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Urteil

L 7 AL 1/25

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:1121.L7AL1.25.00
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Leitsätze
1. Der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld müssen sich nicht allein aus dem Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides ergeben. Es genügt, wenn die Vorläufigkeit der Gewährung aus der Zusammenschau des Verfügungssatzes, dem gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie aus den Anträgen auf Kurzarbeitergeld klar hervorgeht. 2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Bescheides, mit dem die Bundesagentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall für die spätere Gewährung von Kurzarbeitergeld im Voraus anerkannt hat.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld müssen sich nicht allein aus dem Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides ergeben. Es genügt, wenn die Vorläufigkeit der Gewährung aus der Zusammenschau des Verfügungssatzes, dem gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie aus den Anträgen auf Kurzarbeitergeld klar hervorgeht. 2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Bescheides, mit dem die Bundesagentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall für die spätere Gewährung von Kurzarbeitergeld im Voraus anerkannt hat. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig und ist von der Beklagten form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Gegenstand des Verfahrens sind das Urteil des SG vom 25. November 2024 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2024, mit denen die Beklagte nach erfolgter Abschlussprüfung die Höhe des Kurzarbeitergeldes nebst der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III) endgültig festgesetzt hat und für die Zeit von April bis Juli 2020 einen Betrag von insgesamt 4.483,94 € und für Dezember, Januar, Februar und April 2021 einen Betrag von insgesamt 3.196,47 € von der Klägerin erstattet verlangt. Eine notwendige Beiladung der Arbeitnehmerinnen, für die von der Klägerin Kurzarbeitergeld beantragt wurde, gemäß § 75 Abs. 2 SGG war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht vorzunehmen. Die Klägerin macht Ansprüche auf Kurzarbeitergeld als Rechte ihrer Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsverfahren als Verfahrensstandschafterin und im gerichtlichen Verfahren als Prozessstandschafterin geltend (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 19/97 R - juris RdNr. 16 zum AFG; BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 R - juris RdNr. 10 m. w. N. zum SGB III; BSG, Urteil vom 5. Juni 2024 - B 11 AL 1/23 R - juris RdNr. 12; Müller-Grune in jurisPK-SGB III, § 95 RdNr. 46, Stand 18. Dezember 2024). Materiell stehen die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmerinnen zu (st. Rspr. schon zum Kurzarbeitergeld nach dem AVAVG, vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1974 - 7 RAr 17/72 - juris RdNr. 18; zum Kurzarbeitergeld nach dem SGB III BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 17/02 R - juris RdNr. 15). Eine Beiladung der Arbeitnehmerinnen zu diesem Rechtsstreit ist nach st. Rspr. aber nicht notwendig (§ 75 Abs 2 SGG; BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 R - juris RdNr. 10 m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 6/21 R - juris RdNr. 10). Ebenso wenig kam hier die Beiladung eines Betriebsrates in Betracht, da ein solcher in dem Unternehmen der Klägerin nach den Angaben in deren Anzeigen eines Arbeitsausfalls vom 7. April 2020 und 11. November 2020 nicht vorhanden ist (vgl. zur echten notwendigen Beiladung der Betriebsvertretung in Verfahren um Kurzarbeitergeld BSG, Urteil vom 29. August 1974 - 7 RAr 17/72 - juris RdNr. 19 ff; Gall in jurisPK-SGG, § 75 RdNr. 69, Stand 15. Juni 2022). Zulässige Klageart gegen die endgültige Leistungsfestsetzung ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1991 - 7 RAr 26/89 - juris RdNr. 67 f.; BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R - juris RdNr. 11 m. w. N; BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 - juris RdNr. 10 m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - B 11 AL 20/17 R - juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 11 AL 10/18 R - juris RdNr. 12 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2021 - L 18 AL 59/19 - juris RdNr. 18). Die Klage gegen einen endgültigen Bescheid kann nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der vorläufigen Regelung geführt werden (vgl. Düe, in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 328 RdNr. 34). In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Das Urteil des SG vom 25. November 2024 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Bescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Kurzarbeitergeldes sowie Erstattung höherer Sozialversicherungsbeiträge zugunsten ihrer Arbeitnehmerinnen als in den oben genannten Bescheiden der Beklagten abschließend festgestellt. Die Beklagte hat daher zu Recht die vorläufig zu hoch festgesetzten Leistungen zurückgefordert (§ 328 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SGB III). Aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind gemäß § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen (§ 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III). § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar (§ 328 Abs. 4 SGB III). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist § 95 SGB III. Nach § 95 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des Bruttoentgelts betragen. Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nr. 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen. Auf wirtschaftlichen Gründen beruht ein Arbeitsausfall nach § 96 Abs. 2 SGB III, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Ein unabwendbares Ereignis liegt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB III insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Es liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB III nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, 2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder 3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Gemäß § 109 Abs. 5 SGB III i. V. m. § 1 der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 mit folgenden Maßgaben geleistet: 1. Abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt, 2. § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines Anspruchs sind auf der ersten Stufe des zweistufig konzipierten Verwaltungsverfahrens zu treffen (vgl. § 99 Abs 3 SGB III; BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 R - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 21. Juni 2018 - B 11 AL 4/17 - juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 5. Juni 2024 - B 11 AL 1723 R - juris RdNr. 20 f.), wie hier mit den Bescheiden der Beklagten vom 20. April 2020 und 25. November 2020. Der Anerkennungsbescheid enthält eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Elementenfeststellung zu den im Rahmen des § 99 Abs. 3 SGB III feststellungsfähigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kurzarbeitergeld bewilligt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 R - juris Rdnr. 16 m. w. N.) Bei den von der Beklagten auf der zweiten Stufe des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheiden vom 6. Mai 2020, 3. August 2020, 14. Januar 2021, 8. Februar 2021, 8. März 2021 und 6. Mai 2021, mit denen sie der Klägerin Kurzarbeitergeld nebst der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für April 2020 i. H. v. 3.033,48 €, für Juli 2020 i. H. v. 3.598,30 €, für Dezember 2020 i. H. v. 224,35 €, für Januar 2021 i. H. v. 3.737,11 €, für Februar 2021 i. H. v. 3.297,15 € und für April 2021 i. H. v. 3.914,49 € bewilligte, handelt es sich um vorläufige Bewilligungsbescheide i. S. d. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Soweit das SG unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - den Bewilligungsbescheiden der Beklagten den Charakter vorläufiger Verwaltungsakte abspricht, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Dabei genügt es zunächst, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht selbst dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlangen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris RdNr. 26 m. w. N.). Hieraus lässt sich nicht schließen, dass sich der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit allein aus dem Verfügungssatz ergeben müssen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Regelung der Vorläufigkeit Verfügungscharakter hat, und sich deshalb aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergeben muss, ob und inwieweit die Verwaltung eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. Die "Typus prägenden Merkmale" der vorläufigen Entscheidung müssen unzweifelhaft erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - juris RdNr. 18,19). In diesem Zusammenhang wurde es als ausreichend angesehen, wenn sich die Verfügung der Vorläufigkeit der Bewilligung aus dem Verwaltungsakt zusammen mit einem Erläuterungsschreiben ergibt, die dann eine rechtliche Einheit im Sinne eines Verwaltungsaktes bilden (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - juris RdNr. 19). Im vorliegenden Fall hätte ein verständiger Empfänger, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat, schon aufgrund der ausdrücklichen Hinweise in den Antragsformularen auf Kurzarbeitergeld (jeweils Nr. 8) ohne Weiteres ersehen können, dass das Kurzarbeitergeld vor abschließender Prüfung der Unterlagen nur vorläufig gezahlt wird. Die Hinweise lauten wie folgt: "Ich/wir beantrage(n), mir/uns das Kug nach Möglichkeit schon zu überweisen, bevor die Leistungsanträge von der Agentur für Arbeit anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen meines/unseres Betriebes geprüft worden sind. Ich bin/Wir sind davon unterrichtet, dass das Kug in diesem Fall durch eine vorläufige Entscheidung (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt wird. Wenn und soweit die Prüfung der Leistungsanträge anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ergibt, dass das Kug zu Unrecht gewährt wurde, sind die zu viel erhaltenen Beträge von mir/uns zu erstatten." Der Umfang und der Grund der Vorläufigkeit der in Aussicht gestellten Entscheidungen waren damit schon bei der Beantragung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Etwas Anderes kann auch nicht für die mit der Bewilligung von Kug unmittelbar zusammenhängende Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gelten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Würdigung der Bescheidtexte der Bewilligungsbescheide vom 6. Mai 2020, 3. August 2020, 14. Januar 2021, 8. Februar 2021, 8. März 2021 und 6. Mai 2021. Bereits der erste Satz der Bescheidtexte und zugleich Verfügungssatz enthält konkrete und unmissverständliche Hinweise zur Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide. Dieser lautet: "auf Ihren Antrag wird für den oben genannten Anspruchszeitraum Kurzarbeitergeld (Kug) in der beantragten Höhe bewilligt". Der verständige Adressat kann dem Verfügungssatz entnehmen, dass maßgeblich für die Bewilligung der gestellte Antrag auf die Leistung ist. Der Bezug auf den Antrag verdeutlicht hinreichend, dass eine vorläufige Leistung beantragt wurde. Sodann wird im Bescheidtext die Höhe der Leistungen angegeben, anschließend folgt der Hinweis, auf welches Konto die Beklagte die Leistungen überweist. Darunter wird deutlich sichtbar auf der ersten Seite des jeweiligen Bescheides ausgeführt: "Die nachstehend enthaltenen Hinweise bitte ich bei der Auszahlung des Kug und bei der Erstellung weiterer Leistungsanträge zu beachten. Sie sind Bestandteil dieses Bescheides." Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass sich der Bescheidtext noch nicht erschöpft hat, sondern dass weitere Bestandteile des Bescheides folgen. Dem steht zur Überzeugung des Senats auch nicht entgegen, dass die auf der ersten Seite als Bestandteil des Bescheides angekündigten "Ergänzenden Hinweise" in der Reihenfolge erst nach der Rechtsbehelfsbelehrung niedergelegt sind. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG ein Erläuterungsschreiben mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit bildet (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R - juris Rdnr. 19), gilt dies erst recht, wenn die Erläuterungen im Bewilligungsbescheid selbst enthalten sind und als Bestandteil des Bescheides ausgewiesen werden. Auch kann der Bewertung des SG, die Formulierung zur Vorläufigkeit befinde sich "nahezu verstohlen" im zweiten Absatz der "Ergänzenden Hinweise", nicht gefolgt werden. Bei den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um drei- bis vierseitige, übersichtlich gehaltene Bescheide, die nicht seitenlange Berechnungen oder Hinweise enthalten und damit leicht und schnell zu erfassen sind. Der Gebrauch des Wortes "Hinweis" lässt - anders als das SG meint - nicht am Regelungswillen hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung zweifeln. Die Beklagte hat durch die Formulierung, dass die Hinweise Bestandteil des Bescheides sind, ihren Regelungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die vom Senat vorgenommene Auslegung der Bewilligungsbescheide als vorläufig i. S. d. