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Urteil

L 2 KR 996/20

Thüringer Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2022:0908.L2KR996.20.00
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Leitsätze
1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.(Rn.28) 2. Entsprechend der Ausgestaltung der Familienversicherung in § 10 SGB 5 stehen hieraus resultierende Leistungsansprüche nicht dem Stammversicherten, sondern dem Familienangehörigen zu.(Rn.30) 3. Eine nur vorläufig erbrachte Leistung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung und begründet keinen Vertrauensschutz.(Rn.44) 4. Ist der Antrag auf Schulbegleitung nach § 37 Abs. 2 SGB 5 rechtskräftig abgelehnt, so sind die entsprechend vorläufig gewährten Leistungen der Krankenkasse zu erstatten.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.(Rn.28) 2. Entsprechend der Ausgestaltung der Familienversicherung in § 10 SGB 5 stehen hieraus resultierende Leistungsansprüche nicht dem Stammversicherten, sondern dem Familienangehörigen zu.(Rn.30) 3. Eine nur vorläufig erbrachte Leistung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung und begründet keinen Vertrauensschutz.(Rn.44) 4. Ist der Antrag auf Schulbegleitung nach § 37 Abs. 2 SGB 5 rechtskräftig abgelehnt, so sind die entsprechend vorläufig gewährten Leistungen der Krankenkasse zu erstatten.(Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Erfolglosigkeit der Klage ergibt sich nicht bereits aus der Tatsache, dass sie ursprünglich ausdrücklich allein im Namen der Mutter des Klägers erhoben worden ist mit der (unzutreffenden) Begründung, der Bescheid sei fehlerhaft an sie und nicht an den Kläger gerichtet worden. Denn diese Argumentation lässt außer Acht, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Inhaltsadressaten (denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird - § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X] - ihn also materiell betrifft) und dem Bekanntgabeadressaten (demjenigen, an den die Bekanntgabe nach § 39 SGB X erfolgt). Der Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2018 war nur unter dem Gesichtspunkt der Bekanntgabe nach § 39 SGB X an die Mutter des Klägers adressiert, richtete sich jedoch inhaltlich zweifelsfrei an ihn. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheidtext, wenn darin die Rede davon ist, dass es sich um Leistungen „für I. S. K.“ handelt und auf die Vereinbarung vom 20. März 2015 Bezug genommen wird, die ausdrücklich zwischen dem Kläger, „gesetzlich vertreten durch seine Eltern“ und der Beklagten geschlossen wurde. Soweit es im Rückforderungsbescheid heißt, der Betrag sei von der Mutter („… von Ihnen“) zurückzuzahlen, nimmt das erkennbar darauf Bezug, dass die Leistungen nach der Vereinbarung vom 20. März 2015 auf das Konto der Mutter ausgezahlt wurden. Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit des Klägers war es folgerichtig, die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung an einen Elternteil zu richten, ohne dass dadurch der eigentliche Bescheidadressat nicht mehr erkennbar gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 34, nach juris). Dementsprechend hat das Sozialgericht das in der Klageschrift fehlerhafte Aktivrubrum in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht wegen des offensichtlichen Irrtums auf den Kläger korrigiert und die Beteiligten haben dem in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, so dass von einer zulässigen Klage des Klägers auszugehen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 60.700,06 Euro aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 sind formell rechtmäßig. Die fehlende Anhörung nach § 24 SGB X wurde mit dem Widerspruchsverfahren nachgeholt, in dem der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Haupttatsachen, auf die die belastende Entscheidung gestützt wurde, zu äußern. Der Verfahrensfehler ist damit geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Die streitgegenständlichen Bescheide wurden dem Kläger wirksam bekanntgegeben. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 37 Abs. 1 SGB X). Der inhaltlich den Kläger betreffende Erstattungsbescheid war zwar nicht an ihn, sondern nur an die Mutter des Klägers adressiert. Die Bekanntgabe an die Mutter als eine gesetzliche Vertreterin wirkt aber für den Kläger. Denn ein Verwaltungsakt kann an sozialrechtlich noch nicht Handlungsfähige nur über den gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Elternteil [§§ 1626, 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB], Vormund [§§ 1773, 1793 BGB] oder Pfleger [§ 1909 BGB]) wirksam bekannt gegeben werden. Dabei genügt bei minderjährigen Kindern, die - wie hier - von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten werden, die Bekanntgabe an einen der beiden gesetzlichen Vertreter. Dies ist für die Zustellung im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geregelt (§ 65 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 6 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG bzw. nach den über § 65 Abs. 2 SGB X geltenden gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen des § 7 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG). Für die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe eines Briefes zur Post gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2012, L 9 AS 169/09, Rn. 27 nach juris). Weiter war der angefochtene Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2018 inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), insbesondere war der Kläger als Regelungs- oder Inhaltsadressat, also derjenige, der durch den Verwaltungsakt materiell berechtigt oder verpflichtet sein soll oder dem gegenüber ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X [Stand: 1.Dezember 2017], Rn. 12), nach den obigen Ausführungen erkennbar. Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Rückzahlungsverlangen der Beklagten gegen den Kläger ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herzuleiten. Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSG, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 11 nach juris). Dies ist hier der Fall. Die von der Beklagten erbrachten Geldzahlungen sind dem Kläger geleistet worden. Zwar wurden die Zahlungen auf das Konto seiner Mutter überwiesen. Sie dienten aber dem Zweck, den Schulbegleiter des Klägers zu finanzieren und sind auch diesem Zweck entsprechend verwandt worden. Die Ausgestaltung der Familienversicherung als eigene Versicherung des Familienangehörigen in § 10 SGB V hat zur Folge, dass daraus resultierende Leistungsansprüche nicht dem Stammversicherten, sondern dem Familienangehörigen selbst zustehen. Nur dieser ist deshalb in der Regel berechtigt, die betreffenden Ansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 10 SGB V [Stand: 22. Juli 2022], Rn. 86; BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 6/99 R, Rn. 11 nach juris). Dem entspricht, dass die Beteiligten von einer Leistung an den Kläger ausgegangen sind. Im Gegenzug richtet sich der Erstattungsanspruch gegen den Kläger selbst. Die Leistungen sind auch ohne Rechtsgrund erbracht worden. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Dezember 2014 als auch im Hinblick auf die Vereinbarung der Beteiligten vom 20. März 2015. Die einstweilige Anordnung verliert ihre Rechtswirkungen mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (BSG, Urteil vom 20. April 2016, B 8 SO 20/14 R, Rn. 12 nach juris). Wenn der Antragsgegner aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen erbracht hat, hat er einen Rückzahlungsanspruch, sofern sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass dem Antragsteller die Leistung nicht zusteht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 86b Rn. 49). Aufgrund einstweiliger Anordnungen zugesprochene Leistungen stehen schon wegen der Natur einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Der Rückzahlungsanspruch entsteht bei Wegfall der einstweiligen Anordnung ex lege. Rückzahlungsansprüche nach Wegfall einer einstweiligen Anordnung werden (allein) zu ihrer Geltendmachung durch Verwaltungsakt (deklaratorisch) festgesetzt bzw. durchgesetzt (BSG, Urteil vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R, Rn. 28). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht, wenn die einstweilige Anordnung aufgehoben wird, wenn (trotz des formellen Fortbestandes der einstweiligen Anordnung) als Ergebnis des Hauptsacheverfahrens kein Rechtsgrund – namentlich in Form eines Verwaltungsaktes – (mehr) besteht, die im Wege der einstweiligen Anordnung geleistete Zahlung zu behalten, oder ein leistungsablehnender Bescheid bestandskräftig wird. Die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen und kann damit nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bilden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 8/15 R, Rn. 17 nach juris; BSG, Urteil vom 9. März 2022, B 7/14 AS 79/20 R, Rn. 11 nach juris; BSG, Urteil vom 9. März 2022, B 7/14 AS 30/21 R, Rn. 14 nach juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 15. Juli 2022], Rn. 559_2). Hier verlor die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Altenburg im Beschluss vom 19. Dezember 2014 mit der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 18. Mai 2018 ihre Rechtswirkungen. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten scheitert nicht daran, dass das Sozialgericht in seinem Tenor nicht das Wort „vorläufig“ aufgenommen hat. Dieses sollte nur zur Klarstellung erfolgen. Die Vorläufigkeit ergibt sich bereits aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit ist daher für den Bestand der Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers im Fall der Aufhebung der einstweiligen Anordnung oder der Niederlage im Hauptsacheverfahren unschädlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 15. Juli 2022], Rn. 537). Im Beschluss des Sozialgerichts wurde die Beklagte allerdings nur für das Schuljahr 2014/2015 und für das Schuljahr 2015 zur Zahlung verpflichtet. Die Auslegung des Tenors des Beschlusses ergibt, dass im Wege der einstweiligen Anordnung lediglich Zahlungen bis Dezember 2015 geleistet werden sollten. Das Schuljahr 2014/2015 dauerte vom 1. September 2014 bis zum 10. Juli 2015. Anschließend waren Sommerferien. Das Schuljahr 2015/2016 begann am 24. August 2015 und dauerte bis zum 24. Juni 2016. Da aber im Beschluss nur Zahlungen für das gesamte Schuljahr 2015 geleistet werden sollten, ist der Tenor so auszulegen, dass die Zahlungen vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen sollten. Ansonsten hätte es im Beschluss „Schuljahr 2015/2016“ heißen müssen. Im Zeitraum 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wurden von der Beklagten vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt 16.484,62 Euro geleistet (März bis Oktober 2015: 12.800,00 Euro; November und Dezember 2015: 3.684,62 Euro). Diese Zahlungen wurden zur Ausführung der einstweiligen Anordnung geleistet. Die Beklagte konnte daher diesen Betrag nach der rechtskräftigen Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf häusliche Krankenpflege durch Rückforderungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen, da ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in dieser Höhe bestand. Die Beklagte durfte aber auch die aufgrund der Vereinbarung vom 20. März 2015 in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 44.215,44 Euro geleisteten Zahlungen von dem Kläger zurückfordern. Diese beruhten nicht mehr auf dem Beschluss des Sozialgerichts, sondern auf der Vereinbarung vom 20. März 2015. Nach Auskunft der Beklagten im Erörterungstermin sollte durch diese Vereinbarung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren vermieden werden. Die Vereinbarung zum Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2014 zwischen dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern N. und K. K., und der Beklagten vom 20. März 2015 ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu werten. Diese Vereinbarung war als Vergleichsvertrag nach § 54 Abs. 1 SGB X wirksam. Nach § 54 Abs. 1 SGB X kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. § 53 Abs. 2 SGB X gilt im Fall des Absatzes 1 nicht (§ 54 Abs. 2 SGB X). Die Beklagte hat sich nach Erlass des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der Rücknahme der Beschwerde dafür entschieden, diesen nicht nur schlicht auszuführen, sondern mit dem Kläger in einem Vertrag dessen Umsetzung zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 sollte mit dieser Vereinbarung eine abschließende Entscheidung nicht verbunden sein. Es wurde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen nur vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgen sollten. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht ausdrücklich von einer Vorläufigkeit der Leistung. Bei dem Kläger konnte sich daher kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistung bilden (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2016, B 5 R 26/15 R; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 19/09 R, Rn. 15, 18). Zwar enthielt der Vertrag keine Erstattungsregelung und eine ausdrückliche Kündigung – wie in § 4 Abs. 2 vereinbart - wurde durch die Beklagte nicht ausgesprochen. Im Hinblick auf den eindeutigen vorläufigen Charakter der Leistung musste dem Kläger bzw. seinen Eltern die mögliche Erstattungspflicht aber klar sein. Auf Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Nach § 61 SGB X finden zwar auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag neben den §§ 53 ff. SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Rückabwicklung der Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Jedoch ist das Stufenverhältnis bei der Rechtsanwendung in Bezug auf § 61 SGB X zu beachten. Auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann als geklärt angesehen werden, dass vor der Anwendung der in Frage kommenden Vorschriften des BGB stets zu prüfen ist, ob der zugrundeliegende Rechtsgedanke unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Anwendung finden kann. Es muss eine vergleichbare Interessenlage bestehen, die eine Heranziehung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2021, III ZR 175/19, Rn. 41 nach juris; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 61 SGB X [Stand: 18. Juli 2022], Rn. 5_2). Nicht anwendbar ist § 812 BGB, soweit der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 11) reicht (Engelmann in: Schütze, SGB X § 61 Rn. 9 aE; KassKomm/Wehrhahn, 118. EL März 2022, SGB X, § 61 Rn. 6). Dies gilt namentlich für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 11 nach juris m.w.N.). Hier musste dem Kläger - wie bereits zuvor festgestellt - von Anfang an klar sein, dass die Zahlungen für den Schulbegleiter, die er aufgrund der gerichtlichen Eilentscheidung erhalten hatte, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat. Er wusste, dass die Leistungen nur vorläufig gezahlt wurden und eine abschließende Entscheidung hiermit nicht verbunden war. Gleiches gilt im Hinblick auf die Vereinbarung vom 20. März 2015. Ein Rückgriff auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften würde daher der Vorläufigkeit der Leistung widersprechen. Bei der Durchsetzung ihres gegen den Kläger gerichteten Anspruchs ist die Beklagte gehalten, zu gegebener Zeit § 1629a BGB zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung der Beklagten i.H.v. 60.700,06 Euro für die Kosten eines Schulbegleiters. Der am …. geborene Kläger leidet an schwerer Hämophilie A (Bluterkrankheit). Er ist bei der Beklagten als Familienversicherter gesetzlich krankenversichert. