangenheit gerade nicht durch ein solches Wachstum gekennzeichnet gewesen sei (Feststellungsziel A I 3 b). Der Prospekt gebe an, die Anleger inves- tierten in einen ausgeglichenen Markt, obwohl die Beklagten um die vollen Or- derbücher gewusst hätten oder hätten wissen müssen und bei der Prognose von einer zu hohen Verschrottungsquote ausgegangen wären, und suggeriere somit, in einen stabilen Markt zu investieren (Feststellungsziel A I 3 c). Die Angaben zu 4 5 - 5 - den historischen Zeitcharterraten würden nicht, wie im Prospekt angegeben, bis November 2005, sondern nur bis Anfang 2005 dargestellt werden und die dazu- gehörigen Angaben im Text des Prospekts würden von der Graphik abweichen, so dass den Anlegern der starke Einbruch des Ratenniveaus ab Mitte 2005 ver- schwiegen und das durchschnittliche Ratenniveau somit verfälscht dargestellt werde (Feststellungsziel A I 3 d). Der Prospekt gebe an, der Markt für Mehr- zweckfrachtschiffe unterliege eigenen Marktzyklen und sei damit nicht vom Markt für Containerschiffe abhängig, obwohl auch Mehrzweckfrachtschiffe Container transportierten und damit in direkter Konkurrenz zu Containerschiffen stünden (Feststellungsziel A I 3 e). Hinsichtlich des Tankermarkts würden die veröffentlichten Daten zum Ver- hältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) der- art selektiv wiedergegeben, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das An- gebot-Nachfrage-Verhältnis seien und die Anleger leicht dem Irrtum hätten un- terliegen können, es handele sich um aussagefähige Daten zum Verhältnis, wo- bei sie in diesem Fall ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt bekommen hätten, und es werde die reale Chance eines Flotten- schwundes durch das sogenannte Phase-out von Einhüllentankern suggeriert, obwohl den Beklagten bekannt gewesen sei oder hätte bekannt gewesen sein müssen, dass es in den ersten vier Fondsjahren nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Einhüllentankerkapazität durch Verschrottung habe kommen können (Feststellungsziel A I 4 a). Es werde das durchschnittliche Ratenniveau mit 32.450 USD/Tag angegeben, obwohl es tatsächlich nur bei 25.500 USD/Tag gelegen habe, so dass ein verfälschtes Bild von den historischen Charterraten aufgezeigt werde (Feststellungsziel A I 4 b). Der Prospekt kläre nicht über die durchschnittliche und historisch belegte Festcharterrate auf, obwohl diese den Beklagten bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt gewesen sein müssen (Fest- stellungsziel A I 4 c), und verschweige, dass der Kaufpreis für das MS 6 - 6 - "H. T. " weit über dem langjährigen Durchschnitt für vergleichbare zehn Jahre alte Schiffe liege (Feststellungsziel A I 4 d). Es werde eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt, indem in die Charterratenkalkulation für das MS "B. Ma. ", das MS "E. C", das MS "L. C. " und das MS "H. T. " das historische Hoch des Zeitchartermarkts vor der Herausgabe des Prospekts in die Berechnung des langjährigen Durchschnitts eingeflossen sei (Feststellungsziel A II 1 a), in den Marktdarstellungen für das MS "B. Ma. " und das MS "E. C" lediglich die historisch belegten Brut- tocharterraten dargestellt würden, die langfristig kalkulierten Einnahmen der bei- den Schiffe jedoch in Nettocharterraten ausgewiesen würden und somit keine Vergleichbarkeit gegeben sei (Feststellungsziel A II 1 b), für das MS "B. Ma. " von einem steigenden bzw. zumindest stagnierenden Markt aus- gegangen worden sei, obwohl es Anzeichen für ein Abschwächen des Markts gegeben habe (Feststellungsziel A II 1 c), für das MS "B. Ma. " kein Ab- schlag für die fehlenden Kräne eingeflossen sei (Feststellungsziel A II 1 d) und nicht dargestellt werde, dass das MS "H. T. " bei Ablauf der Festchar- ter mit 16 Jahren ein Alter erreiche, in welchem eine Weiterbeschäftigung fraglich sei (Feststellungsziel A II 1 e). Die in der Liquiditätsplanung berechneten Einnah- men stimmten nicht mit den im Prospekt zu findenden Angaben überein (Fest- stellungsziel A II 2). Die Schiffsbetriebskosten in Spalte b der Liquiditätsprognose seien zu niedrig kalkuliert (Feststellungsziel A II 3) und der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff "B. Ma. " werde nicht angege- ben (Feststellungsziel A II 4). Der Prospekt mache fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Firma S. in ihrer Funktion als Verkäufer und in ihrer Funktion als Charterer (Feststellungsziel A III). 7 8 - 7 - Risiken würden verschwiegen oder unzureichend dargestellt, indem im Prospekt nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbind- lichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegen Dritte mit dem Fonds- schiff informiert werde (Feststellungsziel A IV 1), bei der Darstellung der Lang- fristcharter nicht darauf hingewiesen werde, dass die Möglichkeit der einseitigen Verringerung der Charterraten bestehe, was ein Risiko für die Anlage darstelle, und dass Marktchancen nicht genutzt werden könnten (Feststellungsziel A IV 2), nicht über das Kostenrisiko der erforderlichen Ausflaggung aufgeklärt werde (Feststellungsziel A IV 3), nicht über die von der Platzierungsgarantin (der H. C. AG) bereits eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeklärt und somit über die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie getäuscht werde (Feststellungs- ziel A IV 4), behauptet werde, es bestehe das Risiko, dass bei Fehlschlagen der Vollplatzierung