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des 6. Senats des Hess. LSG (Beschluss vom 23. April 2018 - L 6 AS 109/18 B ER - juris RdNr. 7 f.). Dort wird u. a. ausgeführt, die Regelung eines Verwaltungsaktes ergebe sich aus seinem Verfügungssatz. Zwar müssten Verwaltungsakte - anders als bspw. Urteile - nicht so aufgebaut sein, dass klar zwischen einem Verfügungssatz (bzw. Tenor) und seiner Begründung getrennt werde (Hess. LSG, Beschluss vom 23. April 2018 - L 6 AS 109/18 B ER - juris RdNr. 8 mit Hinweis auf Mutschler in: Kasseler Kommentar, SGB X, 97. EL 12/2017, § 31 RdNr. 21). Die Begründung könne aber nur zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden, nicht zu einer von seinem Wortlaut abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung (Hess. LSG, Beschluss vom 23. April 2018 - L 6 AS 109/18 B ER - juris RdNr. 9 mit Hinweis auf Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/11, § 31 SGB X, RdNr 9. 35). Ein Widerspruch zwischen dem Verfügungssatz und der Begründung des Bescheides ist vorliegend nicht gegeben. Anders als im vom Hess. LSG entschiedenen Fall enthält hier bereits der Verfügungssatz durch die Verweisung auf den Antrag einen Hinweis auf die bloß vorläufige Leistungsbewilligung. Der verständige Adressat kann bereits dem Verfügungssatz entnehmen, dass maßgeblich für die Bewilligung der gestellte Antrag auf die Leistung ist. Da der Bezug auf den Antrag hinreichend verdeutlicht, dass eine vorläufige Leistung beantragt wurde, widerspricht die erst im weiteren Text ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Bewilligung nicht dem Verfügungssatz des Bescheides und führt nicht zu einer abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung. Nach alledem sind vorliegend die sich aus § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 und 4 SGB III ergebenden Rechtsgrundsätze einschlägig. Soweit die Beklagte mit Bescheiden vom 12. Dezember 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2024 nach erfolgter Abschlussprüfung die Höhe des Kurzarbeitergeldes nebst der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III) endgültig festgesetzt hat und für die Zeit von April bis Juli 2020 einen Betrag von insgesamt 4.483,94 € und für Dezember, Januar, Februar und April 2021 einen Betrag von insgesamt 3.196,47 € von der Klägerin erstattet verlangt, sind diese Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Zeiten der Schließung des Bistros bzw. der Schulkantine während der Schulferien hat die Klägerin keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne der §§ 95 Satz 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 und 4 SGB III glaubhaft gemacht. Vielmehr handelt es sich bei dem geltend gemachten Arbeitsausfall um einen Arbeitsausfall, der gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III als überwiegend betriebsüblich anzusehen ist und damit als vermeidbar gilt. Branchenübliche, betriebsübliche sowie saisonale Ursachen schließen den Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld aus, wenn sie - gemäß der als Kausalitätstheorie im gesamten Sozialrecht anerkannten Theorie der wesentlichen Ursache - die für den Eintritt des Arbeitsausfalls wesentlichen Ursachen sind. Wird ein auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhender Arbeitsausfall von globalen oder sektoralen wirtschaftlichen Ursachen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III überlagert, ist Kurzarbeitergeld nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall wesentlich auch auf wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen ist (vgl. Kühl in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 96 RdNr. 29 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der durch die turnusmäßig vorgenommene Schließung des Schulbistros bzw. der Schulkantine in den Schulferien verursachte Arbeitsausfall unabhängig von der Coronapandemie, soweit man diese als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 3 SGB III ansieht, bzw. deren wirtschaftlichen Folgen eingetreten ist. Maßgeblich für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes ist die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung (vgl. Kühl in Brand, 9. Aufl. 2021, SGB III, § 96 RdNr. 16), wozu turnusmäßige Ferien nicht gehören. Bei dem Arbeitsausfall während der Schulferien handelt es ich auch nicht um ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 3 SGB III (so zutreffend auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - L 9 AL 129/23 - RdNr. 26). Der Rückforderung der vorläufig zu hoch festgesetzten Leistungen steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der ersten Stufe des zweistufigen Verwaltungsverfahrens mit Bescheiden vom 20. April 2020 und 25. November 2020 das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2020 bzw. vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 anerkannt hat. Zu diesen Punkten gibt die Mitteilung des positiven Prüfergebnisses auf der Grundlage der vom Arbeitgeber glaubhaft gemachten Tatsachen - verbindlich verfestigt durch eine feststellende Regelung (§ 31 Satz 1 SGB X) - den Betroffenen grundsätzlich Sicherheit, insbesondere dem Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld zu errechnen und auszuzahlen hat. Soweit das BSG diese Sicherheit in der Vergangenheit als Zusicherung bezeichnet hat, war damit keine Zusicherung i. S. d. § 34 SGB X gemeint (vgl. BSG Urteil vom 5. Juni 2024 - B 11 AL 1/23 R - juris RdNr. 21). Wenn der Anerkennungsbescheid - wie hier - bestandskräftig geworden ist, sind die darin enthaltenen Feststellungen im Streit über das Bestehen der Leistungsansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen (vgl. BSG Urteil vom 5. Juni 2024 - B 11 AL 1/23 R - juris RdNr. 22). Allerdings stehen Anerkennungsbescheide nach § 99 Abs. 3 SGB III unter der konkludent auflösenden Bedingung - im Sinne einer reinen Rechtsbedingung -, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der glaubhaft gemachten Tatsachen in einem Umfang herausstellt, der die Voraussetzungen des § 96 und/oder des § 97 SGB III - also auch die betrieblichen Voraussetzungen - entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 - RdNr. 18, 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 99 Abs. 3 SGB III - § 173 Abs. 3 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I 2848 - in BT-Drucks. 