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besuchte er die Staatliche Grundschule „O D“ in G.. Auf seinen Antrag hatte das Sozialgericht Altenburg die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 verpflichtet, ihm Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Form eines Schulbegleiters jeweils aufgrund vertragsärztlicher Verordnung „für das gesamte Schuljahr 2014/2015 und für das gesamte Schuljahr 2015“ zu gewähren oder dem Kläger die von ihm dafür selbst aufgewendeten Kosten zu erstatten. Nachdem im Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 KR 33/15 B ER) der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Dezember 2014 mit Beschluss vom 5. Februar 2015 abgelehnt worden war, nahm die Beklagte die Beschwerde zurück und traf mit dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 20. März 2015 eine „Vereinbarung zum Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Dezember 2014“. In dieser Vereinbarung ist in § 1 „Gegenstand der Vereinbarung" geregelt, dass entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Dezember 2014 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung als erstangegangener Leistungsträger vorläufig die Schulbegleitung als Leistung der häuslichen Krankenpflege für den Kläger in Form einer vorauszahlenden Erstattungsleistung übernimmt. Eine abschließende Entscheidung über die Schulbegleitung als Leistung der häuslichen Krankenpflege sei damit nicht verbunden. Die Vereinbarung regelte weiterhin die Modalitäten der Zahlung und die Nachweispflicht für die Leistungen. Die Vereinbarung sollte rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft treten und mit einer Frist von 6 Wochen zum Kalendermonatsende schriftlich kündbar sein. In der Folgezeit zahlte die Beklagte von März bis Oktober 2015 monatlich 1.600,00 Euro an den Kläger aus. Am 2. September 2015 beantragte er aufgrund der Änderung der Stundenzahl von 30 auf 35 Wochenstunden im neuen Schuljahr die Erstattungsleistungen um 242,31 € ab 1. September 2015 zu erhöhen. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2015 und leistete von November 2015 bis Dezember 2017 monatlich 1.842,31 Euro an den Kläger. Ab Januar 2018 stellte der behandelnde Arzt keine Verordnung mehr aus, sodass die Zahlungen eingestellt wurden. Der Anspruch des Klägers auf einen Schulbegleiter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 sowie durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Mai 2018 rechtskräftig verneint. Weder bestehe ein Anspruch gegen die Beklagte noch gegen die in diesem Verfahren beigeladene Stadt G.. Mit einem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 26. Juli 2018 machte die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 60.700,06 Euro geltend. Mit seinem Widerspruch vom 23. August 2018 wandte der Kläger ein, dass die auf der Grundlage des Vertrages vom 20. März 2015 gezahlten Erstattungsleistungen für einen Schulbegleiter verwandt und ausgegeben worden seien. Entsprechende Nachweise über die Verwendung des Erstattungsbetrages seien vorgelegt worden. In § 4 Abs. 2 der vertraglichen Vereinbarung sei lediglich ein Kündigungsrecht geregelt für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Schulbegleitung als eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nicht vorlägen. Unabhängig davon, dass eine Kündigung nicht erfolgt sei, sehe die Vereinbarung eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vor. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Kläger die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg ausgegeben habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 zurück. Mit der am 20. März 2015 getroffenen Vereinbarung sei die Schulbegleitung durch die Beklagte vorläufig übernommen worden. Eine abschließende Entscheidung sei damit nicht verbunden gewesen. Unter Berücksichtigung der vorläufigen Übernahme der Schulbegleitung durch die Beklagte sowie der Abweisung der Klage wegen Ablehnung des Antrags auf Schulbegleitung durch Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2018 seien die gezahlten Beträge für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2017 zurückzuzahlen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Altenburg mit Urteil vom 8. Oktober 2020 abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass im vorliegenden Fall der minderjährige Kläger als Familienversicherter berechtigt gewesen sei, die betreffenden Ansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls durchzusetzen. Daher richte sich auch der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger. Der Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei 12 Jahre alt und es sei ihm nicht möglich, die Forderung der Beklagten auszugleichen. Er verfüge über keinerlei Einkünfte und auch keine Vermögenswerte. Die Forderung der Beklagten werde seine Entwicklung spätestens mit Eintritt in das Berufsleben nicht unerheblich beeinträchtigen, sodass letztendlich für ihn nur die Möglichkeit bleibe, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Er habe sich an den Zahlungen nicht bereichert, sondern diese ausschließlich für die Bezahlung des Schulbegleiters benutzt. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Oktober 2020 und den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des Sozialgerichts Altenburg. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten der Verfahren S 14 KR 3612/14 ER und S 14 KR 2662/15 Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.