Beschluss
21 W (pat) 6/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 6/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Oktober 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 18 538.7-34 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 12. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Am 25. April 2002 hat die Anmelderin, ein Unternehmen mit Sitz in den V…- …, eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrich- tung und Verfahren zur Überwachung des Leistungsverlustes eines Magneten in einem Motor sowie Hybrid-Elektrofahrzeug" beim Deutschen Patent- und Marken- amt eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen 102 18 538.7 geführt wird. Auf dem Anmeldeformular (Antrag auf Erteilung eines Patents, Formblatt P 2007) sind als Vertreter Dipl.-Ing. M. B… und Dipl.-Phys. J. B… (B… & B… Patentanwälte, K… Straße in M…) benannt. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht einge- reicht und vom Deutschen Patent- und Markenamt auch nicht angefordert. Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die durch Patentanwalt Dipl.-Phys. J. … un- terzeichnete Beschwerde, mit der die Anmelderin ihren Erteilungsantrag mit den mit Schriftsatz vom 30. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein- gereichten Unterlagen weiter verfolgt. - 3 - In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2011 sind die als Vertreter auftretenden Patentanwälte B… & B… darauf hingewiesen worden, dass die Anmelderin als in den V… … ansässiges Unternehmen gemäß § 25 Abs. 1 PatG einen Inlandsvertreter mit einer Vollmacht im gesetzlich bestimmten Umfang benötige und eine solche bisher nicht vorgelegt worden sei. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2011 hat Patentan- walt Dipl.-Phys. J. B… mitgeteilt, dass entsprechend der Weisung der Anmelderin an der mündlichen Verhandlung niemand teilnehmen werde. Eine Vollmacht ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zur Akte gelangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da die Anmelderin bis zum Schluss der mündli- chen Verhandlung die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 PatG muss ein Anmelder, der im Inland weder einen Sitz noch eine Niederlassung hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht teilneh- men zu können. 1. Die Anmelderin mit Sitz in den V… hat weder vor- getragen, noch ist aus der Akte oder den sonstigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen ersichtlich, dass sie im Inland eine Niederlassung hat. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem in D… eine Fabrik, eine Handlung oder ein anderes Gewerbe betrieben wird und von dem aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden (vgl. § 21 Abs. 1 ZPO). In K… ist zwar die F…-Werke GmbH ansässig, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der F… Company mit Sitz in D1… in den V… - 4 - handelt (vgl. Wikipedia, Stichworte "F… D…" und "F…"). Diese ist je- doch nicht mit der ebenfalls dort ansässigen Anmelderin, der F… Technologies, LLC, identisch. Vielmehr handelt es sich bei letztge- nannter ebenfalls um ein Tochterunternehmen der F… Company, das für diese gewerbliche Schutzrechte verwaltet und verwertet (vgl. "F… Tech- nologies, LLC" unter "http://investing.businessweek.com/research/stocks/…"). Für die Annahme einer Niederlassung reicht es nicht aus, dass eine selbständige deutsche Kapitalgesellschaft, hier die F…-Werke GmbH, zum gleichen Konzern wie das auswärtige Unternehmen, hier die Anmelderin, gehört (vgl. Busse, Patent- gesetz, 6. Auflage, § 25, Rdnr. 9). Demzufolge liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die F… Technologies, LLC, im Inland ein Gewerbe betreibt. 2. Demzufolge hätte die Anmelderin im Inland einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entspricht. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Bevoll- mächtigung gemäß § 25 Abs. 1 PatG der bereits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Vertreter auftretenden Patentanwälte B… & B… ist zu keiner Zeit nachgewiesen worden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde wurde trotz Hinweis des Senats die hierfür erforderliche schriftliche Vollmachtsur- kunde nicht eingereicht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 25, Rdnr. 34). Von der Vorlage konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil als Bevoll- mächtigte Patentanwälte aufgetreten sind und deshalb gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BPatG 21 W (pat) 1/07 und 21 W (pat) 10/08). Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG bleibt § 25 PatG unberührt, wodurch die Notwendigkeit der Bestellung eines In- landsvertreters im Verfahren vor dem Bundespatentgericht zum Ausdruck ge- bracht wird (vgl. Schulte, a. a. O., § 97, Rdnr. 3). Da der Hinweis auf § 25 PatG zudem gleich zu Beginn des § 97 PatG erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum Inlandsvertreter von den weiteren Absätzen des § 97 PatG ebenfalls nicht be- - 5 - rührt werden. Insofern geht § 25 PatG als "lex specialis" auch der allgemeinen Re- gelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor. Auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt der Vorrang des § 25 PatG, so dass nach derzeitiger Rechtslage unabhängig von der als Ver- treter auftretenden Person eine von dem Auswärtigen unterzeichnete Vollmacht einzureichen ist. § 97 PatG gilt zwar nur für Verfahren vor dem Bundespatentge- richt und eine dem § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG entsprechende Vorschrift ist weder in den, das Verfahren vor dem Patentamt regelnden §§ 34 bis 64 des Patentgeset- zes noch in der DPMAV, insbesondere den §§ 13 bis 15 DPMAV, die die Vertre- tung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zum Gegenstand haben, zu fin- den. Darauf kommt es aber auch nicht an, da die DPMAV, die in § 28 PatG ihre Rechtsgrundlage hat, nachrangig anzusehen ist und § 25 Abs. 1 PatG explizit für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt das Erfordernis ei- nes Inlandsvertreters vorschreibt. Demzufolge hätte im vorliegenden Fall bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt eine dem § 25 PatG entsprechende Voll- macht angefordert müssen. Der Umstand, dass der Mangel der Vollmacht bereits im Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt vorgelegen hat und dort nicht berücksichtigt worden ist, führt jedoch - abweichend vom Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. Mai 1979 (GRUR 1979, 699) - nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. In die- sem Beschluss vom 18. Mai 1979 ist trotz Fehlens der Inlandsvertretervollmacht die Zulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise bejaht worden, weil es sich um ein zweiseitiges Verfahren handelte, das aus Gründen des Schutzes des Ver- trauens weiterer Beteiligter nicht mit einem Mangel behaftet sein darf, der die Rechtmäßigkeit und damit die Rechtskraft in Frage stellt. - 6 - In der vorliegenden Beschwerdesache handelt es sich aber um ein einseitiges Verfahren, so dass der oben genannte Beschluss hier nicht zu anzuwenden ist. Die unterlassene Bestellung eines Inlandsvertreters führt damit zur Unzulässigkeit der Beschwerde, so dass diese gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG zu verwerfen war (vgl. auch BPatG 32 W (pat) 144/04 - GRÜNE HARMONIE). Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Veit Schmidt-Bilkenroth Pü