13/4941; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 99 RdNr. 91, 92, Stand: 10/2013). Die Agentur für Arbeit muss im Anerkennungsbescheid nicht ausdrücklich auf diese Rechtsbedingung hinweisen, wenn sie erkennbar von dem Tatsachenvortrag des Anzeigenden ausgeht, um die Bindungswirkung des Anerkennungsbescheides im Tatsächlichen einzuschränken (vgl. Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 99 RdNr. 92, Stand: 10/2013). Die Anerkennungsbescheide der Beklagten vom 20. April 2020 und 25. November 2020 können vorliegend nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit ein erheblicher Arbeitsausfall auch während der Ferien bei gleichzeitiger Schließung der Schulkantine bzw. des Schulbistros anerkannt werden sollte. Aus den Anerkennungsbescheiden erwächst diesbezüglich keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin. Insoweit kann offenbleiben, ob die Klägerin dadurch falsche Angaben getätigt hat, dass sie in den Anzeigen über Arbeitsausfall vom 7. April 2020 und 11. November 2020 die Frage, ob für den Arbeitsausfall auch branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte Ursachen maßgeblich sind, mit nein angekreuzt hat (unter "E. Angaben zum Arbeitsausfall", Ziff. 10). Für die Beklagte war jedenfalls aufgrund der Angaben der Klägerin in den Anzeigen über Arbeitsausfall nicht erkennbar, dass diese - entgegen der Rechtslage - Kurzarbeitergeld auch für den Arbeitsausfall aufgrund der turnusmäßigen Schließung des Schulbistros bzw. der Schulkantine während der Ferien beantragen wollte. Bei "E. Angaben zum Arbeitsausfall" und zu dessen Gründen (Ziff. 9.) gab die Klägerin in der Anzeige vom 27. März 2020 lediglich "Schulschließungen auf Grund der Pandemie. Deshalb keine Versorgung mit Schulverpflegung erforderlich" an, auf einen (weiteren) Arbeitsausfall während der Ferien finden sich dort keine Hinweise. Weiter wurde angegeben, dass bei Vollarbeit die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden betrage und diese während der Kurzarbeit auf wöchentlich 0 Stunden reduziert werde (unter "C. Angaben zur Arbeitszeit" Ziff. 2 und 3). Die Kurzarbeit sei durch Vereinbarung mit den Arbeitsnehmerinnen eingeführt worden. Entsprechend wurden in der Anzeige vom 11. November 2020 unter "E. Angaben zum Arbeitsausfall" und zu dessen Gründen (Ziff. 9.) nur "Schulschließungen bzw. Unterricht in Wechselschichten und geringere Schülerzahlen" genannt. Weiter wurde angegeben, dass bei Vollarbeit die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage und diese während der Kurzarbeit auf wöchentlich 0 Stunden reduziert werde (unter "C. Angaben zur Arbeitszeit" Ziff. 2 und 3). Die Kurzarbeit sei durch Vereinbarung mit den Arbeitsnehmerinnen eingeführt worden. Die Beklagte erfuhr erst durch ein Telefonat am 25. September 2023 von der Abrechnung von Kurzarbeitergeld für die Ferienzeiten trotz gleichzeitiger Schließung der Schulkantine bzw. des Schulbistros (s. Gesprächsvermerk Bl. 105 Verwaltungsakte). Nach alledemlassen sich die Anerkennungsbescheide vom 20. April 2020 und 25. November 2020 aus Sicht eines verständigen Empfängers nicht dahingehend auslegen, dass damit ein erheblicher Arbeitsausfall während der Ferien bei gleichzeitiger Schließung der Schulkantine bzw. des Schulbistros anerkannt werden sollte, zumal auf der Hand liegt, dass der Arbeitsausfall durch die turnusmäßig vorgenommene Schließung des Schulbistros bzw. der Schulkantine in den Ferien nicht ursächlich auf die Coronapandemie bzw. deren wirtschaftliche Folgen zurückgeführt werden konnte, ebenso wenig auf sonstige wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse (s. bereits obige Ausführungen). Auch wurde mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen für die Zeit der Ferien arbeitsrechtlich Kurzarbeit nicht wirksam vereinbart. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine wirksame Anordnung von Kurzarbeit. Die Einführung von Kurzarbeit auf individualrechtlicher Ebene - wie sie hier vorgenommen wurde - setzt voraus, dass mit allen betroffenen Arbeitnehmern eine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Arbeitszeit vereinbart wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 3/08 R - juris RdNr. 11 m. w. N.). Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - juris RdNr. 15). Da in den Ferien von den hier betroffenen Arbeitnehmerinnen aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen ohnehin keine Arbeitsleistung geschuldet wird, geht eine entsprechende Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit in Ermangelung einer regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit ins Leere (so zutreffend auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – L 9 AL 129/23 - juris RdNr. 28 m. w. N.). Die Klägerin vermag sich für den geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Zeiten des Arbeitsausfalls durch die regulär vorgenommene Schließung des Schulbistros bzw. der Schulkantine in den Schulferien auch nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Es liegt kein sachlicher Grund vor, diese Zeiten eines Arbeitsausfalls, der nicht ursächlich auf der Coronapandemie bzw. auf deren wirtschaftlichen Folgen beruht, mit den Zeiten eines Arbeitsausfalls gleich zu behandeln, der auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB III ursächlich zurückzuführen ist. Sonstige Fehler bei der abschließenden Berechnung des Kurzarbeitergeldes durch die Beklagte wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind aus Sicht des Senats gegeben (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Feststellung sowie die Rückforderung von gezahltem Kurzarbeitergeld und erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate April, Juli und Dezember 2020 sowie Januar, Februar und April 2021. Die Klägerin ist eine bei dem Gymnasium A. in A-Stadt gebildete gemeinnützige UG (Unternehmergesellschaft), deren Zweck u. a. der Ausbau und die Aufrechterhaltung einer pädagogischen Mittagsbetreuung an der A.