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Beschluss

S 5 KR 3791/25 ER

SG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2025:0918.S5KR3791.25ER.00
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Leitsätze
1. Unzulässig ist der Antrag eines Dritten auf einstweiligen Rechtsschutz nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Davon ist in Anbetracht fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, ob die Krankenhäuser, deren Mindestmengenprognose (§ 136b Abs 5 S 3 SGB V) durch die Krankenkassenverbände nicht widerlegt worden ist (§ 136b Abs 5 S 6 SGB V) und die deshalb die entsprechenden Leistungen mit Vergütungsanspruch bewirken können (vgl § 136b Abs 5 S 1 und 2 SGB V), zur Anfechtung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136a Abs 5a S 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände - bestandskräftig - widerlegt worden ist (§ 136b Abs 5 S 6 SGB V) und das deshalb ohne die Ausnahmegenehmigung die entsprechenden Leistungen nicht bewirken dürfte und keinen Vergütungsanspruch erlangen könnte (§ 136b Abs 5 S 1 und 2 SGB V), berechtigt sind, nicht auszugehen. (Rn.45) 2. Die Klage eines nach Ziff 1 antragsberechtigten Konkurrenten gegen einen Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs 5a S 2 SGB V hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 1 SGG). Ein Ausnahmefall nach § 86a Abs 2 SGG liegt nicht vor. § 136b Abs 5 S 11 SGB V findet keine (entsprechende) Anwendung. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf Grundlage der landesrechtlichen Regelung des § 7 Abs 1 S 4 LKHG BW (juris: KHG BW 2008). (Rn.47) 3. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist dann begründet, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Eine Interessenabwägung findet in dieser Konstellation nicht statt. (Rn.58)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Klägerin (S 5 KR 3792/25) gegen den Bescheid vom 19.12.2024 aufschiebende Wirkung hat. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 4. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässig ist der Antrag eines Dritten auf einstweiligen Rechtsschutz nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Davon ist in Anbetracht fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, ob die Krankenhäuser, deren Mindestmengenprognose (§ 136b Abs 5 S 3 SGB V) durch die Krankenkassenverbände nicht widerlegt worden ist (§ 136b Abs 5 S 6 SGB V) und die deshalb die entsprechenden Leistungen mit Vergütungsanspruch bewirken können (vgl § 136b Abs 5 S 1 und 2 SGB V), zur Anfechtung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136a Abs 5a S 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände - bestandskräftig - widerlegt worden ist (§ 136b Abs 5 S 6 SGB V) und das deshalb ohne die Ausnahmegenehmigung die entsprechenden Leistungen nicht bewirken dürfte und keinen Vergütungsanspruch erlangen könnte (§ 136b Abs 5 S 1 und 2 SGB V), berechtigt sind, nicht auszugehen. (Rn.45) 2. Die Klage eines nach Ziff 1 antragsberechtigten Konkurrenten gegen einen Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs 5a S 2 SGB V hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 1 SGG). Ein Ausnahmefall nach § 86a Abs 2 SGG liegt nicht vor. § 136b Abs 5 S 11 SGB V findet keine (entsprechende) Anwendung. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf Grundlage der landesrechtlichen Regelung des § 7 Abs 1 S 4 LKHG BW (juris: KHG BW 2008). (Rn.47) 3. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist dann begründet, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Eine Interessenabwägung findet in dieser Konstellation nicht statt. (Rn.58) 1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Klägerin (S 5 KR 3792/25) gegen den Bescheid vom 19.12.2024 aufschiebende Wirkung hat. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 4. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorrangig die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Klägerin ist Rechtsträgerin des D. Klinikums S. In dem Krankenhaus der Klägerin werden ebenso wie in dem Klinikum S. (Beigeladene) und in dem R. B. Krankenhaus Krankenhausleistungen im Bereich der allogenen Stammzelltransplantationen erbracht. Die von der Beigeladenen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Krankenkassenverbände) dargelegte Prognose gem. § 4 Mindestmengenrichtlinie (Mm-R) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur berechtigten mengenmäßigen Erwartung einer Leistungsmenge bei der allogenen Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen im Kalender Jahr 2025 (40 Behandlungsfälle im Kalenderjahr 2025; vgl. Beschluss des GBA über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 5 der Anlage und jährliche ICD- und OPS-Anpassung vom 15.12.2022, BAnz AT 13.01.2023 B6) wurde von den Krankenkassenverbände mit Bescheid vom 30.09.2024 widerlegt. Die Beigelande nahm ihre dagegen erhobene Klage wieder zurück (S 17 KR 4041/24). Die Klägerin und das R. B. Krankenhaus wiesen gegenüber den Krankenkassenverbänden eine positive Prognose zum Erreichen der Mindestmenge im Kalenderjahr 2025 vor, die Krankenkassenverbände widerlegten diese vorgelegte Prognose nicht durch Bescheid. Mit Schreiben vom 18.12.2024 bat das Ministerium für Gesundheit, Soziales und Integration Baden-Württemberg das Regierungspräsidium S., aufgrund der Entscheidung des Ministeriums einen Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1, Abs. 4 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zu erlassen. Zuvor hatte das Ministerium festgestellt: „1. Das Klinikum S. ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 berechtigt, allogene Stammzelltransplantationen durchzuführen. 2. Die Ausnahmeregelung wird bis zum 31. Dezember 2025 befristet.“ Mit der Beigeladenen bekanntgegebenem Bescheid vom 19.12.2024 erteilte das Regierungspräsidium S. unter dem Betreff „Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Fortschreibung der Einzelfestlegungen des Landeskrankenhausplans; Klinikum der Landeshauptstadt S. gKAöR – Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V“ der Beigeladenen auf deren Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wie folgt: „1. Das Klinikum S. ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 berechtigt, allogene Stammzelltransplantationen durchzuführen. 2. Die Ausnahmeregelung wird bis zum 31. Dezember 2025 befristet.“ Zur Begründung führte es u.a. aus, dass im Wege einer Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde mit Einvernehmen der Kostenträger die Nichtanwendung der Mindestmenge aus dem Katalog der Anlage Mm-R bestimmen könne, wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte. Die formalen Voraussetzungen des § 136b Abs. 5a SGB V seien erfüllt; insbesondere hätten mit E-Mail vom 18.12.2024 die Krankenkassenverbände ihr Einvernehmen hierzu gemeinsam und einheitlich erteilt. Die Ausnahme nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V könne dann erteilt werden, wenn bei einem Leistungsverbot der allogenen Stammzelltransplantation durch die Beigeladene die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Diese Voraussetzung sei erfüllt.Dabei treffe die Landesplanungsbehörde prognostische Entscheidungen im Wege einer Gesamtschau und stelle nicht nur punktuell auf die Erbringung der einzelnen Mindestmenge ab. Im Hinblick auf das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) mit Einteilung der Leistungsgruppen zeichne sich bereits jetzt ab, dass die Beigeladene mit Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der entsprechenden Leistungsgruppe für die nähere Zukunft für die Versorgung in diesem Bereich unerlässlich sei. Die Versorgung sei zeitnah gefährdet, wenn die Beigeladene zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung nicht mehr bewirken dürfe. Zudem bestehe aufgrund einer neuen, bereits umgesetzten Kooperation die realistische Erwartung, dass die Beigeladene im Jahr 2025 die geforderte Mindestmenge erfülle. Nach § 136b Abs. 5a Satz 4 SGB V sei die Ausnahmeregelung auf das Jahr 2025 zu begrenzen. Es wurde über den Rechtsbehelf der Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) belehrt. Auf ihre Anfrage übermittelte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg mit E-Mail-Nachricht vom 12.02.2025 der Klägerin den Bescheid vom 19.12.2024. Dagegen hat die Klägerin am 25.02.2025 – der Rechtsbehelfsbelehrung folgend – Klage gegen das Land Baden-Württemberg zum VG erhoben und die Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2024 begehrt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben. Die Klägerin sei als Konkurrentin der durch den Bescheid begünstigten Beigeladenen klagebefugt. Der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil es ihm an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage mangele. Die Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5a SGB V sehe für die Gewährung einer Ausnahme ein zweistufiges Verfahren vor, wonach auf der ersten Stufe die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Mindestmengenkatalog zu bestimmen habe, bei denen das Leistungsverbot die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte (Satz 1). Auf der zweiten Stufe habe dann die Landesbehörde im Einzelfall auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die Nichtanwendung des Leistungsverbots für diese Leistungen zu entscheiden (Satz 2). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe habe das beklagte Land nach § 42a LKHG das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung des Mindestmengenkatalogs zu treffen, wenn die Anwendung des Leistungsverbots die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen könne dann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen. Soweit ersichtlich, sei bis heute eine entsprechende Rechtsverordnung nicht ergangen, sodass es dem angefochtenen Bescheid bereits an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehle. Im Übrigen wäre der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er im Widerspruch zu § 42a Satz 2 LKHG nicht von dem zuständigen Ministerium, sondern von dem Regierungspräsidium S. erlassen worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich des Weiteren daraus, dass die in § 136b Abs. 5a SGB V formulierten Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Sachverhalts, dass allogene Stammzelltransplantationen in der Stadt S. zumindest von der Klägerin wie auch vom R.-B.-Krankenhaus erbracht werden dürften, offensichtlich nicht erfüllt seien. Denn die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in S. sowie in der Region S. sei auch ohne das Klinikum S. (in diesem speziellen Leistungsbereich mit insgesamt geringer Fallzahl) keinesfalls gefährdet. Dies sehe offensichtlich auch das beklagte Land so. Nur so sei zu erklären, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, die Landesplanungsbehörde treffe eine prognostische Entscheidung im Wege einer Gesamtschau und stelle nicht nur punktuell auf die Erbringung der Mindestmenge ab. Die Begründung der Beklagten mit Hinweis auf eine möglicherweise künftige Krankenhausplanung sei sachwidrig, weil die Ausnahmeregelung des §136b Abs. 5a SGB V erkennbar nur auf die Frage abstelle, ob konkret (hier im Kalenderjahr 2025) die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre, wenn das betreffende Krankenhaus diese Leistungen im Kalenderjahr 2025 nicht erbringen dürfte. Die angefochtene positive Verwaltungsentscheidung für die konkurrierende Beigeladene verändere wesentlich die Wettbewerbsbedingungen zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin und die Rechtsanwendung der Beklagten sei insoweit auch willkürlich, weil sie unter Beachtung der hier maßgeblichen Normen sachlich nicht begründet werden könne. Der Anfechtungsklage kommt aufschiebende Wirkung zu. Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan, eine Einzelfestsetzung oder eine künftige Änderungen hierzu handele, sei der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG nicht eröffnet, wonach die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage eines Dritten lediglich in den Fällen entfalle, in denen sich die Klage gegen eine krankenhausplanerische Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG richte. Bei der Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a SGB V handele es sich aber nicht um eine Entscheidung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG. Die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides sei von der Beklagten nicht angeordnet worden. Der Anfechtungsklage der Klägerin komme demnach aufschiebende Wirkung zu, sodass das ursprünglich durch die Krankenkassenverbände mit ihrem Widerlegungsbescheid ausgelöste Leistungs- und Vergütungsverbot zu Lasten der Beigeladenen eingreife. Das VG hat mit Beschluss vom 17.04.2025 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen (S 5 KR 3792/25). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat des Klinikums der Landeshauptstadt S. beigeladen, weil die mit dem Klagebegehren erstrebte Entscheidung unmittelbar auf dessen Recht einwirken und die ihm erteilte begünstigende Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a SGB V entziehen würde (Beschluss vom 28.07.2025, 13 S 840/25). Mit Beschluss vom 15.08.2025 hat der VGH die Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des VG zurückgewiesen. Am 19.08.2025 hat die Klägerin das vorliegende einstweilige Rechtsschutzgesuch beim SG angebracht (S 5 KR 3791/25 ER). Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin ergänzend u.a. vorgebracht, dass auf Antrag das SG zur Sicherung der Rechte des Klägers auch einstweilige Maßnahmen treffen könne, insbesondere den Antragsgegner verpflichten, einen den Suspensiveffekt nicht beachtenden Dritten zu dessen Beachtung anzuhalten. Dies sei im Rahmen des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes schon seit längerem anerkannt und werde dort auf die analoge Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) („einstwellige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen") gestützt (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014, 8 S 1528/13). Nichts anderes gelte im sozialgerichtlichen Verfahren. Entsprechend den Grundsätzen, die für Drittklagen bei statusbegründenden Verwaltungsakten im Verhältnis zwischen den Leistungserbringern gölten, bewirke die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin ein Leistungsverbot auf Seiten der Beigeladenen. Sie dürfe von der Ausnahmegenehmigung des Beklagten keinen Gebrauch machen, so lange über den Rechtsbehelf der Klägerin noch nicht entschieden worden sei und soweit und solange die Beklagte eine sofortige Vollziehung ihres streitgegenständlichen Bescheides nicht anordne. Demnach dürfe die Beigeladene derzeit keine streitgegenständlichen Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation erbringen; erbringe sie rechtswidrig doch diese Behandlungen, stehe ihr kein Vergütungsanspruch zu. Als Folge der Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Beklagte und Beigeladene könne der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Zur vorläufigen Sicherung ihrer Rechte bedürfe es der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. In vorliegender Angelegenheit sei eine Ausnahmeregelung nicht einschlägig. Insbesondere entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift könne durch Bundesgesetz angeordnet werden, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfalle. § 136b Abs. 5 Satz 10 Halbsatz 2 SGB V, wonach für Klagen der Krankenhäuser gegen die Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 die aufschiebende Wirkung entfalle, sei nicht einschlägig. In vorliegender Angelegenheit gehe es nicht um die Klage einer Krankenhausträgerin gegen die Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände. Auch entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nicht unter Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG. Nach dieser Vorschrift habe die Anfechtungsklage eines Dritten gegen krankenhausplanerische Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung sei nicht einschlägig, weil eine Klage gegen oder auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V