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Urteil

B 4 AS 97/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildung, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist, führt grundsätzlich zum Ausschluss von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.5 Satz1 SGB II, unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich BAföG erhält. • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. SGB III begründen keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen; daher ist bei einer mit Bildungsgutschein geförderten Maßnahme zu prüfen, ob sie als Weiterbildung oder als schulische Ausbildung einzuordnen ist. • Für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung sind objektive Kriterien über den Charakter der konkreten Maßnahme maßgeblich; Bezeichnungen oder die Regelung in Ausbildungsverordnungen allein reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsförderung nach BAföG vs. Anspruch auf SGB II-Leistungen • Eine Ausbildung, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist, führt grundsätzlich zum Ausschluss von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.5 Satz1 SGB II, unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich BAföG erhält. • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. SGB III begründen keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen; daher ist bei einer mit Bildungsgutschein geförderten Maßnahme zu prüfen, ob sie als Weiterbildung oder als schulische Ausbildung einzuordnen ist. • Für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung sind objektive Kriterien über den Charakter der konkreten Maßnahme maßgeblich; Bezeichnungen oder die Regelung in Ausbildungsverordnungen allein reichen nicht aus. Die Klägerin, geb. 1956, lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und absolvierte ab 1.9.2006 eine Ausbildung zur Pharmazeutisch‑technischen Assistentin, die nach Auskunft gefördert sein kann. Sie beantragte erneut SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1.8.2007–31.1.2008. Die Beklagte bewilligte lediglich Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, lehnte weitere Leistungen aber mit dem Hinweis ab, die Ausbildung sei dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig und die Klägerin daher nach § 7 Abs.5 SGB II ausgeschlossen. Die Klägerin hatte zuvor einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit gemäß § 77 SGB III erhalten. SG und LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab; das LSG qualifizierte die Maßnahme als Ausbildung und sah deshalb den Ausschluss als gegeben an. Die Klägerin rügt die Anwendung des § 7 Abs.5 SGB II und beruft sich auf Vertrauensschutz sowie auf die mögliche Einordnung als berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig; der Streitgegenstand ist der Bescheid vom 2.7.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008) für den Zeitraum 1.8.2007–31.1.2008. • Fristwahrung: Der Widerspruch der Klägerin wurde fristgerecht eingelegt (§ 84 Abs.2 SGG), weshalb der Bescheid nicht schon deswegen bindend geworden ist. • Leistungsberechtigung: Die Klägerin ist grundsätzlich erwerbsfähig, hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 SGB II; der Anspruch scheitert nicht bereits an diesen Voraussetzungen. • Ausschlusswirkung des § 7 Abs.5 SGB II: Grundsätzlich führt eine Ausbildung, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist, zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs.5 Satz1 SGB II; maßgeblich ist die Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht das tatsächliche Ausbleiben von BAföG wegen persönlicher Versagensgründe (§ 10 Abs.3 BAföG). • Ausnahme für Weiterbildungsmaßnahmen: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III begründen keinen Ausschluss nach § 7 Abs.5 Satz1 SGB II; der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und systematische Erwägungen sprechen dafür. • Abgrenzungspflicht: Ob die konkrete Maßnahme der Klägerin als Weiterbildung i.S.d. §§ 77 ff. SGB III oder als schulische Ausbildung i.S.d. BAföG einzuordnen ist, ist anhand objektiver Kriterien über den Charakter der konkreten Maßnahme zu klären; Bezeichnungen oder Ausbildungsverordnungen allein genügen nicht. • Fehlende Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die konkrete Ausbildung der Klägerin inhaltlich oder zeitlich von der Regelausbildung abweicht (z. B. kürzere Dauer, Nutzung beruflicher Vorkenntnisse), weshalb eine materielle Entscheidung nicht möglich war. • Rechtfolgen: Mangels abschließender Klärung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg insoweit, als das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Bundessozialgericht hat nicht abschließend entschieden, ob die Klägerin für den Zeitraum 1.8.2007–31.1.2008 über die bewilligten Mehrbedarfsleistungen hinaus Anspruch auf ALG II hat, weil unklar blieb, ob ihre Maßnahme als förderfähige schulische Ausbildung (Ausschluss nach § 7 Abs.5 Satz1 SGB II) oder als berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III (kein Ausschluss) einzuordnen ist. Das LSG hat in der erneuten Verhandlung die notwendigen Feststellungen zum konkreten Charakter und zur Ausgestaltung der Maßnahme nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die objektiven Kriterien der Abgrenzung und die Förderungsqualität der konkreten Maßnahme zu prüfen; über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.