-schule ist; sie ist auch Betreiberin der dort eingerichteten Schulkantine. Auf entsprechende Anzeigen der Klägerin vom 27. März 2020 und 11. November 2020 erkannte die Beklagte mit Bescheiden vom 20. April 2020 und 25. November 2020 das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeiträume vom 1. April bis 31. Dezember 2020 und vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 an. Mit Bescheiden vom 6. Mai 2020 (April 2020), 3. August 2020 (Juli 2020), 14. Januar 2021 (Dezember 2020), 8. Februar 2021 (Januar 2021), 8. März 2021 (Februar 2021) und 6. Mai 2021 (April 2021) bewilligte die Beklagte der Klägerin Kurzarbeitergeld nebst der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für April 2020 i. H. v. 3.033,48 €, Juli 2020 i. H. v. 3.598,30 €, Dezember 2020 i. H. v. 224,35 €, Januar 2021 i. H. v. 3.737,11 €, Februar 2021 i. H. v. 3.297,15 € und April 2021 i. H. v. 3.914,49 €. Im Betreff der Bewilligungsbescheide wird der Anspruchszeitraum benannt. Der erste Satz des Bescheidtextes lautet jeweils: "auf Ihren Antrag wird für den oben genannten Anspruchszeitraum Kurzarbeitergeld (Kug) in der beantragten Höhe bewilligt". Anschließend werden der festgesetzte Anspruch und der Auszahlungsbetrag ausgewiesen. Dann folgt der Hinweis, dass der Auszahlungsbetrag auf das benannte Konto überwiesen wird. Vor der Rechtsbehelfsbelehrung findet sich jeweils noch der Passus: "Die nachstehend enthaltenen Hinweise bitte ich bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und bei der Erstellung weiterer Leistungsanträge zu beachten. Sie sind Bestandteil dieses Bescheides". Nach der Rechtsbehelfsbelehrung finden sich auf Seite 2 der Bescheide jeweils "Ergänzende Hinweise". Diese lauten ab Satz 2: "Der Leistungsantrag für den oben genannten Anspruchszeitraum ist mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen Ihres Betriebes noch nicht verglichen worden. Die Leistung wird daher durch vorläufige Entscheidung (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) gewährt. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an das vorstehend bezeichnete Konto des BA-Service-Hauses zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder entfallen sind". Nach erfolgter Abschlussprüfung teilte die Beklagte der Klägerin mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2023 mit, dass diese nach endgültiger Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum von April bis Juli 2020 einen Betrag von insgesamt 4.483,94 € und für Dezember 2020, Januar, Februar und April 2021 einen Betrag von insgesamt 3.196,47 € zu erstatten habe (§ 328 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III). Bei der Abschlussprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld während der Ferienzeiten im April und Juni 2020 (richtig wohl: Juli 2020) sowie im Januar und April 2021 abgerechnet habe. In den Ferienzeiten sei der Arbeitsausfall jedoch nicht unvermeidbar, weil er betriebsüblich sei. Das während der Ferienzeiten vom 6. bis 18. April 2020 und vom 6. bis 31. Juli 2020 sowie vom 4. bis 8. Januar 2021 und 5. bis 16. April 2021 ausgezahlte Kurzarbeitergeld werde daher zurückgefordert. Weiter habe die Überprüfung des Zeitnachweises für Frau B. im Dezember 2020 ergeben, dass die Arbeitnehmerin keinen Arbeitsausfall gehabt habe. Auf dem Zeitnachweis seien lediglich gearbeitete Stunden und Urlaubstage erkennbar. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Frau B. bestehe ebenfalls für Frau C. im Dezember 2020 kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da die Arbeitnehmerin mit lediglich 10 Ausfallstunden das Mindesterfordernis der Kurzarbeit nicht erfülle. Aufgrund der Rückforderung im Dezember 2020 habe ebenfalls der Monat Februar 2021 korrigiert werden müssen, da die Arbeitnehmerin Frau C. durch die Rückforderung im Februar nur noch im 6. Bezugsmonat sei und somit lediglich Anspruch auf den Leistungssatz "4" habe. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Widerspruch. Die Mitarbeiterinnen des Schulkiosks arbeiteten mit einem Jahresarbeitszeitkonto und erhielten so über 12 Monate verteilt den gleichen Lohn. Der Arbeitsanfall verteile sich jedoch nur auf Zeiten, in denen der Schulbetrieb stattfinde. In den Ferienzeiten feierten die Mitarbeiter die erworbenen Überstunden ab bzw. häuften Minusstunden an. Der Klägerin stehe daher für die Ferienzeiten ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu, andernfalls hätte die Klägerin den Mitarbeitern wegen des festgelegten monatlichen Arbeitslohnes kündigen müssen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 2024 (Az. W-XXX1 und W-XXX2) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Prüfung der Unterlagen zur abschließenden Leistungsbewilligung sei eine fehlerhafte Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für die Ferienzeiten festgestellt worden. In Hessen seien in den Zeiträumen vom 6. bis 18. April 2020, 6. Juli bis 14. August 2020, 21. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 sowie vom 5. bis 16. April 2021 Ferien gewesen. Auch für die Ferienzeiten habe die Klägerin Kurzarbeitergeld abgerechnet. Das Kurzarbeitergeld sei von der Beklagten für diese Zeiten von Amts wegen korrigiert worden. Weil die Schulkantine während der Schulferien generell nicht geöffnet habe, entstehe während dieser Zeiten kein Arbeitsausfall. Der Arbeitsausfall während dieser Zeiten sei betriebsüblich und gelte somit als vermeidbar. Bei der Vereinbarung über die Ableistung und Auszahlung der Arbeitsstunden handele es sich um eine betriebliche Entscheidung. Die Klägerin hat am 16. Februar 2024 unter Wiederholung ihrer außergerichtlichen Argumentation Klage vor dem Sozialgericht Gießen (im Folgenden: SG) erhoben. Die Beklagte hat dem entgegnet, sie habe erst am 25. September 2023 von der Klägerin erfahren, dass diese Kurzarbeitergeld für die Ferienzeiten abgerechnet habe. Später sei weiter mitgeteilt worden, dass in den Ferienzeiten keine Arbeit im Betrieb der Klägerin vorgesehen sei und Ferienzeiten mit Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich ausgeglichen würden. Außerhalb der Ferienzeiten sei der Arbeitsausfall anhand der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit ermittelt und Kurzarbeitergeld auf der Grundlage des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgeltes berechnet worden. Die von der Klägerin beantragten bewilligten Leistungen außerhalb der Ferienzeiten seien nicht beanstandet worden. Der besonderen arbeitsrechtlichen Konstellation sei in dem Sinne Rechnung getragen worden, dass beispielsweise Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten mit Beginn der Kurzarbeit nicht zur Vermeidung des Arbeitsausfalls hätten eingebracht werden müssen. Im Umkehrschluss hätte die Klägerin jedoch während der Ferienzeit die Urlaubstunden und Arbeitszeitguthaben aufbrauchen müssen. Während der Kurzarbeit bestehe im Übrigen auch die Verpflichtung, Resturlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen, sodass der Urlaub aus 2020 und neben dem Arbeitszeitguthaben während der Ferien hätte eingebracht werden können. Laut den vorliegenden Unterlagen sei dies jedoch nicht umgesetzt und die Ferienzeiten ausschließlich mit Kurzarbeitergeld abgerechnet worden. Es bestehe auch außerhalb der Ferienzeiten kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für eine erhöhte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit und Überstunden für die Ferienzeiten), da dies eine versteckte Abrechnung der Ferienzeiten darstelle, die nicht mit Kurzarbeitergeld abgerechnet werden könnten. Das SG hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin die Bescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2024 (Az. W-XXX1 und W-XXX2) mit Urteil vom 25. November 2024 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei als (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum für eine Klage gegen einen endgültigen Bescheid als "richtige" Klageart gegen die endgültige Leistungsfestsetzung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angesehen werde, da nur auf diese Weise das eigentliche Klageziel, nämlich das "Behaltendürfen" der Leistung erreicht werden könne, stehe dies vorliegend der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage nicht entgegen. Denn nach Auffassung des SG hätten bereits keine vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vorgelegen, sodass durch die Aufhebung der späteren "endgültigen" Leistungen die bereits zuvor zuerkannten Leistungen ohne Weiteres als die endgültig zustehenden Leistungen anzuerkennen seien (vgl. hierzu I.) Die Klage sei auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2024 (Az. W-XXX1 und W-XXX2) seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte sei mangels Vorliegens einer vorläufigen Entscheidung nicht berechtigt, das erbrachte Kurzarbeitergeld endgültig festzusetzen und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückerstattet zu verlangen (hierzu I.). Auch lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der bewilligten Leistungen und damit einhergehende Erstattungsforderung nicht vor (hierzu II.). I. Gemäß § 95 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege, die betrieblichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sei. Dabei sei es der Arbeitgeber, der in Prozessstandschaft für seine Arbeitnehmer den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend mache (Hinweis auf Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. Stand: 19. September 2024, § 95 RdNr. 46f.). Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfolge in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren. Auf das sog. "Anzeigeverfahren", § 99 SGB III, das nach erfolgreicher Prüfung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit, ob ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 4 SGB III), mit einem "Anerkennungsbescheid" dem Grunde nach ende, folge das Antragsverfahren für die konkrete Bewilligung und Zahlung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld werde unter Berufung auf die Norm des § 328 SGB III dabei in der Regel zunächst durch vorläufige Entscheidung erbracht. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bestimme, dass über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden könne, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Hierbei seien Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben, § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Entspreche der vorläufige Bescheid nach Beseitigung der Ungewissheit dem endgültigen Ergebnis, so könne der Bescheid für endgültig erklärt werden, worauf der Berechtigte nach entsprechender eigener Antragstellung einen Anspruch habe, § 328 Abs. 2 SGB III. Widerspreche die vorläufige Entscheidung dem endgültig festgestellten Ergebnis, so habe eine endgültige Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 Satz 1 sowie ggfs. von Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu erfolgen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R). Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen seien gemäß § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld seien vom Arbeitgeber zurückzuzahlen, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die den hier streitgegenständlichen "endgültigen" Bescheiden zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide der Beklagten enthielten entgegen der Auffassung der Beklagten keine vorläufige Regelung. Die Regelung eines Verwaltungsaktes ergebe sich aus seinem Verfügungssatz (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 23. April 2018 - L 6 AS 109/18 B ER). Eine vorläufige Entscheidung i. S. d. § 328 Abs. 1 SGB III erfordere bereits nach den allgemeinen Vorgaben des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) einen Verfügungssatz, der für den Empfänger ohne Zweifel die Vorläufigkeit des Bescheides deutlich mache. Aus dem Verfügungssatz selbst müsse für den Empfänger vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde wolle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R). Es müsse klar erkennbar sein, dass es sich nur um eine Interimsregelung handele (Hinweis auf Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 RdNr. 33), die unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung stehe. Darüber hinaus verpflichte § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III dazu, sowohl den Grund als auch den Umfang der Vorläufigkeit im Bescheid anzugeben. Erforderlich sei damit zunächst die Benennung eines Grundes im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III im Tenor des Bescheides, wenngleich Einzelheiten der Abgrenzung sinnvollerweise nur im Rahmen der Begründung ihren Platz finden könnten (Hinweis auf Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 RdNr. 34 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügten die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 2020 (April 2020), 3. August 2020 (Juli 2020), 14. Januar 2021 (Dezember 2020), 8. Februar 2021 (Januar 2021), 8. März 2021 (Februar 2021) und 6. Mai 2021 (April 2021) nach Auffassung des SG nicht. In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden habe die Beklagte zunächst im Tenor des Verwaltungsaktes lediglich eine Entscheidung über die Tatsache und die Höhe der Bewilligung von Kurzarbeitergeld und ergänzender Leistungen getroffen, ohne dass auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung hingewiesen worden wäre. Auf den Tenor folge sodann die Angabe der Kontoverbindung, auf welche die Leistungen überwiesen werden, hierauf der Hinweis, dass "gebeten wird, die nachstehend enthaltenen Hinweise bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und bei der Erstellung weiterer Leistungsanträge zu beachten". Diese seien "Bestandteil des Bescheides". Hieran schließe sich bereits die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten, eine Grußformel und der Hinweis, dass keine Unterschrift erforderlich sei, an. Erst auf