keinen Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG betreffe (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 12.05.2025, 3 B 1.25). Soweit die Beigeladene insoweit anführe, dass die Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V funktional den Planungsentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG vergleichbar sei, da sie Art, Umfang und Struktur des Leistungsangebots eines Krankenhauses und damit unmittelbar die Versorgungslandschaft betreffe, dringe sie hiermit nicht durch. Das streitige Klagebegehren betreffe gerade keinen Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG. Dies entspreche der neuen Rechtsprechung des BVerwG sowie des VGH Baden-Württemberg. Ohnehin erlaube § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG eine gesetzliche Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung nur durch Bundesgesetz, demnach nicht durch Landesrecht. Ihre Klage sei zulässig. Unabhängig von der Bewertung, ob sich unmittelbar aus § 136b Abs. 5a SGB V ein zugunsten der Klägerin anzunehmendes Rücksichtnahmegebot bei Entscheidung der Beklagten über die Ausnahmeregelung ergebe, insbesondere weil die amtliche Begründung zu dieser Norm auf den notwendigen maßvollen Einsatz der Ausnahmegewährung durch die Landesbehörden sowie auf die notwendige Berücksichtigung der aktuellen Versorgungssituation ausdrücklich Hinweise (Hinweis auf BT-Drucks.19/30560, S. 46) und diese restriktive Handhabung der Ausnahmevorschrift nicht nur den Gründen der Qualitätssicherung, sondern auch der Rücksichtnahme auf Konkurrenten geschuldet sei, ergebe sich jedenfalls der notwendige Drittschutz aus der höchstrichterlichen Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundessozialgerichts (BSG) sowie des BVerwG. Im Krankenhausfinanzierungsrecht sei anerkannt, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit einer anderen Krankenhausträgerin beeinträchtigen könne, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehe (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, 1 BA 355/86; Beschluss vom 23.04.2009, 1 BvR 3405/08). Auch das BSG habe in seiner früheren Rechtsprechung eine Klagebefugnis des Konkurrenten zumindest in Fällen willkürlicher Entscheidungen der Behörden angenommen. Nach damaliger Auffassung des BSG folge für den betroffenen Vertragsarzt eine Klagebefugnis aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in den Fällen, in denen er plausibel geltend machen könne, dass er durch die Erteilung der Ermächtigung zugunsten des Konkurrenten willkürlich in seinen beruflichen Chancen beeinträchtigt werde. Hierbei müsse für die Anerkennung einer Klagebefugnis zum einen ein fachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der vertragsärztlichen Tätigkeit des klagenden Vertragsarztes und der des Konkurrenten bestehen. Die Anfechtungsbefugnis des Klägers gegen willkürliche Entscheidungen zugunsten eines Konkurrenten sei auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Demnach müsse der Dritte zumindest in den Fällen eine Anfechtungsmöglichkeit haben, wenn er geltend mache, dass seine schutzwürdigen Interessen willkürlich vernachlässigt worden seien. Er habe eine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Subventionierung seiner Konkurrenten bei Darlegung einer willkürlichen Vernachlässigung seiner schutzwürdigen Interessen (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.08.1958, VII C 122.66). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung habe das BVerwG im Bereich der Krankenhausfinanzierung angenommen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Träger eines Krankenhauses durch die Festsetzung zu hoher Pflegesätze für andere Krankenhäuser in seinem durch Art. 2 GG garantierten Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb verletzt werde. In dieser gerichtlichen Entscheidung führe das BVerwG aus, das VG habe in der vorangegangenen Entscheidung verkannt, dass nach wie vor auch die Träger von Krankenhäusern miteinander in einem Wettbewerb stünden. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts sei das Betreiben von Krankenhäusern nicht oder jedenfalls nicht völlig dem freien Wettbewerb entzogen worden. Nach wie vor seien die Träger der Krankenhäuser ideell und materiell an einer möglichst hohen Belegung ihrer Krankenhausbetten erheblich interessiert. Dies müsse zwangsläufig dazu führen, dass es zwischen den einzelnen Trägern der Krankenhäuser zu einem Leistungswettbewerb komme oder jedenfalls kommen könne. Wenn aber eine solche Wettbewerbssituation gegeben sei, dann könnten auch im Einzelfall durch die Festsetzung der Pflegesätze für ein Krankenhaus die Träger anderer Krankenhäuser in ihren Grundrechten verletzt werden. Auf dem Boden der Rechtsprechung des BVerfG habe das BVerwG bereits entschieden, dass bei Bestehen einer Wettbewerbslage die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen, mit denen sie einen von mehreren Konkurrenten begünstigt, nicht die rechtlich geschützten Interessen der anderen Konkurrenten willkürlich vernachlässigen dürfe (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, 3 C 2/80). Die Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren folge aus der Klagebefugnis. Die Klage sei jedoch nur unzulässig, wenn Rechte der Klägerin durch die Erteilung der Ausnahmeregelung zugunsten der Beigeladenen offensichtlich und eindeutig sowie nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Davon könne keine Rede sein. Die Klagebefugnis ergebe sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit. Die Krankenkassenverbände hätten betreffend die Prognose zum Erreichen der Mindestmenge im Kalenderjahr 2026 bei der Klägerin eine mögliche Widerlegungsentscheidung in dem hier maßgeblichen Leistungsbereich in Aussicht gestellt und insoweit das Anhörungsverfahren eingeleitet. Es sei also tatsächlich der Sachverhalt eingetreten, dass der Klägerin das Ausscheiden aus dem Markt bei Erbringung allogener Stammzelltransplantationen drohe, weil die Beklagte eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme mit erheblich nachteiliger Wirkung auf den Wettbewerb zugunsten der Beigeladenen getroffen habe. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Willkürverbot, weil die Beklagte die Vorschrift des §136b Abs. 5a SGB V fehlerhaft auslegt und grob fehlerhaft angewandt habe. Die Beklagte habe bei Anwendung der Vorschrift offensichtlich einen schweren Rechtsanwendungsfehler begangen, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung aufkommen könnten. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich daraus, dass die in § 136b Abs. 5a SGB V formulierten Tatbestandsmerkmale erkennbar nicht erfüllt seien. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, dass allogene Stammzelltransplantationen in der Stadt S. zumindest von der Klägerin wie auch vom R. B. Krankenhaus erbracht werden dürften, sei die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in S. sowie in der Region S. auch ohne das Krankenhaus der Beigeladenen (in diesem speziellen Leistungsbereich mit insgesamt geringen Fallzahlen) keinesfalls gefährdet. Dies sehe ganz offensichtlich auch die Beklagte so. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten (S. 25) werde in einem internen Vermerk des zuständigen Ministeriums ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes im vorliegenden Fall allein anhand der Fallzahlen in der Region S. kaum stichhaltig begründbar sei. Es sei schwierig, wenngleich nicht unmöglich, bei einer derart hohen Krankenhausdichte im Stadtkreis S. eine Begründung für die flächendeckende Versorgung zu finden. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 136b Abs. 5a SGB V werde im Ergebnis auch von der AOK Baden-Württemberg ausweislich einer sich in der Verwaltungsakte (S. 43) befindlichen E-Mail-Nachricht vom 05.12.2024 verneint. Mit dieser Nachricht werde offensichtlich das notwendige Einvernehmen der Krankenkassenverbände zur Ausnahmegenehmigung davon abhängig gemacht, dass künftig die Anzahl der Leistungserbringer in S. auf maximal zwei Standorte begrenzt werde. Demnach stehe die Einwilligung der Krankenkassenverbände zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter dem erklärten Vorbehalt, künftige Gestaltungsmöglichkeiten von Seiten der Planungsbehörde konsequent mit dem Ziel zu nutzen, „den Zustand der parallelen, dreifachen Leistungserbringung auf engstem Raum in der Landeshauptstadt, mit jeweils vergleichsweise niedrigen Fallzahlen, spätestens mit dem Übergang in die Planung nach Leistungsgruppen zu beenden“. Die fehlende Akzeptanz der Kostenträger zur dreifachen Leistungserbringung durch Krankenhäuser in der Landeshauptstadt einerseits und der ausdrücklich erklärte Vorbehalt bei Erteilung des Einvernehmens zur ausnahmsweisen Zulassung eines dritten Leistungserbringers andererseits sei schon deshalb bemerkenswert, weil die aktuelle Mindestmengenregelung gerade von zwei Krankenhäusern in S. erfüllt werde, sodass zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung nicht ein drittes Krankenhaus (die Beigeladene) in diesem speziellen Leistungsbereich kraft Ausnahmeregelung des Antragsgegners anzuerkennen sei. Auf S. 89 der Verwaltungsakte führe die AOK Baden-Württemberg gegenüber dem Sozialministerium aus, ein Sicherstellungsnotstand für die Landeshauptstadt und ihr Umland könne sicherlich kaum plausibel begründet werden. Es sei offensichtlich, dass durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten die schutzwürdigen Interessen des Krankenhauses der Klägerin willkürlich vernachlässigt würden. Die Rechtsanwendung der Beklagten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V vereinbar. Der angefochtene Bescheid sei willkürlich und sachfremd. Sie verfolge letztlich allein das politische Fernziel, im Rahmen einer künftigen und ungewissen Krankenhausplanung ohne näheren sachlichen Grund und ohne belastbare Rechtsgrundlage das Krankenhaus der Beigeladenen gegenüber der Klinik der Klägerin zu bevorzugen. Die Klägerin beantragt, 1. a) festzustellen, dass der Klage der Klägerin vom 25.02.2025 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024, mit dem der Beigeladenen eine Ausnahme nach §136b Abs. 5a SGB V gewährt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt und b) die Beklagte zum Erlass einer Anordnung zu verpflichten, mit der die Beigeladene verpflichtet wird, die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu beachten, demnach bis auf Weiteres die Erbringung von mindestmengenrelevanten Krankenhausleistungen der allogenen Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen (Ziff. 5 der Anlage zur Mindestmengenregelung des G-BA) im Kalenderjahr 2025 zu unterlassen, 2. hilfsweise zu Ziff. 1: a) die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin vom 25.02.2025 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024, mit dem der Beigeladenen eine Ausnahme nach § 136b Abs. 5a SGB V gewährt worden ist, anzuordnen und b) die Beklagte zum Erlass einer Anordnung zu verpflichten, mit der die Beigeladene verpflichtet wird, die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu beachten, demnach bis auf Weiteres die Erbringung von mindestmengenrelevanten Krankenhausleistungen der allogenen Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen (Ziff. 5 der Anlage zur Mindestmengenregelung des G-BA) im Kalenderjahr 2025 zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, die Anträge abzulehnen. Durch die Ausnahmegenehmigung werde die Klägerin nicht in ihren Rechten beschwert. Die Klägerin dürfe weiterhin die allogene Stammzellentransplantation gegen Vergütung vornehmen. Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin aufgrund der möglichen Betroffenheit bloßer wirtschaftlicher Interessen reiche jedoch nicht aus, eine Klagebefugnis zu begründen. Die von der Klägerin vorgetragene Chance sei zu vage, zumal noch ein weiteres Krankenhaus in S. diese Leistung anbiete und die Klägerin auch nicht dargelegt habe, warum die Patientinnen und Patienten gerade ihre Einrichtung wählten. Im Gegenteil hätten Patientinnen und Patienten bei diesem hoch risikoreichen Eingriff das Vertrauen in das Behandlungsteam und die Kontinuität des Klinikums S. gesetzt. Ganz abgesehen davon erbringe die Klägerin die Leistungen mit Unterstützung des Klinikum S. (es bestünden Kooperationsverträge der Neurochirurgie sowie der Pneumologie, die bei entsprechenden Komplikationen sehr kurzfristig dort nach Transplantation helfen sollten). Insofern seien die Anträge mangels Zulässigkeit und fehlendem Rechtschutzbedürfnis abzuweisen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da das Vollzugsinteresse überwiege und die Ausnahmegenehmigung nicht offensichtlich unrechtmäßig sei. Nach § 136b Abs. 5a SGB V dürfe die Landesplanungsbehörde aufgrund ihrer Planungshoheit, die Sicherstellung der stationären Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet zu gewährleisten, eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Die Planungshoheit werde im LKHG konkretisiert, insofern habe sie sich zutreffend auf § 7 LKHG und damit Landesrecht gestützt. Außerdem könnten zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Abs. 1 LKHG einzelne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden. Insoweit gehe es bei der Krankenhausplanung inhaltlich um weit mehr als nur um die Entscheidung der Aufnahme oder Herausnahme aus dem Krankenhausplan. Das Land dürfe einzelne Leistungen aus der Versorgung herausnehmen, habe sich im Falle des Klinikums S. jedoch dagegen entschieden. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, um die flächendeckende Versorgung durch ein leistungsfähiges Krankenhaus sicherzustellen. Im Landeskrankenhausplan sei das Klinikum S. zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im stationären Bereich im Großraum S. mit seinen angebotenen Leistungen vorgesehen. Das Klinikum S. habe als Maximalversorger die höchste Leistungsfähigkeit und verfüge über die personelle und sächliche Ausstattung, um auch seltene Komplikationen im Rahmen einer allogenen Stammzelltransplantation im eigenen Haus zu behandeln. Das Klinikum S. sei dazu auf keinerlei Kooperationen mit anderen Krankenhäusern angewiesen. Da die Krankenhausplanung im Unterschied zu dem Prognoseverfahren der Kostenträger nicht nur eine einzelne Leistung berücksichtige, sondern eine Gesamtschau im Lichte der Versorgungsziele zu bewerten und zu treffen habe, schließe der Umstand, dass zwei weitere Kliniken im selben Versorgungsgebiet eine bestimmte Leistung erbringen dürften, die Gefährdung der flächendeckenden stationären Versorgung nicht aus. Die Entscheidung der Kostenträger betreffe nur Mindestmengenvorgaben hinsichtlich bestimmter, ausdrücklich festgelegter Leistungen, die der G-BA bestimmt habe, um Vergütungsfragen zu regeln. Die Krankenhausplanung hingegen ziele auf die Sicherstellung der stationären Versorgung ab und dürfe keine Versorgungslücken entstehen lassen. Das Land habe in Ausübung seiner Planungshoheit einen planerischen Gestaltungsspielraum, wobei es sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen zu orientieren habe. In § 6 LKHG komme dies zum Ausdruck. Die Ausnahmeregelung sei auf die Sicherstellung der stationären Versorgung ausgerichtet und ziele daher nicht auf die Einhaltung von Mindestmengenvorgaben einer ausgewählten Leistung ab, um konkrete Vergütungsfragen zu regeln. Im Grunde fielen das Antragsrecht des Krankenhausträgers mit dem formellen Recht des Landes, seine Planungshoheit auszuüben, auseinander. In diesem rechtssystematischen Zusammenhang sei konsequenterweise auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausnahmeregelung nicht um ein bloßes Vetorecht, sondern eine autonome Planungsentscheidung handele. Die Planungsbehörde könne sich aus sachlichen Erwägungen über die Vorgaben der Mindestmengenvereinbarung hinwegsetzen, allerdings trete schon bei dieser systematischen Betrachtung der Vorrang der Landesplanung und der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente hervor. Insofern bilde der Antrag des Krankenhausträgers (hier des Klinikums S.) die Eintrittspforte, dass das Land eine umfassende Prüfung zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung vornehmen könne, die alle planungsrechtlichen Aspekte der Versorgung im stationären Bereich betreffe und nicht nur das Erbringen einer einzigen Leistung, die im Vergütungsbereich der Mindestmengenregelung des G-BA unterfalle. Die planerische Entscheidung der Beklagten könne sich dann allerdings nur auf den Antragssteller (hier des Klinikums S.) in Form der Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung beziehen (§ 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V). Soweit sich die Klägerin dem beklagten Land ein willkürliches Handeln vorwerfe, sei dies nicht nachzuvollziehen. Im Rahmen ihres ihr zustehenden Ermessens habe sie eine Ermessensabwägung getroffen: Krankenhausplanung sei auf die Zukunft ausgerichtet und alleine die bloße Gefährdung der Versorgung reiche zum Handeln aus. Im Hinblick auf die Krankenhausreform sei das Leistungsspektrum, das das Klinikum S. neben der allogenen Stammzellentransplantation anbiete, unverzichtbar. So habe die Klägerin bisher noch unberücksichtigt gelassen, dass sie die Leistungen mit Unterstützung des Klinikums S. erbringt (es bestünden Kooperationsverträge der Neurochirurgie sowie der Pneumologie, die bei entsprechenden Komplikationen sehr kurzfristig dort nach Transplantation helfen sollten). Die Beklagte hätte unter diesen Gesichtspunkten der Klägerin das Erbringen der allogenen Stammzellentransplantation bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LKHG entziehen können, völlig unabhängig von der Prognose der Leistungsträger. Immerhin habe die Klägerin die geforderte Mindestmenge in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen ebenfalls nicht erreicht (sondern nur unter Berücksichtigung autologer Transplantationen, was inzwischen nicht mehr anrechenbar sei), biete aber gleichzeitig nicht das umfassende Leistungsspektrum des Klinikums S. an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG habe die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG keine aufschiebende Wirkung. Da die Ausnahmegenehmigung zugunsten des Klinikums S. aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG i.V.m. dem diesen einschränkenden § 136b Abs. 5a SGB V erlassen worden sei, habe die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund der sich in § 7 Abs. 1 LKHG gesetzlich konkretisierenden Planungshoheit, die lediglich durch § 136b Abs. 5a SGB V eine Einschränkung erfahre, bleibe § 7 Abs. 1 LKHG Ermächtigungsgrundlage und damit, wie alle krankenhausplanerischen Entscheidungen, sofort vollziehbar. Da die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig sei und darüber hinaus die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze, fehle es bereits an der Antragsbefugnis und auch der Hilfsantrag sei abzulehnen. Soweit sich die Klägerin auf § 42a LKHG berufe, komme dieser hier nicht zum Tragen. § 42a LKHG gebe dem Land nur die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Möglichkeit habe das Land aber keinen Gebrauch gemacht. Ohnehin habe das Land Baden-Württemberg zusammen mit zwei weiteren Ländern Klage vor dem BVerfG erhoben und berufe sich u.a. auch auf die Verfassungswidrigkeit des § 136b Abs. 5a SGB V, da dieser die Planungshoheit der Länder zu stark einschränke. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.08.2025 das Klinikum der Landeshauptstadt S. zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Anträge der Klägerin zurückzuweisen. Die Beigeladene hat zur Begründung u.a. ausgeführt (Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 11.09.2025 und 15.09.2025), sie habe 2025 eine beeindruckende Steigerung der allogenen Stammzelltransplantationen vorzuweisen. Auch die Antragsgegnerin habe die Mindestmenge nicht erreicht. Die Beigeladene sei der Klägerin strukturell überlegen. Das Sozialministerium habe für die geplante Leistungsgruppe „Stammzelltransplantation“ mitgeteilt, dass es beabsichtige, der Beigeladenen diese zuzuweisen. Die Klägerin erfülle die Leistungsgruppenvoraussetzungen nicht, jedenfalls nicht ohne die Kooperation mit der Beigeladenen auf maßgeblichen Feldern. Die Klägerin habe ähnliche bzw. vergleichbare Leistungszahlen wie die Beigeladene. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Widerlegungsbescheid erhalten, die Beigeladene hingegen schon. Dies sei rechtlich schwierig, da die Krankenkassenverbände keine Marktsteuerung vornehmen dürfen. Insoweit proklamiere die Klägerin eine Position, die ihr nicht zustehe, und versuche mit dem Mittel eines Eilantrages ihre Position im Wettbewerb zu Lasten der Beigeladenen zu stärken. Der Antrag sei unzulässig. Der Klägerin fehle es an einer Klagebefugnis. Diese sei durch die Ausnahmegenehmigung auch nicht willkürlich benachteiligt worden. Der Eilantrag sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bewusst keine aufschiebende Wirkung angeordnet, um die Sicherung der Versorgung zu gewährleisten. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die privaten Interessen der Klägerin zurückstehen müssten. Es fehle an einem Anordnungsgrund i.S. von Eilbedürftigkeit. Die Klägerin habe keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Die Klage entfalte keine aufschiebende Wirkung, weil der Bescheiderlass von § 7 Abs. 1 LKHG umfasst sei. Auch sei die Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung erfüllt. Bei der vorliegenden krankenhausplanerischen Entscheidung gehe es nicht um die punktuelle Betrachtung einer einzelnen Mindestmenge, sondern diese erfordere eine Gesamtschau der Versorgungsstrukturen, die zugunsten der Beigeladenen ausfalle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten (einstweiliges Rechtsschutzverfahren und Hauptsachverfahren) des SG, des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. II. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Gegenstand des am 19.08.2025 von der Klägerin beim SG anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist im Hauptantrag ihr Begehren auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (S 5 KR 3792/25) gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024 sowie eine Sicherungsanordnung mit dem Ziel der Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Beklagte und Beigeladene, die eine aufschiebende Wirkung der Klage nachdrücklich in Abrede stellen. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024 sowie eine entsprechende Sicherungsanordnung mit dem Ziel der Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Beklagte und Beigeladene. 2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Regelung findet (ggf. entsprechende) Anwendung, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob Widerspruch bzw. Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (vgl. nur Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 254 f. m.w.N. auch zur dogmatischen Herleitung). Kommt Widerspruch bzw. Klage tatsächlich aufschiebende Wirkung zu, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (deklaratorisch) festzustellen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Danach richtet sich das einstweilige Rechtsschutzgesuch betreffend den von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 nach § 86b Abs. 1 SGG. Es handelt sich um eine Anfechtungssache i.S.d. § 86b Abs. 1 SGG. Denn in der Hauptsache ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthafter Rechtsbehelf, nachdem die Klägerin sich gegen den die Beigeladene begünstigenden Bescheid vom 19.12.2024, einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wendet und dessen ersatzlose Beseitigung (Aufhebung) begehrt. 3. Das SG ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung berufen, nachdem das Klageverfahren betreffend die Anfechtung des Bescheids vom 19.12.2024 vom VG an das SG verwiesen worden ist und der VGH die Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des VG mit Beschluss vom 15.08.2025 zurückgewiesen hat (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz ). Die Kammer entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG). Die Kammer hält in Ausübung seines Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (vgl. § 142 Abs. 1 SGG). Der Hauptantrag Ziff. 1.a) der Klägerin ist zulässig und begründet (4.–7.). Den Antrag der Klägerin nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (Ziff. 1.b) lehnt die Kammer in Ausübung ihres Ermessens ab (8.). Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. 4. Die Klägerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt betreffend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wer – in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGG – durch den Verwaltungsakt begünstigt oder – in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – belastet ist. Antragsbefugt kann also auch sein, wer nicht formeller Adressat des Verwaltungsaktes ist, sondern auch, wer als Dritter betroffen ist (vgl. z.B. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 145). Da die Klägerin nicht Adressatin des an die Beigeladene gerichteten – und diese begünstigenden – Bescheids vom 19.12.2024 ist, bedarf es vorliegend einer Drittbetroffenheit der Klägerin. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 86b Abs. 1 SGG entspricht der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Antragsteller muss also geltend machen, dass er durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt sein könnte; seine Rechtsverletzung muss möglich sein (vgl. nur Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 149 m.w.N.). Im Falle der Drittanfechtung ist die Frage, ob die Norm, auf die der Antragsteller seine Rechtsverletzung stützt, drittschützende Wirkung hat, im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu untersuchen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B, juris; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 150). Unzulässig ist der Antrag nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (BSG, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, BSGE 98, 98-108 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10 = SozR 4-1100 Art. 12 Nr. 12 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17.10.2012, B 6 KA 41/11 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 = SozR 4-5540 Anl. 9.1 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2021, L 11 KA 23/20 B ER, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B, juris; BeckOGK/Wahrendorf, Stand 01.08.2025, SGG § 86b Rn. 61; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 150). Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich die fehlende (Dritt-)Anfechtungsberechtigung bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.10.2015, L 3 KA 42/15 B ER, juris). Davon ist in Anbetracht fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zur der Rechtsfrage, ob die Krankenhäuser, deren Mindestmengenprognose (§ 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V) durch die Krankenkassenverbände nicht widerlegt worden ist (§ 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V) und die deshalb die entsprechenden Leistungen mit Vergütungsanspruch bewirken können (vgl. § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V), zur Anfechtung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136a Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände – bestandskräftig – widerlegt worden ist (§ 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V) und das deshalb ohne die Ausnahmegenehmigung die entsprechenden Leistungen nicht bewirken dürfte und keine Vergütungsanspruch erlangen könnte (§ 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V), berechtigt sind, nicht auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin und die Beigeladene im selben räumlichen Bereich (S.) die gleichen Leistungen (allogene Stammzelltransplantation) anbieten und der Beigeladenen durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung die ihr wegen der Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände verwehrte Leistungserbringung eröffnet wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Falle der vorliegenden sog. defensiven Konkurrentenklage jedenfalls eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auf gravierende Rechtsverstöße und bei Bestehen eines Vorrang-Nachrang-Verhältnis sogar deren vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009, B 6 KA 42/08 R, BSGE 105, 10-26, SozR 4-5520 § 24 Nr. 3; BSG, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, BSGE 98, 98-108 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10 = SozR 4-1100 Art. 12 Nr. 12 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 11; vgl. ferner BSG, Urteil vom 10.03.2010, B 3 KR 26/08 R, BSGE 106, 29-43 = SozR 4-2500 § 126 Nr. 2: Diskriminierungsverbot). Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis kommt insofern in Betracht, als die Klägerin – ebenso wie das R. B. Krankenhaus – mangels Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation bewirken dürfen und ihnen dafür ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55-66 = SozR 4-2500 § 136b Nr. 1 = SozR 4-1300 § 24 Nr. 9 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 51). Sie sind damit gegenüber der Beigeladenen privilegiert, der aufgrund der Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände diese Leistungserbringung gerade verwehrt ist. Dass die Beigeladene diese Widerlegungsentscheidung als unberechtigt bzw. „rechtlich schwierig“ ansieht, ist irrelevant. Dieser Bescheid (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55-66 = SozR 4-2500 § 136b Nr. 1 = SozR 4-1300 § 24 Nr. 9 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 51) ist bestandskräftig und für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Mit dem Bescheid wurde zur effektiven Durchsetzung des Leistungserbringungsverbots gemäß § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V und der Qualitätssicherung eine verbindliche Klärung – insbesondere für alle Krankenkassen und Patienten – herbeigeführt, dass die Beigeladene zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation im Kalenderjahr 2025 nicht berechtigt ist (BSG, Urteil vom 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55-66 = SozR 4-2500 § 136b Nr. 1 = SozR 4-1300 § 24 Nr. 9 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 51). Diese Ausgangssituation wurde durch die streitige Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten der Beigeladenen und faktisch zu Lasten der Klägerin und des R. B. Krankenhauses geändert. Zudem macht die Klägerin nachdrücklich eine Willkürlichkeit der Rechtsanwendung bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V durch die Beklagte geltend. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die Rechte der Klägerin verletzt sein können. 5. Die Klägerin hat für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es eines Rechtsschutzbedürfnisses auch für einen zulässigen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG (z.B. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 152) Der Antragsteller muss durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte (bspw. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 152; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 7a). Für die im Hauptantrag begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2024 besteht schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte und die Beigeladene eine aufschiebende Wirkung der Kläger nachdrücklich in Abrede stellen (vgl. nur Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 256; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen spricht der Zeitablauf zwischen Klageerhebung und Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Klägerin, der im Übrigen maßgeblich auf dem von der Beklagten initiierten Streit über den Rechtsweg beruht (vgl. Akten des VGH zu 13 S 840/25), nicht gegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn anders als § 86b Abs. 2 SGG setzt ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG gerade keine Eilbedürftigkeit voraus (vgl. nur Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 86b Rn. 9; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 157; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 9). Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verwirkung ist abwegig. 