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Urteil

B 4 AS 28/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maklercourtage, die bei der Veräußerung selbstgenutzten Wohneigentums anfällt, sind keine Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II. • Maklergebühren bei Verkauf von Wohnungseigentum gehören nicht zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. • Eine schriftliche Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II war erforderlich; eine solche lag nicht vor. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann den Anspruch auf Übernahme der Maklercourtage nicht begründen, wenn die Voraussetzungen der Leistungstatbestände selbst nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Maklerkosten bei Verkauf selbstgenutzten Wohneigentums (SGB II) • Maklercourtage, die bei der Veräußerung selbstgenutzten Wohneigentums anfällt, sind keine Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II. • Maklergebühren bei Verkauf von Wohnungseigentum gehören nicht zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. • Eine schriftliche Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II war erforderlich; eine solche lag nicht vor. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann den Anspruch auf Übernahme der Maklercourtage nicht begründen, wenn die Voraussetzungen der Leistungstatbestände selbst nicht erfüllt sind. Der Kläger, ehemals ALG-Bezieher, lebte mit Ehefrau und Tochter in einem zur Hälfte im Eigentum der Eheleute stehenden Hausgrundstück. Aufgrund hoher Unterkunftskosten erhielt die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach SGB II; der Kläger wurde aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken. Das Haus stand zum Verkauf; die Eheleute verkauften es mit notariellem Kaufvertrag und der Kläger zahlte Maklercourtage in Höhe von 4.054,20 Euro. Der Kläger beantragte die Erstattung dieser Maklergebühr als Wohnungsbeschaffungs- bzw. Umzugskosten nach § 22 SGB II; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es fehle an einer vorherigen Zusicherung. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab. Der Kläger rügte in der Revision die Verkennung der Begriffe Wohnungsbeschaffungskosten/Umzugskosten und berief sich zudem auf mündliche Zusagen und einen Herstellungsanspruch. • Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten zur Übernahme der Maklercourtage. • Begriffsbestimmung: Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II sind nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind; Umzugskosten sind auf die tatsächlichen Kosten des Umzugs im engeren Sinne zu beschränken. • Maklergebühren, die bei der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum anfallen, stehen nicht in Zusammenhang mit dem Finden oder Anmieten einer neuen Wohnung und sind deshalb weder Wohnungsbeschaffungs- noch Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. • Maklercourtage beim Verkauf mindert allenfalls den Veräußerungserlös; sie beeinflusst nicht den nach SGB II zu berücksichtigenden Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil sie nicht der Erhaltung oder Sicherung der Bewohnbarkeit dient. • Der Schutzzweck des § 22 Abs. 1 SGB II gilt dem Erhalt der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt; deshalb sind Veräußerungskosten nicht schutzbedürftig. • § 12 Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB II (Verwertungsausschluss) zielt nicht darauf ab, Veräußerungskosten zu übernehmen; die Regelungen zur Vermögensprüfung rechtfertigen keine andere Behandlung. • Eine schriftliche Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt; eine solche Zusicherung wurde nicht erbracht und konnte auch nicht auf die vorliegenden Veräußerungskosten gestützt werden. • Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt eine pflichtwidrige Amtshandlung mit Kausalität für den Nachteil voraus; da die Maklergebühren den gesetzlichen Leistungstatbestand nicht erfüllen, kommt ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht. Die Revision ist zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der beim Verkauf des selbstgenutzten Hausgrundstücks angefallenen Maklercourtage in Höhe von 4.054,20 Euro. Die Gebühren sind weder Wohnungsbeschaffungs- noch Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II und auch nicht Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Es lag zudem keine schriftliche Zusicherung der Beklagten vor, und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten nicht gegeben sind.