Urteil
B 4 AS 69/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II bemisst sich am ungedeckten Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II unter Berücksichtigung von Leistungen nach SGB III/BAföG als Einkommen.
• Bei der Ermittlung des Zuschusses ist der angemessene Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs.1 SGB II zu bestimmen; Einkommen (BAB, Ausbildungsvergütung, Kindergeld, ggf. Darlehen) ist nach §§ 9, 11, 12 SGB II zu berücksichtigen.
• Der Zuschuss ist auf die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil begrenzt.
• Bei der Berechnung sind die für das SGB II geltenden Abzüge, Freibeträge und gegebenenfalls die Warmwasserabzüge zu beachten.
Entscheidungsgründe
Zuschuss zu Unterkunftskosten für Auszubildende: Bedarfsprüfung nach SGB II mit Anrechnung von BAB/BAföG als Einkommen • Zuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II bemisst sich am ungedeckten Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II unter Berücksichtigung von Leistungen nach SGB III/BAföG als Einkommen. • Bei der Ermittlung des Zuschusses ist der angemessene Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs.1 SGB II zu bestimmen; Einkommen (BAB, Ausbildungsvergütung, Kindergeld, ggf. Darlehen) ist nach §§ 9, 11, 12 SGB II zu berücksichtigen. • Der Zuschuss ist auf die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil begrenzt. • Bei der Berechnung sind die für das SGB II geltenden Abzüge, Freibeträge und gegebenenfalls die Warmwasserabzüge zu beachten. Die Klägerin, alleinstehend und außerhalb des Elternhauses wohnend, bewohnt seit Dezember 2006 eine 45 qm Wohnung mit zuletzt 380 EUR Warmmiete. Sie erhielt ab 17.9.2007 BAB nach dem SGB III, zeitweise ca. 376 EUR, sowie Ausbildungsvergütung zwischen ca. 282 und 325,50 EUR netto; Kindergeld wurde ihr über die Mutter weitergeleitet. Am 17.9.2008 beantragte sie einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs.7 SGB II; der Leistungsträger lehnte ab mit der Begründung, BAB enthalte bereits einen Unterkunftsanteil und das Kindergeld sei bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Das LSG gab der Klage statt und berechnete den Zuschuss ausgehend von den Berechnungsvorschriften der Ausbildungsförderung. Das BSG hat die Revision des Leistungsträgers für eine Zurückverweisung als begründet angesehen, weil die Zuschusshöhe nicht allein nach der Differenz der SGB-III-/BAföG-Bedarfssätze zu bemessen sei. • Streitgegenstand ist der Antrag vom 17.9.2008 bis zur mündlichen Verhandlung am 28.9.2009; der Senat konnte die konkrete Zuschusshöhe nicht abschließend feststellen und verwies zurück. • § 22 Abs.7 SGB II verknüpft die Zuschussberechtigung mit dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs.1 SGB II; daher sind nur angemessene Aufwendungen zu berücksichtigen. • Zur Feststellung des Zuschusses sind zwei Schritte vorzunehmen: Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II; sodann fiktive Bedürftigkeitsprüfung nach den Regeln der §§ 9, 11, 12 SGB II zur Ermittlung des konkreten ungedeckten Bedarfs. • Bei der fiktiven Bedürftigkeitsprüfung ist das Einkommen der Auszubildenden (BAB/BAföG, Ausbildungsvergütung, Kindergeld, ggf. Darlehen) nach den SGB-II-Regeln zu berücksichtigen; Freibeträge und von der Einkommensberücksichtigung freizustellende, ausbildungsbezogene Leistungen sind zu beachten. • Die Ausbildungsförderungsleistung (BAB/BAföG) ist als zur Bedarfsdeckung zufließende Leistung zu behandeln; ein bereits bei der Ausbildungsförderung berücksichtigter Bedarfsteil ist nicht prinzipiell abzuziehen, sondern die Ausbildungsleistung wirkt als Einkommen bei der SGB-II-Bedarfsprüfung. • Der Zuschuss ist grundsätzlich in Höhe des ungedeckten SGB-II-Unterkunftsbedarfs zu gewähren; teleologisch ist er jedoch auf die Differenz zwischen dem SGB-II-Unterkunftsbedarf und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteil begrenzbar. • Bei der Ermittlung sind auch Abzüge wie die Warmwasserpauschale zu prüfen; unangemessene Unterkunftskosten bleiben unberücksichtigt. • Sinn der Regelung ist der bedarfsabhängige Ausgleich ungedeckter Unterkunftskosten zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen; deshalb ist eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II erforderlich. Die Revision des Beklagten war zulässig und insoweit begründet, dass die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuem Ergebnis an das LSG zurückzuverweisen ist. Das BSG stellt klar, dass die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs.7 SGB II nicht allein aus einer isolierten Gegenüberstellung der SGB-III-/BAföG-Unterkunftsanteile mit den tatsächlichen Kosten zu bestimmen ist, sondern nach den Regeln des SGB II eine fiktive Bedürftigkeitsprüfung (§§ 9, 11, 12 SGB II) vorzunehmen ist, wobei BAB/BAföG sowie Ausbildungsvergütung und Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen sind. Sodann ist der ungedeckte SGB-II-Unterkunftsbedarf zu ermitteln und der Zuschuss grundsätzlich in dieser Höhe zu gewähren; allerdings ist der Zuschuss teleologisch auf die Differenz zwischen dem SGB-II-Unterkunftsbedarf und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteil begrenzbar. Das LSG hat insoweit ergänzend die für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Einkommensbeträge, Freibeträge sowie Abzüge (z.B. Warmwasser) zu ermitteln und darauf basierend den monatlichen Zuschuss neu festzusetzen; zudem sind die Kosten des Revisionsverfahrens vom LSG zu entscheiden.