der nächsten Seite habe die Beklagte in zwei Absätzen unter der Bezeichnung "Ergänzende Hinweise der Agentur für Arbeit" Rechtsgrundlage und "Vorläufigkeit" der Entscheidung erstmals benannt, dies allerdings in Formulierung und Formatierung nahezu verstohlen in der Mitte des zweiten Absatzes der "ergänzenden Hinweise". Hier werde darauf hingewiesen, dass "der Leistungsantrag für den oben genannten Anspruchszeitraum mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen noch nicht verglichen worden ist". Daher werde "die Leistung durch vorläufige Entscheidung gewährt", wobei auf § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Bezug genommen werde. Zu Unrecht gezahlte Beträge seien "an das vorstehend bezeichnete Konto der Beklagten zurückzuzahlen, sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder entfallen sind". Nach Auffassung des SG sei der alleinige Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung unter dem Punkt "Ergänzende Hinweise" - der bereits nach seiner Begrifflichkeit "Hinweis" erhebliche Zweifel am Regelungswillen der Beklagten aufkommen lasse - nicht geeignet, die Vorläufigkeit einer Regelung zu begründen, weil sie die Vorläufigkeit der Entscheidung für den Empfänger der Leistungen nicht hinreichend deutlich mache (ebenso: Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15. August 2022 - S 14 AL 32/22). Darüber hinaus sei nach Auffassung des SG zu beachten, dass dieser "Hinweis" erst auf einer Zusatzseite zum Bescheid und hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angebracht sei. Zwar führe das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung weder zur Rechtswidrigkeit noch zur Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 82/92), allerdings zeige schon allein die Stellung des "Hinweises", dass die Tatsache der Vorläufigkeit fernab jeglichen Verfügungssatzes verortet worden sei. Zwar sei es möglich und in der Praxis durchaus gängig, Grund und Umfang der Vorläufigkeit in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen (Hinweis auf Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 RdNr. 34), allerdings müsse dann auch die Vorläufigkeit Ausdruck eines eigenen Verfügungssatzes sein. Dies sei vorliegend aus den vorstehend genannten Gründen offensichtlich nicht der Fall. Auf die Frage, ob die Beklagte in anderen Hinweisen, Antragsformularen oder sonstigen, nicht mit der tatsächlichen Leistungsbewilligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schreiben auf die beabsichtigte Vorläufigkeit einer etwaigen Bewilligung hingewiesen habe, sei es vorliegend nicht angekommen. Insoweit bleibe es der Beklagten unbenommen, trotz etwaiger vorheriger Hinweise in Antragsformularen oder ähnlichen Schreiben keine vorläufige, sondern eine endgültige Bewilligung vorzunehmen. Entscheidend könne damit nur der tatsächliche Bewilligungsbescheid der Beklagten sein. Die durch die Beklagte getroffenen Verfügungssätze in den ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen seien auch keiner Auslegung anhand der getroffenen Begründung oder der "ergänzenden Hinweise" zugänglich (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 23. April 2018 - L 6 AS 109/18 B ER - zur fehlenden Auslegungsmöglichkeit bei Verfügungssatz ohne Vorläufigkeitsvorbehalt). Unabhängig von der Tatsache, dass die Begründung der ursprünglichen Leistungsbescheide keinerlei unmittelbaren Anhaltspunkte für eine beabsichtigte vorläufige Bewilligung enthalte, könne die Begründung eines Verwaltungsaktes ohnehin nur zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden, nicht aber zu einer von seinem Wortlaut abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung (Hessisches LSG, a.a.O.), wie es vorliegend bei Annahme der Auslegungsmöglichkeit der Fall wäre. Der Formulierung: "auf ihren Antrag wird für den oben genannten Anspruchszeitraum Kurzarbeitergeld in der beabsichtigten Höhe bewilligt" könne keine Vorläufigkeit der Entscheidung entnommen werden. Jede Auslegung dahingehend, dass die Entscheidung der Beklagten (doch) vorläufig ergehe, würde zu einer gänzlich abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung führen. Eine so verstandene restriktive Betrachtungsweise sei auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, da im Gegensatz zum endgültigen Verwaltungsakt, der nach seiner Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden könne, bei vorläufigen Bescheiden für ein Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Regelung kaum Raum verbleibe (Hinweis auf Hessisches LSG, a. a. O.). Rechtsfolge der fehlenden Vorläufigkeit der Bescheide vom 6. Mai 2020, 3. August 2020, 14. Januar 2021, 8. Februar 2021, 8. März 2021 und 6. Mai 2021 sei zunächst, dass die Beklagte keine endgültige Entscheidung nach § 328 Abs. 3 und 4 SGB III habe treffen können; ein Bescheid, der die Vorläufigkeit nicht zweifelsfrei erkennen lasse, komme bereits einer endgültigen Entscheidung gleich (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 47/06 R und vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R). II. Auch eine Umdeutung der fehlerhaften "endgültigen" Festsetzungen der Beklagten in Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 44 ff. SGB X komme nicht in Betracht. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes komme nur dann in Betracht, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt wären. Eine Umdeutung könne nicht erfolgen, wenn dies der erkennbaren Absicht der Behörde widerspräche (Hinweis auf Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 (Stand: 24. September 2024) RdNr. 136 mit Verweis auf Thüringer LSG, Urteil vom 8. September 2022 - L 9 AS 812/21). Die Beklagte habe hier eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Bewilligungsbescheide nicht für erforderlich gehalten, da sie weiter davon ausgehe, dass eine endgültige Entscheidung ausreichend und richtig sei. Eine Umdeutung würde somit gerade dem erklärten Willen der Behörde widersprechen. Die Beklagte hat gegen das am 17. Dezember 2024 elektronisch zur Post gegebene Urteil des SG vom 25. November 2024 am 2. Januar 2025 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das SG zu Unrecht davon ausgehe, dass die Beklagte mangels Vorliegens einer vorläufigen Entscheidung nicht berechtigt gewesen sei, das erbrachte Kurzarbeitergeld endgültig festzusetzen und zu verlangen, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei den Bescheiden vom 6. Mai 2020, 3. August 2020, 14. Januar 2021, 8. Februar 2021, 8. März 2021 und 6. Mai 2021 um vorläufige Bewilligungen im Sinne des § 328 SGB III. Das SG habe die Rechtsauffassung, es