Beschluss
33 W (pat) 167/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 167/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 73 694.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 22. Dezem- ber 1998 der Wortmarke "SYSCARE" für die Dienstleistungen Klasse 35: Unternehmensberatung Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Seminaren Klasse 42: Computersoftware aktualisieren; Design von Com- putersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerberatungsdienste; Herstellung von Compu- terdaten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Wartung von Computersoftware; Computersystemanalysen; Ver- mietung der Zugriffszeit von Datenbanken durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Marken- stelle für Klasse 35 vom 30. Juni 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungs- bedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den voran- - 3 - gegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die aus der englischen Abkürzung "sys" und dem englischen Wort "care" bestehende angemeldete Bezeichnung nur in dem beschreibenden Sinn verstehen könnten, daß die beanspruchten Dienstlei- stungen der Pflege- bzw der Betreuung von (Computer- und Datenverarbei- tungs-)Systemen dienen würden. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, da die angemeldete Marke aus fremdsprachlichen Wörtern zusammengesetzt sei, entnähmen ihr beachtliche Teile der maßgeblichen inländi- schen Verkehrskreise nicht ohne weiteres einen beschreibenden Inhalt. Das Wort "System" werde nicht üblicherweise mit "Sys" abgekürzt. Der sich hinter dem neu geschaffenen Wortgebilde verbergende beschreibende Inhalt setze eine Analyse des Begriffs voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 11. Dezember 2000 Fundstellen aus EDV-Lexika und das Ergebnis einer Internet-Recherche über- sandt sowie auf die Entscheidung "COLOR CARE" (24 W (pat) 45/99) hingewie- sen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. - 4 - Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "SYSCARE" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Mar- kenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbe- sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re- gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be- trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so ge- bräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke ver- wendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU mwN). Die Markenstelle des Patentamts hat zutreffend ausgeführt, daß sich die ange- meldete Marke aus der Abkürzung "SYS" und dem Begriff "CARE" zusammen- setzt. "SYS" ist dabei – insbesondere in der englischen Sprache – eine gängige Abkürzung für "system" (vgl Ralph DeSola Abbreviations Dictionary, 1981, Seite 782; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen, 3. Band, 1977, - 5 - Seite 1953). Die Verwendung dieser Abkürzung erfolgt insbesondere auch in der EDV-Branche (Microsoft Press, Computer Dictionary, 3. Auflage, Seite 457; Beck EDV-Berater Computer-Englisch, 3. Auflage, Seite 587). Der englische Aus- druck "care" bedeutet "Pflege" (vgl Pons Collin, Großwörterbuch Deutsch/Englisch, Englisch/Deutsch, 1999, S 1149). Zwar können die fremdsprachigen Markenbestandteile nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden jedoch die fremdsprachlichen Ausdrücke, die zum geläufi- gen englischen Grundwortschatz gehören, ohne weiteres als beschreibende An- gabe verstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, daß Englisch im Bereich der Datenverarbeitung die Funktion einer Fachsprache hat und auf diesem Gebiet in besonderem Umfang Anwendung findet. Die angemeldete Marke ist somit mit "Systempflege" zu übersetzen und beschreibt die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar dahingehend, daß diese der Pflege bzw Betreuung von (Computer- und Datenverarbeitungs-)Systemen die- nen. Sie wirkt damit keinesfalls als betriebskennzeichnend idividualisierendes Unterscheidungsmittel und Unternehmenskennzeichen. Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "SYSCARE" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl