Entscheidung
VIII ZR 337/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
48mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
53 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 337/97 vom 9. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst am 9. Februar 2000 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die durch Beschluß vom 25. März 1998 angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, wird ab- gelehnt. Gründe: Die Gründe, die den Senat gemäß Beschluß vom 25. März 1998 (WM 1998, 1302) zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 veranlaßt haben, bestehen unverändert fort. Die von der Klägerin geltend gemachte "ungute Signalwirkung" des Aus- setzungsbeschlusses auf die Instanzgerichte ist nicht ersichtlich. Es mag sein, daß einzelne Instanzgerichte anhängige Verfahren gleichen oder ähnlichen Inhalts unter Berufung auf den Senatsbeschluß ausgesetzt haben, obwohl die dortigen Kläger keine Vollstreckungstitel in Händen halten, aus denen sie sich bei Bedarf vorläufig befriedigen können. Auf den Senatsbeschluß kann das jedenfalls nicht zurückgeführt werden. In den Gründen des Beschlusses ist der - 3 - Senat ausdrücklich darauf eingegangen, ob den Parteien durch die Aussetzung des Verfahrens Nachteile entstehen. Dies hat er in bezug auf die Klägerin na- mentlich deswegen verneint, weil sie über einen Vollstreckungstitel verfügt. Bei dem von der Klägerin beispielhaft angeführten Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. September 1999 - 1 HK O 1267/98 - kam es im übrigen schon deswegen nicht darauf an, ob die dortige Klägerin bereits einen Vollstreckungstitel hat, weil sie ausweislich der Beschlußgründe keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst