Urteil
B 11 AL 19/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorschussleistungen nach § 42 SGB I sind eigene, vorläufige Leistungen; ihre Rückabwicklung richtet sich ausschließlich nach § 42 Abs. 2 SGB I und nicht nach den Rücknahmevorschriften des SGB X.
• Vorschuss i.S. von § 42 Abs. 1 SGB I liegt vor, wenn die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach überzeugt ist und zugleich deutlich macht, dass die Leistung nur vorläufig und mit Rückzahlungsrisiko gewährt wird.
• Ein Vorschussbescheid begründet gegenüber dem Leistungsempfänger nur eine einstweilige Bindungswirkung; daraus folgt nicht, dass bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs zwingend eine Rücknahme nach § 45 SGB X vorzunehmen ist.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I besteht, wenn die zuvor gezahlten Vorschussbeträge die ihm endgültig zustehenden Leistungen übersteigen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Vorschussleistungen: Rückabwicklung nach § 42 SGB I • Vorschussleistungen nach § 42 SGB I sind eigene, vorläufige Leistungen; ihre Rückabwicklung richtet sich ausschließlich nach § 42 Abs. 2 SGB I und nicht nach den Rücknahmevorschriften des SGB X. • Vorschuss i.S. von § 42 Abs. 1 SGB I liegt vor, wenn die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach überzeugt ist und zugleich deutlich macht, dass die Leistung nur vorläufig und mit Rückzahlungsrisiko gewährt wird. • Ein Vorschussbescheid begründet gegenüber dem Leistungsempfänger nur eine einstweilige Bindungswirkung; daraus folgt nicht, dass bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs zwingend eine Rücknahme nach § 45 SGB X vorzunehmen ist. • Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I besteht, wenn die zuvor gezahlten Vorschussbeträge die ihm endgültig zustehenden Leistungen übersteigen. Der Kläger erhielt zwischen Februar und Oktober 1996 Arbeitslosengeld; im Oktober 1996 beantragte er Überbrückungsgeld (Übbg) zur Existenzgründung als Unternehmensberater. Die Beklagte bewilligte daraufhin Übbg vorläufig für 26 Wochen und zahlte entsprechend monatliche Teilbeträge, wobei im Bewilligungsbescheid und Anlagenblatt auf die Vorläufigkeit und auf Erstattungsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Später stellte die Beklagte fest, der Kläger habe entgegen seinen Angaben keine selbständige Tätigkeit mit mindestens 18 Stunden wöchentlich aufgenommen. Sie forderte die Erstattung des gezahlten Übbg und hob die Bewilligung zurück. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; das Landessozialgericht hob dies auf und hielt die Rücknahme für fristwidrig. Die Beklagte legte Revision ein; Streitpunkt war insbesondere, ob die Rückforderung nach § 42 SGB I oder nach den Rücknahmevorschriften des SGB X zu beurteilen ist. • Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I; diese Vorschrift regelt die Rückabwicklung gezahlter Vorschüsse, soweit sie die endgültig zustehenden Leistungen übersteigen. • Voraussetzung für einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I ist, dass der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach überzeugt ist; es kommt nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Voraussetzungen an, sondern auf die Überzeugung der Behörde nach dem Ermittlungsstand. • Charakteristisch für einen Vorschuss ist weiter, dass die Behörde hinreichend deutlich macht, dass die Zahlung nur einstweilig erfolgt und ein Rückzahlungsrisiko besteht; dies ist nach Auslegung des Verwaltungsakts aus der Sicht des verständigen Empfängers zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dies im Bewilligungsbescheid und Anlagenblatt hinreichend deutlich gemacht. • § 42 SGB I ist gegenüber den Vorschriften des SGB X speziell; daher richtet sich die Rückabwicklung von Vorschussleistungen nach § 42 Abs. 2 SGB I und nicht nach § 45 SGB X. Die frühere BSG-Rechtsprechung, die in einem anders gelagerten Fall eine Rücknahme nach § 45 SGB X annahm, ist auf diese Spezialkonstellation beschränkt. • Die Bindungswirkung eines Vorschussbescheids nach § 77 SGG ist nur einstweilig und steht der Anwendung von § 42 Abs. 2 SGB I nicht entgegen. • Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger ab 7.10.1996 keinen Anspruch auf Übbg, weil er die erforderliche selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen hatte (§ 55a AFG). Da die vorläufig gezahlten Leistungen die ihm endgültig zustehenden übersteigen, besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 23.358,40 DM (11.942,96 EUR). Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil wiederhergestellt. Die Beklagte kann die vorläufig gezahlten Überbrückungsgelder nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I in voller Höhe zurückfordern, weil die Zahlungen als Vorschuss gemäß § 42 Abs. 1 SGB I zu Recht gewährt wurden und der Kläger die für einen Anspruch erforderliche selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen hat. Die Bindungswirkung des Vorschussbescheids und formale Hinweise auf §§ 45, 50 SGB X ändern nichts am Rechtsgrund der Rückforderung. Der Kläger ist zur Erstattung von 23.358,40 DM (umgerechnet 11.942,96 EUR) verpflichtet; außergerichtliche Kosten für Berufungs- und Revisionsverfahren werden nicht erstattet.