Urteil
B 14 AS 76/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 3 Abs. 2 BKV gezahlte Übergangsleistung ist grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, wenn sie dem Leistungsberechtigten nach Antragstellung zufließt.
• Eine Leistung ist nur dann von der Privilegierung des § 11 Abs. 3 SGB II erfasst, wenn sich ihre Zweckbestimmung eindeutig aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt; dies gilt nicht für die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV.
• Ein einmaliger Zufluss ist nach § 2 Abs. 3 Alg II-V in dem Monat zu berücksichtigen, in dem er zufließt; bei Zufluss in größeren Abständen ist auf einen Verteilzeitraum umzurechnen.
• Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist nach § 48 SGB X möglich, wenn nachträglich Einkommen erzielt wurde, das den Anspruch/Bedarf vollständig beseitigt.
• Eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist möglich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt bereits bei Erlass rechtswidrig war; dies liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte grob fahrlässig über wesentliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Übergangsleistung nach §3 Abs.2 BKV als Einkommen bei ALG II • Eine nach § 3 Abs. 2 BKV gezahlte Übergangsleistung ist grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, wenn sie dem Leistungsberechtigten nach Antragstellung zufließt. • Eine Leistung ist nur dann von der Privilegierung des § 11 Abs. 3 SGB II erfasst, wenn sich ihre Zweckbestimmung eindeutig aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt; dies gilt nicht für die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV. • Ein einmaliger Zufluss ist nach § 2 Abs. 3 Alg II-V in dem Monat zu berücksichtigen, in dem er zufließt; bei Zufluss in größeren Abständen ist auf einen Verteilzeitraum umzurechnen. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist nach § 48 SGB X möglich, wenn nachträglich Einkommen erzielt wurde, das den Anspruch/Bedarf vollständig beseitigt. • Eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist möglich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt bereits bei Erlass rechtswidrig war; dies liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte grob fahrlässig über wesentliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Kläger erhielt ab Januar 2005 ALG II. Die Beklagte bewilligte Leistungen für Juli bis September 2005 und minderte ab Oktober 2005 den Anspruch. Die Berufsgenossenschaft zahlte dem Kläger am 18. Juli 2005 einen Vorschuss über 2.500 Euro auf eine nach § 3 Abs.2 BKV gewährte Übergangsleistung. Die Beklagte erfuhr erst im März 2006 hiervon und hob daraufhin die Bewilligungen für August bis Oktober 2005 auf und forderte Erstattung. Der Kläger behauptete, die Zahlung sei zweckgebunden und bereits vor dem SGB-II-Bezug entstanden sowie zumindest schützenswert; er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Sprungrevision, die das Bundessozialgericht zurückwies. • Einkommensbegriff: Nach § 11 Abs.1 SGB II sind Einnahmen in Geld zu berücksichtigen; Einkommen ist, was nach Antragstellung wertmäßig zufließt, Vermögen ist, was bereits bei Antragstellung vorliegt. • Anwendbarkeit auf Übergangsleistung: Die Übergangsleistung des § 3 Abs.2 BKV ist nicht eindeutig als zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II normiert; sie dient der Lohnersatz- bzw. Ausgleichsfunktion für Minderungen des Verdienstes und damit der Existenzsicherung, sodass keine Privilegierung greift. • Zufluss- und Verteilungsregel: Nach § 2 Alg II-V sind einmalige Einnahmen ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen; bei in größeren Abständen zufließenden Beträgen ist auf einen Verteilzeitraum umzurechnen, so dass die 2.500 Euro den Bedarf für den streitigen Zeitraum deckten. • Rechtsgrundlagen für Aufhebung/Rücknahme: Die Bewilligung für August/September 2005 konnte nach § 48 SGB X aufgehoben werden, weil mit Zufluss der 2.500 Euro Einkommen vorlag, das die Hilfebedürftigkeit beseitigte. Die Bewilligung für Oktober 2005 war bereits von Anfang an rechtswidrig, sodass § 45 SGB X anwendbar war. • Grobe Fahrlässigkeit: Der Kläger hatte mehrfach erklärt, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen; das Sozialgericht hat tatrichterlich festgestellt, dass die Unterlassung der Mitteilung der Vorschusszahlung grob fahrlässig war, sodass Vertrauensschutz nicht greift. • Verbrauch der Mittel: Selbst wenn der Kläger die Zahlung zur Schuldentilgung verwendet hat, steht ihm dies bei grober Fahrlässigkeit nicht entgegen; schuldensenkende Verwendungen sind im SGB-II-System grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Revision ist zurückgewiesen; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren rechtsmäßig. Die Übergangsleistung der Berufsgenossenschaft in Höhe von 2.500 Euro stellte dem Kläger Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und war ab dem Monat des Zuflusses nach § 2 Alg II-V zu berücksichtigen. Damit entfiel die Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum (1. August bis 31. Oktober 2005) und die Beklagte durfte die Bewilligungen nach § 48 SGB X bzw. § 45 SGB X aufheben bzw. zurücknehmen. Eine Zweckprivilegierung nach § 11 Abs.3 SGB II kam nicht in Betracht, und dem Kläger konnte wegen grober Fahrlässigkeit kein Vertrauensschutz zugestanden werden, sodass die Erstattungsforderung zu Recht besteht.