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Beschluss

29 W (pat) 262/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 262/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 27 160.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e : I. Die Wortmarke auskunft 24 soll für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung, insbesondere Telemarketing; Klasse 38: Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Betreiben von Auskunfts- und Informationsdiensten, einschließlich der nationalen und internationalen Nummern- und/oder Adreßauskunft und/oder sonstiger Auskunftsleistungen, Herausgabe von elektronischen In- formationen, auch in Form von off-line Verzeichnissen; die Weiter- vermittlung; die professionelle Weitervermittlung von Mitteilungen; Übermittlung/Übertragung von Daten, Telefon-, Adreß-, Branchen und e-mail-Verzeichnissen; das Betreiben von Telefonzentralen und Telekommunikationsdiensten; organisatorische, technische und sonstige Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für die Erbringung von Auskunftsdienstleistungen; Dienstleistungen einer Datenbank, Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Lie- fern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung und Planungen von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbeson- dere von Auskunftsdiensten in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. August 2002 wegen mangelnder Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung „auskunft 24“ um eine (werbe-)sprachüblich gebildete Sachaussage über die Art bzw. das wesentliche Betätigungsfeld eines Unternehmens handele, nämlich dass rund um die Uhr Auskunftsdienstleistungen erbracht würden. In Ver- bindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle in unmittelbarem Zu- sammenhang mit Auskunfts- und Informationsdienstleistungen stünden, sei das Zeichen wegen seines ohne weiteres erkennbaren sachlichen Bedeutungsgehalts nicht geeignet, die betreffenden Dienstleistungen als aus einem bestimmten Ge- schäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen. In ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass „auskunft 24“ die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Es handele sich bei der Kombination von Wort und Zahl um eine ungewöhnliche Wortbildung im markenrechtlichen Sinn. Vor dem Hintergrund, dass eine „auskunft 24“ bundesweit zentral betrieben werden könne, könnten die Verkehrskreise da- von ausgehen, dass ein einzelnes Unternehmen die Auskunft betreibe und damit nicht nur ein „Rund-um-die-Uhr-Service“ irgendeines beliebigen Dienstleisters be- zeichnet werde. Um welches Unternehmen es sich konkret handele, sei ohne Be- lang. Daher bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Außerdem gebe es eine Viel- zahl vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Verbindungen, die aus einem Wort und der Zahl 24 bestünden. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. An der angemeldeten Bezeichnung „auskunft 24“ besteht für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürf- nis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, insgesamt fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. 1. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestim- mung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier bezüglich der Dienstleistungen „Erbringung von Tele- kommunikationsdienstleistungen, Betreiben von Auskunfts- und Informa- tionsdiensten, einschließlich der nationalen und internationalen Nummern- und/oder Adreßauskunft und/oder sonstiger Auskunftsleistungen, Heraus- gabe von elektronischen Informationen, auch in Form von off-line Verzeich- nissen; die Weitervermittlung; die professionelle Weitervermittlung von Mit- teilungen; Übermittlung/Übertragung von Daten, Telefon-, Adreß-, Bran- chen und e-mail-Verzeichnissen; das Betreiben von Telefonzentralen und Telekommunikationsdiensten; organisatorische, technische und sonstige Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation“ sowie „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für die Erbringung von Auskunftsdienstleistungen; Dienstleistungen einer Datenbank, Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung und Planungen von Einrichtungen für die Te- lekommunikation insbesondere von Auskunftsdiensten“ der Fall. Wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat, hat das Wort „Auskunft“ die Bedeutung, dass auf eine Frage hin eine Information gegeben wird. Die Zahl 24 steht in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen und - 5 - Waren dafür, dass die angebotenen Dienste 24 Stunden verfügbar sind o- der die Produkte rund um die Uhr erworben werden können, wobei das An- gebot telefonisch, z.B. über Call-Center, oder über das Internet zur Ver- fügung steht. Insoweit wird auf die der Anmelderin übermittelte Rechtspre- chung sowie die in den betreffenden Entscheidungen zitierten weiteren Fundstellen Bezug genommen. „auskunft 24“ bezeichnet damit in eindeuti- ger Weise eine 24 Stunden verfügbare Auskunftsstelle. Bezogen auf die oben aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, der Herausgabe von Adressverzeichnissen und der fachspezifischen Beratung besteht das Zeichen damit ausschließlich aus Angaben, die deren Art oder deren Gegenstand beschreibt, dass es sich nämlich bei den von der Be- schwerdeführerin zunächst allgemein beanspruchten Telekommunikations- dienstleistungen um solche handelt, bei denen 24 Stunden über Telefon und/oder Internet Auskünfte erteilt werden. Dies gilt um so mehr bei den im Verzeichnis im einzelnen enthaltenen Dienstleistungen, die mit „Weiterver- mittlung“ oder „professionelle Weitervermittlung von Mitteilungen“ und „Betreiben von Telefonzentralen und Telekommunikationsdiensten“ die Tä- tigkeit bzw. das technische Medium der Auskunftserteilung näher bezeich- nen, oder mit „Betreiben von Auskunfts- und Informationsdiensten, ein- schließlich der nationalen und internationalen Nummern- und/oder Adress- auskunft und/oder sonstiger Auskunftsleistungen, Herausgabe von elektro- nischen Informationen, auch in Form von off-line Verzeichnissen; Übermitt- lung/Übertragung von Daten, Telefon-, Adreß-, Branchen und e-mail-Ver- zeichnissen; organisatorische, technische und sonstige Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation“, jeweils konkret die Inhalte ansprechen, auf die sich die Auskünfte beziehen. Für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet die angemeldete Marke ebenfalls deren Ge- genstand oder ihre Zweckbestimmung. Das Zeichen besteht somit aus- schließlich aus Angaben, die die beanspruchten Dienstleistungen unmittel- bar beschreiben. Es ist daher im Allgemeininteresse, insbesondere im Inte- resse der Mitbewerber, nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung - 6 - ausgeschlossen. Darauf, ob die Auskunftsdienste regional oder bundesweit erbracht werden können, kommt es nicht an, da Markenschutz für das gan- ze Bundesgebiet gilt und somit die Rechtsfrage losgelöst von regionalen Überlegungen zu beantworten ist. 2. Für die genannten Dienstleistungen fehlt dem Zeichen auch die erforderli- che Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterschei- dungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 – anti- KALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 – an- tiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 – REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Dies ist hier der Fall. Für die oben genannten Dienstleistungen verfügt „auskunft24“ wegen des im Rahmen der Beurtei- lung des Freihaltebedürfnisses festgestellten beschreibenden Begriffsin- halts nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Aber auch soweit die verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 35 nicht unmittelbar be- schrieben werden, ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Hinsichtlich der Werbung, die insbesondere im Rahmen des Telemarketing erfolgen soll, stellt das Zeichen den im Vordergrund stehenden Sachhinweis dar, dass das telefonische Marketing im Rahmen einer 24 Stunden verfügbaren telefonischen Auskunftsstelle erbracht wird. - 7 - 3. Auf bestehende Voreintragungen von Marken mit gleichen Bestandteilen oder mit ebenfalls beschreibendem Gehalt kann sich die Beschwerdeführe- rin nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass es sich jeweils um an- dere Kombinationen handelt, begründeten eventuell rechtsfehlerhaft vorge- nommene Eintragungen weder nach dem Gleichheitssatz noch nach ande- ren Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine gleiche rechtliche Beur- teilung der Schutzfähigkeit (BGH GRUR 1997, 527 ff – Autofelge). Grabrucker Baumgärtner Fink Cl