handele sich bei den durch die Beklagte erfolgten Bewilligungen nicht um vorläufige Entscheidungen, und die Beklagte sei daher nicht berechtigt, Kurzarbeitergeld endgültig festzusetzen und zu verlangen, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzuerstatten, bereits in seinem Urteil vom 15. August 2022 - S 14 AL 32/22 - vertreten. Gegen dieses Urteil habe die Beklagte Berufung eingelegt, die bei dem Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 7 AL 68/22 geführt worden sei. In diesem Verfahren sei ein rechtlicher Hinweis erfolgt, wonach es sich bei den Bewilligungsbescheiden der Beklagten um vorläufige Bewilligungsbescheide nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III handele. Die Beklagte schließe sich dem rechtlichen Hinweis - der im Folgenden von ihr wörtlich zitiert wird - an. Soweit die Klägerin für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld während der Ferienzeiten abgerechnet habe, bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht. Arbeitsausfall in den Ferienzeiten sei nicht unvermeidbar, weil er betriebsüblich sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 2024 und die bisherigen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 8. April, 30. Mai und 10. Juni 2025 ausgeführt, die Beklagte begründe in der Sache ihre Bescheide damit, dass die betrieblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, obwohl sie deren Vorliegen durch den Anerkennungsbescheid nach wie vor bejahe. Soweit im Anerkennungsbescheid ausgeführt sei, sofern "alle Anspruchsvoraussetzungen" vorliegen, könne dem nicht entnommen werden, dass die Beklagte die zuvor ergangene positive Entscheidung über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen habe relativieren wollen bzw. dürfen. Da die Beklagte im Übrigen an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Regelungen gebunden sei, dürfe sie die Bewilligung von Kurzarbeitergeld nicht wegen solcher Voraussetzungen ablehnen, deren Vorliegen sie im Anerkennungsbescheid festgestellt habe. Diese endgültigen Feststellungen zu den betrieblichen Voraussetzungen dürfe die Beklagte auch nicht dadurch umgehen, dass sie im Anschluss an einen Anerkennungsbescheid vorläufige Bescheide hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen erlasse. Die Vorschrift des § 328 SGB III könne in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, weil sie hinsichtlich der im Anerkennungsbescheid festgestellten Anspruchselemente gesperrt sei. Hierzu hat die Beklagte unter dem 14. Juli 2025 entgegnet, aus dem Anerkennungsbescheid folge grundsätzlich eine Bindungswirkung hinsichtlich eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen. Denn die Verfügung (Elementenfeststellung) habe jedenfalls Bestand, wenn die vom Anzeigenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen zuträfen und sich nicht änderten, während Rechtsirrtümer zu Lasten der Beklagten gingen. Sei der Beklagten bei der Subsumtion ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass sie die Behauptung des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsmerkmale der §§ 96, 97 SGB III entgegen der wahren Rechtslage für schlüssig vorgetragen ansehe, könne sie den Anerkennungsbescheid nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufheben, die Grundlage des Anerkennungsbescheides entfalle dann nicht. Anders sei es, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, im Nachhinein die Unrichtigkeit der vorgetragenen Verhältnisse herausstelle (BT-Drucks. 13/4941 S. 185). Denn ein Anerkennungsbescheid sei ein materiell nur teilweise endgültiger Bescheid. Die Beklagte könne sich darauf berufen, dass die von der Klägerin gemachten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffend seien und deswegen die Grundlage des Anerkennungsbescheides "automatisch" entfalle (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2020 - L 20 AL 109/20 B ER - RdNr. 34). Die Klägerin habe in der Anzeige vom 27. März 2020 angegeben, dass die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung des Monats März 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb herabgesetzt werde. Weiter habe sie angegeben, dass bei Vollarbeit die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden betrage und die Arbeitszeit während der Kurzarbeit reduziert werden solle auf wöchentlich mindestens 0 Stunden. Tatsächlich sei es aber so, dass in den Ferienzeiten, hier vom 6. bis 18. April 2020 sowie vom 6. Juli bis 14. August 2020, die Schulkantine unabhängig von Corona nicht geöffnet gehabt habe. In dieser Zeit habe, abweichend von den Angaben der Klägerin, kein coronabedingter Arbeitsausfall bestanden. Damit sei die Grundlage des Anerkennungsbescheides automatisch entfallen, einer Aufhebung des Anerkennungsbescheides bedürfe es nicht. Ergänzend hat die Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2024 - L 9 AL 129/23 - juris verwiesen. Die unzutreffenden Tatsachenbehauptungen habe die Klägerin dadurch gemacht, dass sie in der Anzeige über den Arbeitsausfall vom 27. März 2020, mit der sie einen Arbeitsausfall von März 2020 bis Dezember 2020 angezeigt habe, unzutreffend die Frage, ob für den Arbeitsausfall auch branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte Ursachen maßgeblich seien, verneint habe. Die Klägerin verbleibt in ihrem weiteren Vortrag (Schriftsatz vom 2. September 2025) bei ihrer Auffassung, wonach den Anerkennungsbescheiden hinsichtlich der festgestellten Elemente Bindungswirkung zukomme, sie habe auch keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen getätigt. Sie vertritt die Ansicht, dass ihr (bzw. ihren Arbeitnehmerinnen) Kurzarbeitergeld auch während der Ferienzeit zustehe. Selbst wenn sich durch Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen nach Wortlaut und Wortsinn kein entsprechender Anspruch ergäbe, stehe der Klägerin (bzw. ihren Arbeitnehmerinnen) der Anspruch im Wege einer analogen Anwendung zu. Ein Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs auf Kurzarbeitergeld lasse sich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht rechtfertigen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass für die betroffenen Arbeitnehmerinnen kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehe, sondern diese in der Ferienzeit Arbeitslosengeld beziehen müssten, soweit ein solcher Anspruch im Einzelfall überhaupt gegeben sei, und sie außerhalb der Ferienzeit Kurzarbeitergeld nur auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erhielten. Die Arbeitnehmer verfügten über kein angespartes Arbeitszeitkonto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.