nicht alle Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhielten, obwohl dies eine Tatsache und kein Risiko sei (Feststellungsziel A IV 5), und nur unzu- reichend darüber aufgeklärt werde, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Anle- ger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen hafteten (Feststel- lungsziel A IV 6). Es werde über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millio- nenhöhe vorgehalten und somit sei eine Manipulation der Anlegerrendite möglich (Feststellungsziel A V). Weitere Feststellungsziele befassen sich mit der Haftung der Musterbe- klagten zu 1, 2 und 3 aus "Prospekthaftung im weiteren Sinne" und der Scha- denshöhe. In mehreren Ausgangsverfahren - darunter auch die Ausgangsverfahren des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 - beantragten die Beklagten im Sommer 2021 beim Prozessgericht, das jeweilige Verfahren unter 9 10 11 12 - 8 - Aufhebung der Aussetzung gemäß § 150 ZPO fortzuführen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Begründet wurde dies damit, dass die Entscheidung nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen nach § 8 Abs. 1 KapMuG abhänge (ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen, ein Anspruch aus § 13 ProspG, §§ 44 ff. BörsG wäre verjährt) und die Aussetzung des Verfahrens fehlerhaft sei. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wies das Prozessgericht den Antrag auf Wiederaufnahme der Sache jeweils zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschlüs- sen vom Dezember 2021 jeweils den Beschluss des Prozessgerichts vom 28. Oktober 2021 auf und führte in den Gründen aus, dass das Verfahren gemäß § 150 ZPO fortzuführen sei. Das Prozessgericht fragte daraufhin bei den Klageparteien an, ob die Klage zurückgenommen werde, und erhielt die Mitteilung, dass die Parteien in Vergleichsverhandlungen seien. In den Ausgangsverfahren des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 erfolgte kein Vergleichsabschluss. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im KapMuG-Verfahren am 30. März 2022 vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg war in sämtlichen Ausgangsverfahren entweder die Fortsetzung des Verfahrens ange- ordnet oder ein Vergleich durch die Parteien geschlossen worden. Gemäß Pro- tokoll hat der Musterkläger darauf hingewiesen, dass "hier ein Spannungsver- hältnis besteht soweit im Beschwerdewege angeordnet worden sei, das Einzel- verfahren fortzusetzen seien, da insofern dann praktisch das Rechtsmittel im vor- liegenden Verfahren für die Musterklägerseite ausgeschlossen oder entwertet würde". 13 14 15 - 9 - Das Oberlandesgericht hat mit dem Musterentscheid Anträge auf Konkre- tisierung und Erweiterung des Vorlagebeschlusses zurückgewiesen, die Feststel- lungsziele hinsichtlich der Haftung der Musterbeklagten zu 1, 2 und 3 als unbe- gründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststel- lungsziele im Übrigen für gegenstandslos erklärt. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Rechtsbe- schwerdeführer zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerden eingelegt, mit denen sie sämtli- che Feststellungsziele weiterverfolgen. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat der Senat die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbe- schwerdegegnerin innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG aF beige- treten. B. Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 3 sind unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist im Wesentlichen zuläs- sig und führt zur Aufhebung des Musterentscheids. Da kein Rechtsschutzinte- resse mehr für die Durchführung des Musterverfahrens besteht, ist das Muster- verfahren beendet. I. Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 3 sind unzulässig, da die Rechtsbeschwerdeführer durch den Musterentscheid nicht be- schwert sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF verlangt als wei- tere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeit- punkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der 16 17 18 19 20 - 10 - Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 19 mwN). Die Rechtsbeschwerdeführer müssen durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt sein (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Legt ein Beigeladener Rechtsbeschwerde ein, können Beschwerdeberechtigung und Be- schwer anhand des Aussetzungsbeschlusses und des Entscheidungsinhalts des Musterentscheids überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 15). Die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 3 sind durch den Musterent- scheid, in dessen Rubrum sie nicht aufgeführt werden, nicht beschwert. Dieser entfaltet in ihren Ausgangsverfahren keine Bindungswirkung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren. Auf diese Verfahren ist die Bindungswirkung beschränkt. Ein bloßes Abwarten des Landgerichts oder eine auf einer anderen Vorschrift beruhende Aussetzung führt nicht zu einer Bindungswirkung des Musterentscheids für diese Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2024 - XI ZB 22/22, WM 2025, 157 Rn. 70). In Übereinstimmung damit regelt § 9 KapMuG aF, dass Beteiligte des Musterverfahrens nur Parteien der Verfahren sind, die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzt worden sind. Zwar sind die jeweiligen Ausgangsverfahren der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 zunächst gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt worden. Durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2021 (im Verfah- ren 322 O 517/16 des Landgerichts Hamburg) und vom 22. Dezember 2021 (in den Verfahren 322 O 516/16 und 322 O 521/16 des Landgerichts Hamburg) ist 21 22 23 - 11 - jedoch in den Gründen jeweils die Fortführung des Verfahrens angeordnet wor- den. Dem ist das Landgericht nachgekommen. II. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Konkretisierungs- und Erweiterungsanträge des Musterklägers aus den Schriftsätzen vom 4. September 2019 und 31. Mai 2021 richtet (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 35). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zulässig. Zwar hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 auch die Fort- setzung des den Musterkläger betreffenden Ausgangsverfahrens (Verfahren 322 O 515/16 des Landgerichts Hamburg) angeordnet. Allerdings hat es ihn trotzdem weiter als Musterkläger angesehen, ihn im Rubrum aufgeführt und ge- gen ihn den angefochtenen Musterentscheid erlassen, so dass er dadurch be- schwert ist. III. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat nur insoweit Erfolg, als der Musterentscheid aufzuheben und das Musterverfahren für beendet zu erklä- ren ist. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand kein Rechts- schutzbedürfnis für die Durchführung des Musterverfahrens mehr. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar und führt zur Un- zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZB 61/16, juris Rn. 13). Das Rechtsschutzinteresse für ein Kapi- talanleger-Musterverfahren fehlt (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebenenfalls im Beschwerdewege - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass 24 25 26 27 - 12 - die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszie- len nicht (mehr) abhängt (vgl. BGH, aaO Rn. 17). Einer ausdrücklichen Aufhe- bung des Aussetzungsbeschlusses steht die Anordnung der Fortführung des Verfahrens gleich, da auch damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Ausset- zungsbeschluss keine Wirksamkeit mehr beanspruchen soll. Hinsichtlich der gegen die Musterbeklagte zu 5 gerichteten Verfahren ergibt sich das fehlende Rechtsschutzbedürfnis bereits daraus, dass alle Aus- gangsverfahren, an denen diese Musterbeklagte beteiligt war, durch Vergleich beendet sind. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes- gericht waren die Vergleiche durch Beschluss des Landgerichts jeweils festge- stellt; in einem Verfahren lag ein solcher Beschluss noch nicht vor, aber die Par- teivertreter hatten mit Schriftsätzen vom 15. März 2022 und 22. März 2022 mit- geteilt, dass eine Einigung erfolgt sei. Hinsichtlich der übrigen Musterbeklagten waren zum Zeitpunkt der münd- lichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht die Verfahren entweder vergli- chen oder es war die Fortführung des Verfahrens angeordnet worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gab es somit kein Verfahren mehr, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt war und von der Bindungswirkung eines Musterentscheids hätte um- fasst werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2024 - XI ZB 1/22, BKR 2024, 1116 Rn. 6). Dass nach diesem Zeitpunkt ein Verfahren (erneut) ge- mäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt worden wäre, ist weder vorgetra- gen noch ersichtlich. Wie bereits unter B I ausgeführt, führt ein bloßes Warten auf die Entscheidung im Musterverfahren nicht zu einer Bindungswirkung des Musterentscheids. 28 29 30 - 13 - C. Im Hinblick auf noch in der ersten Instanz anhängige, aber nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzte Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Prospekt weist nach Prüfung des Senats die mit den Feststel- lungszielen A geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. D. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 3 KapMuG aF, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fas- sung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren gel- tend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 380.825 €. Einzuberechnen sind dabei auch die Verfahren des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3. Zwar hat das Oberlandesgericht die Fortsetzung der Ausgangsverfah- ren angeordnet, allerdings haben der Musterkläger und die Rechtsbeschwerde- führer zu 1 bis 3 durch die Einlegung der Rechtsbeschwerden die Frage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ob ihre Verfahren noch zu den ausgesetz- ten Ausgangsverfahren zählen. Nicht einzurechnen sind hingegen die Verfahren 322 O 501/16 und 322 O 519/16 des Landgerichts Hamburg, da bei ihnen vom Oberlandesgericht die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens angeordnet wurde und die Kläger dieser Verfahren sich nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren be- teiligt haben. 31 32 33 - 14 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Muster- rechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 auf 72.500 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbe- vollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der Musterbeklagten zu 1, 3 und 5 auf 380.825 € festzusetzen. Ellenberger Matthias Dauber Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 322 OH 1/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2022 - 13 Kap 3/19 - 34