6. Vorliegend geht es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024 auf Grundlage des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn die Klage S 5 KR 3792/25 hat gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Satz 1).Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Ein Ausnahmefall, in dem die aufschiebende Wirkung entfällt, ist nicht gegeben. Nach § 86a Abs. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung nur „1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.“ Die Voraussetzungen der Ausnahmefälle des § 86a Abs. 2 SGG sind erfüllt. Insbesondere wird nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben, dass die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Anders als nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können Landesgesetze die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht ausschließen (BeckOGK/Wahrendorf, Stand 01.08.2025, SGG § 86a Rn. 55; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 86a Rn. 17; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 16; Richter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86a SGG Rn. 43). Es muss sich nach dem klaren, unmissverständlichen und ausdrücklichen Wortlaut um ein Bundesgesetz handeln (vgl. BeckOGK/Wahrendorf, Stand 01.08.2025, SGG § 86a Rn. 55). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen findet § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V keine Anwendung. Danach haben Klagen gegen die Widerlegungsentscheidungen der Krankenkassenverbände nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung, wie z.B. die Klage der Beigeladenen gegen den Widerlegungsbescheid vom 30.09.2024 für das Jahr 2025 (S 17 KR 4041/24; von der ihr seinerzeit gegebenen Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz beim SG zu beantragen , hat die Beigeladene keinen Gebrauch gemacht, ihre Klage hat sie zurückgenommen). Der Anwendungsbereich dieser bundesrechtlichen Ausnahmevorschrift (vom Grundsatz des § 86a Abs. 1 SGG) ist ausdrücklich auf Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V beschränkt (vgl. BT-Drs. 19/26833, 93) und kann nicht erweiternd auf die in einem gesonderten Verfahren von einer anderen Behörde (die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde) aufgrund einer gesonderten krankenversicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage (§ 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V) mit eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen erteilte Ausnahmegenehmigung ausgedehnt werden. Hintergrund der Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V ist, dass Krankenhäuser, die – wie die Beigeladene – die festgelegten Mindestmengen nicht erreichen, voraussichtlich die positiven Effekte der Mindestmengen (Minimierung von Behandlungsrisiken, Verhinderung von Komplikationen bis hin zu Mortalität) verfehlen und potentiell die Patientensicherheit gefährden (BT-Drs. 19/26822, 93). Ihnen soll im Grundsatz verwehrt werden, während eines laufenden Klageverfahren die streitigen Leistungen weiter zu erbringen (BT-Drs. 19/26822, 93). Eine gänzlich andere Konstellation regelt § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V, der im Ausnahmefall (BT-Drs. 19/30560, S. 46; LPK-SGB V/Legde/Murawski, 6. Aufl. 2022, SGB V § 136b Rn. 11) eine begünstigende (Ausnahme-)Genehmigung, mithin die Einräumung einer Rechtsposition, ermöglicht. Mit Blick auf die auch im Rahmen der Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V erforderliche Sicherstellung der gebotenen Qualität (vgl. BT-Drs. 19/30560, 46; BeckOK SozR/Heberlein, Stand 01.06.2025, SGB V, § 136b Rn. 15; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 136b SGB V Rn. 28.2 und 28.3) erscheint es folgerichtig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V es bei der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage belassen hat (§ 86a Abs. 1 SGG). Auch im Falle der Ablehnung des Antrages des Krankenhauses müsste dieses sich die Genehmigung erst erstreiten (einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG; Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG). Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG (Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen durch Feststellungsbescheid) keine aufschiebende Wirkung. Bei dieser Norm handelt es sich um kein Bundesgesetz, sondern um ein Landesgesetz, das die Kriterien des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG offensichtlich nicht erfüllt. Weiterhin stellt die streitige Ausnahmegenehmigung vom 19.12.2024 keine Entscheidung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG dar. Denn es handelt sich dabei um eine Entscheidung auf krankenversicherungsrechtlicher Grundlage des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V (dazu und zum Folgenden ausführlich BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025, 3 B 1.25, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2025, 13 S 840/25, juris; jeweils m.w.N.). Die Regelung steht in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang mit § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V. § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und § 136b Abs. 5a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Rechtsfolge der Ausnahmegewährung ist, dass § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V keine Anwendung finden, das Krankenhaus also die Leistungen ungeachtet der Unterschreitung der Mindestmengenvorgaben erbringen darf und eine Vergütung erhalten kann. Die Normsystematik spricht daher dafür, die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V – der Zuordnung des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V folgend – dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist. Der Umstand, dass nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Leistungen nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V über die Nichtanwendung des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V entscheidet, ist für die Zuordnung zum Krankenversicherungsrecht nicht entscheidend. Denn die Entscheidung über die Ausnahmegewährung i.S.d. § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V ist vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt. Weiterhin entscheidet die Krankenhausplanungsbehörde im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden, mithin Akteuren des SGB V. Schließlich betrifft der streitige Bescheid vom 19.12.2024 keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 KHG. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.12.2024 mit dem Betreff „Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)“ überschrieben hat. Denn den von der Beklagten angeführten landesrechtlichen Normen kommt angesichts des materiellen Regelungsgehalts der streitigen Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung zu. § 7 Abs. 1 LKHG sieht vor, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt werden. Durch den hier streitigen Bescheid wurde der Beigeladenen eine Ausnahmeentscheidung für die weitere Erbringung der allogenen Stammzelltransplantation (befristet) für das Jahr 2025 erteilt. Hierbei handelt es sich ersichtlich weder um eine Aufnahmeentscheidung noch um eine Einzelfestsetzung im Sinne des § 7 Abs. 1 LKHG. Mit Ergehen der Ausnahmeentscheidung trotz Unterschreitung der Mindestmengenfestlegung ist zwar die (weitere) Berechtigung des Krankenhauses zur Leistungserbringung und zu deren Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden, jedoch wird dabei nicht über den planungsrechtlichen Status des Krankenhauses als solchen entschieden. Auch für im Zuge der Erteilung der Ausnahmeentscheidung erfolgte oder erforderliche Änderungen des Krankenhausplans ergeben sich aus den Akten des VGH Baden-Württemberg keine Anhaltspunkte. Soweit in dem Bescheid vom 19.12.2024 verfügt wird, den (krankenhausplanungsrechtlichen) Feststellungsbescheid vom 04.01.2011 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.10.2024 abzuändern, ist bereits nicht dargetan, inwieweit die getroffene Regelung überhaupt zu einer inhaltlichen Änderung des Feststellungsbescheids nebst Änderungsbescheiden führen würde. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15.08.2025 unter Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Anlagen ausführlich und überzeugend begründet. Hingegen befasst sich der Bescheid vom 19.12.2024 ausschließlich mit der – ausnahmsweisen – Zulassung der streitigen Behandlungsmethode (allogene Stammzelltransplantation) in der Einrichtung des Beigeladenen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Auch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids vom 19.12.2024 lässt sich nicht folgern, dass und weshalb mit der Erteilung der Ausnahmeentscheidung eine Änderung des krankenhausplanungsrechtlichen Feststellungsbescheids einherzugehen hätte. Vielmehr beschränken sich die rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf die Anwendung der einzig in Betracht zu ziehenden Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Hinzukommt, dass der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Ausnahmeentscheidung ausschließlich auf die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V gestützt wird und die Entscheidung ersichtlich nach den Verfahrensvorgaben des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V („Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen“) erfolgen sollte. Zusammenfassend kommt einer Klage gegen eine Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. 7. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage S 5 KR 3792/25 gegen den Bescheid vom 19.12.2024 ist begründet. Ein solcher Antrag ist dann begründet, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.03.2020, L 7 AS 82/20 B ER, juris; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 259; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn.15). Eine Interessenabwägung findet in dieser Konstellation nicht statt (Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002, L 6 RJ 113/02 ER, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.03.2007, L 8 B 48/07 SO ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2024, L 16 KR 425/24 B ER, juris; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 259; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn.15). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Widerspruch oder die Anfechtungsklage zulässig ist (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 259). Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002, L 6 RJ 113/02 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2025, L 9 KR 65/25 B ER, juris; Binder in Berchtold, SGG, § 86a Rn. 11, § 86b Rn. 24; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 259). Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 19.12.2024 ist nicht offensichtlich unzulässig. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart (§ 54 Abs. 1 SGG). Die Klägerin ist – wie dargelegt – klagebefugt (4.). Die Klage wurde am 25.02.2025 und damit innerhalb der Klagefrist (vgl. § 87 SGG) erhoben, nachdem der streitige Bescheid erstmals am 12.02.2025 der Klägerin übermittelt wurde. Die Beteiligten gehen – unausgesprochen – übereinstimmend davon aus, dass vorliegend ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung nicht stattzufinden hat (vgl. § 78 SGG). Ob diese Annahme zutreffend ist, wird im Klageverfahren eingehend zu prüfen sein. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, nachdem das Regierungspräsidium S. nicht oberste Landesbehörde ist (vgl. § 10 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg). Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, dürfte im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden. Eine entsprechende Regelung ist im Ausführungsgesetz zum SGG Baden-Württemberg nicht enthalten. Sollte ein Vorverfahren erforderlich sein, so wäre die Klage zwar derzeit unzulässig, jedoch dürfte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern das Verfahren müsste zur Durchführung des Vorverfahrens ausgesetzt werden (vgl. § 114 SGG) (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. BSG, Beschluss vom 19.11.2019, B 1 KR 72/18 B, juris; BSG, Beschluss vom 04.03.2014, B 1 KR 43/13 B, juris; BSG, Beschluss vom 01.07.2014, B 1 KR 99/13 B, juris, jeweils m.w.N.). Das Vorverfahren ist auch nachholbar. Der Klägerin wäre es im Hinblick auf die offensichtlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.2024 noch möglich, rechtzeitig – innerhalb der Jahresfrist – Widerspruch einzulegen (vgl. § 68 Abs. 2 SGG). Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin liegt dabei offensichtlich nicht vor. Die unmittelbare Klageerhebung sowie die Beschreitung zunächst des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten beruht auf der fehlerhaften Rechtsanwendung der Beklagten, indem sie rechtirrig über eine Klageerhebung zum VG belehrt hat. Die Klägerin hat entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung form- und fristgerecht Klage zum VG erhoben. Wie bereits dargelegt, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung bereits dann begründet, wenn der Widerspruch oder – wie hier – die Anfechtungsklage tatsächlich aufschiebende Wirkung hat. Eine Interessenabwägung findet in dieser Konstellation nicht statt, sodass die Darlegungen der Beklagten und der Beigeladenen zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2024 sowie eines behaupteten Vorrangs des Vollzugsinteresses an der Sache vorbeigehen. 8. Den Antrag der Klägerin nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG lehnt die Kammer in Ausübung ihres Ermessens ab. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon vollzogen oder befolgt worden ist. Diese Vorschrift ermöglicht die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches. Es handelt sich um ein Annexverfahren zum Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020, L 30 P 4/20 B ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2023, L 4 KR 240/22 B ER, juris m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2025, L 7 KA 14/25 B ER, juris; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 262). Der Begriff der Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasst nicht nur Maßnahmen im engen vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern alle rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die auf die Verwirklichung des Inhaltes des betreffenden Verwaltungsaktes gerichtet sind (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG Rn. 263). § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG stellt eine gerichtliche Ermessensentscheidung dar und erfordert eine gesonderte Interessenabwägung (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 10a m.w.N.). In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens sieht die Kammer von einer Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ab. Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene bisher die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2024 nicht beachtet, jedoch geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte und die Beigeladene, eine Anstalt des öffentlich Rechts, als gesetzesgebundene Verwaltung den vorliegenden Beschluss beachten werden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nach Zustellung des Beschlusses zu einem rechtskonformen Verhalten zurückkehren werden. Die Beklagte und die Beigeladene werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Kammerbeschluss keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 172 SGG). Weiterhin berücksichtigt die Kammer, dass die Beigeladene faktisch von der suspendierten Ausnahmegenehmigung vom 19.12.2024 bisher Gebrauch gemacht hat und die durch sie – entgegen § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V – bewirkten Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Ggf. zu Unrecht erbrachte Vergütungen (§ 136b Abs. 5 Satz 2 SGB V) können jedoch auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens rückabgewickelt werden. 9. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das teilweise Unterliegend der Klägerin unwesentlich ist. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene mit ihrem Antrag erfolglos geblieben ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. 10. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert.