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Beschluss

28 W (pat) 59/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 59/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 33 165.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren Handwerkzeuge und -instrumente, Messerschmiedewaren, Haarschneidemaschinen ist das Wort XPERT. Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbe- dürfnisses zurückgewiesen als gängiges Kürzel für das englische Wort "expert", dem im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich ein unmittelbar beschreibender Sachhinweis zu entnehmen sei und dem darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, "XPERT" sei sprachregelwidrig gebildet und für sich genommen ohne Sinn. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe, die sich - 3 - allein an der Auffassung der inländischen Verkehrskreise orientiere, fehlten jegliche Anhaltspunkte. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung der angemel- deten Bezeichnung steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu wer- den. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus- zugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall und damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen An- forderungen an die Unterscheidungskraft nicht. Die verkürzte Wiedergabe von Wörtern mit der Anfangssilbe "ex" wie zB "exact, extra, Experte, Express" durch Weglassen des Vokals "e" ist dem Verkehr aufgrund einer verbreiteten Übung auf zahlreichen Warengebieten bekannt. Dies ist bereits den Feststellungen der im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 1. September 1998 (24 W (pat) 270/97 - "xpertware") wie auch der ebenfalls bei PAVIS CD-ROM zu findenden Entscheidung des Harmonisierungsamtes zum identischen Wort (R 0 230/98-3) zu entnehmen und deckt sich mit den Ermittlun- gen des Senats anhand einer Internetrecherche zum Suchbegriff "xpert" mit über 27 000 Treffern bei Altavista mit dem Schwerpunkt Waren des technischen Be- reichs. Daher kann nicht die Rede davon sein, "XPERT" werde als sprachregel- - 4 - widrig gebildeter Ausdruck und damit als bloße Phantasiebezeichnung angese- hen. Das ungekürzte Wort "expert" bzw "Experte" wird im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich sachbezogen in dem Sinne verstanden, daß die so gekennzeichneten Produkte für Experten bestimmt sind oder sie von Experten hergestellt werden. Das geht auch aus der Tatsache hervor, daß mit dieser Be- zeichnung auf verschiedenen Warengebieten geworben wird (vgl hierzu: "Concord, Kinderautositze von Experten", Baby-Walz-Katalog 1999; "Fujifilm The memory expert" Zeitschrift Chip, 12/00; "Kicker, Experten greifen zum Original" Zeitschrift "Selber Machen", 8/00; sowie "Wella, "Beautiful hair needs an expert", Zeitschrift Amica, 5/00). Somit fehlt dem Wort "expert" ebenso wie seinem Kürzel "XPERT" jegliche Eig- nung als betrieblicher Hinweis. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel Martens Kunze br/Ko